{"status":"available","doknr":"OLD268178","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1129.21A1565.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-29","aktenzeichen":"21 A 1565/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDer Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 9. Juli 2003 in Form \ndes Widerspruchsbescheides des Landrats des Kreises U. vom 11. September 2003 \nund seines Bescheides vom 25. Oktober 2004 in Form des Widerspruchsbescheides \ndes Landrats des Kreises U. vom 8. März 2005 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit \nvom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 Grundsicherungsleistungen in Höhe \ndes Regelsatzes ohne Anrechnung eines Geldwertes für die in der Werkstatt für \nbehinderte Menschen eingenommenen Mittagessen zu gewähren. \n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in \ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Frage, ob der Beklagte berechtigt ist, auf die \ndem Kläger zustehenden Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz einen Betrag \nvon 45,- Euro im Monat für das in der Werkstatt für behinderte Menschen kostenfrei \neingenommene Mittagessen anzurechnen.\n\n3\n\nHinsichtlich des Sach- und Streitstandes wird zunächst auf den Tatbestand des \nangefochtenen Urteils Bezug genommen. Ergänzend ist festzustellen, dass der \nBeklagte dem Kläger mit Bescheid vom 25. Oktober 2004 \nGrundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 \nerneut unter Anrechnung eines Betrages von 45,- Euro im Monat für das Mittagessen \nbewilligte. Den dagegen aus anderen Gründen eingelegten Widerspruch wies der \nLandrat des Kreises U. mit Bescheid vom 8. März 2005 zurück.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass das \nkostenfreie Mittagessen zwar nicht bedarfsmindernd Berücksichtigung finden könne, \naber als Einkommen des Klägers anzurechnen sei. Nach § 3 Abs. 2 GSiG sei u.a. § \n76 BSHG nur entsprechend anwendbar. Wenn deshalb in § 76 Abs. 1 BSHG \n„Leistungen nach diesem Gesetz\" nicht zum Einkommen zählten, so sei dies im \nRahmen des Grundsicherungsgesetzes dahingehend zu verstehen, dass Leistungen \nnach dem Grundsicherungsgesetz nicht zum Einkommen zu zählen seien. Es seien \naber nicht sämtliche Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz von der \nAnrechnung ausgeschlossen. Bei der Grundsicherung handele es sich auch nicht um \nHilfe in besonderen Lebenslagen, so dass auch nicht die für diese Hilfearten \ngeltenden Einkommensgrenzen Anwendung finden könnten. Die Möglichkeit, ein \nMittagessen einzunehmen, könne auch nicht auf der Grundlage von § 3 Abs. 2 GSiG \ni.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 BSHG anrechnungsfrei bleiben. Das Angebot eines \nMittagsessens in der Werkstatt für behinderte Menschen verfolge auch den \nallgemeinen Zweck der Sicherung des Lebensunterhalts und diene damit demselben \nZweck wie die Grundsicherung. Schließlich könne das Mittagessen nicht nach § 78 \nAbs. 1 BSHG anrechnungsfrei bleiben. Es handele sich nämlich dabei nicht um eine \nfreiwillige Leistung, wie sich schon aus § 93 a Abs. 2 BSHG ergebe. \n\n5\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung gemäß § 124 a Abs. 5 \nSatz 2 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der Kläger \nträgt zur Begründung der Berufung im Wesentlichen folgendes vor: \nGrundsicherungsleistungen seien Sozialhilfeleistungen nach einem Sondergesetz \nzum Bundessozialhilfegesetz. § 76 Abs. 1 BSHG könne daher auch im Rahmen der \nAnwendung des Grundsicherungsgesetzes nur so verstanden werden, dass zum \nEinkommen nicht die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz zählten. \nInsbesondere zählten deshalb Leistungen im Rahmen der Eingliederungshilfe nicht \nzum Einkommen. Eine Anrechnung des Mittagessens würde auch dem Sinngehalt \ndes § 43 BSHG widersprechen. Nach § 43 Abs. 1 BSHG könne der Sozialhilfeträger, \nder eine Maßnahme zur Eingliederungshilfe in einer Tageseinrichtung gewähre, den \nHilfeempfänger zu den Kosten der Hilfe unter bestimmten Voraussetzungen \nheranziehen, allerdings nur wenn dies zumutbar sei. Der Beklagte sei als örtlicher \nTräger der Sozialhilfe schon nicht Träger der Maßnahmen der Eingliederungshilfe. \nDer Einsatz seines Einkommens sei dem Kläger nach § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz \n3 auch nicht zumutbar, da sein Einkommen insgesamt den zweifachen Regelsatz \neines Haushaltsvorstandes nicht übersteige.