{"status":"available","doknr":"OLD268260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1127.7D118.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-27","aktenzeichen":"7 D 118/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer jeweils letzte Halbsatz von Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 14 - soweit er\ndas besondere Wohngebiet betrifft - der textlichen Festsetzungen des\nBebauungsplans Nr. 65440/05 der Stadt L. ist unwirksam.\n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags\nabwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit in\nderselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 65440/05 der\nAntragsgegnerin, weil dieser u.a. für das Grundstück, auf dem die Antragstellerin\neine Cocktail-Bar betreibt, Schank- und Speisewirtschaften ausschließt.\n\n3\n\nDer strittige Bebauungsplan erfasst einen Teilbereich der L1. Neustadt, die in\nder 2. Hälfte des 19. Jahrhunderts halbkreisförmig um die L1. Altstadt angelegt\nwurde. Das Plangebiet, das im nachfolgenden Kartenausschnitt wiedergegeben ist,\nliegt zwischen der S.---straße und dem rd. 300 m südwestlich hiervon die Neustadt\numfahrenden Bahngelände und wird im Nordwesten von der M.-----straße sowie im\nSüdosten von der rd. 700 m hiervon entfernten M1. Straße begrenzt.\n\n4\n\nDas Plangebiet ist - abgesehen von dem rd. 200 x 100 m großen, parkartig\nangelegten S1.-------platz - praktisch vollständig mit bis zu 6-geschossigen Häusern\nbebaut, die zu einem Teil noch aus der Errichtungszeit der Neustadt (sog.\nGründerzeit) stammen. Eine Vielzahl der Gebäude ist unter Denkmalschutz gestellt.\nIn den im Plangebiet vorhandenen Häusern wird weit überwiegend in den\nObergeschossen gewohnt; die Erdgeschosse werden zu einem großen Teil\ngleichfalls zu Wohnzwecken genutzt. In weiten Teilen des Plangebiets, namentlich im\nBereich südöstlich des S2.-------platzes und der N. -H. -Straße, haben sich\nvornehmlich in den Erdgeschossen neben Läden insbesondere Gaststätten,\nRestaurants, Bars, verschiedene Diskotheken und weitere Betriebe wie Internet-\nCafes, Imbissstuben, Kioske und einzelne Handwerksbetriebe angesiedelt. Dieser\nBereich, der in L. gemeinhin als \"L2. M2. \" bezeichnet wird, stellt nach der\nUmschreibung in der Begründung des strittigen Bebauungsplans einen über die\nGrenzen der L1. Neustadt hinausreichenden Vergnügungsbereich bzw. ein\n\"Kneipenviertel\" dar, der - insbesondere auch wegen der Nähe zum Gelände der\nL1. Universität - besonders auf ein junges, überwiegend studentisches Publikum\nausgerichtet ist.\n\n5\n\nDie Antragstellerin führt in von ihr gemieteten Räumen im Erdgeschoss des\nHauses I.--------straße 20 - dieses liegt in dem zwischen der A. Straße und dem\nS1.-------platz gelegenen Abschnitt der I.--------straße - die Cocktailbar \"S3. \". Im\nNachbarhaus wird im Erdgeschoss das Restaurant \"C. \" betrieben. Im Übrigen\nwird in dem hier betroffenen Abschnitt der I.--------straße, abgesehen von den\nErdgeschossen der Eckhäuser zur A. Straße und zum S1.-------platz, nur\ngewohnt. Demgegenüber befinden sich wohnfremde Nutzungen durch Läden und\nunterschiedliche Betriebe des Gastronomie- und Vergnügungssektors insbesondere\nin den Erdgeschossen der Häuser an der A. Straße, an der L3. Straße\nsowie an der Nordwestseite der M1. Straße und der Südwestseite der S.---\nstraße zwischen C1.---------platz und S1.-------platz. In den anderen Straßen des\nPlangebiets sind wohnfremde Nutzungen in den Erdgeschossen nur mehr oder\nweniger vereinzelt anzutreffen und in den oberen Geschossen nahezu durchgehend\nnicht vorhanden.\n\n6\n\nDer strittige Bebauungsplan setzt für den S1.-------platz eine öffentliche\nGrünfläche \"Parkanlage\" mit zwei Spielplatzbereichen fest. Nahe der S.---straße ist\nfür den Bereich eines dort vorhandenen Holzgebäudes, das im Sommer als\nAusschank mit Außengastronomie genutzt wird, ein \"Bürgertreff mit Ausschank und\nToiletten\" festgesetzt. Das Gelände der südöstlich der M3.------straße gelegenen\nT. -M4. -Schule ist als Fläche für den Gemeinbedarf \"Schule\" ausgewiesen.\nIm Übrigen setzt der Bebauungsplan für den nordwestlich der N. -H. -Straße\ngelegenen bebauten Bereich des Plangebiets ein horizontal und vertikal\ndifferenziertes allgemeines Wohngebiet (§ 4 BauNVO) und für den südöstlich der\nN. -H. -Straße und des S2.-------platzes gelegenen bebauten Bereich des\nPlangebiets ein gleichfalls horizontal und vertikal differenziertes besonderes\nWohngebiet (§ 4a BauNVO) fest.\n\n7\n\nNach den Ausführungen in der Planbegründung greifen die\nFeindifferenzierungen die Schwerpunkte der überwiegenden Wohnnutzungen und\nder wohnfremden Nutzungen auf, um eine weitere Durchmischung zu Ungunsten des\nWohnens zu vermeiden.\n\n8\n\nDie textlichen Festsetzungen geben des weiteren vor, dass - abgesehen von\nnäher umschriebenen Ausnahmen - in neu errichteten, erweiterten oder umgebauten\nVerbrennungsanlagen feste Brennstoffe sowie Abfälle aller Art weder zu Heiz- und\nFeuerungszwecken noch zum Zwecke der Beseitigung verbrannt werden dürfen. Sie\nlegen weiter fest, dass entsprechend den im Bebauungsplan dargestellten\nLärmpegelbereichen Schallschutzmaßnahmen zu treffen sind, und geben vor, dass\nin bestimmten gekennzeichneten Bereichen Ein- und Ausgänge zu Schank- und\nSpeisewirtschaften nicht zulässig sind. Ferner schließen sie Stellplätze und Garagen\nauf den nicht überbaubar festgesetzten Grundstücksflächen aus. Schließlich enthält\nNr. 14 der textlichen Festsetzungen Sonderregelungen zur ausnahmsweisen\nZulässigkeit von Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich zulässigen\nSchank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss und 1. Untergeschoss in\nbestimmten rückwärtigen Bereichen der Baublöcke.\n\n9\n\nDas Verfahren zur Aufstellung des strittigen Bebauungsplans nahm folgenden\nVerlauf:\n\n10\n\nAnlass der Planaufstellung war, dass der für den Bereich um den S1.-------platz\nim Jahr 1984 als Satzung beschlossene frühere Bebauungsplan Nr. 65440/03 im\nUrteil des Senats vom 10. März 1986 - 7 A 197/84 - als nichtig angesehen wurde. Zur\nVerhinderung einer städtebaulichen Fehlentwicklung, insbesondere durch die\nZunahme von Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften, und zur\nErhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung fasste der Rat der Antragsgegnerin\nbereits am 2. Oktober 1986 einen am 20. Oktober 1986 bekannt gemachten\nAufstellungsbeschluss über die Neuaufstellung eines Bebauungsplans für den\nPlanbereich. Nach umfangreichen Diskussionen verschiedener Konzepte für die\nkünftige Entwicklung des Gebiets und Durchführung einer frühzeitigen\nBürgerbeteiligung am 9. März 1998 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss der\nAntragsgegnerin am 13. August 1998, dass Gastronomie künftig nur in der S.---\nstraße, der A. Straße und der M1. Straße stattfinden solle. Die Träger\nöffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 23. Oktober 2000 beteiligt. Am 29.\nNovember 2001 beschloss der Stadtentwicklungsausschuss ergänzend, dass auch in\nden Erdgeschossen der Eckhäuser des Kreuzungsbereichs I1.---------straße\n/L3. Straße Gastronomie zulässig sein solle. Gemäß Beschluss des\nStadtentwicklungsausschusses vom 20. März 2003 wurde der überarbeitete\nPlanentwurf sodann vom 15. April bis 14. Mai 2003 öffentlich ausgelegt. Es gingen\nzahlreiche Stellungnahmen ein, die sich sowohl für als auch gegen eine Absicherung\nbzw. Ausweitung der Gaststätten und sonstigen wohnfremden Nutzungen\naussprachen. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 13. Mai 2003\ndagegen, dass ihr Betrieb auf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt\nwerde. Auf Grund der eingegangenen Stellungnahmen wurde der Entwurf\nüberarbeitet und gemäß § 3 Abs. 3 BauGB vom 5. bis 19. August 2003 erneut\noffengelegt. Die Antragstellerin wandte sich mit Schreiben vom 18. Juli 2003 erneut\ngegen den Ausschluss von Gaststättennutzungen für die I.--------straße. Am 20.\nNovember 2003 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den eingegangenen\nStellungnahmen und beschloss den Bebauungsplan sodann als Satzung. Grundlage\ndes Satzungsbeschlusses waren auch verschiedene im Planaufstellungsverfahren\neingeholte Gutachten, insbesondere bezüglich der Schallimmissionen im Plangebiet,\nsowie eine Mitte 2003 durchgeführte Aufnahme des Bestands der Nutzungen im\nPlangebiet. Die Schlussbekanntmachung des Bebauungsplans erfolgte am\n10. Dezember 2003.\n\n11\n\nDie Antragstellerin hat am 18. Oktober 2005 den vorliegenden\nNormenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor:\n\n12\n\nFür ihre Cocktailbar sei unter dem 21. Oktober 1991 eine Baugenehmigung\nerteilt worden. Sie habe die Bar 1998 von ihrem früheren Ehemann übernommen\nund 2001 die Betriebsräumlichkeiten für weitere 20 Jahre gemietet. In Abstimmung\nmit den neuen Eigentümern möchte sie den Geschäftsbetrieb der Bar in das\nKellergeschoss hinein erweitern. Durch die Festsetzungen des Plans habe ihr Betrieb\njedoch seine planungsrechtliche Zulässigkeit verloren. Dies begründe ihre\nAntragsbefugnis sowie auch das Rechtsschutzinteresse für den\nNormenkontrollantrag. Die gegenteilige Auffassung der Antragsgegnerin verkenne,\ndass sie - die Antragstellerin - ihre Antragsbefugnis unabhängig von der\nbestehenden Erweiterungsabsicht begründen könne.\n\n13\n\nDer Antrag sei auch nicht teilweise unzulässig, soweit sie - die Antragstellerin -\nsich gegen die für den nördlichen Planbereich getroffene Ausweisung eines\nallgemeinen Wohngebiets wende. Zwar befinde sich ihr Betrieb im südlichen Teil des\nPlangebiets, für den ein besonders Wohngebiet festgesetzt sei. Die Bestandteile des\nangegriffenen Bebauungsplans erwiesen sich jedoch nicht als selbständig\nlebensfähig. Mit dem Plan verwirkliche die Antragsgegnerin ein einheitliches\nPlankonzept, denn es gehe insgesamt um eine Sicherung und Stärkung der\nWohnfunktion sowie eine Zurückdrängung der gewerblichen Nutzungen,\ninsbesondere der Schank- und Speisewirtschaften. Aus dem hierzu festgesetzten fili-\ngranen System könnten nicht einzelne Teile - auch nicht die Ausweisung des\nbesonderen Wohngebiets im südlichen Planbereich - herausgelöst werden, ohne\ndass der Antragsgegnerin ein Torso aufgedrängt werde, den sie ausweislich ihres\nKonzeptes nicht wolle. Die Verwobenheit der Festsetzungen des Bebauungsplans\nwerde auch daran deutlich, dass die unterschiedlichen Festsetzungen die gleichen\nvon ihr - der Antragstellerin - gerügten Fehler aufwiesen. Ferner wäre eine\nAbtrennbarkeit von Teilen des Plangebiets nicht offensichtlich. Es wäre auch unbillig,\nwenn sie wegen einer teilweisen Unzulässigkeit des Antrags mit Kosten zu belasten\nwäre, da sie bei Einleitung des Normenkontrollantrags nicht habe wissen müssen,\ndass der Normenkontrollantrag unzulässig sei.\n\n14\n\nDer Antrag sei schon deshalb begründet, weil verschiedene der im Plan\ngetroffenen Festsetzungen nicht hinreichend bestimmt seien. Unbestimmt sei die\nFestsetzung eines \"Bürgertreff mit Ausschank und Toiletten\", der es an jeglicher\nbegrifflichen Schärfe und Differenzierungskraft fehle. Auch die Abgrenzungen der\nfestgesetzten Lärmpegelbereiche, die nicht an äußere Merkmale wie etwa\nGrundstücksgrenzen anknüpften, seien nicht hinreichend bestimmt.