{"status":"available","doknr":"OLD268227","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.12A43.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"12 A 43/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen im anwaltlichen Schriftsatz vom 1. Februar 2006 führt \nnicht zu ernstlichen Zweifeln i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die \nAnnahme des Verwaltungsgerichts, die Relevanz der angeblichen psychischen \nBelastung des Klägers für die Annahme einer vollen Erwerbsminderung gemäß § 1 \nNr. 2 GSiG sei nicht hinreichend dargetan, nicht in Frage zu stellen. Der Hinweis in \nder Begründung des Zulassungsantrages, es sei wiederholt angeregt worden, den \nGesundheitszustand des Klägers, der schwerbehindert sei und in höchstem Maße \ngesundheitlichen Beeinträchtigungen in Form von schmerzhaften orthopädischen \nErkrankungen sowie massiven psychischen Schäden unterliege, durch Einholung \neines Gutachtens eines unabhängigen Sachverständigen festzustellen, ist nicht \ngeeignet, die psychischen Belastungen, auf die sich der Kläger beruft, im einzelnen \nsubstantiiert anzugeben. \n\n4\n\nSoweit mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, ein \nSachverständigengutachten zum Gesundheitszustand des Klägers erstellen zu \nlassen, sinngemäß die Versagung rechtlichen Gehörs geltend gemacht werden soll \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), ist Rügeverlust eingetreten, da es der anwaltlich \nvertretene Kläger in der mündlichen Verhandlung versäumt hat, von der ihm \nzumutbaren prozessualen Möglichkeit, einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 \nAbs. 2 VwGO zu stellen, über den das Verwaltungsgericht noch vor dem Erlass des \nUrteils hätte entscheiden müssen. Soweit die Rüge darauf abzielen sollte, einen \nAufklärungsmangel (§ 86 \n\n5\n\nAbs. 1 VwGO) geltend zu machen, fehlt es schon an jeglicher Darlegung dazu, \naufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme \ndem Verwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen. Außerdem ist dem Kläger auch \ninsoweit entgegenzuhalten, dass er bzw. seine Prozessbevollmächtigte es in der \nmündlichen Verhandlung versäumt hat, die Nichterhebung der Beweise zu \nrügen.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Das angefochtene \nUrteil ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268227","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-43-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268227","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268227","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-43-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268227","retrieved":"2026-07-09 02:37:12.926049+00:00"}}