\n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Abänderung seines \nBescheides vom 9. Juli 2003 in Form des Widerspruchsbescheides des Landrats des \nKreises U. vom 11. September 2003 und seines Bescheides vom 25. Oktober 2004 \nin Form des Widerspruchsbescheides des Landrates des Kreises U. vom 8. März \n2005 zu verpflichten, die ihm, dem Kläger, zustehenden Regelsätze nach dem \nGrundsicherungsgesetz für die Zeit vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember 2004 \nohne Anrechnung eines Geldwertes für die in der Werkstatt für behinderte Menschen \neingenommenen Mittagessen zu gewähren.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung trägt er im Wesentlichen vor: Das Grundsicherungsgesetz sei \nnicht mit dem Bundessozialhilfegesetz identisch und verfolge eine völlig andere \nsozialpolitische Zielsetzung. Die Grundsicherung verfolge wie die Hilfe zum \nLebensunterhalt nach dem BSHG die Sicherstellung des Lebensunterhalts. Die \nweiteren Hilfen im BSHG seien jedoch mit der Grundsicherung nicht vergleichbar. \nInsbesondere entspreche die Grundsicherung nicht der Hilfe in besonderen \nLebenslagen. Die nur entsprechende Anwendung des § 76 Abs. 1 BSHG führe dazu, \ndass im Rahmen der Grundsicherung nur Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz selbst nicht als Einkommen angerechnet werden könnten. \nHingegen seien nicht sämtliche Leistungen nach dem BSHG anrechnungsfrei. Es sei \nzwar richtig, dass nur der Landschaftsverband als überörtlicher Träger einen \nKostenbeitrag für die Eingliederungshilfe hätte erheben können. Dies hindere aber \nnicht die Anrechnung im Rahmen der Grundsicherung. Diese sei zulässig, weil es \nsich bei dem kostenfreien Mittagessen um einen mit der Grundsicherungsleistung \nzweckidentischen Sachbezug handele. Es sei auch anerkannt, dass der Erhalt eines \nkostenfreien Mittagessens auf Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz im Wege einer Abweichung vom Regelsatz nach unten \nangerechnet werden könne.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat der Beklagte erklärt, er habe keine Bedenken \ndagegen, dass im vorliegenden Rechtsstreit in Bezug auf die Anrechnung des \nMittagessens über den gesamten Zeitraum vom 1. Juli 2003 bis zum 31. Dezember \n2004 entschieden werde.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakten Bezug genommen. \n\n13\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n14\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten durch die \nBerichterstatterin (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87 a Abs. 3 VwGO).\n\n15\n\nDie Berufung ist zulässig und auch begründet.\n\n16\n\nDie Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässig. In Bezug \nauf den Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 steht der \nSachentscheidung insbesondere nicht eine etwaige Bestandskraft des Bescheides \nvom 25. Oktober 2004 entgegen. Selbst wenn dieser Bescheid auch eine Regelung \nhinsichtlich der Anrechnung des Mittagessens enthalten sollte, hat der Beklagte \ninsoweit jedenfalls auf die Bestandskraft des Verwaltungsaktes verzichtet.\n\n17\n\nDie Klage ist auch begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 9. Juli 2003 und \nvom 25. Oktober 2004 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide des Landrates des \nKreises U. vom 11. September 2003 und vom 8. März 2005 sind rechtswidrig und \nverletzen den Kläger in seinen Rechten, soweit in diesen Bescheiden die Leistungen \nnach dem Grundsicherungsgesetz für den Kläger um monatlich 45,- Euro gekürzt \nwurden. Denn der Kläger hat einen Anspruch auf Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz ohne Anrechnung eines Betrages für das in der Werkstatt für \nbehinderte Menschen kostenfrei zur Verfügung gestellte Mittagessen (vgl. § 113 Abs. \n5 Satz 1 VwGO).