\n\n15\n\nUnwirksam seien ferner die in den textlichen Festsetzungen Nrn. 8, 11, 12 und\n13 getroffenen Regelungen über die ausnahmsweise Zulässigkeit von Schank- und\nSpeisewirtschaften. Eine Ermächtigung dafür, diese ausnahmsweise Zulässigkeit von\nder \"Merkbarkeit\" von Immissionen in der \"Nachbarschaft\" sowie von \"sonstigen\nöffentlichen Belangen\" abhängig zu machen, sei nicht erkennbar. Diese Regelungen\nkönnten auch nicht auf § 1 Abs. 9 BauNVO gestützt werden, da die festgelegten\nKriterien keine unterschiedlichen Gattungen von Schank- und Speisewirtschaften\nbezeichneten. Die verwendeten Begriffe seien auch nicht so bestimmt, dass der\nNormadressat im Einzelfall die Zulässigkeit eines Vorhabens ermitteln könne.\nSchließlich werde mit dem Merkmal, dass \"sonstige öffentliche Belange nicht\nentgegen stehen\" dürften, die Entscheidung über die planungsrechtliche Zulässigkeit\neiner Schank- und Speisewirtschaft vollends in das Belieben der Antragsgegnerin\ngestellt. Die Festsetzung könne auch nicht auf § 31 BauGB gestützt werden, da\ndiese Vorschrift nicht für die Aufstellung von Bebauungsplänen gelte und damit für\nden möglichen Inhalt eines Bebauungsplans nichts hergebe.\n\n16\n\nDie Planung verstoße ferner gegen das Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB.\nEs sei bereits zweifelhaft, ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden habe. Nach\ndem Inhalt der Aufstellungsvorgänge dränge sich der Eindruck auf, dass das\nAbwägungsergebnis zu keinem Zeitpunkt wirklich offen gewesen sei. Obwohl die\nNichtigkeit des Vorläuferplans 65440/03 erkannt worden sei, hätten die politischen\nInstanzen der Antragsgegnerin ihr ursprüngliches planerisches Konzept bestätigt und\nnur bei geringfügigen Modifikationen im Detail durchgesetzt. Jedenfalls sei die\nAbwägung defizitär.\n\n17\n\nDie Ist-Situation im Planbereich sei nicht erkannt worden. So stelle sich der\nsüdliche Bereich als ein Kerngebiet im Sinne von § 7 BauNVO dar. Dies folge aus\nden vorhandenen Nutzungsstrukturen und dem Erscheinungsbild dieses\nPlanbereichs als eines Dienstleistungs- und Vergnügungsviertels und entspreche\nauch der Einschätzung in dem Urteil des Senats vom 10. März 1986. In der\nFeststellung der Antragsgegnerin, dass es sich nicht um ein Misch- oder Kerngebiet\nhandele, liege eine grundlegende Fehleinschätzung. Angesichts der in den\nErdgeschosszonen insbesondere der A. Straße und des A. Platzes\nfestzustellenden durchgehenden gewerblichen Nutzung könne jedenfalls nicht\nernsthaft vertreten werden, dass es sich bei dem Bestand im südlichen Teil des\nPlangebiets um ein faktisches Wohngebiet handele.\n\n18\n\nDie Antragsgegnerin habe ferner das Ausmaß der Überplanung nicht zutreffend\nerkannt. Die nach der Bestandsaufnahme der Nutzungen getroffene Annahme, dass\nim gesamten Planbereich 41 gewerblich oder freiberuflich genutzte Einheiten ihre\nplanungsrechtliche Zulässigkeit verlören, treffe nicht zu. Tatsächlich würden über 60\nEinheiten ihre planungsrechtliche Zulässigkeit verlieren. Bei dieser Differenz könne\nnicht ernsthaft von einer Marginalie gesprochen werden. Im Einzelnen verweist die\nAntragstellerin insoweit auf verschiedene Betriebe in der A. Straße, bei denen\ndie Grenzen unterschiedlicher Nutzungsbereiche durch die betreffenden\nRäumlichkeiten verliefen, sowie auf mehrere Diskotheken, die als\nkerngebietstypische Vergnügungsstätten im besonderen Wohngebiet unzulässig\nseien, von der Antragsgegnerin jedoch als weiterhin zulässig gewertet worden seien.\nDie weitreichenden Einzugsbereiche der vorhandenen Diskotheken - \"Q. Club\",\n\"M5. \" und \"S4. \" - würden insbesondere auch aus den Internet-Auftritten\ndieser Betriebe deutlich. Fehlsam sei ferner die Einschätzung, in den nördlichen\nallgemeinen Wohngebieten seien vorhandene Schank- und Speisewirtschaften\nweiterhin zulässig. Für die im nördlichen Planbereich vorhandenen Schank- und\nSpeisewirtschaften wie auch die dort vorhandenen Läden lasse sich - insbesondere\nauch mit Blick auf die unmittelbare Nähe zum Universitäts-Campus - jedoch nicht\nfeststellen, dass sie im Sinne von § 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO der Gebietsversorgung\ndienten. Der südliche Planungsbereich - das \"L2. M2. \" - habe zweifelsohne\neinen überörtlichen Einzugsbereich; dieser mache an der Nutzungsgrenze zwischen\nden allgemeinen und besonderen Wohngebieten nicht Halt.\n\n19\n\nDefizitär seien auch die lärmtechnischen Ermittlungen. Ihnen lägen\nausschließlich errechnete Werte zugrunde. Es fehle jedoch an \"Eichmessungen\".\nUnklar sei auch, ob spezifische Parameter wie z.B. der kurvige Verlauf der\nBahnstrecken berücksichtigt worden seien.\n\n20\n\nDie Antragsgegnerin habe ferner die Abwägungsbelange fehlerhaft eingeschätzt.\nDie Ausweisung des WA/5-Bereichs für die Tankstelle an der E.-----straße verkenne,\ndass wegen der Immissionen und Bodenbelastungen der Tankstelle sowie der\nImmissionen der Schank- und Speisewirtschaften in diesem Bereich auf absehbare\nZeit eine Wohnnutzung nicht möglich sei. Die ausnahmsweise Zulassung von\nSchank- und Speisewirtschaften an der Südseite des S2.-------platzes könne sich\nnicht an § 1 BauNVO messen lassen. Der Planung lägen ferner unzutreffende\nrechtliche Annahmen zugrunde. Die im besonderen Wohngebiet vorhandenen\nDiskotheken seien kerngebietstypisch und damit dort gerade nicht zulässig; ebenso\nwenig seien die Schank- und Speisewirtschaften im allgemeinen Wohngebiet als der\nVersorgung des Gebiets dienend zulässig. Die gewerblichen Interessen der\nGastronomen im südlichen Plangebiet seien in sachwidriger Weise fast völlig\nvernachlässigt und deshalb disproportional abgewogen worden. Dies gelte umso\nmehr, als nach den Erkenntnissen der Umweltverträglichkeitsprüfung gerade hier die\nLuftschadstoffe und Lärmimmissionen durchaus für die Zulässigkeit von\nWohnnutzung absolute Grenzen erreichten. Fehlerhaft sei auch die Einschätzung,\nder Bestandsschutz aufgrund bestandskräftiger Baugenehmigungen biete den\nüberplanten Betrieben eine hinreichende Sicherheit. Zur Erhaltung der\nKonkurrenzfähigkeit müssten sie sich auf die in der Zeit ändernden Bedürfnisse der\nGäste einstellen. Eine Baugenehmigung für Nutzungsänderungen lasse der Plan\njedoch nicht zu.\n\n21\n\nAngesichts des quantitativen und qualitativen Umfangs der Überplanung habe\ndie Verwaltung im Planungsverfahren immer wieder Bedenken an dem weitgehenden\nAusschluss von Schank- und Speisewirtschaften geäußert. Auch der im\nPlanungsverfahren eingeschaltete Rechtsgutachter habe dringend empfohlen,\nunzulässig werdende Nutzungseinheiten nach § 1 Abs. 10 BauNVO zu\nschützen.\n\n22\n\nDie gerügten Abwägungsmängel seien auch beachtlich. Bei der\nBekanntmachung des Plans sei auf die frühere Frist von sieben Jahren für die\nGeltendmachung von Abwägungsmängeln hingewiesen worden, so dass die neue\nkürzere 2-Jahres-Frist nicht laufe. Ferner seien die Mängel im Abwägungsvorgang\nauch deshalb beachtlich, weil sie im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3\nSatz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen seien. Schließlich\nbeträfen die fehlerhaften rechtlichen Annahmen und damit verbundenen\nAbwägungsfehleinschätzungen auch unmittelbar das Abwägungsergebnis.\n\n23\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n24\n\nden Bebauungsplan Nr. 65440/05 der Antragsgegnerin für unwirksam zu\nerklären.\n\n25\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n26\n\nden Antrag abzulehnen. \n\n27\n\nSie meint, der Antrag sei bereits unzulässig. Das bestehende Mietverhältnis der\nAntragstellerin werde durch den Bebauungsplan nicht tangiert; ihr Betrieb genieße\ninsoweit Bestandsschutz. Abwägungsrelevante Interessen wie z.B.\nErweiterungsabsichten seien weder von ihr noch von der Eigentümerseite im\nPlanungsverfahren vorgetragen worden. Demnach könne keine Verletzung von\nsubjektiven Rechten geltend gemacht werden.\n\n28\n\nDer Geltungsbereich des Bebauungsplans sei ferner in zwei Bereiche aufteilbar,\nnämlich das südliche besondere Wohngebiet und das nördliche allgemeine\nWohngebiet. Für diese Bereiche seien zulässigerweise jeweils differenzierende\nFestsetzungen getroffen worden.\n\n29\n\nDer Antrag sei im Übrigen auch nicht begründet. Die Einwände der\nAntragstellerin hinsichtlich der Bestimmtheit von Festsetzungen gingen fehl. Die\nAusweisung des \"Bürgertreff\" sei von § 9 Abs. 1 Nr. 9 BauGB gedeckt. Die\nZuordnung zu den Lärmpegelbereichen ergebe sich eindeutig aus der Planurkunde.\nDie Ausnahmen seien auf der Grundlage des § 31 BauGB nach den dafür\nvorgesehenen Maßgaben festgesetzt worden.\n\n30\n\nDer Planung liege eine bis ins Detail gehende Bestandserhebung zugrunde. Aus\nihr und der Begründung ergebe sich auch, dass das Maß der Überplanungen\nzutreffend eingeschätzt worden sei. Für das besondere Wohngebiet im südlichen\nPlanbereich sei eine andere Gebietsausweisung - etwa als Kerngebiet - nicht in\nBetracht gekommen. Die Baugebietsausweisungen wie auch die\nZulässigkeitsregelungen für Schank- und Speisewirtschaften berücksichtigten die\nörtlichen Gegebenheiten. Das Gutachten hinsichtlich der Lärmimmissionen sei nach\nden anerkannten Regeln der Technik erstellt worden. Bei dem WA/5-Bereich wie\nauch bei den Unterteilungen des besonderen Wohngebiets handele es sich um\nTeilbereiche eines Baugebiets, das insgesamt zu betrachten sei. Eine\nAbwägungsdisproportionalität hinsichtlich der Überplanung der Gastronomiebetriebe\nliege nicht vor. Bei einer sachgerechten Abwägung müsse der einen oder der\nanderen Nutzung der Vorrang gegeben werden; insofern sei ihre - der\nAntragsgegnerin - Abwägung nicht zu beanstanden.\n\n31\n\nDie festgesetzten Ausnahmetatbestände hinsichtlich der Schank- und\nSpeisewirtschaften seien § 15 BauNVO nachgebildet, um die Schranken der\nZulässigkeit der Nutzungen unmittelbar im Bebauungsplan festzusetzen. Sollten die\nDifferenzierungsregelungen anders bewertet werden, hätte dies jedenfalls keine\nAuswirkungen auf die materiellen Wirkungen des Bebauungsplans, da dann § 15\nBauNVO unmittelbar zur Geltung käme.\n\n32\n\nDer Berichterstatter des Senats hat am 25. Oktober 2006 einen Ortstermin\ndurchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.\n\n33\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der\nAntragsgegnerin und der weiteren von der Antragstellerin vorgelegten Unterlagen\nBezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDer Normenkontrollantrag ist nur teilweise zulässig.\n\n36\n\nDer Antragstellerin fehlt allerdings nicht die nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO\nerforderliche Antragsbefugnis. Diese ist zu bejahen, wenn der Antragsteller geltend\nmacht, durch die Rechtsvorschrift - hier den strittigen Bebauungsplan - oder deren\nAnwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu\nwerden. Als solche Rechtsverletzung kommt auch eine Verletzung des subjektiven\nRechts auf Abwägung der eigenen Belange des von einem Bebauungsplan\nBetroffenen in Betracht.