{"status":"available","doknr":"OLD268228","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.12A4398.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"12 A 4398/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird verworfen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist unzulässig, weil die Zwei-Wochen-Frist des § 152a Abs. 2 \nSatz 1, 1. Halbsatz VwGO nicht eingehalten worden ist.\n\n3\n\nNach § 152a Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei \nWochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Nach \nAuffassung des Klägers soll sein rechtliches Gehör durch den Beschluss des Senats \nvom 15. September 2006 verletzt worden sein. Dieser Beschluss ist den \nProzessbevollmächtigten des Klägers am 15. September 2006 übersandt worden, so \ndass davon auszugehen ist, dass die Prozessbevollmächtigten des Klägers zu \ndiesem Zeitpunkt, spätestens jedoch am 19. September 2006, dem Zeitpunkt der \nAbfassung des Schreibens der Prozessbevollmächtigten an den Bruder des Klägers, \nKenntnis vom Inhalt dieses Beschlusses erlangt haben. Diese Kenntnis der \nRechtsanwälte, die sich ohne erkennbare Einschränkungen zu \nProzessbevollmächtigten im Rechtsmittelverfahren bestellt haben, ist dem Kläger \nzuzurechnen.\n\n4\n\nVgl. Guckelberger, in: Sodan/Ziekow, VwGO, \n\n5\n\n2. Aufl., § 152a Rdnr. 26 a. E.\n\n6\n\nAuf den Zeitpunkt der Kenntniserlangung durch den Kläger selbst kommt es nicht \nan. Danach lief die Frist spätestens am 4. Oktober 2006 ab. Die Anhörungsrüge ist \njedoch erst am 5. Oktober 2006 und damit nach Ablauf der Frist bei Gericht \neingegangen.\n\n7\n\nAußerdem hätte die Anhörungsrüge auch in der Sache keinen Erfolg. Denn es ist \nschon nicht dargelegt, wie der Kläger, wäre ihm die Ablehnung des \nProzesskostenhilfeantrags vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A 126/06 vor der \nAblehnung seines über seine Prozessbevollmächtigten in demselben Verfahren \ngestellten Zulassungsantrags bekannt gegeben worden, in prozessualer Hinsicht mit \ndem noch anhängigen Zulassungsantrag oder der ebenfalls noch anhängigen \nKlageverfahren wäre und inwieweit der Kläger mit Blick auf sein konkret \nbeabsichtigtes Prozessverhalten durch die gleichzeitige Ablehnung des PKH-\nGesuchs und des Antrags auf Zu-lassung der Berufung beschwert ist. Der Hinweis, \nihm sei die Möglichkeit genommen worden, sich darüber Gedanken zu machen, ob \nder Prozess weitergeführt oder ob die Klage beispielsweise zurückgenommen \nwerden solle, kennzeichnet lediglich die verschiedenen Handlungsalternativen, nicht \naber ein an die Ablehnung der Prozesskostenhilfe anknüpfendes und vom Kläger \ntatsächlich beabsichtigtes Prozessverhalten. \n\n8\n\nAuf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann sich der Kläger \nnicht berufen. Abgesehen davon, dass das vom Bundesverwaltungsgericht erhobene \nPostulat einer Vorabentscheidung über den PKH-Antrag eine abweichende \nprozessuale Situation, nämlich die Beantragung von Prozesskostenhilfe im Rahmen \neiner zugelassenen Berufung betraf, \n\n9\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juli 2003 \n\n10\n\n- 1 B 386.02 -, NVwZ 2004, 111,\n\n11\n\nwar in dem vom Bundesverwaltungsgericht entschiedenen Fall der \nProzesskostenhilfeantrag noch vor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt \nworden. An einem derartigen fristgemäßen PKH-Antrag fehlt es hier jedoch. \nAufgrund der Zustellung des mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung \nversehenen verwaltungsgerichtlichen Urteils am 6. Dezember 2005 lief die \neinmonatige Frist für den Zulassungsantrag (§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO) am 6. \nJanuar 2006 ab; die zweimonatige Frist zur Begründung des Zulassungsantrags (§ \n124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) lief am 6. Februar 2006 ab. Der Prozesskostenhilfeantrag \ndes Klägers vom 1. Februar 2006 ist erst am 13. Februar 2006 und damit nach \nAblauf sämtlicher Fristen bei Gericht eingegangen.\n\n12\n\nAuch der Vorwurf, der Senat habe sich bei seiner Entscheidung nicht mit dem \naus-einandergesetzt, was der Kläger in seinem Prozesskostenhilfeantrag vom 1. \nFebruar 2006 im Verfahren 12 A 126/06 zur Notwendigkeit der begehrten \nTerrassentür und zum Vorliegen einer Härte vorgetragen habe, begründet keine \nVersagung rechtlichen Gehörs. Die Prüfung im Zulassungsverfahren ist grundsätzlich \nauf die Darlegungen des Prozessbevollmächtigten im Zulassungsantrag bzw. in \ndessen Begründung begrenzt. \n\n13\n\nVgl. etwa: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 124a Rdnrn. 148, 184 und \n186.\n\n14\n\nEine Berücksichtigung des PKH-Antrags vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A \n127/06 von Amts wegen auch im Verfahren 12 A 126/06 kam schon deshalb nicht in \nBetracht, weil es auch insoweit an einem anwaltlichen Vortrag fehlt. \n\n15\n\nAus diesem Grund kam zur Klärung der Erfolgsaussichten des \nBerufungszulassungsantrags auch eine ergänzende Nachfrage an den Kläger zu 2. \nnach § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht. \n\n16\n\nSoweit der Kläger die Verwertung von Tatsachen aus dem Verfahren 12 A \n128/06 betreffend den Gesundheitszustand seiner verstorbenen Mutter rügt, die er \nim Übrigen selbst in dieses Verfahren eingeführt hat, wird schon nicht dargelegt, was \nder Kläger - wäre er mit seinem eigenen Sachvortrag aus dem Verfahren 12 A \n128/06 konfrontiert worden - zur Steuerungsfähigkeit seiner verstorbenen Mutter \nkonkret geltend gemacht und inwieweit dieses Vorbringen der Klage zum Erfolg \nverholfen hätte. Der unsubstantiierte Hinweis auf die Notwendigkeit einer noch \ndurchzuführenden, intensiven Untersuchung der motorischen Einschränkungen und \nauf die zahlreichen Sonderbedienungen, die für einen elektrischen Rollstuhl erhältlich \nsind, reicht hierzu nicht aus. Gegen eine aus der Sicht des Klägers insoweit \nunzutreffende materiell-rechtliche Sachverhaltswürdigung durch den beschließenden \nSenat schützt das Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG nicht.\n\n17\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, m.w.N.\n\n18\n\nSoweit schließlich geltend gemacht wird, dass mit Blick auf die \nSprachbehinderung des Klägers zu 1. das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft \nunter Verletzung des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, vermag dies eine \nVersagung rechtlichen Gehörs durch den hier angefochtenen Senatsbeschluss nicht \nzu begründen. \n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268228","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-4398-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268228","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268228","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-4398-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268228","retrieved":"2026-07-09 02:37:12.997321+00:00"}}