{"status":"available","doknr":"OLD268222","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.16A37.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"16 A 37/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 17. Dezember 2004 wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.825,31 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag, über den im Einverständnis der Beteiligten die \nBerichterstatterin entscheidet (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat \nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDie Zulassungsgründe ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) sind nicht hinreichend dargetan bzw. liegen nicht vor. \n\n4\n\nUnter dem Gesichtspunkt ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rügt der Beklagte zum einen, das \nVerwaltungsgericht habe den Interessenwahrungsgrundsatz aus § 111 Abs. 1 Satz 1 \nBSHG nicht ausreichend berücksichtigt und sei zu Unrecht von der Rechtmäßigkeit \nder Hilfe zur Arbeit ausgegangen, die der Hilfeempfängerin gewährt worden sei. Zum \nanderen ergäben sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen \nUrteils, \"weil der noch nicht rechtskräftige Anspruch des Klägers möglicherweise \ndurch die Rechtsänderung zum 1. Januar 2005 untergegangen sei\". Angesprochen \nist damit, dass zum 1. Januar 2005 das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts \nin das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3022) in Kraft getreten \nist, das eine dem § 107 BSHG entsprechende Regelung über eine Kostenerstattung \nzwischen Sozialhilfeträgern für das neue Leistungsrecht nicht mehr vorsieht.\n\n5\n\nMit beiden Rügen des Beklagten sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des \nangefochtenen Urteils nicht dargetan. Hinsichtlich der Voraussetzungen des § 19 \nAbs. 1 und 2 BSHG macht der Beklagte geltend: Gegen die Gemeinnützigkeit der in \nRede stehenden Maßnahme spreche bereits die Entgeltlichkeit der von der Caritas \nangebotenen Sprachkurse. Im Nachhinein lasse sich nicht klären, ob - die als \nzusätzlich gemeinnützig gewertete Arbeit der Hilfeempfängerin außer Acht gelassen - \nein Angebot für einen ansonsten nicht abgedeckten Bedarf zustande gekommen \nwäre. Es liege jedoch auf der Hand, dass dadurch eine Konkurrenz zu \nPrivatunternehmen entstanden sei. Die Tatsache, dass die Sprachkurse aufgrund der \nhier vorliegenden Konstellation konkurrenzlos preiswert und deshalb nachgefragt \ngewesen seien, belege jedenfalls nicht, dass sie zusätzliche Arbeit im Sinne des § 19 \nAbs. 2 Satz 1 BSHG darstellten. \n\n6\n\nDiese Erwägungen greifen nicht durch. \n\n7\n\nGemeinnützig ist - wie sich schon aus dem Wortlaut ergibt - eine Arbeit, die nicht \nunmittelbar erwerbswirtschaftlichen Zwecken, sondern dem allgemeinen Wohl bzw. \ndem gemeinen Nutzen dient. Für den Senat sind keine Anhaltspunkte dafür \nersichtlich, dass die der Hilfeempfängerin angebotene Arbeit etwa \nerwerbswirtschaftlichen Zwecken, nicht aber dem gemeinen Wohl diente. Der Kläger \nhat insoweit in der Klagebegründung vom 9. März 2004 (S. 3 unten bis S. 4 Mitte) \ngeltend gemacht: \n\n8\n\n\"Gerade in den Jahren 1997 und 1998 fiel immer deutlicher auf, dass die aus der ehemaligen Sowjetunion \nstammenden Spätaussiedler und Kontingentflüchtlinge zunehmend unter mangelnden Sprachkenntnissen litten, \nund die Defizite immer häufiger allenfalls ansatzweise durch die Sprachkursangebote der Arbeitsverwaltung im \nRahmen der dort gewährten Eingliederungshilfe behoben werden konnten. Die Sprachdefizite waren ein \nmarkantes Integrationshemmnis, das durch die zur damaligen Zeit auf dem Aus- und Weiterbildungsmarkt \nverfügbaren Sprachkursangebote nicht adäquat angegangen werden konnte, weil diese auf einem wesentlich \nhöheren Niveau basierten. Aufgrund dieser besonderen Entwicklung erklärte sich der Caritasverband damals \nbereit, versuchsweise und vorübergehend für diesen Personenkreis ein möglichst niederschwelliges \nSprachkursangebot zu schaffen, das den Teilnehmern wenigstens die für den Alltag erforderlichen \nDeutschkenntnisse vermitteln sollte. Verhindert werden