\n\n37\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46.\n\n38\n\nAbwägungsrelevant in diesem Sinne können auch schutzwürdige Interessen von\nMietern sein, denn die Tatsache, dass eine bestimmte Grundstücksnutzung nur\naufgrund eines Miet- oder Pachtvertrages geschieht, führt nicht aus sich dazu, dass\ndie damit zusammenhängenden Interessen bei der planerischen Abwägung\nunberücksichtigt zu bleiben hätten.\n\n39\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 21. Oktober 1999 - 4 CN 1.98 -, BRS 62 Nr. 51\nm.w.N..\n\n40\n\nGemessen an diesen Maßstäben war bereits das Interesse der Antragstellerin\nabwägungsrelevant, dass die in den von ihr gemieteten Räumen ausgeübte Nutzung\nder Bar \"S3. \" weiterhin bauplanungsrechtlich zulässig bleibt und nicht durch den\nhier festgesetzten Ausschluss von Schank- und Speisewirtschaften auf den bloßen\npassiven Bestandsschutz gesetzt wird. Der Umstand, dass der Bestandsschutz des\nBetriebs der Antragstellerin durch den Nutzungsausschluss unberührt bleibt,\nbedeutet nicht etwa, dass die Antragsgegnerin darauf verzichten konnte, die für den\nAusschluss dieser Nutzung sprechenden Gesichtspunkte einerseits und das\nInteresse der Antragstellerin an einem Fortbestand der planungsrechtlichen\nZulässigkeit dieser Nutzung andererseits gegeneinander abzuwägen, was der Rat\nder Antragsgegnerin bei seiner abschließenden Beschlussfassung über den strittigen\nBebauungsplan im Übrigen auch getan hat. Auf das seitens der Antragsgegnerin in\nden Vordergrund ihrer im Normenkontrollverfahren verlautbarten gegenteiligen\nEinschätzung gestellte Interesse an einer konkret beabsichtigten\nBetriebserweiterung, das von der Antragstellerin in ihren im\nPlanaufstellungsverfahren abgegebenen Stellungnahmen vom 13. Mai 2003 und\nvom 18. Juli 2003 in der Tat nicht ausdrücklich verlautbart worden ist, kommt es für\ndas Vorliegen der Antragsbefugnis hiernach nicht mehr an.\n\n41\n\nDer Normenkontrollantrag ist jedoch unzulässig, soweit die Antragstellerin mit\nihrem Angriff gegen den gesamten Bebauungsplan Nr. 65440/05 über das südlich\nder N. -H. -Straße und des S2.-------platzes festgesetzte besondere\nWohngebiet hinaus auch die Festsetzungen für das im nördlichen Planbereich\nausgewiesene allgemeine Wohngebiet - einschließlich der in dieses Wohngebiet\neingestreuten Gemeinbedarfsfläche für die T. -M4. -Schule - und für den S1.---\n----platz (öffentliche Grünfläche) angreift.\n\n42\n\nZwar hat die Abtrennbarkeit von Teilen eines angegriffenen Bebauungsplans und\neine daraus folgende bloße Teilunwirksamkeit (früher: Teilnichtigkeit) der Satzung\nregelmäßig keine Auswirkungen auf die Antragsbefugnis eines Antragstellers, der die\nfür die Zulässigkeit des Normenkontrollantrags erforderliche Rechtsverletzung\n(früher: Nachteil) geltend macht. Damit ist jedoch nicht ausgeschlossen, dass in\nFällen, in denen ein als einheitliche Satzung beschlossener Bebauungsplan aus zwei\noder mehreren Teilregelungen besteht, die offensichtlich unabhängig voneinander\nselbständig bestehen bleiben können, ein gegen den gesamten Bebauungsplan\ngerichteter Normenkontrollantrag teilweise wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses\nunzulässig ist. So greift ein Antragsteller mit einem umfassenden Antrag trotz\nDarlegung einer Rechtsverletzung (früher: Nachteil) ausnahmsweise mit der Folge\nder (teilweisen) Unzulässigkeit dann zu weit, wenn er auch solche ihn nicht\nberührenden Teile des Bebauungsplans miteinbezieht, die sich schon aufgrund\nvorläufiger Prüfung offensichtlich und damit auch für den Antragsteller erkennbar als\nabtrennbare und selbständig lebensfähige Teile einer unter dem Dach eines\neinheitlichen Bebauungsplans zusammengefassten Gesamtregelung darstellen.\n\n43\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 4. Juni 1991 - 4 NB 35.89 -, BRS 52 Nr. 9\nm.w.N..\n\n44\n\nSo liegt der Fall hier.\n\n45\n\nBereits ein Blick auf die Planurkunde des strittigen Bebauungsplans zeigt, dass\ndieser aus mehreren klar voneinander abgegrenzten selbständigen\nRegelungsbereichen besteht. Etwa die Hälfte des Plangebiets, nämlich der Bereich\nsüdlich der N. -H. -Straße und des S2.-------platzes , ist als ein in sich -\nhorizontal und vertikal - differenziertes besonderes Wohngebiet nach § 4a BauNVO\nausgewiesen. Demgegenüber ist die nördliche Hälfte des Plangebiets als ein\nwiederum in sich - horizontal und vertikal - differenziertes allgemeines Wohngebiet\nnach § 4 BauNVO ausgewiesen, in das die Gemeinbedarfsfläche der Schule\neingestreut ist und an das die - wiederum isoliert für sich zu betrachtende -\nausgedehnte Grünfläche des S2.-------platzes angrenzt. Schon diese\nunterschiedlichen planerischen Ausweisungen des südlichen Planbereichs einerseits\nund des nördlichen Planbereichs andererseits lassen ohne weiteres erkennen, dass\nnach der dem Plan ablesbaren Konzeption der Antragstellerin beide Teilbereiche ein\neigenständiges städtebauliches Schicksal haben können und sollen. Diese\nTrennbarkeit der beiden Teilbereiche des Plangebiets wird augenfällig durch den\neinheitlichen Straßenzug N. -H. -Straße/Südseite S1.-------platz markiert, der\ndas Plangebiet von dem Knotenpunkt E.-----straße /N. -H. -Straße/A.\nStraße/L3. Straße/N1.----straße im Südwesten bis zur S.---straße im\nNordosten durchschneidet. Sie wird dadurch bestärkt, dass der südliche, als\nbesonderes Wohngebiet ausgewiesene Teilbereich des Plangebiets dem in L. und\nauch darüber hinaus gemeinhin als \"L2. M2. \" bezeichneten Viertel\nentspricht, das durch eine besondere Vielfalt und Dichte von Betrieben des\nGastronomiesektors mit verschiedenen eingestreuten Vergnügungsstätten und\nDienstleistungsbetrieben im Sinne eines insbesondere auf ein jüngeres Publikum\nausgerichteten Ausgeh- und Vergnügungsbereichs gekennzeichnet ist. Die\nAusweisung des \"L2. M2. \" als eines besonderen Wohngebiets, die\nanknüpfend an die vorhandenen tatsächlichen Gegebenheiten eine besondere\nStruktur der Mischung unterschiedlicher Nutzungen zulässt, stellt eine dem Plan\nohne weiteres ablesbare Klammer für den südlichen Planbereich dar, so dass dieser\nauch ohne Bestand des nördlichen Planbereichs ein im dargelegten Sinne\nselbständig lebensfähiges Plangebiet darstellt.\n\n46\n\nDie offensichtliche Erkennbarkeit der Teilbarkeit des Bebauungsplans in zwei\nselbständige Bereiche wird schließlich dadurch bestätigt, dass die Antragstellerin auf\nSeite 2 ihrer Antragsbegründung vom 10. Januar 2006 selbst ausgeführt hat:\n\n47\n\n\"Der Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans 65440/05 zerfällt in\nzwei Teile. Der nördliche Planbereich - nordwestlich der N. -H. -Straße und\nder Südseite des S2.-------platzes - weist vorwiegend Wohnnutzung auf. Der\nsüdliche Planbereich - südöstlich der vorbezeichneten Linie - hat demgegenüber eine\ngrundlegend andere Gestalt.\"\n\n48\n\nDie Antragstellerin wird auch ausschließlich durch die für das besondere\nWohngebiet getroffenen Festsetzungen berührt, so dass sie mit ihrem den nördlichen\nBereich des Plangebiets mit erfassenden Normenkontrollantrag - ausnahmsweise -\nunzulässigerweise zu weit greift. Das Grundstück, auf dem sie ihre Bar betreibt,\ngehört, wie sie selbst betont, zu dem einheitlichen \"L2. M2. \". Ob die dort zur\nArt der baulichen Nutzung getroffenen Festsetzungen den an sie zu stellenden\nrechtlichen Anforderungen genügen, hängt ausschließlich davon ab, ob die\nAusweisung eines besonderen Wohngebiets für den südlichen Planbereich\neinschließlich der hierfür vorgenommenen horizontalen und vertikalen\nDifferenzierungen und sonstigen Regelungen zu beanstanden ist oder nicht. Für die\nRechtsposition der Antragstellerin unerheblich ist hingegen, ob der nördliche\nPlanbereich zu Recht als allgemeines Wohngebiet ausgewiesen ist und die dort\nvorgenommenen Feindifferenzierungen und sonstigen Regelungen, mögen sie\nteilweise auch mit Regelungen für das besondere Wohngebiet übereinstimmen, zu\nbeanstanden sind oder nicht. Ebenso ist für die Position der Antragstellerin\nunerheblich, ob die Festsetzungen für die eigenständige Grünfläche des S2.-------\nplatzes rechtlichen Bedenken unterliegen oder nicht.\n\n49\n\nErweist sich nach alledem der Normenkontrollantrag nur insoweit als zulässig, als\ndie Antragstellerin die Festsetzungen für das im südlichen Planbereich\nausgewiesene besondere Wohngebiet angreift, sind auch nur die für diesen\nräumlichen Bereich des Plangebiets getroffenen Festsetzungen vom Senat weiter zu\nprüfen. Diese Prüfung führt zu dem Ergebnis, dass nur einzelne, aus dem gesamten\nRegelungsgeflecht abtrennbare Festsetzungen zu beanstanden sind, der\nNormenkontrollantrag im Übrigen - soweit er zulässig ist - aber unbegründet ist.\n\n50\n\nFormelle Mängel des strittigen Plans und Verfahrensfehler, die auch ohne Rüge\nbeachtlich sind, sind nicht ersichtlich. Mängel, die nur auf Rüge beachtlich sind,\nwurden nicht gerügt.\n\n51\n\nAuch in materieller Hinsicht ist der Plan, soweit er vom Senat zu prüfen ist,\nweitgehend nicht zu beanstanden.\n\n52\n\nDie nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche grundsätzliche städtebauliche\nRechtfertigung der Planung steht außer Streit. Sie folgt bereits daraus, dass die\nstrittige Planung nach den Ausführungen in Abschnitt 1 der Planbegründung darauf\nabzielt, eine städtebauliche Fehlentwicklung zu verhindern, insbesondere die\nZunahme von Vergnügungsstätten sowie von Schank- und Speisewirtschaften im\nPlangebiet zu steuern bzw. zu verhindern, um die Erhaltung und Fortentwicklung der\nWohnnutzung nicht zu beeinträchtigen. Besonderer Anlass zu einer verbindlichen\nUmsetzung dieser legitimen städtebaulichen Zielsetzung bestand, nachdem der\nVorläuferplan Nr. 65440/03 durch das rechtskräftige Urteil des Senats vom 10. März\n1986 - 7 A 197/84 - zu Recht jedenfalls deshalb als nichtig (nunmehr: unwirksam)\nangesehen wurde, weil dieser Bebauungsplan hinsichtlich der Abgrenzung von\nNutzungsbereichen für ausschließlich zulässige Wohnnutzungen in dem seinerzeit\nfür den südlichen Planbereich bereits ausgewiesenen besonderen Wohngebiet\nunbestimmt war.\n\n53\n\nDie für den hier allein zu betrachtenden südlichen Planbereich getroffenen\nFestsetzungen sind im Wesentlichen auch von hinreichenden\nErmächtigungsgrundlagen getragen.\n\n54\n\nNicht zu beanstanden ist insbesondere die Kernentscheidung der\nAntragsgegnerin, den gesamten Bereich südlich der N. -H. -Straße und des\nS2.-------platzes als besonderes Wohngebiet im Sinne von § 4a BauNVO\nauszuweisen. Nach Absatz 1 Satz 1 der genannten Vorschrift sind besondere\nWohngebiete überwiegend bebaute Gebiete, die aufgrund ausgeübter Wohnnutzung\nund vorhandener sonstiger in Absatz 2 dieser Vorschrift genannter Anlagen eine\nbesondere Eigenart aufweisen und in denen unter Berücksichtigung dieser Eigenart\ndie Wohnnutzung erhalten und fortentwickelt werden soll. Diese Voraussetzungen\nliegen für den genannten südlichen Bereich des strittigen Bebauungsplans vor.\n\n55\n\nDass der betroffene Bereich \"überwiegend bebaut\"\n\n56\n\n- zu diesem auch in § 1 Abs. 10 BauNVO enthaltenen Tatbestandsmerkmal vgl.:\nBVerwG, Beschluss vom 6. März 2002 - 4 BN 11.02 -, BRS 65 Nr. 41 -\n\n57\n\nist, unterliegt angesichts der Dichte und Geschlossenheit der im hier betrachteten\nPlanbereich vorhandenen Bebauung keinem Zweifel und bedarf keiner weiteren\nErörterung.