{"status":"available","doknr":"OLD268259","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1127.6D.A512.05O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-27","aktenzeichen":"6d A 512/05.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.00.00 in X geborene Beamte erlangte 19.. nach erfolgreichem \nAbschluss der Realschule und der Fachoberschule für Technik die \nFachhochschulreife und durchlief ohne Abschluss ein Fachhochschulstudium in der \nFachrichtung Elektrotechnik. Am 2. Oktober 19.. trat er unter Berufung in das \nBeamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-\nWestfalen. Am 2. Oktober 19.. wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf Probe \nund nach Verlängerung der Probezeit mit Wirkung vom 3. Oktober 19.. die \nEigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Abschluss seiner \nAusbildung wurde er am 1. April 19.. zur Kreispolizeibehörde Y versetzt und der \nPolizeistation O, Polizeiwache Z, zur Dienstverrichtung zugeteilt. Am 13. Februar 19.. \nerfolgte seine Umsetzung zur Polizeistation O, am 30. Januar 19.. zur \nPolizeihauptwache T und am 10. Januar 20 zum Kriminalkommissariat Z. Die \ndienstlichen Leistungen des Beamten wurden teils unterdurchschnittlich, teils \ndurchschnittlich beurteilt. Der Beamte wurde mehrfach befördert und zuletzt zum 2. \nAugust 19.. zum Polizeiobermeister ernannt.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nWegen des Verdachts eines Dienstvergehens durch Begehung eines Betruges \nzum Nachteil des O L leitete der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde X unter \ndem 30. Mai 19.. Vorermittlungen gegen den Beamten ein. Dem Beamten wurde mit \ndem bei der Staatsanwaltschaft Z unter dem Aktenzeichen 7 Js 1301/95 \neingeleiteten Ermittlungsverfahren vorgeworfen, beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs \ndem Geschädigten L einen erheblichen Unfallschaden verschwiegen zu haben. Die \nVorermittlungen wurden für die Dauer des anhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. \nDurch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des Amtsgerichts X wurde der Beamte \nzu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,- DM verurteilt. \n\n6\n\nNach Wiederaufgreifen des Verfahrens leitete der Landrat als \nKreispolizeibehörde Z gegen den Beamten unter dem 28. November 19.. das \nförmliche Disziplinarverfahren ein. Mit Datum vom 10. Dezember 20.. wurde das \nDisziplinarverfahren um den Vorwurf des unentschuldigten Fernbleibens vom Dienst \nseit dem 23. März 20.. erweitert .\n\n7\n\nDie am 12. Februar 20.. bei Gericht eingegangene Anschuldigungsschrift legt \ndem Beamten zur Last,\n\n8\n\nseine Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten verletzt zu haben, indem er \neinen Betrug zum Nachteil des L O aus X begangen habe,\n\n9\n\nseine Pflicht zur Dienstleistung verletzt zu haben, weil er seit dem 23. März 20.. \ndem Dienst schuldhaft ferngeblieben sei.\n\n10\n\nDie Disziplinarkammer hat zu der Frage, ob der Beamte ab dem 23. März 20.. \nerkrankt war und daher von diesem Zeitpunkt an seinen Dienst als Polizeibeamter \nnicht leisten konnte, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. S \neingeholt.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Disziplinarkammer mit Zustimmung des \nVertreters der Einleitungsbehörde das Disziplinarverfahren auf den \nAnschuldigungspunkt 2 beschränkt.\n\n12\n\nIII.