{"status":"available","doknr":"OLD268221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.6B2091.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"6 B 2091/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Diese Kosten hat die Beigeladene selbst zu \ntragen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die auf die dargelegten Gründe beschränkte \nÜberprüfung der angefochtenen Entscheidung (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 und 6 der \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) führt nicht zu einem Erfolg des Rechtsmittels. \n\n3\n\nDie Antragstellerin hat erstinstanzlich sinngemäß beantragt,\n\n4\n\n dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, \n\n5\n\ndie von der Universität Q. , Fakultät für Kulturwissenschaften,\n\n6\n\nausgeschriebene Universitätsprofessur für Musikwissenschaft/\n\n7\n\n-pädagogik (Besoldungsgruppe W 2 BBesO) nicht mit einem der auf der \n\n8\n\nderzeitigen Berufungsliste aufgeführten Mitbewerber zu besetzen, be-\n\n9\n\nvor nicht der Antragsgegner über ihre Bewerbung unter Beachtung der \n\n10\n\nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden hat. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Antrag mit der Begründung abgelehnt, der \nAntragsteller habe keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht; nach der in Verfahren der \nvorliegenden Art allein möglichen summarischen Überprüfung sei die Entscheidung des \nAntragsgegners, die in Rede stehende Stelle nicht mit der Antragstellerin zu besetzen, \nrechtlich nicht zu beanstanden. \n\n12\n\nDas Beschwerdevorbringen lässt nicht erkennen, dass das Verwaltungsgericht dem \nAntrag hätte stattgeben müssen.\n\n13\n\nDie Antragstellerin hat schon einen Anordnungsgrund nur insoweit glaubhaft gemacht, \nals es ihr darum geht, die Besetzung der in Rede stehenden Stelle mit der Beigeladenen zu \nverhindern. Der Fakultätsrat der Fakultät für Kulturwissenschaften der Universität Q. \nhat in seiner Sitzung vom 29. März 2006 für die zu besetzende Professur eine Berufungsliste \nbeschlossen, auf der sich - in dieser Reihenfolge - die Beigeladene, Frau Dr. S. und Herr \nDr. H. befinden. Rektorrat und Senat der Hochschule haben sich ausweislich der \nEntwürfe für die Sitzungsniederschriften vom 26. April und 17. Mai 2006 ausgeschlossen. \nDerzeit spricht alles dafür, dass ein Ruf nur an die erstplatzierte Beigeladene in Frage kommt. \nEs ist zwar nicht ausgeschlossen, dass die Auswahlentscheidung auch zu Gunsten der zweit- \noder drittplatzierten Bewerber ausfallen könnte. Ein solcher Geschehensablauf ist jedoch aus \nheutiger Sicht unwahrscheinlich. Der Antragstellerin ist in einem solchen Fall möglich und \nzumutbar, erneut einen - auf die dann gegebene Sachlage zugeschnittenen - Antrag auf Erlass \neiner einstweiligen Anordnung zu stellen. Im vorliegenden Verfahren muss das \nKonkurrentenverhältnis zwischen der Antragstellerin und der Zweit- bzw. dem \nDrittplatzierten außer Betracht bleiben.\n\n14\n\nEinen dem (beschränkten) Anordnungsgrund entsprechenden Anordnungsanspruch hat \ndie Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Auch das Beschwerdevorbringen lässt nicht \nerkennen, dass die Beigeladene der Antragstellerin rechtlich fehlerhaft vorgezogen worden \nist. \n\n15\n\nBei der Entscheidung über eine Stellenbesetzung ist das Prinzip der Bestenauslese zu \nbeachten (Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes, § 7 Abs. 1 des Beamtengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen). Der einzelne Bewerber hat insoweit ein Recht auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung über die Stellenbesetzung. Der Erlass einer entsprechenden \nSicherungsanordnung setzt voraus, dass die Verletzung des Rechts des betroffenen Bewerbers \nauf ermessensfehlerfreie Entscheidung glaubhaft gemacht ist und eine fehlerfreie \nWiederholung der Auswahlentscheidung zu seinen Gunsten ausgehen könnte. \n\n16\n\nGrundsätzlich vermag jeder Fehler im Auswahlverfahren den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung zu rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des \nFehlers und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis.\n\n17\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), \nBeschlüsse vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -, in: Nordrhein-Westfälische \nVerwaltungsblätter (NWVBl) 2002, 111, und vom 6. August 2004 - 6 B 1226/04 -.\n\n18\n\nDie Antragstellerin hat zunächst nicht glaubhaft gemacht, dass in dem bisherigen \nBerufungsverfahren Verfahrensfehler gemacht worden sind, die potentiell kausal für die \nAuswahl der Beigeladenen waren. Sie trägt hierzu lediglich vor, es werde bezweifelt und mit \nNichtwissen bestritten, \"dass allen Kandidaten beim Vorstellungsgespräch die gleichen \nFragen gestellt wurden und diese Veranstaltungen im gleichen Rahmen durchgeführt worden \nsind\". Die Antragstellerin verkennt, dass ein bloßes Bezweifeln und Bestreiten mit \nNichtwissen nicht den Anforderungen entspricht, die an eine Glaubhaftmachung im Sinne des \n§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung (ZPO) zu stellen sind. \n\n19\n\nDie Antragstellerin hat ferner nicht glaubhaft gemacht, dass die Auswahl der \nBeigeladenen für die zu besetzende Stelle in der Sache fehlerhaft gewesen ist. Insbesondere \nist nicht glaubhaft gemacht, dass die Beigeladene keine \"zusätzlichen wissenschaftlichen \nLeistungen\" im Sinne des § 46 Abs. 1 Nr. 4 des Hochschulgesetzes NRW (HG) aufweisen \nkann. Die Beigeladene ist zwar - anders als die Antragstellerin - nicht habilitiert. Die \nHabilitation stellt jedoch nach § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG nur eine von mehreren Möglichkeiten \ndar, die geforderten zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen nachzuweisen. In § 46 Abs. 1 \nNr. 4 HG sind weitere Möglichkeiten aufgeführt. Der Gesetzgeber gibt keiner dieser \nMöglichkeiten den Vorrang. Bewertet werden die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen \nnach § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG \"ausschließlich und umfassend im Berufungsverfahren\". Die \nHochschule hat einen entsprechenden Spielraum, der verwaltungsgerichtlich nur in engen \nGrenzen überprüfbar ist. Die verwaltungsgerichtliche Überprüfung beschränkt sich darauf, ob \nder Dienstherr die anzuwendenden Begriffe und den gesetzlichen Rahmen verkannt hat oder \nvon einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht \nbeachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat. \n\n20\n\nDie Hochschule hat die Anforderungen an die zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen \nder Bewerber in der Stellenausschreibung konkretisiert. Danach werden als Beleg zusätzlicher \nwissenschaftlicher Leistungen eine Habilitation oder habilitationsadäquate Leistungen \ngefordert, wobei letztere durch fachspezifische Forschungs- und Publikationstätigkeit \nund/oder durch mehrjährige Berufserfahrung in der musikbezogenen Aus- und Weiterbildung \nbzw. in Bereichen der Musik- und Medienproduktion nachgewiesen werden. Ein Vorrang der \nHabilitation vor habilitationsadäquaten Leistungen ergibt sich dabei auch aus der \nStellenausschreibung nicht. Dass der Anforderungskatalog der Berufungskommission \ngemessen an den Vorgaben des § 46 Abs. 1 Nr. 4 HG rechtsfehlerhaft ist, hat die \nAntragstellerin nicht substantiiert vorgetragen.