\n\n18\n\nDer Kläger gehört zu den Personen, die nach § 1 Nr. 2 GSiG auf Antrag \nLeistungen nach dem Grundsicherungsgesetz erhalten können. Das ihm in der \nWerkstatt für behinderte Menschen kostenfrei angebotene Mittagessen führt weder \nzu einer Bedarfsminderung auf der Grundlage des § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG (1.), noch \nkann es als Einkommen i.S.d. § 3 Abs. 2 GSiG (2.) berücksichtigt werden.\n\n19\n\n1. Der Kläger hat einen auf § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG gestützten Bedarf in Höhe von \n281,40 Euro monatlich. Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 umfasst die bedarfsorientierte \nGrundsicherung u.a. den für den Antragsberechtigten maßgebenden Regelsatz. \nDamit nimmt das Grundsicherungsgesetz ausschließlich Bezug auf § 22 Abs. 1 Satz \n1 BSHG, denn nur dort sind Regelsätze normiert. Nicht in Bezug genommen ist § 22 \nAbs. 1 Satz 2 BSHG, denn diese Norm betrifft gerade von den Regelsätzen \nabweichende Leistungen. Eine individuelle Ermittlung des jeweiligen Bedarfs wäre \nauch mit dem Zweck des Grundsicherungsgesetzes nicht vereinbar, bestimmten \nPersonengruppen pauschalierte Leistungen zu gewähren, die nicht wie Leistungen \nnach dem Bundessozialhilfegesetz „bedarfsdeckend\" sein sollen, sondern lediglich \n„bedarfsorientiert\". Zur weiteren Begründung wird auf die zutreffenden Gründe der \nerstinstanzlichen Entscheidung Bezug genommen.\n\n20\n\nVgl. auch Zeitler in: Merkler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, \nTeil II F, Rdnr. 3 zu § 3 GSiG; Schoch in: Grundsicherungsgesetz Lehr- und \nPraxiskommentar (LPK-GSiG), 1. Auflage 2003, Rdnr. 14 zu § 3 GSiG; Renn, \nGrundsicherung und Sozialhilfe, info also 2002, 151, 154; Kunkel, Das \nGrundsicherungsgesetz, ZfSH/SGB 2003, 323, 327; Berlit, Juris-Praxisreport \nSozialrecht 21/2006, Anmerkung 2 vom 19. Oktober 2006; Sozialgericht Dortmund, \nUrteil vom 18. Oktober 2005 - S 31 SO 10/05 -, NDV-RD 2006, 40; \n\n21\n\na.A. noch Renn/Schoch, Die neue Grundsicherung, 1. Auflage 2002, Rdnr. 61; \nVG Augsburg, Urteil vom 29. April 2004 - Au 3 K 03.1033 -, Juris; VG Saarland, Urteil \nvom 16. Dezember 2005 - 3 K 136/05 -, Juris; LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil \nvom 28. Juli 2006 - L 8 SO 45/06 ER -, Juris, zu dem seit dem 1. Januar 2005 \ngeltenden Recht.\n\n22\n\n2. Es ist auch nicht zulässig, das dem Kläger in der Werkstatt für behinderte \nMenschen kostenfrei zur Verfügung gestellte Mittagessen als Einkommen auf den \nAnspruch auf Grundsicherungsleistungen anzurechnen. Nach § 3 Abs. 2 GSiG \ngelten für den Einsatz von Einkommen und Vermögen die §§ 76 bis 88 BSHG und \ndie dazu erlassenen Rechtsverordnungen entsprechend. Nach § 76 Abs. 1 BSH \ngehören zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes alle Einkünfte in Geld oder \nGeldeswert mit Ausnahme u.a. der Leistungen „nach diesem Gesetz\". Dies ist so zu \nverstehen, dass auch für den Bereich der Grundsicherung im Alter und bei \nErwerbsminderung alle Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz nicht zum \nEinkommen zählen.\n\n23\n\nVgl. ebenso Brühl/Hofmann, Gesetz über bedarfsorientierte Grundsicherung im \nAlter und bei Erwerbsminderung, S. 57; VG Augsburg, Urteil vom 29. April 2004 - Au \n3 K 03.1033 -, Juris; im Ansatz so auch VG Saarland, Urteil vom 16. Dezember 2005 \n- 3 K 136/05 -, Juris.\n\n24\n\nEs trifft zwar zu, dass im Rahmen der Grundsicherung die § 76 ff. BSHG nur \nentsprechend anwendbar sind und dass Leistungen nach dem \nGrundsicherungsgesetz nicht mit der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem \nBundessozialhilfegesetz gleichgesetzt werden können. Wegen der gleichen \nZielrichtung dieser Leistungen, den Lebensunterhalt von Bedürftigen sicherzustellen, \nist aber davon auszugehen, dass alle Einkünfte, die sozialhilferechtlich nicht zu \nberücksichtigen sind, auch in der Grundsicherung nicht dazu herangezogen werden \ndürfen, den Lebensunterhalt zu decken. \n\n25\n\nVgl. Schoch in: LPK-GSiG, Rdnr. 92 zu § 3 GSiG.