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil hat die Disziplinarkammer den Beamten eines \nDienstvergehens für schuldig befunden und ihn aus dem Dienst entfernt. Hierzu hat \ndie Disziplinarkammer in Würdigung der von ihr erhobenen Beweise die nachstehend \nwiedergegebenen Feststellungen getroffen:\n\n14\n\n„Der Beamte verrichtet seit dem 15. März 19.. keinen Dienst mehr. Im Hinblick \nauf die vorgetragenen Beschwerden wurde beim Kriminalkommissariat X, der PI Z, \nein Arbeitsplatz bereitgestellt, der den Vorgaben des Polizeiarztes entsprach. In der \nZeit vom 13. Januar 20.. bis zum 10. Februar 20.. nahm der Beamte an einem \nstationären Heilverfahren in B teil. Die behandelnden Ärzte der Kurklinik hielten den \nBeamten nach Abschluss des Heilverfahrens für uneingeschränkt dienstfähig. \nDiesem Urteil schloss sich der Polizeiarzt in seinem Schreiben vom 23. Februar 20.. \nan. Auch nach Beendigung der Kurmaßnahme nahm der Beamte seinen Dienst nicht \nauf, sondern legte weiterhin privatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. \nDaher wurde seitens der Kreispolizeibehörde X unter dem Datum vom 14. März 20.. \ndie sofortige Aufnahme des Dienstes und für jeden Fall einer Erkrankung das \nAufsuchen des Polizeiarztes zur ärztlichen Untersuchung angeordnet. Gegen diesen \n(dem Beamten am 23. März 20.. zugestellten) Bescheid, in dem auch die sofortige \nVollziehung angeordnet war, legte der Beamte am 31. März 20.. Widerspruch ein. \nUnterstützt wurde dieser Widerspruch durch die Vorlage fachärztlicher \nBescheinigungen der behandelnden Ärzte des Beamten. Unter dem gleichen Datum \nbeantragte er vor dem Verwaltungsgericht Ö, die aufschiebende Wirkung des \nWiderspruchs wiederherzustellen. Der bei der Kreispolizeibehörde X eingelegte \nWiderspruch vom 00.00.00 wurde von der Bezirksregierung Ö im Juni 20.. als \nunbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der Kläger am 28. Juni 20.. Klage. \nDas Verwaltungsgericht Ö wies mit Beschluss vom 13. Juli 20.. den Antrag des \nBeamten vom 31. März 20.. zurück. Im wesentlichen wird in dieser Entscheidung \nfestgestellt, dass der Dienstherr befugt gewesen sei, den Nachweis eines amts- oder \npolizeiärztlichen Zeugnisses zu verlangen und zwar schon ab dem ersten Tag des \nFernbleibens vom Dienst. Gegen diese Entscheidung beantragte der Beamte, die \nBeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Diesen \nAntrag lehnte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit \nBeschluss vom 24. August 20.. ab. Am 23. März 20.. stellte sich der Beamte beim \nPolizeiarzt vor und legte diesem eine privatärztliche \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Zu diesem Zeitpunkt lag dem Polizeiarzt \nbereits der Entlassungsbericht der Kurklinik B vor, in dem die uneingeschränkte \nDienstfähigkeit des Beamten festgestellt worden war. Mit Verfügung vom 6. April 20.. \nwurde durch den Landrat als Kreispolizeibehörde X der Verlust der Besoldung wegen \nschuldhaften Fernbleibens vom Dienst rückwirkend zum 23. März 20.. festgestellt. \nGegen diesen Bescheid legte der Beamte unter dem Datum vom 14. April 20.. \nWiderspruch ein. Unter dem Datum des 20. April 20.. beantragte er bei der \nDisziplinarkammer, diesen Bescheid aufzuheben. Die Disziplinarkammer lehnte den \nAntrag mit Beschluss vom 25. Juli 20.. ab. Die dagegen eingelegte Beschwerde \nverwarf der 1. Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen durch Beschluss vom 4. April 20... Durch rechtskräftig gewordenes Urteil \nvom 21. März 20.. (richtig: aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. Januar 20.. \nverkündetes und dem Beamten am 13. Februar 20.. zugestelltes Urteil) wies das \nVerwaltungsgericht Ö die auf Aufhebung des Bescheides vom 14. März 20.. \ngerichtete Klage ab. Es sah die Dienstantrittsanordnung als rechtsfehlerfrei ergangen \nan, da der Beamte nicht durch Krankheit gehindert war, die ihm durch die \nUmsetzungsverfügung übertragenen Aufgaben wahrzunehmen. Das erkennende \nGericht gelangte zu der Feststellung, dass die Einschätzung des Polizeiarztes, der \nKläger sei zur Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit gesundheitlich in der Lage, \nzutreffend und der gegenteiligen Auffassung der privaten Ärzte des Beamten nicht zu \nfolgen sei. Auch die an den Beamten gerichtete dienstliche Aufforderung, sich zur \nNachprüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich bzw. polizeiärztlich untersuchen zu \nlassen, sah das Gericht als rechtmäßig an.\n\n15\n\nGleichwohl hat der Beamte seinen Dienst nicht aufgenommen. Er weist darauf \nhin, dass sich nunmehr ein von der Kurklinik in N wie auch vom Polizeiarzt noch nicht \nfestgestelltes Krankheitsbild - ein CFS-Syndrom - objektivieren lasse. Im seitens der \nDisziplinarkammer eingeholten Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten von \nProf. Dr. med. Z vom 6. September 20.. gelangt der Gutachter zusammenfassend zu \nfolgender Feststellung:\n\n16\n\n‚Herr W. leidet nach eigenen Angaben seit 19.. unter im Laufe der Jahre \nzunehmenden psychischen und körperlichen Beschwerden, die insbesondere von \nchronischen Erschöpfungsgefühlen, Tagesmüdigkeit und depressiven Symptomen \ngeprägt waren. Nachdem zunächst eine chronische Erschöpfungsdepression mit \nSomatisierungstendenz diagnostiziert wurde, wurden die vielfältigen Beschwerden \n20.. eher einer neurotischen Störung nach Art eines CFS (Neurasthenie) zugeordnet. \nIn den Akten beschriebene Konflikte am Arbeitsplatz, selbst angegebene \npermanente berufliche Anspannung, besonders auch durch Wechselschicht sowie \naußerberufliche Aktivitäten konnten eine chronische Erschöpfung mit der Entwicklung \neiner daraus resultierenden chronisch rezidivierenden affektiven Störung mit \nSomatisierungstendenz begründen. In nervenärztlichen Befundberichten sind \nschwere innerpsychische Konflikte beschrieben, die zum Fortbestehen einer \nchronischen depressiven Verstimmung weiterhin Anlass gaben. Zur \nBerufsunfähigkeit im Jahr 2000 ergeben sich Informationen aus einem Arztbrief einer \nRehabilitationsklinik. Nach diesen hat eine Berufsunfähigkeit in der Folgezeit damals \nnicht vorgelegen. Da die Beschwerdesymptomatik in der Folgezeit weitgehend gleich \ngeblieben ist, dürfte dies auch für die Zeit danach gelten. Vorübergehende schwere \ndepressive Verstimmungen, die zu zwischenzeitlicher beruflicher Beeinträchtigung \nhätten führen können, sind nicht sicher auszuschließen, auf Dauer aber nicht \ngeblieben. Der jetzige psychische Befund einer noch leichten depressiven \nVerstimmung schließt eine berufliche Tätigkeit nicht aus. Eine adäquate \nantidepressive Medikation oder eine zielgerichtete psychotherapeutische \nBehandlung (etwa eine besonders bei CFS empfohlene kognitive \nVerhaltenstherapie) haben nicht stattgefunden, wären für eine Beseitigung der bei \nHerrn W. vorhandenen Hemmnissen gegenüber einer Berufstätigkeit aber \nförderlich.\n\n17\n\n…\n\n18\n\nHerr W leidet seit 19.. an einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung \n(ICD 10: F 33.) mit Somatisierungstendenz verbunden mit neurotischen Störungen \nnach Art einer Neurasthenie (ICD 10: F 48.0). Ab März 2000 war Herr W. jedoch \nnicht in einem derartigen Ausmaß erkrankt, dass er von diesem Zeitpunkt an seinen \nDienst als Polizeibeamter nicht leisten konnte.'