\n\n21\n\nDie Berufungskommission ist anhand des Anforderungskatalogs zu dem Ergebnis \ngekommen, dass die Beigeladene habilitationsadäquate Leistungen aufzuweisen hat. Die \nAntragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass diese Bewertung rechtsfehlerhaft gewesen \nist. Der Vortrag, die Berufungskommission habe nicht deutlich gemacht, auf welche \nEinzelleistungen der Beigeladenen sie sich bei ihrer Bewertung gestützt habe, geht fehl. \nEntsprechend den Vorgaben der Stellenausschreibung hat die Berufungskommission bei ihrer \nBewertung, ob die Bewerber habilitationsadäquate wissenschaftliche Leistungen vorweisen \nkönnen, nicht auf bestimmte Einzelleistungen abgestellt, sondern auf das bisherige Wirken \nder Bewerber in seiner Gesamtheit. In Bezug auf die Beigeladene hat die \nBerufungskommission in ihrem Abschlussbericht vom 16. März 2006 ausführlich deren \nForschungs- und Publikationstätigkeit und langjährige Berufserfahrung als Akademische \nRätin und Akademische Oberrätin gewürdigt. Zur Glaubhaftmachung ihres Vortrags, dass \ndiese Leistungen nicht habilitationsadäquat seien, hätte die Antragstellerin sich mit den \nentsprechenden Erwägungen des Antragsgegners im Einzelnen auseinandersetzen müssen. \nDaran fehlt es. Der Hinweis auf die Sachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts nach § \n86 Abs. 1 VwGO geht fehl. Die Antragstellerin verkennt auch insoweit die Anforderungen, \ndie nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO an die Glaubhaftmachung eines \nAnordnungsanspruchs zu stellen sind.\n\n22\n\nDer Vortrag der Antragstellerin, dass jedenfalls eine vergleichende Wertung ihrer \nHabilitation mit den als habilitationsadäquat angesehenen Leistungen der Beigeladenen nicht \noder nur unzureichend stattgefunden habe, trifft nicht zu. Das Protokoll der Sitzung der \nBerufungskommission vom 8. November 2005 belegt, dass die Kommission sich \nvergleichend mit den wissenschaftlichen Arbeiten der Bewerber auseinandergesetzt hat. Am \nEnde hat sie die Habilitation der Antragstellerin gemessen an den Anforderungen der zu \nbesetzenden Stelle unter Angabe konkreter Gründe schwächer bewertet als die \nhabilitationsgleichen Leistungen der Beigeladenen. Dass sie sich hierbei von sachfremden \nErwägungen hat leiten lassen oder sonst rechtsfehlerhaft gehandelt hat, ist nicht glaubhaft \ngemacht. Dass die Antragstellerin sich bei den zusätzlichen wissenschaftlichen Leistungen \nstärker als die Beigeladene einschätzt, ist unerheblich. Es kommt insoweit auf die Bewertung \nder Berufungskommission an.\n\n23\n\nDass die Leistungs- und Eignungsmerkmale, auf die die Berufungskommission bei ihrer \nAuswahlentscheidung im Übrigen abgestellt hat, sachwidrig sind, hat die Antragstellerin nicht \nglaubhaft gemacht. Diese Merkmale ergeben sich, sofern sie nicht bereits aus dem \nAusschreibungstext ersichtlich sind, aus dem \"Kriterienkatalog\", den die \nBerufungskommission in ihrer Sitzung vom 19. Juli 2005 erstellt hat. Konkrete Einwände hat \ndie Antragstellerin hiergegen nicht erhoben. Ihr Vortrag, dass die Kommission auch die \nbisherige berufliche Stellung der Bewerber und die ihnen erteilten Zeugnisse hätte in den \nBlick nehmen müssen, greift nicht durch. Die Antragstellerin hat nicht dargetan, warum dies \nein unverzichtbares Eignungsmerkmal für die hier zu besetzende Stelle darstellt. Auch fehlt es \nan einer Darlegung, warum dies eine Entscheidung zu ihren Gunsten herbeigeführt hätte. \n\n24\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 1 und § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes. \nDer Senat geht in ständiger Rechtsprechung bei der Streitwertfestsetzung in \nStellenbesetzungsverfahren vom gesetzlichen Auffangstreitwert aus, den er in Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes im Hinblick auf den nur vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung nur zur Hälfte in Ansatz bringt.\n\n25","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268221","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/6-b-2091-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268221","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268221","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/6-b-2091-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268221","retrieved":"2026-07-09 02:37:12.460062+00:00"}}