\n\n58\n\nDer Planbereich weist auch die für eine Ausweisung als besonderes Wohngebiet\nerforderliche \"besondere Eigenart\" auf. Nach der im Planaufstellungsverfahren\ndurchgeführten umfassenden Bestandsaufnahme, deren Richtigkeit durch die vom\nBerichterstatter des Senats durchgeführte Ortsbesichtigung im Wesentlichen\nbestätigt worden ist, sind im hier betrachteten Planbereich zahlreiche - flächenmäßig\nsogar weit überwiegende - Wohnnutzungen vorhanden. Anzutreffen sind ferner\ndiverse Nutzungen, die in § 4a Abs. 2 Nrn. 2 bis 5 BauNVO aufgelistet sind. Dabei\nhandelt es sich in erster Linie um Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden (§ 4a\nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO), aber auch um vereinzelte sonstige Gewerbebetriebe (§ 4a\nAbs. 2 Nr. 3 BauNVO). Dass in einem als besonderes Wohngebiet auszuweisenden\nBereich alle der in § 4a Abs. 2 BauNVO genannten wohnfremden Nutzungsarten\nvorhanden sein müssen, gibt § 4a Abs. 1 Satz 1 BauNVO nicht vor. Erforderlich ist\njedoch, dass die vorhandene Struktur in dem Sinne \"besonders\" sein muss, als die\ntatsächlichen Verhältnisse eine anderweitige Festsetzung des Gebiets,\nbeispielsweise als allgemeines Wohngebiet, gerade nicht erlauben.\n\n59\n\nSo ausdrücklich: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 1992 - 4 B 228.91 -,\nBuchholz 406.12 § 4a BauNVO Nr. 2; vgl. ferner: Nieders. OVG, Beschluss vom\n5. April 2000 - 1 K 4846/98 -, BRS 63 Nr. 71.\n\n60\n\nAuch diese Voraussetzung ist hier zu bejahen.\n\n61\n\nSoweit die Antragstellerin unter Bezugnahme auf die Ausführungen auf Seite 11\ndes bereits erwähnten Urteils des Senats vom 10. März 1986 - 7 A 197/84 - meint,\njedenfalls der Bereich beiderseits der A. Straße sei als faktisches Kerngebiet zu\nqualifizieren und könne schon deshalb nicht als besonderes Wohngebiet\nausgewiesen werden, hält der Senat an jener Einschätzung nicht fest. Nach den vom\njetzigen Berichterstatter des Senats anlässlich seiner Ortsbesichtigung vom\n25. Oktober 2006 getroffenen Feststellungen, die durch die vor Ort gefertigten\nLichtbilder verdeutlicht werden, kann von einer Qualifizierung der Bebauung entlang\nder A. Straße in dem hier in Rede stehenden Abschnitt zwischen der S.---\nstraße und der rd. 300 m südwestlich gelegenen Bahnstrecke als eines faktischen\nKerngebiets keine Rede sein. Kennzeichnend für ein Kerngebiet ist nach § 7 Abs. 1\nBauNVO, dass es \"vorwiegend\" der Unterbringung von Handelsbetrieben sowie der\nzentralen Einrichtungen der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur dient. Hier fehlt\nes im Bereich entlang der A. Straße bereits an irgendwelchen \"zentralen\nEinrichtungen\" der Wirtschaft, der Verwaltung und der Kultur. Bei den an der A.\nStraße vorhandenen vereinzelten Handelsbetrieben handelt es sich ferner nur um\neinzelne kleinere Läden, die keineswegs eine kerngebietstypische (vgl. etwa § 11\nAbs. 3 Satz 1 BauNVO) Struktur aufweisen. Hinzu kommt, dass auch an der A.\nStraße - wie bei den übrigen Straßen des \"L2. M2. \" - wohnfremde Nutzung\nweit überwiegend nur in den Erdgeschossen der zumeist bis zu 5-geschossigen\nHäuser anzutreffen sind, während in den darüber liegenden Geschossen im\nWesentlichen nur gewohnt wird. Ein solch hoher Anteil an Wohnnutzungen steht\nregelmäßig gleichfalls einer Qualifizierung des betroffenen Bereichs als eines\nfaktischen Kerngebiets entgegen. Hinzu kommt, dass die A. Straße nur einen\nTeilbereich des \"L2. M2. \" ausmacht, das nach der einleuchtenden\nAbgrenzung durch die Antragsgegnerin weit über diesen einen Straßenzug\nhinausgreift und von der N. -H. -Straße bis zur M1. Straße reicht. Eine\nkerngebietstypische Struktur dieses größeren Bereichs ist erst recht nicht erkennbar.\nSchließlich wäre eine Qualifizierung des \"L2. M2. \" als eines faktischen\nKerngebiets auch nicht etwa deshalb geboten, weil hier vereinzelt Diskotheken\nanzutreffen sind. Zwar mögen gerade in Kerngebieten auch Vergnügungsstätten, zu\ndenen Diskotheken gehören, konzentriert sein.\n\n62\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2000 - 4 C 23.98 -, BRS 63 Nr. 80.\n\n63\n\nDas bedeutet jedoch nicht, dass ein größeres städtisches Quartier, in dem - wie\nhier - an verschiedenen Stellen insgesamt lediglich drei Diskotheken vorhanden sind,\nschon deshalb als ein faktisches Kerngebiet zu qualifizieren wäre. Angesichts dessen\nkann an dieser Stelle dahinstehen, ob die drei von der Antragstellerin ausdrücklich\nangesprochenen Diskotheken - \"Q. Club\" an der Nordwestseite der M1.\nStraße, \"S4. \" an der Südwestseite der S.---straße und \"M5. \" an der\nSüdostseite des S2.-------platzes /Ecke I.--------straße - überhaupt als\nkerngebietstypische und damit in einem besonderen Wohngebiet auch nicht gemäß\n§ 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässige Vergnügungsstätten zu\nqualifizieren sind.\n\n64\n\nZu den Kriterien für das Vorliegen einer \"kerngebietstypischen\" Diskothek vgl.:\nBVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, JURIS-Dokumentation.\n\n65\n\nDass der hier betrachtete südliche Planbereich schon wegen der weit reichenden\nwohnfremden Nutzungen namentlich in den Erdgeschossen der Häuser nicht als\nallgemeines Wohngebiet qualifiziert werden kann, liegt auf der Hand. \n\n66\n\nEbenso scheidet eine Qualifizierung des \"L2. M2. \" - oder auch nur des\nBereichs beiderseits des hier in Rede stehenden Abschnitts der A. Straße - als\neines Mischgebiets aus. Ein solches dient gemäß § 6 Abs. 1 BauNVO dem Wohnen\nund der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich\nstören. Es ist damit gekennzeichnet durch eine sowohl qualitativ als auch quantitativ\nzu verstehende Durchmischung von Wohnen und nicht wesentlich störendem\nGewerbe.\n\n67\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 4. Mai 1988 \n\n68\n\n- 4 C 34.86 -, BRS 48 Nr. 37.\n\n69\n\nAuch davon kann bei der Bebauung entlang der A. Straße und erst recht\nbei der Bebauung des gesamten hier als Einheit zu betrachtenden südlichen\nPlanbereichs schon deshalb keine Rede sein, weil die Wohnnutzung in den zumeist\nvier Obergeschossen der Häuser gegenüber den noch nicht einmal überall in den\nErdgeschossen anzutreffenden wohnfremden Nutzungen weit überwiegt.\n\n70\n\nZusammenfassend bleibt festzuhalten, dass das als besonderes Wohngebiet\nausgewiesene \"L2. M2. \" in der Tat, wie die Antragsgegnerin im\nPlanverfahren angenommen hat, eine besondere Eigenart aufweist, die seine\nentsprechende planerische Ausweisung nach § 4a BauNVO trägt. Es handelt sich\num einen der klassischen innerstädtischen Bereiche, für die sich eine solche\nAusweisung geradezu aufdrängt, wenn die betreffende Gemeinde in dem Bereich\nunter Berücksichtigung seiner besonderen Eigenart die Wohnnutzung erhalten und\nfortentwickeln will. Dies gilt umso mehr, als eine Anwendung von § 4a BauNVO im\nRahmen des § 34 Abs. 2 BauGB, mithin die Annahme eines faktischen besonderen\nWohngebiets, ausscheidet\n\n71\n\n- vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 11. Dezember 1992 - 4 B 209.92 -, NVwZ\n1993, 1100 -\n\n72\n\nund die Zielsetzung der Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung in einer\nbestimmten, nicht in die Kategorien der klassischen Baugebiete passenden Eigenart\ndes Gebiets nur mit den Mitteln der verbindlichen Bauleitplanung, nicht aber bei einer\nAnwendbarkeit von § 34 BauGB verfolgt werden kann.\n\n73\n\nDass auch die letztgenannte Voraussetzung für die Ausweisung eines\nbesonderen Wohngebiets - Erhaltung und Fortentwicklung der Wohnnutzung -\nvorliegt, folgt schon daraus, dass die Antragsgegnerin von der besonderen\nFestsetzungsmöglichkeit des § 4a Abs. 4 Nr. 2 BauNVO Gebrauch gemacht und für\ndas gesamte ausgewiesene besondere Wohngebiet im Einzelnen differenziert\nfestgesetzt hat, dass oberhalb bestimmter Geschosse nur Wohnungen zulässig\nsind.\n\n74\n\nIm Wesentlichen von hinreichenden Ermächtigungsgrundlagen gedeckt sind\nauch die diversen Differenzierungen, mit denen das besondere Wohngebiet in die\nWB/1 bis WB/5-Bereiche aufgeteilt ist. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit des\nInstrumentariums des § 1 Abs. 5 bis 9 BauNVO sowie ergänzend hierzu auch des\n§ 4a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO bedient.\n\n75\n\nDie genannten Vorschriften lassen es insbesondere zu,\n\n76\n\n- bestimmte Arten von an sich nach § 4a Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen\nim Baugebiet auszuschließen oder für ausnahmsweise zulässig zu erklären (§ 1\nAbs. 5 BauNVO),\n\n77\n\n- bestimmte Arten von an sich nach § 4a Abs. 3 zulässigen Ausnahmen\nauszuschließen (§ 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO),\n\n78\n\n- die allgemein oder ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nur für bestimmte\nGeschosse zuzulassen (§ 1 Abs. 7 BauNVO),\n\n79\n\n- diese Differenzierungen auch auf Teile des Baugebiets zu beschränken (§ 1\nAbs. 8 BauNVO),\n\n80\n\n- die vorstehenden Differenzierungen auch nur für bestimmte Arten von Anlagen\nvorzusehen (§ 1 Abs. 9 BauNVO) sowie\n\n81\n\n- oberhalb eines im Bebauungsplan bestimmten Geschosses nur Wohnungen\nzuzulassen (§ 4a Abs. 4 Nr. 1 BauNVO).\n\n82\n\nDass all diese Feindifferenzierungen aus städtebaulichen Gründen erfolgen\nmüssen, folgt bereits aus § 9 Abs. 1 Satz 1 BauGB. Soweit die genannten\nVorschriften darüber hinaus Feindifferenzierungen nur aus \"besonderen\nstädtebaulichen Gründen\" (vgl. § 1 Abs. 7 und 9 sowie § 4a Abs. 4 BauNVO)\nzulassen, bedeutet dies nicht, dass die Gründe von größerem oder zusätzlichem\nGewicht sein müssen. Vielmehr ist mit \"besonderen\" städtebaulichen Gründen nur\ngemeint, dass es im Einzelfall spezielle Gründe für die noch feinere\nAusdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss.\n\n83\n\nSo zu § 1 Abs. 9 BauNVO im Verhältnis zu § 1 Abs. 5 BauNVO ausdrücklich:\nBVerwG, Urteil vom 22. Mai 1987 - 4 C 77.84 -, BRS 47 Nr. 58.\n\n84\n\nSchließlich setzen alle diese Feindifferenzierungen - auch wenn dies in einzelnen\nder genannten Normen nicht ausdrücklich verlautbart ist - voraus, dass die\nallgemeine Zweckbestimmung des Baugebietstyps für den Gesamtbereich des\nbetroffenen Baugebiets gewahrt sein muss.\n\n85\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Dezember 1989 - 4 NB 32.89 -, BRS 49\nNr. 74.\n\n86\n\nGemessen an diesen Maßstäben sind die für das besondere Wohngebiet\nfestgesetzten Feindifferenzierungen - abgesehen von den nachfolgend noch\ngesondert zu betrachtenden Regelungen der jeweiligen \"wenn\"-Sätze in Nr. 8\nBuchstabe b und Nr. 14 der textlichen Festsetzungen des strittigen Bebauungsplans\n- im Hinblick auf ihre Vereinbarkeit mit der jeweiligen Rechtsgrundlage und der\ninsoweit erforderlichen städtebaulichen Rechtfertigung nicht zu beanstanden.\n\n87\n\nDen horizontalen und vertikalen Feindifferenzierungen des besonderen\nWohngebiets liegt folgendes Grundraster zugrunde:\n\n88\n\nDie Bauzeilen entlang der Südostseite des S2.