{"status":"available","doknr":"OLD268226","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.12A4169.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"12 A 4169/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten des \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge ist - ungeachtet der Frage, ob sie angesichts mehrfacher \nVerfälschungen der Ausführungen des Senats im angefochtenen Beschluss nicht \nbereits rechtsmissbräuchlich ist - jedenfalls unbegründet, weil sie keine tatsächlichen \nUmstände darlegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch \nder Klägerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat \n(§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz 6 VwGO). \n\n3\n\nDie Rüge, der Senat habe die von ihm für möglich gehaltene \nSachverhaltsalternative, die Klägerin habe den Rücknahmebescheid erst am 16. \nDezember 2002 erhalten, in ihren rechtlichen Konsequenzen - was nämlich den \nAblauf der Widerspruchsfrist und etwaige Erkundigungspflichten des Empfängers \nbetreffe - nicht beachtet, gibt den Inhalt des angefochtenen Beschlusses \nunzutreffend wieder. Der beschließende Senat hat keineswegs einen Zugang des \nRücknahmebescheides erst am 16. Dezember 2002 alternativ für möglich gehalten. \nVielmehr ist er unmissverständlich davon ausgegangen, dass der Bescheid der \nKlägerin bereits am 4. Dezember 2002 zugestellt und damit in diesem Zeitpunkt im \nSinne von § 70 VwGO bekanntgegeben worden ist; davon zu unterscheiden ist der \nUmstand, dass der Senat dem Vortrag der Klägerin lediglich entnommen hat, dass \nsie sich spätestens am 16. Dezember 2002 auch tatsächlich Kenntnis vom Inhalt der \nPostsendung verschafft hat. Mit der Anhörungsrüge kann nicht die rechtliche \nDiskussion über eine wirksame Zustellung sowie die Einschlägigkeit und \nGlaubhaftigkeit der diesbezüglichen Angaben der Klägerin wiedereröffnet werden. \nDie Gehörsrüge dient nicht der Korrektur behaupteter Rechtsfehler durch das \nentscheidende Gericht, sondern allein der Heilung von Gehörsverstößen durch \nNachholung einer unterbliebenen Kenntnisnahme und Berücksichtigung von \nVorbringen der Verfahrensbeteiligten; das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 \nGG begründet einen Anspruch auf Kenntnisnahme und Berücksichtigung relevanten \nParteivorbringens, aber nicht auf ein bestimmtes - von einem Verfahrensbeteiligten \nfür allein richtig gehaltenes - Ergebnis. \n\n4\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2006 \n\n5\n\n- 5 B 89.05 -.\n\n6\n\nAuch die Rüge, der Senat sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein \nKonsularbeamter das Schriftstück zu einem bestimmten Zeitpunkt dem Empfänger \npersönlich ausgehändigt habe und hierüber eine Urkunde erstellt worden sei, gibt die \nAuffassung des Senats unzutreffend wieder. Es ist dem angefochtenen Beschluss \nvielmehr eindeutig zu entnehmen, dass der Senat eine Übergabe durch die \nrumänische Post als Hilfsperson für erwiesen angesehen hat, weil über die \nZustellung auf diese Weise ein schriftliches Zeugnis ausgestellt worden ist. Die \nExistenz des Zustellungsersuchens der Beklagten und des entsprechenden \nZustellungszeugnisses des Konsulats, die sich beide in den Verwaltungsvorgängen \nbefinden, zu leugnen, entbehrt jeglicher Grundlage. Was die Klägerin vorgetragen \nhätte, wenn sie vor der Senatsentscheidung ausdrücklich auf das Vorliegen dieser \nUrkunden mit ihrem wahren Inhalt und die Einschlägigkeit des Konsulargesetzes \nhingewiesen worden wäre, wird - anders als es die Geltendmachung eines \nGehörsverstoßes verlangt - mit der Anhörungsrüge nicht dargelegt. Im Übrigen \nerschöpft sich die Anhörungsrüge insoweit wiederum in Angriffen auf die tatsächliche \nund rechtliche Würdigung. Das Verfahrensgrundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG schützt \njedoch nicht davor, dass das Gericht dem Sachverhalt in materiell-rechtlicher \nHinsicht nicht die aus Sicht der Beteiligten richtige Bedeutung beimisst.\n\n7\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 \n\n8\n\n- 1 BvR 1557/01 -, juris, m. w. N. \n\n9\n\nSowohl das Empfangsbekenntnis als auch die Frau H. I. erteilte Vollmacht \nsind der Klägerin bereits vor dem Senatsbeschluss bekannt gewesen, so dass ihr \neine hinreichende Möglichkeit zur Stellungnahme zu den jeweiligen Unterschriften \nbereits von vornherein eingeräumt war. Abgesehen davon fehlt es auch insoweit an \neiner substantiierten Darlegung, was die Klägerin vorgetragen hätte, wenn sie vor der \nSenatsentscheidung gesondert darauf hingewiesen worden wäre, dass die auf dem \nEmpfangsbekenntnis mit dem Datum \"4 XII 2002\" vorhandene Unterschrift (\"U. \") \neiner anderen, von ihr geleisteten und in den Akten befindlichen Unterschrift auffällig \nähnele. Das bloße Bestreiten kann insoweit nicht ausreichen. Vielmehr hätte es einer \nDarlegung insbesondere zu der Frage bedurft, wer - wenn nicht die Klägerin selbst - \nden Bescheid am 4. Dezember 2002 in Empfang genommen und den Empfang mit \nder auf den Namen \"U. \" lautenden Unterschrift bestätigt haben soll. Auf die \nNotwendigkeit eines solchen Vortrages ist die Klägerin bereits mit dem Schreiben der \nBeklagten vom 7. Oktober 2003 hingewiesen worden; den schon damals geforderten \nVortrag hat sie jedoch bis heute nicht einmal ansatzweise geleistet.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO bzw. stützt sich auf § 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n11\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268226","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-4169-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268226","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268226","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-4169-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268226","retrieved":"2026-07-09 02:37:12.852033+00:00"}}