sollte auf diese Weise auch eine zunehmende soziale \nIsolierung von Spätaussiedlern und Kontingentflüchtlingen innerhalb der eigenen Familie bzw. im Kreis der \neigenen Landsleute. Zudem sollte das Angebot äußerst preisgünstig sein, um auch für jeden erschwinglich zu \nbleiben. Gerade einkommensschwache Personen wurden deshalb nach einer von der Klägerin durchgeführten \nEinkommensüberprüfung (deshalb \"LobbyCard\"-Sprachkurs) bevorzugt aufgenommen. Ohne die intensive \nUnterstützung - insbesondere ohne die Vermittlung des geeigneten Lehrpersonals - durch die Klägerin wäre \ndieses zusätzliche Sprachangebot niemals zustande gekommen.\" \n\n9\n\nAngesichts dieser nachvollziehbaren Darlegungen sind mit der \nZulassungsantragsbegründung keine Zweifel daran dargetan, dass der Einsatz der \nHilfeempfängerin im Rahmen der Sprachkurse eine gemeinnützige und zusätzliche \nArbeit darstellte. Dies gilt um so mehr, als der Beklagte die Richtigkeit der \nbeschriebenen tatsächlichen Umstände nicht substantiiert in Frage gestellt hat. Mit \nSchriftsatz vom 28. September 2004 hat er vielmehr betont, dass ihm die \nProblematik fehlender Deutschkenntnisse bei Spätaussiedlern durchaus bekannt sei. \nDass die Entgeltlichkeit der Sprachkurse deren Gemeinnützigkeit und die der Arbeit \nder Hilfeempfängerin nicht notwendig ausschließt, folgt schon aus der Systematik der \n§§ 51 ff AO, denen der Begriff der Gemeinnützigkeit entnommen ist, worauf bereits \ndas Verwaltungsgericht zutreffend hingewiesen hat. Selbst für den gegenüber dem \nBegriff \"gemeinnützige Zwecke\" (§ 52 AO) strengeren Begriff der \"mildtätigen \nZwecke\" (§ 53 AO) ist nämlich anerkannt, dass die Entgeltlichkeit der Zuwendung \nSelbstlosigkeit nicht ausschließt, wie sie sowohl von § 52 AO wie von § 53 AO \nvorausgesetzt wird.\n\n10\n\nVgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung/Finanzgerichtsordnung, § 53 \nAO Rn. 16, und Klein, Abgabenordnung, 7. Auflage, § 53 Rn. 3, jeweils m.w.N. \n\n11\n\nDafür, dass es sich bei den Sprachkursen um keine erwerbswirtschaftliche auf \nGewinnerzielung gerichtete Veranstaltung gehandelt hat, spricht außer dem Umstand \ndes gering gehaltenen Entgelts schon die Tatsache, dass die Caritas, d.h. eine \ngemeinnützige Organisation, als Veranstalter aufgetreten ist. Beides lässt auch \nangesichts der finanziell nicht üppig ausgestatteten Zielgruppe der Sprachkurse \nplausibel erscheinen, dass sich angesichts eher zweifelhafter Gewinnaussichten - \nder Beklagte spricht im Zulassungsantrag von der \"Tatsache, dass die Sprachkurse \naufgrund der hier vorliegenden Konstellation konkurrenzlos preiswert ... gewesen \nsein dürften\" - ein gewerblicher Anbieter jedenfalls in der Pionierphase nicht \ngefunden hätte und es sich i.S.d. § 19 Abs. 2 Halbsatz 2 BSHG um eine Arbeit \ngehandelt hat, die sonst nicht verrichtet worden wäre.\n\n12\n\nBedenken gegen die Rechtmäßigkeit der in Rede stehenden Maßnahme \nergeben sich auf Grund der Darlegungen in der Zulassungsantragsbegründung auch \nnicht, soweit der Beklagte geltend macht, \"die Kurse (seien) im Hinblick auf die \nZeitdauer, den Zeitraum und die gewährte Entschädigung nicht mehr als \ngemeinnützige, zusätzliche und vorübergehende Maßnahme zu qualifizieren\". \nHinsichtlich des Gesichtspunkts der gewährten Entschädigung gilt dies schon \ndeshalb, weil es an jeder weiteren Erläuterung dieses Vorbringens fehlt. Soweit \nZeitdauer und Zeitraum nebeneinander genannt werden, ist die Abgrenzung fraglich, \nzumal im vorstehenden Absatz der Antragsbegründung unter dem Gesichtspunkt der \n\"Dauer\" die Erwägung des Verwaltungsgerichts diskutiert wird, \"dass lediglich der \nnoch streitgegenständliche Erstattungszeitraum und nicht die gesamte Dauer der \nBeschäftigung der Hilfeempfängerin zur Beurteilung heranzuziehen\" sei. Das kann \nindes dahinstehen. Soweit der Beklagte den Umfang der der Hilfeempfängerin \nauferlegten Wochenarbeitszeit rügen will, fehlt jede Auseinandersetzung mit den \nErwägungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil (vgl. S. 13 des \nUrteilsabdrucks), und soweit der Beklagte