-------platzes, entlang der\nSüdwestseite der S.---straße vom S1.-------platz bis zur M1. Straße, entlang\nder Nordwestseite der M1. Straße sowie beiderseits der A. Straße\neinschließlich der jeweiligen Eckgrundstücke, die Eckgrundstücke des\nKreuzungsbereichs L3. Straße/I1.---------straße und das Eckgrundstück\nL3. Straße/N1.----straße sind als Bereiche WB/2, WB/3, WB/4 oder WB/5\nfestgesetzt. Alle übrigen Bereiche des besonderen Wohngebiets - einschließlich des\nGrundstücks, auf dem die Antragstellerin ihre Bar betreibt - sind als WB/1-Bereiche\nfestgesetzt. In den WB/1-Bereichen sind Schank- und Speisewirtschaften, Läden und\nandere Verkaufsstellen, die überwiegend Getränke aller Art und/oder Speisen zum\nVerzehr anbieten, sowie alle Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 BauNVO ausgeschlossen\nund oberhalb des Erdgeschosses nur Wohnungen zulässig. In diesen Bereichen soll\nmithin weitgehend nur gewohnt werden und sind wohnfremde Nutzungen - etwa\ndurch Läden ohne überwiegendes Getränke- bzw. Speisenangebot, Betriebe des\nBeherbergungsgewerbes, sonstige Gewerbebetriebe sowie Nutzungen nach § 4a\nAbs. 2 Nrn. 4 und 5 BauNVO - nur im Erdgeschoss zulässig. Demgegenüber sind in\nden Bereichen WB/2 bis WB/5 insbesondere Läden (außer Sex-Shops) und Schank\nund Speisewirtschaften in den Erdgeschossen und dem 1. Obergeschoss (in den\nWB/3- und WB/4-Bereichen auch im 2. Obergeschoss) allgemein bzw. (im WB/5-\nBereich) unterhalb des 1. Obergeschosses jedenfalls ausnahmsweise zulässig.\n\n89\n\nDiesem Grundraster liegt ersichtlich die städtebauliche Zielsetzung zugrunde,\ndass insbesondere die zahlreichen Schank- und Speisewirtschaften künftig neben\nder Südostseite des S2.-------platzes nur noch an den verkehrlich hoch belasteten\nStraßenzügen zulässig sein und im Übrigen - insbesondere auch an der I.--------\nstraße - nur noch passiven Bestandsschutz genießen sollen. Dies wird schon daran\ndeutlich, dass es sich bei den betreffenden Bauzeilen mit zulässigen Gaststätten pp.\nweitgehend um solche handelt, für die nach den Festsetzungen zum passiven\nSchallschutz (Nr. 2 Buchstabe a der textlichen Festsetzungen in Verbindung mit den\nEintragungen der Lärmpegelbereiche in der Planzeichnung) die Lärmpegelbereiche 5\nbis 7 einschlägig sind. Lediglich an der Südostseite des S2.-------platzes sowie für\ndie Eckgrundstücke der Kreuzung L3. Straße/I1.---------straße weist die\nPlanzeichnung Lärmpegelbereiche 4 aus. Demgegenüber erfassen die WB/1-\nBereiche solche Straßenabschnitte, für die weit überwiegend Lärmpegelbereiche 3\nund nur teilweise Lärmpegelbereiche 4 ausgewiesen sind. Namentlich die in den\nAbend- und Nachtstunden eher lärmintensiven Nutzungen des Gastronomiesektors\nsollen demnach vornehmlich auf die Bereiche des \"L2. M2. \" konzentriert\nwerden, die ohnehin durch eine hohe Belastung des Straßenverkehrs - in der A.\nStraße und Teilen der M1. Straße auch durch Straßenbahnen - lärmmäßig\nvorbelastet sind. Der hohen Lärmbelastung entspricht im Übrigen auch eine höhere\nBelastung an - verkehrsbedingten - Luftschadstoffen.\n\n90\n\nDas vorgenannte Grundraster wird dahin ergänzt, dass in den Bereichen WB/2\nbis WB/4, in denen namentlich Schank- und Speisewirtschaften und Läden (außer\nSex-Shops) allgemein zulässig sind, zusätzlich Vergnügungsstätten mit\nDarbietungen sexuellen Charakters sowie die Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 Nr. 3\nBauNVO (Tankstellen) ausgeschlossen und für die Wohnnutzungen folgende\nunterschiedliche Regelungen getroffen sind:\n\n91\n\n- im Erdgeschoss Wohnungen unzulässig in WB/2 und WB/3;\n\n92\n\n- oberhalb des 1. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig in WB/2;\n\n93\n\n- oberhalb des 2. Obergeschosses nur Wohnungen zulässig in WB/3 und\nWB/4.\n\n94\n\nSchließlich sind im WB/5-Bereich südöstlich des S2.-------platzes, in dem sich\nbereits die Diskothek \"M5. \", ein Laden für Lederkleidung und eine Gaststätte\nbefinden, Schank- und Speisewirtschaften jedenfalls ausnahmsweise zulässig und\nSex-Shops sowie alle Ausnahmen nach § 4a Abs. 3 BauNVO - mithin auch\nDiskotheken - ausgeschlossen.\n\n95\n\nZusammenfassend betrachtet ist die städtebauliche Grundentscheidung der\nAntragsgegnerin, im \"L2. M2. \" die die besondere Eigenart dieses Gebiets\nausmachenden zahlreichen Schank- und Speisewirtschaften sowie sonstigen\nBetriebe des Ausgeh- und Vergnügungsbereichs im Wesentlichen auf die ohnehin\nverkehrlich vorbelasteten Straßenzüge zu konzentrieren und demgegenüber in den\nverkehrlich weniger belasteten Seitenstraßen dem Wohnen eindeutigen Vorrang zu\ngeben, im Hinblick auf die nach den einschlägigen Rechtsgrundlagen erforderliche\nstädtebauliche Rechtfertigung nicht zu beanstanden. Dies gilt auch, soweit in\neinzelnen Bereichen eine ausschließliche Wohnnutzung erst in höheren Geschossen\n- teilweise (WB/3 und WB/4) erst ab dem 3. Obergeschoss - vorgegeben ist. Hierbei\nhandelt es sich überwiegend um solche Bereiche, in denen die verkehrliche\nVorbelastung der angrenzenden Straßen und damit auch der Lärmpegel und die\nSchadstoffbelastung besonders hoch ist, wie etwa entlang der Hauptverkehrsachsen\nder S.---straße und der M1. Straße einschließlich der dort vorhandenen\nEinmündungen sowie im Bereich des Knotenpunkts N. -H. -Straße/A.\nStraße/L3. Straße/N1.----straße . Hier sind im Erdgeschoss und 1.\nObergeschoss teilweise sogar Lärmpegelbereiche 7 ausgewiesen.\n\n96\n\nKeinen Bedenken unterliegt ferner, dass trotz der vorerwähnten\nFeindifferenzierungen die aus § 4a Abs. 1 BauNVO folgende allgemeine\nZweckbestimmung des Baugebietstyps \"besonderes Wohngebiet\" für den\nGesamtbereich des hier festgesetzten Baugebiets noch gewahrt ist. Insoweit ist\nanerkannt, dass ein besonderes Wohngebiet im Einzelfall sogar in Nutzungsbereiche\ngegliedert werden kann, in denen Wohnnutzung ausgeschlossen bzw. allein zulässig\nist, wenn das gegliederte Gebiet als Ganzes noch die Zweckbestimmung des § 4a\nAbs.1 BauNVO wahrt.\n\n97\n\nVgl.: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15. März 1995 - 5 S 2916/93 -,\nBRS 57 Nr. 24.\n\n98\n\nGemessen hieran unterliegt es keinem Zweifel, dass der gesamte als\nbesonderes Wohngebiet ausgewiesene Bereich des \"L2. M2. \" auch unter\nBerücksichtigung der festgesetzten Feindifferenzierungen noch eine besondere\nEigenart aufweist, die ihn von anderen - \"klassischen\" - Baugebietstypen deutlich\nunterscheidet.\n\n99\n\nKeinen Bedenken unterliegt im Wesentlichen auch die Vereinbarkeit der\nFeindifferenzierungen mit den einschlägigen Rechtsgrundlagen, namentlich § 1\nAbs. 9 BauNVO, und ihre Bestimmtheit. Bei den von den Feindifferenzierungen\nerfassten Nutzungsunterarten handelt es um solche, die im Sinne der einschlägigen\nRechtsprechung zu § 1 Abs. 9 BauNVO\n\n100\n\n- vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 27. Juli 1998 \n\n101\n\n- 4 BN 31.98 -, BRS 60 Nr. 29 und vom 4. Oktober 2001 - 4 BN 45.01 -, BRS 64\nNr. 28 -\n\n102\n\n\"marktüblichen Gegebenheiten\" entsprechen und sich auf Nutzungsarten\nbeziehen, die es in der sozialen und ökonomischen Realität bereits gibt. Dies gilt\ninsbesondere für \"Sex-Shops\" und für Vergnügungsstätten \"mit Darbietungen\nsexuellen Charakters\". Zu letzteren zählen neben den in den Nrn. 5, 6 und 7 der\ntextlichen Festsetzungen des Bebauungsplans ausdrücklich genannten \"Sex-Kinos\"\nund \"Video-Peep-Shows\" etwa auch diskothekenähnliche Betriebe mit \"Table Dance\"\nu.a.m.. Nichts anderes gilt auch für die in den Nrn. 4 und 8 der textlichen\nFestsetzungen erwähnten \"Läden und anderen Verkaufsstellen, die überwiegend\nGetränke aller Art und/oder Speisen zum Verzehr anbieten\". Hiermit sollen ersichtlich\nsolche in der Realität durchaus anzutreffende Läden und Verkaufsstellen (z.B. auch\nKioske) erfasst werden, die trotz ihres überwiegenden Angebots an Speisen\nund/oder Getränken, die (auch) an Ort und Stelle verzehrt werden können, noch\nnicht zu den \"klassischen\" Schank- und Speisewirtschaften gehören. Dass es im\nEinzelfall einer wertenden Betrachtung bedarf, ob die genannten\nTatbestandsmerkmale erfüllt sind, führt noch nicht zu einer die Unwirksamkeit der\nFestsetzung bewirkenden fehlenden Bestimmtheit.\n\n103\n\nIm Wesentlichen hinreichend bestimmt sowie von § 1 Abs. 9 BauNVO gedeckt ist\nauch die in Nr. 14 der textlichen Festsetzungen getroffene Sonderregelung für die\nausnahmsweise Zulässigkeit von \"Nebenanlagen und Einrichtungen von\nplanungsrechtlich zulässigen Schank- und Speisewirtschaften im Erdgeschoss und\n1. Untergeschoss\". Diese Sonderregelung gilt für die in der Planzeichnung mit einem\ngrauen Raster gekennzeichneten Flächen. Sie bezieht sich auf die als WB/1-Bereich\nausgewiesenen rückwärtigen Bereiche der Grundstücke, deren straßenseitige\nBauzeilen in den Bereichen WB/2 bis WB/5 liegen. Sie soll es Schank- und\nSpeisewirtschaften, die in den durch die Perlschnur abgegrenzten Bereichen WB/2\nbis WB/5 zulässigerweise errichtet sind, ermöglichen, sich jedenfalls im Erdgeschoss\nund im 1. Untergeschoss (Keller) ausnahmsweise auch über die ausgewiesenen\nWB/2 bis WB/5-Bereiche hinaus in den rückwärtigen Bereich hinein um\nNebenanlagen und sonstige Einrichtungen des Gaststättenbetriebs zu erweitern. Das\nist, wie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, in\nTeilbereichen des besonderen Wohngebiets bereits geschehen. Dabei orientieren\nsich die durch das graue Raster festgesetzten Erweiterungsbereiche ersichtlich an\nden vorhandenen, der Planurkunde ablesbaren rückwärtigen Grundstücksgrenzen.\nHiernach scheiden selbständige, ausschließlich im rückwärtigen Bereich gelegene\nBetriebe aus, nicht hingegen einzelne Gasträume, Lager, Toiletten u.a.m. solcher\nBetriebe, die in den straßenseitig ausgewiesenen WB/2 bis WB/5-Bereichen\nansässig sind.\n\n104\n\nNicht von einer einschlägigen Rechtsgrundlage gedeckt sind allerdings die\nzusätzlichen Kriterien, die in den \"wenn\"-Sätzen der Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 14\nder textlichen Festsetzungen ausgeführt sind. Hiernach sind die betreffenden\nAnlagen nur ausnahmsweise zulässig, wenn sie nachweislich nicht zu einer\nmerkbaren Erhöhung der Immissionen (Lärm, Gerüche) in der Nachbarschaft [so\nNr. 8 Buchstabe b] bzw. in der näheren Umgebung des jeweiligen Baugebietes [so\nNr. 14] führen und sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen.\n\n105\n\nZutreffend weist die Antragstellerin darauf hin, dass diesen Sonderregelungen\nbereits eine hinreichende Rechtsgrundlage fehlt. Einschlägig könnte allenfalls § 1\nAbs. 9 BauNVO sein. Diese Vorschrift lässt, wie bereits angesprochen, jedoch nur\nFeindifferenzierungen hinsichtlich solcher Nutzungsarten zu, die es in der sozialen\nund ökonomischen Realität bereits gibt. Sie eröffnet der Gemeinde jedoch keine\nBefugnis, neue Nutzungsarten zu \"erfinden\". Marktüblichen Gegebenheiten\nentsprechende Nutzungsarten werden mit den angeführten \"wenn\"-Sätzen jedoch\nnicht umschrieben. Die Antragsgegnerin hat hiermit vielmehr zusätzliche Kriterien für\ndie ausnahmsweise Zulässigkeit der in den textlichen Festsetzungen zuvor\ngenannten Schank- und Speisewirtschaften sowie Läden und sonstigen\nVerkaufstellen bzw. Nebenanlagen und Einrichtungen von planungsrechtlich\nzulässigen Schank- und Speisewirtschaften festgesetzt. Diese Anlagen sollen nur\ndann ausnahmsweise zugelassen werden können, wenn sie im konkreten Einzelfall\nbestimmte immissionsschutzrechtliche Anforderungen - keine \"merkbare\" Erhöhung\nder Immissionen - erfüllen. Als weitere Voraussetzung für die ausnahmsweise\nZulassung im Einzelfall ist das fehlende Entgegenstehen \"öffentlicher Belange\"\nfestgesetzt. Damit umschreibt diese Regelung nicht etwa ein typisierendes Merkmal\nder ausnahmsweise zulässigen Betriebe bzw. Anlagen, das etwa aus ihrer\nBetriebsform und weiteren betrieblichen Merkmalen ablesbar ist. Ob ein Betrieb oder\neine Anlage wegen dieser Festsetzung zulässig ist, hängt vielmehr ausschließlich ab\nvon den konkreten immissionsmäßigen Auswirkungen auf das bestehende Umfeld\nmit seiner jeweils gegebenen Vorbelastung und dem fehlenden Entgegenstehen\nsonstiger - noch nicht einmal näher umschriebener - öffentlicher Belange. Eine\nsolche Regelung stellt keine Festlegung einer \"bestimmten Art\" von baulichen oder\nsonstigen Anlagen dar und findet damit in § 1 Abs. 9 BauNVO keine Grundlage.\n\n106\n\nVgl. zu einer ähnlichen Fallkonstellation: \n\n107\n\nOVG NRW, Urteil vom 19. August 2005 \n\n108\n\n- 7 D 108/04.NE -, JURIS-Dokumentation.\n\n109\n\nErweist sich diese Sonderregelung schon wegen Fehlens einer einschlägigen\nRechtsgrundlage als unwirksam, bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob sie auch\nwegen einer von der Antragstellerin mit beachtlichen Argumenten begründeten\nUnbestimmtheit unwirksam ist. Dieser Mangel führt, wie im Nachfolgenden noch\nanzusprechen ist, allerdings nur zur Unwirksamkeit der entsprechenden Passagen\nder textlichen Festsetzungen, nicht hingegen zur Gesamtunwirksamkeit des strittigen\nBebauungsplans.\n\n110\n\nZu Unrecht rügt die Antragstellerin, dass die unter Nr. 2 Buchstabe a) der\ntextlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zu Maßnahmen des passiven\nSchallschutzes, die auch das besondere Wohngebiet erfassen, unbestimmt sind.\n\n111\n\nDass diese Festsetzungen von der ausdrücklich in Bezug genommenen\nVorschrift des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gedeckt sind, stellt die Antragstellerin nicht in\nFrage. Dies ist auch zu bejahen. Die genannte Vorschrift lässt es zu, bei der\nBestimmung der Eigenschaften bestimmter Baustoffe oder Bauteile, die\nhinreichenden - passiven - Schallschutz sicherstellen sollen, an einschlägige\ntechnische Werte anzuknüpfen.\n\n112\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 30. Januar 2006 \n\n113\n\n- 4 BN 55.05 -, ZfBR 2006, 355.\n\n114\n\nHiernach bestehen keine Bedenken, die Dimensionierung des passiven\nSchallschutzes - wie hier geschehen - an den Lärmpegelbereichen der Tabelle 8 der\nDIN 4109 auszurichten, die ihrerseits Grundlage für die nach Raumarten\ndifferenzierte Bemessung des erforderlichen Schallschutzes sind. Entgegen der\nAuffassung der Antragstellerin lassen sich die jeweils maßgeblichen\nLärmpegelbereiche auch ohne weiteres aus dem Plan ablesen. Die Grenzen der\njeweiligen Lärmpegelbereiche sind in der Planzeichnung eindeutig markiert. Dass sie\nin Einzelfällen nicht mit den straßenseitigen Grundstücksgrenzen übereinstimmen,\nsondern - vertikal getrennte - Teile einheitlicher Gebäude unterschiedlichen\nLärmpegelbereichen zuweisen, stellt ihre Bestimmtheit ebenso wenig in Frage wie\nder Umstand, dass in einzelnen Bereichen für unterschiedliche Geschosse\nunterschiedliche Lärmpegelbereiche festgesetzt sind.\n\n115\n\nAuch die weitere auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützte Regelung in Nr. 2\nBuchstabe b der textlichen Festsetzungen begegnet keinen Bedenken. Hiernach sind\nin bestimmten gekennzeichneten Bereichen Ein- und Ausgänge zu Schank- und\nSpeisewirtschaften nicht zulässig. Eine entsprechende Signatur findet sich bei\nverschiedenen Eckgrundstücken, auf denen Schank- und Speisewirtschaften\nzulässig sind, und zwar jeweils an den Hausseiten, die zu ruhigeren Seitenstraßen\nführen, in deren weiterem Verlauf Schank- und Speisewirtschaften ausgeschlossen\nsind. Ein- und Ausgänge zu Schank- und Speisewirtschaften in den betreffenden\nEckhäusern sind in diesen Fällen mithin nur zulässig, wenn sie unmittelbar auf die\nStraße führen, an der Schank- und Speisewirtschaften auch im weiteren Verlauf\nzulässig sind und die zugleich erkennbar eine deutlich höhere Verkehrsbelastung\nhaben als die jeweilige Seitenstraße, zu der hin keine Ein- und Ausgänge angelegt\nwerden dürfen. Mit dieser Festsetzung werden bauliche oder sonstige technische\nVorkehrungen im Sinne von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB vorgegeben. Diese\nVorkehrungen dienen auch, wie von der genannten Vorschrift gefordert, der\nVermeidung oder Minderung schädlicher Umwelteinwirkungen. Gerade die Ein- und\nAusgänge zu Schank- und Speisewirtschaften, namentlich in einem Viertel wie dem\nhier in Rede stehenden Ausgehviertel des \"L2. M2. \", können insbesondere\nin den späten Abend- und Nachtstunden eine Quelle beachtlicher Lärmimmissionen\netwa durch alkoholisierte Gäste sein. Wenn - wie hier - die Wohnnutzung in dem\nbetreffenden Bereich erhalten und gefördert werden soll, ist es städtebaulich\ngerechtfertigt und sachgerecht, auch den Zu- und Abgang zu den Schank- und\nSpeisewirtschaften jedenfalls in den Bereichen durch bautechnische Vorgaben zu\nsteuern, in denen - wie bei Eckgrundstücken - differenzierte Lösungen möglich sind,\num das Potential an Lärmimmissionen auf stärker vorbelastete Bereiche zu lenken\nund damit für weniger vorbelastete Bereiche möglichst zu minimieren.\n\n116\n\nSchließlich bestehen auch keine durchgreifenden Bedenken gegen die auf § 9\nAbs. 1 Nr. 23 BauGB (nunmehr: § 9 Abs. 1 Nr. 23 Buchstabe a BauGB) gestützte\ntextliche Festsetzung Nr. 1. Diese Vorschrift lässt es zu, zum Schutz vor schädlichen\nUmwelteinwirkungen die Verwendung bestimmter luftverunreinigender Stoffe\nauszuschließen oder zu beschränken. Nichts anderes ist hier durch die betreffende\nFestsetzung geschehen.\n\n117\n\nDie Planung des hier nur prüfenden besonderen Wohngebiets leidet entgegen\nder Auffassung der Antragstellerin auch nicht an beachtlichen Mängeln der\nAbwägung nach § 1 Abs. 7 (früher: § 1 Abs. 6) BauGB.\n\n118\n\nEs ist keineswegs \"zweifelhaft\", ob überhaupt eine Abwägung stattgefunden hat.\nDavon, dass das Abwägungsergebnis zu keinem Zeitpunkt \"wirklich offen gewesen\"\nsei, kann keine Rede sein. Zwar trifft es zu, dass die Planung - auch und gerade die\nAusweisung des \"L2. M2. \" als eines besonderen Wohngebiets - von Anfang\nan mit der städtebaulich gewünschten Zielsetzung betrieben wurde, namentlich einer\nals \"städtebaulicher Fehlentwicklung\" gewerteten Zunahme von Vergnügungsstätten\nund Schank- und Speisewirtschaften entgegen zu wirken und das Wohnen in diesem\ninnerstädtischen Quartier mit seiner deutlich überwiegenden Wohnnutzung zu\nerhalten und fortzuentwickeln. Das bedeutet jedoch nicht, dass das letztlich\nfestgesetzte Ergebnis damit gleichsam von Anfang an verbindlich vorgegeben war\nund sich der Rat der Antragsgegnerin einer abwägenden Wertung der hier\nbetroffenen Belange von vornherein verschlossen hätte. Hiergegen spricht bereits\nder langwierige und umfassende Planungsprozess, in dem die positiv wie negativ\nberührten Belange und die konkreten Details der Planung immer wieder kontrovers\ndiskutiert und zum Gegenstand umfangreicher Ermittlungen, Begutachtungen und\nAuseinandersetzungen mit den eingegangenen Stellungnahmen sowohl der\nBehörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange als auch der privaten\nPlanbetroffenen gemacht wurden. Sowohl die eingehende Planbegründung als auch\ndie umfangreiche Drucksache Nr. 1336/003, die Grundlage des abschließenden\nRatsbeschlusses vom 20. November 2003 war, verdeutlichen vielmehr, dass sich der\nRat der Antragsgegnerin dessen bewusst war, dass er in einem Widerstreit zwischen\nvielfältigen gegenläufigen Interessen zu entscheiden hatte. Dies wird - beispielhaft -\ndeutlich an folgenden Aussagen in dem Auszug aus dem Beschlussbuch des Rates\nder Antragsgegnerin über die Sitzung vom 20. November 2003, in denen es etwa\nbezüglich der Einwendungen der Antragstellerin heißt:\n\n119\n\n\"Ziel des einfachen Bebauungsplanes soll vorrangig sein, Festsetzungen über\ndie Zulässigkeit von Schank- und Speisewirtschaften, Vergnügungsstätten,\nImbissbuden und Kiosken sowie über die Erhaltung und Fortentwicklung der\nWohnnutzung im Plangebiet zu treffen...\n\n120\n\nDer als WB-Gebiet vorgesehene Planbereich ist bebaut und weist aufgrund der\ntatsächlich ausgeübten Wohnnutzung, die überwiegt, und insbesondere vorhandener\nLäden, Schank- und Speisewirtschaften und Handwerksbetriebe eine besondere\nEigenart auf. Diese besondere Eigenart des Planbereiches besteht einmal in der\nvorhandenen Mischung von Wohnen und sonstigen Nutzungen, worin der\nUnterschied zum allgemeinen Wohngebiet zu sehen ist, zum anderen beruht sie\ndarauf, dass eine Qualifizierung als Misch- oder Kerngebiet ausscheidet...\n\n121\n\nUm den vorgenannten Zielsetzungen gerecht zu werden, wird das besondere\nWohngebiet in horizontaler und vertikaler Weise gegliedert. Durch diese Gliederung\nin Nutzungskategorien werden auch die Schwerpunkte der überwiegenden\nWohnnutzung und der wohnfremden Nutzungen aufgegriffen, um eine weitere\nDurchmischung zu vermeiden.\n\n122\n\nDie Gliederung in die Nutzungsbereiche erfolgt insbesondere wegen des\nErfordernisses, den Konflikt zwischen der Wohnnutzung und der\nImmissionsbelastung des Gebietes planungsrechtlich unter dem Gebot der\nvertretbaren gegenseitigen Rücksichtnahme zu lösen.\n\n123\n\nAußerdem ist in bestimmten Bereichen des Plangebietes einer städtebaulichen\nFehlentwicklung vorzubeugen, die durch den Verlagerungs- und Ausdehnungsdruck\nbestimmter Nutzungen, wie Schank- und Speisewirtschaften sowie bestimmte Läden\n(Kioske) bereits im Ansatz erkennbar ist.\n\n124\n\nWegen der Standortvorteile des aus der 'Gründerzeit' stammenden S5.\ninnerhalb des Stadtgebietes und der vorhandenen Infrastruktur ist davon\nauszugehen, dass das Plangebiet bei entsprechender Sicherung und\nFortentwicklung einer gesunden wohnverträglichen Struktur einen Anreiz für das\nWohnen im innerstädtischen Bereich und somit eine echte Alternative zum 'Wohnen\nim Grünen' bildet.\n\n125\n\nDieses städtebauliche Anliegen der Fortentwicklung der Wohnnutzung kommt\ndurch die entsprechenden Festsetzungen im Bebauungsplan-Entwurf eindeutig zum\nAusdruck und rechtfertigt den planerischen Ausschluss von insbesondere Schank-\nund Speisewirtschaften in dem angesprochenen Abschnitt der I.--------straße, denn\ndieser Straßenabschnitt ist geprägt von Wohnnutzung, die bereits im Erdgeschoss\nvorzufinden ist.