{"status":"available","doknr":"OLD268225","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1128.12A3721.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-28","aktenzeichen":"12 A 3721/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anhörungsrüge wird zurückgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anhörungsrüge hat keinen Erfolg. Die Kläger haben mit dem anwaltlichen \nSchriftsatz vom 29. September 2006 keine Umstände dargelegt, aus denen sich \nergibt, dass der Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör in \nentscheidungserheblicher Weise verletzt hat (§ 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 2 Satz \n6 VwGO). \n\n3\n\nSoweit geltend gemacht wird, dass mit Blick auf die Sprachbehinderung des \nKlägers zu 1. das erstinstanzliche Urteil verfahrensfehlerhaft unter Verletzung des \nrechtlichen Gehörs zustande gekommen sei, vermag dies eine Versagung \nrechtlichen Gehörs durch den hier angefochtenen Senatsbeschluss nicht zu \nbegründen. \n\n4\n\nZu Unrecht machen die Kläger ferner geltend, dass das Verwaltungsgericht seine \nEntscheidung nicht zusätzlich auf die Unangemessenheit hoher Baukosten gestützt \nhabe. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 8 f. des Urteilsabdrucks seine \nEntscheidung - selbständig tragend - ausdrücklich auf diesen Gesichtspunkt gestützt. \n\n5\n\nSoweit die Kläger in diesem Zusammenhang auf die \"Anlage zum PKH-Antrag\" \nund die in dieser Anlage enthaltene \"exakte Angabe zu den Baukosten und deren \nAngemessenheit\" Bezug nehmen, handelt es sich offensichtlich nicht um den PKH-\nAntrag vom 28. März 2006 im Verfahren 12 A 978/06, dem eine Anlage nicht \nbeigefügt war, sondern um den PKH-Antrag vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A \n127/06, auf den im Prozesskostenhilfeantrag vom 28. März 2006 im Verfahren 12 A \n978/06 ergänzend verwiesen worden ist. \n\n6\n\nDer PKH-Antrag vom 28. März 2006 und damit auch die Bezugnahme des \nKlägers zu 2. auf seinen PKH-Antrag vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A 127/06 \nwaren jedoch aus prozessualen Gründen unbeachtlich. Die Prüfung im \nZulassungsverfahren ist grundsätzlich auf die Darlegungen des \nProzessbevollmächtigten im Zulassungsantrag bzw. in dessen Begründung begrenzt. \n\n7\n\nVgl. etwa: Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl. § 124a Rdnrn. 148, 184 und \n186.\n\n8\n\nEine Berücksichtigung des PKH-Antrags vom 1. Februar 2006 im Verfahren 12 A \n127/06 von Amts wegen auch im Verfahren 12 A 978/06 kam schon deshalb nicht in \nBetracht, weil es auch insoweit an einem anwaltlichen Vortrag fehlt. \n\n9\n\nAbgesehen davon enthält der Prozesskostenhilfeantrag vom 1. Februar 2006 im \nVerfahren 12 A 127/06 - ungeachtet des Umstandes, dass dessen Begründung aus \nprozessualen Gründen unbeachtlich ist - lediglich Ausführungen zum Verkehrs- bzw. \nWohnungswert, aber gerade nicht zur Angemessenheit der Baukosten.\n\n10\n\nDementsprechend kam zur Klärung der Erfolgsaussichten des \nBerufungszulassungsantrags auch eine ergänzende Nachfrage an den Kläger zu 2. \nnach § 166 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 ZPO nicht in Betracht.\n\n11\n\nDie Ausführungen zu § 88 Abs. 3 BSHG erschöpfen sich in einem Angriff gegen \ndie aus der Sicht der Kläger unzutreffende materiell-rechtliche \nSachverhaltswürdigung durch den beschließenden Senat. Hiergegen schützt jedoch \ndas Verfahrensgrundrecht des Art. 103 Abs. 1 GG nicht.\n\n12\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 4. August 2004 - 1 BvR 1557/01 -, juris, m.w.N.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n14\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268225","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-3721-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 118","ref_norm":"118","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152a","ref_norm":"152a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268225","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268225","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-28/12-a-3721-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268225","retrieved":"2026-07-09 02:37:12.777293+00:00"}}