in den Blick nimmt, dass es sich beim \nEinsatz der Hilfeempfängerin um eine Beschäftigung von schließlich fast 3 ½ jähriger \nDauer gehandelt hat, sind keine Gründe genannt, die insoweit die angefochtene \nEntscheidung als unrichtig erscheinen ließen. Maßgebend für die Würdigung des \nVerwaltungsgerichts war nämlich - anders als die Zulassungsantragsbegründung \ngeltend macht - nicht die Überlegung, \"dass Teile des zunächst mit der Klage geltend \ngemachten Erstattungsbegehrens verjährt sind\", sondern vielmehr die Erwägung, \ndass jedenfalls der streitgegenständliche Zeitraum (Dezember 1998 bis Oktober \n1999) - ausgehend von der Arbeitsaufnahme im Dezember 1997 - noch in einer \nzeitlichen Spanne liege, die im Sinne des § 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG als \nvorübergehend bezeichnet werden könne. Geht man von der vorherrschenden und \nbereits vom Verwaltungsgericht nachgewiesenen Auffassung aus, dass bei \nFreiwilligkeit der Arbeitsverrichtung - wie hier - Zeiträume bis zu zwei Jahren \nangemessen sein können, so leuchtet nicht ein, warum das vom Verwaltungsgericht \ngewonnene Ergebnis nicht zutreffen soll. Zum einen fordert das Gesetz nur \"in der \nRegel\", dass die Arbeitsgelegenheiten nur von vorübergehender Dauer sein sollen. \nAusnahmen sind also zulässig. Bei der Prüfung, wann das der Fall ist, muss der \ngesetzliche Zweck der Vorschrift beachtet werden. Dieser besteht ersichtlich darin, \ndem Hilfesuchenden ein Hilfsangebot zu unterbreiten, um ihm Gelegenheit zur \nEntfaltung seiner Persönlichkeit zu geben, ihn in seinem Selbsthilfestreben zu \nunterstützen und damit auf Dauer von Sozialhilfe unabhängig zu machen. Das ist \nvorliegend im Falle der Hilfeempfängerin durch die Festanstellung von Seiten der \nCaritas gelungen, so dass eine Ausnahme von der Regel des § 19 Abs. 1 Satz 3 \nBSHG gerechtfertigt erscheint. Im Übrigen spricht Überwiegendes dafür, bei der \nVerlängerung der Arbeit über eine vorübergehende Dauer hinaus nicht auch den \nersten Teil der Maßnahme als rechtswidrig anzusehen. Da die Kostenerstattung nach \n§ 107 BSHG ohnehin auf einen Zwei-Jahres-Zeitraum nach dem Umzug begrenzt ist, \nentspricht es jedenfalls nicht dem Schutzzweck des Interessenwahrungsgrundsatzes, \nes dem kostenerstattungspflichtigen Träger zu ermöglichen, ein eventuelles \nHineinwachsen der Förderungsmaßnahme in die Rechtswidrigkeit nach Ablauf des \nZwei-Jahres-Zeitraums noch als rechtswidrig rügen zu können. \n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung im Sinne \ndes § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO werden schließlich auch nicht dadurch geweckt, dass \ndas zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene neue Leistungsrecht eine \nKostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern für den Fall des Umzugs des \nHilfebedürftigen nicht mehr vorsieht. Der Senat verweist insoweit auf seine \nAusführungen im Beschluss vom 31. Oktober 2006 - 16 A 5085/04 -, die dem \nBeklagten als Beteiligten auch in jenem Verfahren bekannt sind. Für den Kläger wird \neine Abschrift jenes Beschlusses zusammen mit der vorliegenden Entscheidung \nübersandt. Jenem Beschluss kann zugleich entnommen werden, dass auch die \nZulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 3 VwGO unter dem Aspekt des \nWegfalls der Kostenerstattungsregelung nach neuem Recht nicht vorliegen. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2, 2. Halbsatz \nVwGO. \n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 \nGKG.\n\n16\n\nMit diesem Beschluss, der gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268222","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/16-a-37-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":3},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 87a","ref_norm":"87a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268222","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268222","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/16-a-37-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268222","retrieved":"2026-07-09 02:37:12.534695+00:00"}}