\n\n126\n\nDie konkrete Vereinbarkeitsprüfung für das WB-Gebiet wird getragen von dem\nGrundsatz der gegenseitigen Rücksichtnahme und ermöglicht im Ergebnis den\nzulässigen gewerblichen Betrieben, die nicht nur einen untergeordneten Umfang\neinnehmen, und der Wohnnachbarschaft eine 'kalkulierbare Zukunft'. Die\nWohnbürger können davon ausgehen, dass sich die bestehende Immissionssituation\nnicht mehr verschlechtern wird, da die Eigenart und die Struktur des Gebietes\nnachteilig verändernde Vorhaben nicht zulässig sind. Die vorhandenen Betriebe\nerhalten bei Zulässigkeit eine stärkere Sicherheit, dass die umgebende Bebauung\nnicht zu ihren Ungunsten verändert wird...\n\n127\n\nAus den dargelegten Gründen ist eine planungsrechtliche Festschreibung des\nvorgenannten Betriebes <der Antragstellerin>, auch unter dem Gesichtspunkt, dass\nbislang keine störenden Begleiterscheinungen bekannt wurden, nicht möglich...\n\n128\n\nZutreffend ist, dass der Betrieb planungsrechtlich nicht gesichert wird, sondern\nauf den bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz gesetzt wird. Voraussetzung ist\nallerdings, dass in der Vergangenheit der Betrieb bauordnungsrechtlich auch\ngenehmigt wurde, denn nur dann verleiht die Baugenehmigung der baulichen Anlage\nFeststellungswirkung im Umfang der genehmigten Nutzung.\n\n129\n\nDabei endet der Bestandsschutz für eine bestimmte Art der Nutzung nicht\nnotwendig schon mit deren faktischer Beendigung wegen Eigentümer- oder\nPächterwechsel, denn Art. 14 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes räumt dem\nBerechtigten vielmehr zum Schutz des Vertrauens in den Fortbestand einer\nbisherigen Rechtsposition je nach konkreten Einzelumständen eine gewisse\nZeitspanne ein, innerhalb derer der Bestandsschutz nachwirkt und noch Gelegenheit\nbesteht, an den früheren Zustand anzuknüpfen. Dabei ist insbesondere zu\nberücksichtigen, ob der Berechtigte von dem Bestandsschutz noch Gebrauch\nmachen will und ob dies objektiv im Sinne der Verkehrsauffassung erkennbar ist.\n\n130\n\nEin Erlöschen des baurechtlichen Bestandsschutzes kommt insbesondere dann\nin Betracht, wenn die genehmigte Nutzung endgültig aufgegeben bzw. durch eine\nandere ersetzt würde.\n\n131\n\nSolange die Baunutzungsgenehmigung unverändert Bestand hat und der Betrieb\nauch nur in dem davon abgedeckten Rahmen geführt werden soll, entfaltet die\neinmal rechtmäßig erteilte baurechtliche Genehmigung Bindungswirkung auch auf\neine zukünftig zu erteilende gaststättenrechtliche Erlaubnis insoweit, als eine\nErlaubnisversagung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die ihren Bezug in den\nFestsetzungen des Bebauungsplanes haben.\n\n132\n\nVon dem bauordnungsrechtlichen Bestandsschutz erfasst sind im Übrigen\nUnterhaltungs-, Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen, sofern die\nbestehende Funktion und Nutzung des Bestandes erhalten bleiben.\"\n\n133\n\nDer weitere Einwand der Antragstellerin, die Abwägung sei defizitär, geht\nfehl.\n\n134\n\nDie Ist-Situation im hier nur noch interessierenden südlichen Bereich des\nPlangebiets ist nicht schon deshalb unzutreffend erkannt worden, weil es sich hierbei\num ein faktisches Kerngebiet handelt. Aus dem Vorstehenden folgt vielmehr, dass\ndas \"L2. M2. \" kein faktisches Kerngebiet ist, sondern eine besondere\nEigenart aufweist, die gerade keinem der \"klassischen\" Baugebietstypen\nentspricht.\n\n135\n\nDie Antragsgegnerin hat auch nicht in beachtlicher Weise das Ausmaß der\nÜberplanung der in diesem Bereich tatsächlich vorhandenen - wohnfremden -\nNutzungen verkannt. Die Antragstellerin meint, dass insoweit ein beachtlicher Mangel\nim Abwägungsvorgang vorliege, nämlich bei der Ermittlung und Bewertung der von\nder Planung negativ betroffenen (privaten) Belange. Ein solcher Mangel wäre nach\n§ 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. lediglich beachtlich, wenn die Belange \"in\nwesentlichen Punkten nicht zutreffend ermittelt oder bewertet worden wären und\nwenn der Mangel offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens von Einfluss\ngewesen\" wäre. Bereits die erstgenannte Voraussetzung der hier anzuwendenden\nNeufassung des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB liegt nicht vor.\n\n136\n\nDie Beachtlichkeit von Mängeln bei der Ermittlung und Bewertung der Belange\nrichtet sich bei dem hier strittigen Bebauungsplan nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBauGB n.F., auch wenn der Bebauungsplan bereits vor dem Inkrafttreten der\nNeufassung dieser Vorschrift durch das EAG Bau zum 20. Juli 2004, nämlich am\n10. Dezember 2003, bekannt gemacht wurde und damit gemäß § 10 Abs. 3 Satz 4\nBauGB in Kraft getreten ist. Dies folgt aus § 233 Abs. 2 Satz 1 BauGB n.F., wonach\ndie Vorschriften des Dritten Kapitels Zweiter Teil Vierter Abschnitt zur Planerhaltung\nauch auf solche Satzungen \"entsprechend\" anzuwenden sind, die auf der Grundlage\nbisheriger Fassungen des BauGB in Kraft getreten sind. Damit ist auch § 214 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 BauGB n.F. auf ältere Bebauungspläne entsprechend anzuwenden,\nauch wenn die in dieser Vorschrift in Bezug genommene Vorschrift des § 2 Abs. 3\nBauGB gleichfalls erst mit dem EAG Bau in das BauGB aufgenommen wurde. Die\nvon § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. erfasste \"Ermittlung und Bewertung der\nBelange\" betrifft der Sache nach nichts anderes als die Sammlung und Aufbereitung\ndes Abwägungsmaterials, die schon immer Teil des Abwägungsvorgangs im\n\"klassischen\" Verständnis war.\n\n137\n\nAus § 233 Abs. 2 Satz 3 BauGB n.F. folgt nichts Gegenteiliges. Zwar sind nach\ndieser Vorschrift für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene\nSatzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften\n\"über die Geltendmachung der Verletzung\" von Verfahrens- und Formvorschriften,\nvon Mängeln der Abwägung und von sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer\nFristen weiterhin anzuwenden. Sie bezieht sich jedoch nur darauf, dass sich die\nFrage, nach welchen Vorschriften die Geltendmachung zu erfolgen hat, nach dem\nbisherigen Recht beurteilt. So ist in der Beschlussempfehlung und dem Bericht des\nfederführenden Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen zum EAG Bau\n(BT-Drs. 15/2996) auf Seite 71 ausdrücklich ausgeführt, der neue Satz 3 des § 233\nAbs. 2 BauGB mache \"deutlich, dass für den Fall, dass Fristen für die\nGeltendmachung von Fehlern nach bisherigem Recht noch nicht abgelaufen sind,\nsich die Frage, nach welchen Vorschriften die Geltendmachung zu erfolgen hat, nach\ndem bisherigen Recht beurteilt\".\n\n138\n\nWeiterhin anzuwenden sind mithin lediglich die bisherigen Regelungen\nnamentlich des § 215 BauGB über die Fristen für die Geltendmachung von Mängeln\nund die Voraussetzungen für den Ablauf der Fristen. Nach neuem Recht richtet sich\nhingegen die der Geltendmachung von Mängeln vorgeschaltete Frage, ob ein\nMangel überhaupt für die Wirksamkeit der Satzung beachtlich ist.\n\n139\n\nAus der hiernach gebotenen entsprechenden Anwendung von § 214 Abs. 1\nSatz 1 Nr. 1 BauGB n.F. folgt, dass Mängel bei der Sammlung und Aufbereitung des\nAbwägungsmaterials - \"Ermittlung und Bewertung der Belange\" -, die sich nicht auf\nwesentliche Punkte beziehen, von vornherein unbeachtlich sind, und zwar\nunabhängig davon, ob sie im konkreten Fall \"offensichtlich und auf das Ergebnis des\nVerfahrens von Einfluss gewesen\" sind. Um solche unwesentlichen Punkte handelt\nes sich hier bei den von der Antragstellerin gerügten - angeblichen - Defiziten bei der\nErmittlung des Ausmaßes der Überplanung.\n\n140\n\nDie Antragsgegnerin hat für den hier nur interessierenden südlichen Bereich des\nPlangebiets eine umfangreiche Bestandsaufnahme durchgeführt, die in den\nPlanaufstellungsvorgängen (Bl. 407 ff. der Beiakte Heft 1) umfassend dokumentiert\nist. Diese Bestandsaufnahme kommt zu dem Ergebnis, dass in diesem südlichen\nBereich des Plangebiets eine Vielzahl von Betrieben durch die vorgesehene\nBaugebietsausweisung einschließlich der hiermit verknüpften Nutzungsausschlüsse\nauf den bloßen passiven Bestandsschutz gesetzt wird. Zwar mag es zutreffen, dass\ndie Antragsgegnerin insoweit bei der rechtlichen Beurteilung der überplanten\nwohnfremden Nutzungen in Einzelfällen einer Fehleinschätzung unterlegen ist und\ndaher eine fehlerhafte Bewertung der Belange im Sinne der nunmehr maßgeblichen\nTerminologie des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. vorgenommen hat. In\ndiesem Zusammenhang kommt insbesondere eine Fehleinschätzung bei der\nBeurteilung der im südlichen Bereich des Plangebiets tatsächlich vorhandenen\nDiskotheken in Betracht. Die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\nangesprochenen Internet-Auftritte der Diskotheken \"M5. \", \"S4. \" und \"Q.\nClub\" schließen in der Tat nicht von vornherein aus, dass es sich zumindest bei der\n\"S4. \", ggf. auch dem \"Q. Club\" um kerngebietstypische Vergnügungsstätten\nhandelt, die in einem besonderen Wohngebiet gemäß § 4a Abs. 3 Nr. 2 BauNVO\nauch nicht ausnahmsweise zulässig wären.\n\n141\n\nZu den Kriterien für das Vorliegen einer \"kerngebietstypischen\" Diskothek vgl.:\nBVerwG, Beschluss vom 19. November 1990 - 4 B 162.90 -, JURIS-\nDokumentation.\n\n142\n\nEiner näheren Überprüfung der insoweit maßgeblichen tatsächlichen und\nrechtlichen Umstände bedarf es jedoch nicht, weil eventuelle Fehleinschätzungen\nder Antragsgegnerin insoweit nicht im Sinne von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB\nn.F. \"wesentlich\" wären. Wird - wie hier - ein weit reichendes Areal mit einer Vielzahl\nvon Wohnhäusern und wohnfremden Nutzungen überplant, liegt es auf der Hand,\ndass im Einzelfall, namentlich bei rechtlich und tatsächlich nicht einfach gelagerten\nSachverhalten, die planende Gemeinde bei der schon von Amts wegen gebotenen\nBestandsaufnahme gewissen Fehleinschätzungen unterliegen kann. Hier eine\ngleichsam 100-prozentige absolute Richtigkeit der Ermittlung und Bewertung der\nprivaten Betroffenheiten zu fordern, würde die Anforderungen an eine sachgerechte\nPlanung überspannen und im Ergebnis zu in der Praxis nicht leistbaren\nAnforderungen führen. Angesichts dessen sind eventuelle Mängel bei der Sammlung\nund Aufbereitung des Abwägungsmaterials - Ermittlung und Bewertung der Belange -\nnur dann wesentlich, wenn es sich um gravierende Fehleinschätzungen in für die\nPlanung wesentlichen Fragen handelt. Davon kann hier keine Rede sein. Die\nAntragsgegnerin hat zutreffend erkannt, dass sie im hier betroffenen Bereich des\n\"L2. M2. \" mit den letztlich getroffenen Festsetzungen eine Vielzahl\nvorhandener wohnfremder Nutzungen - in einzelnen Fällen, in denen Wohnen im\nErdgeschoss künftig ausgeschlossen ist, sogar auch Wohnnutzungen - auf den\npassiven Bestandsschutz setzt. Ob es sich dabei im Detail um insgesamt 33 Betriebe\nhandelt, wie aus den farbigen Eintragungen in der Karte zur Bestandsaufnahme\n(Bl. 423 der Beiakte Heft 1) folgt, oder einige Betriebe mehr oder weniger, ist nur eine\nMarginalie. Dies gilt namentlich für das Festhalten an der WB-Ausweisung wie auch\nfür die dem Plan ablesbaren und in der Begründung näher erläuterten Abgrenzungen\nder unterschiedlichen Nutzungsbereiche. Für diese planerischen Entscheidungen ist\nweder die exakte Zahl der tatsächlich auf den Bestandsschutz gesetzten Nutzungen\nwesentlich noch die Frage, ob alle erfassten Nutzungseinheiten im konkreten Fall\nrechtlich und tatsächlich zutreffend eingeschätzt wurden oder nicht. Angesichts\ndessen kommt es auf die weiteren Voraussetzungen des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1\nBauGB n.F., dass der Mangel \"offensichtlich und auf das Ergebnis des Verfahrens\nvon Einfluss gewesen\" ist, nicht an.