\n\n26\n\nDas Grundsicherungsgesetz verzichtet auf eine eigenständige Definition von \nEinkommen und Vermögen und verweist insoweit auf die entsprechenden \nRegelungen des Sozialhilfegesetzes. Dies ist nach den Vorstellungen des \nGesetzgebers zum einen deswegen sinnvoll, weil das nach den Maßstäben der \nSozialhilfe bemessene sozioökonomische Existenzminimum letztlich auch den \nSockel definiert, auf den die Grundsicherung aufbaut und den es als der Sozialhilfe \nvorgelagertes System nicht unterschreiten darf. Zum anderen handelt es sich bei der \nErmittlung von Einkommen und Vermögen um ein zwar nicht einfaches, aber in der \nkommunalen Praxis bekanntes und angewandtes System, dessen Zweifelsfragen \nauch in der Rechtsprechung und der Literatur weitgehend abgeklärt sind.\n\n27\n\nVgl. Bundestagsdrucksache 14/5150, S. 49 f.\n\n28\n\n(abgedruckt in LPK-GSiG, Rdnr. 6 zu § 36 SiG).\n\n29\n\nVor diesem Hintergrund besteht kein Anlass für die Annahme, dass der \nGesetzgeber die Empfänger von Leistungen nach dem Grundsicherungsgesetz bei \nder Anrechnung von Einkommen schlechter stellen wollte, als Empfänger von Hilfe \nzum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz.\n\n30\n\nVgl. auch Schoch in: LPK-GSiG, Rdnr. 77 zu § 3 GSiG.\n\n31\n\nWenn demnach alle Leistungen, die ihre Rechtsgrundlage unmittelbar im \nBundessozialhilfegesetz haben, nicht als Einkommen gelten, so darf auch der Wert \ndes in der Werkstatt für behinderte Menschen angebotenen Mittagessens nicht als \nEinkommen Berücksichtigung finden. Denn dieses Mittagessen wird im Rahmen der \nEingliederungshilfe für behinderte Menschen nach §§ 27 Abs. 1 Nr. 3, 39, 40 Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 7 BSHG angeboten. Wie sich aus § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG herleiten \nlässt, sind auch Leistungen, die - wie das Mittagessen - auch dem Lebensunterhalt \ndes Betroffenen dienen, Teil der Eingliederungshilfe und nicht etwa ein zusätzlicher \nBestandteil des Lohnes.\n\n32\n\nSo aber: VG Kassel, Urteil vom 8. September 2004 - 7 E 1664/03 -, Juris.\n\n33\n\nGegen die Anrechnung des Mittagessens auf die Leistungen der Grundsicherung \nspricht schließlich entscheidend die Regelung in § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7, Satz 3 \nBSHG. Hiernach kann unter bestimmten Voraussetzungen bei Leistungen in \nanerkannten Werkstätten für behinderte Menschen ein Beitrag für die Kosten des \nLebensunterhalts verlangt werden, wenn das Einkommen des behinderten \nMenschen insgesamt einen Betrag in Höhe des zweifachen Regelsatzes eines \nHaushaltsvorstandes nicht übersteigt. Damit ist abschließend geregelt, unter welchen \nVoraussetzungen ein behinderter Mensch einen Kostenbeitrag zu den ihm im \nRahmen der Eingliederungshilfe gewährten Leistungen in einer anerkannten \nWerkstatt für behinderte Menschen leisten muss. Mit dem Sinn dieser Regelung wäre \nes nicht vereinbar, wenn der behinderte Mensch schließlich doch über eine \nAnrechnung als Einkommen i.S.v. § 76 Abs. 1 BSHG die Kosten für einen Teil der \nLeistungen in der Werkstatt für behinderte Menschen aufbringen müsste, obwohl er \nnicht ein Einkommen von mehr als dem zweifachen Regelsatz eines \nHaushaltsvorstandes hat.\n\n34\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 a.F. VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n35\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n36","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268178","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-29/21-a-1565-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268178","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268178","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-29/21-a-1565-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268178","retrieved":"2026-07-09 02:37:08.995417+00:00"}}