{"status":"available","doknr":"OLD268230","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.14B2480.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"14 B 2480/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage \ngegen die Vergnügungssteuerbescheide des Antragsgegners vom 9. Januar 2004 \nund vom 29. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom \n3. Dezember 2004, zuletzt geändert durch Bescheid vom 19. Juli 2006, anzuordnen, \nwird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 40.798,50 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hat keinen \nErfolg.\n\n3\n\nDie Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer \nKlage kommt abweichend von der gesetzlichen Wertung in § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, \nwonach die aufschiebende Wirkung bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben \nentfällt, nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private \nInteresse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem \nöffentlichen Interesse an einer sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. In \nAbgabesachen ist dies der Fall, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines \nHeranziehungsbescheides bestehen oder die Vollziehung des Bescheides für den \nPflichtigen eine unbillige Härte zur Folge hätte (vgl. § 80 Abs. 5 i. V. m. Abs. 4 Satz 3 \nVwGO). Ernstliche Zweifel bestehen, wenn aufgrund summarischer Prüfung der \nSach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren \nwahrscheinlicher als ein Unterliegen ist. Die hiernach erforderliche Prognose über die \nErfolgsaussichten des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren kann nur mit den \nMitteln des Eilverfahrens getroffen werden. In Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes können weder schwierige Rechtsfragen abschließend entschieden \nnoch komplizierte Tatsachenfeststellungen getroffen werden.\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat zur Begründung ihres Aussetzungsbegehrens \ninsbesondere auf ihre Berufungszulassungsbegründung vom 14. November 2006 \nverwiesen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Heranziehung zur \nVergnügungssteuer für Geldspielgeräte ergeben sich danach nicht. Die Kritik der \nAntragstellerin an der Rückwirkung der Vergnügungssteuersatzungen vom 16. \nDezember 2005 und vom 23. Juni 2006 greift voraussichtlich nicht durch. Hier ist \neine Steuersatzung, an deren Gültigkeit zumindest ganz erhebliche Zweifel \nbestanden, durch neue Satzungsregelungen ersetzt worden. Wie das \nVerwaltungsgericht unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung näher \nausgeführt hat, ist eine solche Rückwirkung grundsätzlich nicht zu beanstanden. Ein \nüberwiegendes Vertrauen der Antragstellerin, dass die ungültige Norm beibehalten \nwürde, dürfte nicht schutzwürdig sein. Ihr war bekannt, dass die Stadt N. auch \nnach Aufhebung des Vergnügungssteuergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \nVergnügungssteuern erheben wollte, und musste sich auf diesen Steuertatbestand \neinrichten. Dem Umstand, dass der Inhalt der Neuregelung ihr damals nicht bekannt \nwar, kommt keine Bedeutung zu. Rechtlich nicht relevant dürfte ferner sein, dass erst \ndurch die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 die \n(höchstwahrscheinlich vorhandene) Ungültigkeit der früheren Satzungsregelungen \ndeutlich wurde. Die Antragstellerin wird durch die Neufestsetzung der \nVergnügungssteuer auch nicht stärker belastet als durch die Altregelung.\n\n5\n\nEs ist schließlich nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Steuerfestsetzung \nerdrosselnde Wirkung entfaltet. Dies hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen auch \nunter Würdigung der Angaben der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung \nausgeführt. Dadurch, dass diese Feststellungen in der Zulassungsbegründung \nschlicht in Zweifel gezogen werden, ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte \nfür verfassungswidrige Wirkungen der Steuer.\n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin meint, im Zeitpunkt der (letzten und ermäßigenden) \nSteuerfestsetzung durch Bescheid vom 19. Juli 2006 habe kein Satzungsrecht \nbestanden, dürfte dem nicht zu folgen sein. Durch die Änderungssatzung vom \n16. Dezember 2005 wurde der Stückzahlmaßstab, der auch nach Aufhebung des \nVergnügungssteuergesetzes ab dem 1. Januar 2003 in N. galt, durch einen sich \nam Einspielergebnis orientierenden Maßstab rückwirkend zum 1. Januar 2004 \nersetzt. Durch weitere Änderung der Satzung vom 23. Juni 2006 wurde durch Art. 1 \nder Steuersatz für Apparate mit Gewinnmöglichkeit auf 4 v. H. des Spieleinsatzes \nfestgelegt. Diese Änderungssatzung trat rückwirkend zum 1. Januar 2006 in Kraft. \nArt. 2 der Satzung vom 23. Juni 2006 bestimmte, dass der in der Satzung vom \n16. Dezember 2005 festgelegte Steuersatz von 16 v. H. in 12 v. H. der Bruttokasse \ngeändert wird, wobei diese Änderung rückwirkend zum 1. Januar 2004 in Kraft trat. \nDamit lag zum Zeitpunkt der Berichtigung der ursprünglichen Steuerbescheide vom \n9. Januar 2004 und 29. März 2004 durch Bescheid vom 19. Juli 2006 Satzungsrecht \nvor, das sich auf den Zeitraum erstreckt, für den die Steuer erhoben wurde (hier das \nJahr 2004).\n\n7\n\nGründe dafür, dass die sofortige Vollziehung der Antragstellerin eine unbillige \nHärte darstellen könnte, sind nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n9\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Die \nWertfestsetzung entspricht einem Viertel der hier noch strittigen Forderung.\n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268230","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/14-b-2480-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268230","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268230","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/14-b-2480-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268230","retrieved":"2026-07-09 02:37:13.142231+00:00"}}