\n\n143\n\nEbenso wenig defizitär sind die Ermittlungen hinsichtlich der Lärmimmissionen.\nDer Einwand der Antragstellerin, diesen Ermittlungen lägen zu Unrecht\nausschließlich errechnete Werte zugrunde, geht fehl. Wie mit den Beteiligten in der\nmündlichen Verhandlung vor dem Senat erörtert wurde, ist für die Berücksichtigung\ndes Schallschutzes bei der städtebaulichen Planung die DIN 18005 - Ausgabe Juli\n2002 - einschlägig. Diese geht davon aus, dass die Beurteilungspegel im\nEinwirkungsbereich von Straßen nach den \"RLS-90\" berechnet werden. Die\nBeurteilungspegel im Einwirkungsbereich von Schienenverkehrswegen werden nach\nder \"Schall 03\" berechnet. Nichts anderes ist bei den im Planaufstellungsverfahren\nerstellten schalltechnischen Untersuchungen geschehen. Diese entsprechen damit,\nwie die Antragsgegnerin zutreffend hervorhebt, den anerkannten Regeln der\nTechnik.\n\n144\n\nSchließlich hat die Antragsgegnerin auch die von der Planung - negativ -\nbetroffenen privaten Belange nicht in beachtlicher Weise fehlerhaft ermittelt und\nbewertet. Sie hat gesehen, dass sie etliche Betriebe - darunter auch den der\nAntragstellerin - künftig auf den bloßen passiven Bestandsschutz setzt. Die hiermit\nverbundenen Belastungen hat sie zutreffend eingeschätzt, wie aus den vorstehend\nwiedergegebenen Ausführungen aus dem Beschlussbuch des Rates der\nAntragsgegnerin über die Sitzung vom 20. November 2003 folgt.\n\n145\n\nZutreffend hat die Antragsgegnerin insbesondere die Reichweite und Grenzen\ndes durch eine Baugenehmigung vermittelten baurechtlichen Bestandsschutzes\nerkannt. Dieser Bestandsschutz für bauliche Anlagen erstreckt sich aus der\nverfassungsrechtlichen Sicht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG (nur) auf den\ngenehmigten Bestand und die genehmigte Funktion. Er erfasst grundsätzlich nicht\nBestands- und Funktionsänderungen, weil diese über den genehmigten Zustand\nhinausgreifen würden und ein solches Hinausgreifen von den die Eigentümerstellung\nregelnden Bauvorschriften nicht gedeckt wäre.\n\n146\n\nVgl.: BVerfG, Beschluss vom 15. Dezember 1995 - 1 BvR 1713/92 -, BRS 57\nNr. 246.\n\n147\n\nHiernach lässt der Bestandsschutz, wie die Antragsgegnerin angenommen hat,\neventuelle Eigentümer- und Pächterwechsel zu. Er besteht auch fort, soweit der\nBetrieb in dem von der Baugenehmigung gedeckten Rahmen geführt wird, ohne\ndass es - etwa bei Schank- und Speisewirtschaften - insoweit auf die konkrete\ngaststättenrechtliche Situation ankäme. Die Antragstellerin kann mithin weiterhin\nsolche Betriebsmodalitäten ggf. auch in modifizierter Form ausüben, die sich noch\ninnerhalb der Variationsbreite der bisherigen baurechtlich genehmigten Nutzungsart\nbewegt.\n\n148\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 \n\n149\n\n- 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138.\n\n150\n\nNicht mehr vom Bestandsschutz gedeckt sind Eingriffe in die Bausubstanz, die\ndazu führen, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten,\nbestandsgeschützten identisch ist.\n\n151\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 27. Juli 1994 \n\n152\n\n- 4 B 48.94 -, BRS 56 Nr. 85.\n\n153\n\nEbenso erlischt der Bestandsschutz etwa dann, wenn tatsächlich eine andere\nNutzung aufgenommen wird, die außerhalb der Variationsbreite der bisherigen\nNutzungsart liegt und erkennbar nicht nur vorübergehend ausgeübt werden soll.\n\n154\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 25. März 1988 \n\n155\n\n- 4 C 21.85 -, BRS 48 Nr. 138.\n\n156\n\nGemessen hieran lässt der baurechtliche Bestandsschutz etwa einer\ngenehmigten Schank- und Speisewirtschaft es durchaus zu, gewisse\nBetriebsmodalitäten zu ändern, wenn und solange der Betrieb weiterhin die\nMerkmale des Typs \"Schank- und Speisewirtschaft\" erfüllt. Ob und inwieweit die für\nden Betrieb der Antragstellerin konkret erteilte Baugenehmigung in diesem Sinne\nauch gewisse Variationsmöglichkeiten zulässt, bedarf keiner weiteren Erörterung.\nEntscheidend für die hier zu prüfende Abwägung der Antragsgegnerin ist, dass sie -\nwie geschehen - Reichweite und Grenzen des baurechtlichen Bestandsschutzes der\nim vorliegenden Fall überplanten und auf den Bestandsschutz gesetzten Betriebe\nnicht verkannt hat.\n\n157\n\nDie Abwägung der Antragsgegnerin ist auch vom Ergebnis her nicht zu\nbeanstanden. Die Antragsgegnerin hatte hier eine Entscheidung zu treffen in dem\noffenkundigen und in einem jahrelangen Planungsprozess kontrovers diskutierten\nWiderstreit zwischen dem städtebaulich in der Tat gewichtigen Interesse an einer\nmöglichst störungsfreien Erhaltung des \"L2. M2. \" als eines innerstädtischen\nWohnquartiers einerseits und dem Interesse der betroffenen Gewerbetreibenden -\nwie auch der Antragstellerin - an möglichst ungehinderter Fortsetzung und\nErweiterung ihrer wohnfremden Nutzungen. Sie hat sich dafür entschieden, das\n\"L2. M2. \" zwar als ein Kneipen- und Ausgehviertel zu erhalten, zugleich aber\nauch seine Funktion als eines von alters her bestehenden innerstädtischen\nWohnquartiers nicht aufzugeben. Dabei hat sie die Grenzziehungen zwischen den\nprimär dem Wohnen vorzubehaltenden Bereichen und den Bereichen mit einer\nMischung aus Wohnen und den für ein Kneipen- und Ausgehviertel typischen\nBetrieben daran ausgerichtet, dass letztere an den bereits durch Straßen- und\nsonstigen Verkehr erheblich vorbelasteten Straßenzügen konzentriert werden,\nwährend in den eher ruhigen Seitenstraßen das Wohnen eindeutig Vorrang haben\nsoll. Letzteres gilt auch für den Abschnitt der I.--------straße, an dem die\nAntragstellerin ihren Betrieb führt, für den die Antragsgegnerin zutreffend erkannt\nhat, dieser Abschnitt sei \"geprägt von Wohnnutzung, die bereits im Erdgeschoss\nvorzufinden\" sei. Dieses Ergebnis liegt im zulässigen Spektrum der der\nAntragsgegnerin zukommenden planerischen Gestaltungsfreiheit.\n\n158\n\nDer vorgenannte Mangel des Bebauungsplans, die Unwirksamkeit der \"wenn\"-\nSätze in Nr. 8 Buchstabe b und Nr. 14 der textlichen Festsetzungen, tangiert nicht die\nWirksamkeit des Plans insgesamt, sondern führt nur zur Unwirksamkeit eben dieser\nRegelungen der textlichen Festsetzungen.\n\n159\n\nEine solche Teil-Unwirksamkeit kommt in Betracht, wenn die übrigen\nFestsetzungen für sich betrachtet noch eine den Anforderungen des § 1 BauGB\ngerecht werdende, sinnvolle städtebauliche Ordnung bewirken können und wenn\nzusätzlich die Gemeinde nach ihrem im Planungsverfahren zum Ausdruck\ngekommenen Willen im Zweifel auch einen Plan dieses eingeschränkten Inhalts\nbeschlossen hätte.\n\n160\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 29. März 1993\n\n161\n\n- 4 NB 10.91 -, BRS 55 Nr. 30.\n\n162\n\nBeide Voraussetzungen liegen hier vor.\n\n163\n\nDie in den genannten textlichen Festsetzungen getroffenen Regelungen zur\nausnahmsweisen Zulässigkeit der dort angeführten Betriebe und Anlagen können\nauch ohne die einschränkenden \"wenn\"-Sätze eine sinnvolle städtebauliche Ordnung\nbewirken. Sie zielen darauf ab, die näheren Kriterien für die ausnahmsweise\nZulässigkeit schon im Plan konkret festzulegen. Ohne sie würden im Einzelfall noch\ndie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO zu prüfen sein, wonach die\nBetriebe und Anlagen jedenfalls unzulässig wären, wenn von ihnen Belästigungen\noder Störungen ausgehen, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet\nselbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind. Auch ohne die \"wenn\"-Sätze\nwürden die genannten textlichen Festsetzungen mithin nicht dazu führen, dass die\nvon ihnen erfassten Betriebe und Anlagen gleichsam uneingeschränkt\nausnahmsweise zulässig wären. Sie müssen sich vielmehr an der aus der konkreten\nEigenart des Baugebiets - hier des besonderen Wohngebiets mit seinen dezidiert\nfestgesetzten Feindifferenzierungen - abzuleitenden Zumutbarkeit für die\nNachbarschaft messen lassen.\n\n164\n\nEs ist auch davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin bei Kenntnis der\nUnwirksamkeit der \"wenn\"-Sätze den strittigen Bebauungsplan auch ohne diese\nRegelungen beschlossen hätte. Dies folgt schon daraus, dass das von ihr gewollte\nZiel einer Bindung der ausnahmsweise zulässigen Betriebe und Anlagen an die\nZumutbarkeit für die Nachbarschaft nach dem Vorstehenden auch ohne die\n- unwirksamen - Regelungen, nämlich über § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO, erreicht\nwerden kann.\n\n165\n\nKlarstellend ist anzumerken, dass der \"wenn\"-Satz in Nr. 14 der textlichen\nFestsetzungen des strittigen Bebauungsplans nur insoweit unwirksam ist, als er sich\nauf das festgesetzte besondere Wohngebiet bezieht. Der Bebauungsplan war nur\ninsoweit auf den - nur teilweise zulässigen - Antrag der Antragstellerin vom Senat zu\nprüfen. Nicht von der Unwirksamkeitserklärung erfasst ist der \"wenn\"-Satz von Nr. 14\nder textlichen Festsetzungen, soweit er sich auch auf den in der Planzeichnung\ndurch das graue Raster gekennzeichneten Teilbereich des ausgewiesenen\nallgemeinen Wohngebiets im nördlichen Teil des Plangebiets erstreckt, wie aus dem\nTenor dieses Urteils folgt.\n\n166\n\nDem Normenkontrollantrag der Antragstellerin war nach alledem nur teilweise\nstattzugeben.\n\n167\n\nBei der auf §155 Abs. 1 Satz 3 VwGO beruhenden Kostenentscheidung hat der\nSenat berücksichtigt, dass die Antragsgegnerin nur in geringem Umfang unterlegen\nist, nämlich hinsichtlich einer nur Teilbereiche des besonderen Wohngebiets\nerfassenden relativ geringfügigen Zusatzregelung, die die Antragstellerin im Übrigen\nohnehin nicht betrifft.\n\n168\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO\ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n169\n\nDer Senat hat die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen, weil\nmehrere der hier entscheidungserheblichen Fragen einer rechtsgrundsätzlichen\nKlärung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich sind. Zum einen ist die\nFrage einer Anwendbarkeit des § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB n.F. auch auf ältere\nBebauungspläne bislang nicht grundsätzlich geklärt. Zum anderen sind auch die\nVoraussetzungen für die Ausweisung von besonderen Wohngebieten nach § 4a\nBauNVO und ihrer konkreten Ausgestaltung bislang noch nicht durch das\nBundesverwaltungsgericht näher rechtsgrundsätzlich geklärt.\n\n170","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/7-d-118-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4a","ref_norm":"4a","n":23},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":16},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":7},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/7-d-118-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268260","retrieved":"2026-07-09 02:37:15.527091+00:00"}}