{"status":"available","doknr":"OLD268229","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.12A4400.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"12 A 4400/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 \nSatz 1, 1. Halbsatz VwGO nicht eingehalten worden ist.\n\n3\n\nNach § 152a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei \nWochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Nach \nAuffassung des Klägers soll sein rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats \nvom 15. September 2006 verletzt worden sein. Dieser Beschluss ist den \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 15. September 2006 übersandt worden, so \ndass davon auszugehen ist, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu \ndiesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 19. September 2006, dem Zeitpunkt der \nAbfassung des Schreibens der Prozessbevollmächtigten an den Bruder des Klägers, \nKenntnis vom Inhalt dieses Beschlusses erlangt haben. Diese Kenntnis der \nRechtsanwälte, die sich ohne erkennbare Einschränkungen zu \nProzessbevollmächtigten im Rechtsmittelverfahren bestellt haben, ist dem Kläger \nzuzurechnen.\n\n4\n\nVgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 152a Rdnr. 26 a. E.\n\n5\n\nAuf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Kläger selbst kommt es nicht \nan. Danach lief die Frist spätestens am 4. Oktober 2006 ab. Die Anhörungsrüge ist \njedoch erst am 5. Oktober 2006 und damit nach Ablauf der Frist bei Gericht \neingegangen.\n\n6\n\nAußerdem hätte die Anhörungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg. Denn es ist \nschon nicht dargelegt, wie der Kläger, wäre ihm die Ablehnung des \nProzesskostenhilfeantrags vom 28. März 2006 im Verfahren 12 A 976/06 vor der \nAblehnung seines über seine Prozessbevollmächtigten in demselben Verfahren \ngestellten Zulassungsantrags bekannt gegeben worden, in prozessualer Hinsicht mit \ndem noch anhängigen Zulassungsantrag oder der ebenfalls noch anhängigen Klage \nverfahren wäre und inwieweit der Kläger mit Blick auf sein konkret beabsichtigtes \nProzessverhalten durch die gleichzeitige Ablehnung des PKH-Gesuchs und des \nAntrags auf Zulassung der Berufung beschwert ist. Der Hinweis, ihm sei die \nMöglichkeit genommen worden, sich darüber Gedanken zu machen, ob der Prozess \nweitergeführt oder ob die Klage beispielsweise zurückgenommen werden solle, \nkennzeichnet lediglich die verschiedenen Handlungsalternativen, nicht aber ein an \ndie Ablehnung der Prozesskostenhilfe anknüpfendes und vom Kläger tatsächlich \nbeabsichtigtes Prozessverhalten. \n\n7\n\nAuf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Kläger \nnicht berufen. Abgesehen davon, dass das vom Bundesverwaltungsgericht erhobene \nPostulat einer Vorabentscheidung über den PKH-Antrag eine abweichende \nprozessuale Situation, nämlich die Beantragung von Prozesskostenhilfe im Rahmen \neiner zugelassenen Berufung betraf, \n\n8\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 \n\n9\n\n- 1 B 386.02 -, NVwZ 2004, 111,\n\n10\n\nwar in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der \nProzesskostenhilfeantrag noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt \nworden. An einem derartigen fristgemäßen PKH-Antrag fehlt es hier jedoch. \nAufgrund der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung \nversehenen verwaltungsgerichtlichen Urteils am 28. Januar 2006 lief die einmonatige \nFrist für den Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 28. Februar 2006 \nab; die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO) lief am 28. März 2006 ab. Der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers \nvom 28. März 2006 ist erst am 3. April 2006 und damit nach Ablauf sämtlicher Fristen \nbei Gericht eingegangen.\n\n11\n\nAuch der Vorwurf, der Senat habe sich bei seiner Entscheidung nicht mit dem \nauseinandergesetzt, was der Kläger in seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 1. \nFebruar 2006 im Verfahren 12 A 127/06 zu den Baukosten und deren \nAngemessenheit sowie zum Vorliegen einer Härte vorgetragen habe, begründet \nkeine Versagung rechtlichen Gehörs. Die Prüfung im Zulassungsverfahren ist \ngrundsätzlich auf die Darlegungen des Prozessbevollmächtigten im \nZulassungsantrag bzw. in dessen Begründung begrenzt. \n\n12\n\nVgl. etwa: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 124a Rdnrn. 148, 184 und \n186.\n\n13\n\nEine Berücksichtigung des PKH-Antrags vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A \n127/06 von Amts wegen auch im Verfahren 12 A 976/06 kam schon deshalb nicht in \nBetracht, weil es auch insoweit an einem anwaltlichen Vortrag fehlt. \n\n14\n\nAus diesem Grund kam zur Klärung der Erfolgsaussichten des \nBerufungszulassungsantrags auch eine ergänzende Nachfrage an den Kläger zu 2. \nnach § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. \n\n15\n\nZu Unrecht rügt der Kläger ferner, dass sich zum Gesichtspunkt unangemessen \nhoher Baukosten im Urteil des Verwaltungsgerichtes keine Angaben fänden. \nVielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 10 f. des Urteilsabdrucks seine \nEntscheidung \n\n16\n\n- selbständig tragend - ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. \nDemgegenüber enthält der Prozesskostenhilfeantrag vom 1. Februar 2006 im \nVerfahren 12 A 127/06 - ungeachtet des Umstandes, dass dessen Begründung aus \nprozessualen Gründen unbeachtlich ist - lediglich Ausführungen zum Verkehrs- bzw. \nWohnungswert, aber gerade nicht zur Angemessenheit der Baukosten.\n\n17\n\nSoweit schließlich geltend gemacht wird, dass mit Blick auf die \nSprachbehinderung des Klägers zu 1. das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft \nunter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, vermag dies eine \nVersagung rechtlichen Gehörs durch den hier angefochtenen Senatsbeschluss nicht \nzu begründen. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n19\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268229","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-4400-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268229","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268229","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-4400-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268229","retrieved":"2026-07-09 02:37:13.070441+00:00"}}