\n\n19\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der \nBeamte ab (ergänzend: dem 23.) März 20.. unbeschadet der eingereichten \nprivatärztlichen Bescheinigungen nicht krankheitsbedingt dienstunfähig war, er \nvielmehr seinen Dienst als Polizeibeamter leisten konnte.\n\n20\n\nFür die Zeit bis zum 21. Januar (richtig wohl: 13. Februar) 20.. ergibt sich dies \nbereits aus dem (ergänzend: dem Beamten am 13 :Februar 20.. zugestellten) Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Ö (ergänzend: ergangen aufgrund der mündlichen \nVerhandlung) vom 21. Januar 20... Insoweit kann offen bleiben, wie weit die \nRechtskraft dieser Entscheidung reicht. Denn jedenfalls kann die Disziplinarkammer \ndie in jenem Verfahren getroffenen Tatsachenfeststellungen, an deren Richtigkeit zu \nzweifeln kein Anlass besteht, gemäß § 18 Abs. 2 DO NRW der im vorliegenden \nVerfahren zu treffenden Entscheidung zugrunde legen. Danach steht fest, dass bis \nzu diesem Zeitpunkt die Dienstleistungspflicht des Beamten nicht infolge einer zur \nDienstunfähigkeit führenden Erkrankung entfallen war.\n\n21\n\nEs ist auch für den weiteren Zeitraum davon auszugehen, dass der Beamte \ngesundheitlich in der Lage war, seinen Dienst als Polizeibeamter zu leisten. Dies \nergibt sich aus den Feststellungen von Prof. Dr. med. Z, die er im Neurologisch-\nPsychiatrischen Gutachten vom 6. September 20.. niedergelegt und auf die der \nSachverständige in der Hauptverhandlung ausdrücklich Bezug genommen hat.\n\n22\n\nDie vom Gutachter getroffene Feststellung, dass der Beamte ab März 20.. nicht \nin einem derartigen Ausmaß erkrankt war, dass er von diesem Zeitpunkt an seinen \nDienst als Polizeibeamter nicht leisten konnte, begegnet keinen Zweifeln. Der Befund \nstützt sich auf die Kenntnis der übersandten Akten der Disziplinarkammer sowie das \nErgebnis einer ambulanten nervenärztlichen Untersuchung in der Klinik am 2. August \n20.. einschließlich einer elektroencephalographischen Untersuchung.\n\n23\n\nBei der Anhörung in der Hauptverhandlung hat der Sachverständige erklärt, dass \ner an der Einschätzung festhalte. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Diagnose \nCFS allein keine Rückschlüsse auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit zulasse. \nVorliegend setze er diese mit etwa 20 % an. Ein Mehr an Erwerbsunfähigkeit würde \nvoraussetzen, dass z. B. Zwangskrankheiten vorliegen müssten, so dass der Beamte \nnicht mehr aus dem Haus gehen könne, sich dauernd die Hände waschen müsste \noder die Unfähigkeit gegeben wäre, mit dem normalen täglichen Leben fertig zu \nwerden. Die vom Beamten seinem Privatarzt geschilderten Symptome seien zu \ndessen Diagnose nicht ausreichend. Solche Symptome müssten plausibel sein. Der \nPrivatarzt habe den Beamten jahrelang auf Depression behandelt, mit dem Etikett \nCFS sei die Krankheit erst durch einen anderen Arzt versehen worden. Erst danach \nhabe man nach den Symptomen gesucht. Nach allem sei die zunächst stufenweise \nWiedereingliederung des Beamten in den Arbeitsprozess möglich. Wenn man Listen \nerstellen könne, wie sie der Beamte vorgelegt habe, außerdem in der Lage sei, der \nVerhandlung über eine Stunde zu folgen, sei nicht von kognitiven Einschränkungen \nauszugehen.\n\n24\n\nDer Beamte ist dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. Er hat \nzumindest mit bedingtem Vorsatz gehandelt. Der Beamte wusste, dass ihn seine \nDienststelle entgegen seiner vorgelegten privatärztlichen Atteste für dienstfähig hielt. \nDies war ihm mit Bescheid vom 14. März 20.., verbunden mit der sofort vollziehbaren \nAufforderung, seinen Dienst wieder aufzunehmen, mitgeteilt worden. Die \nRechtmäßigkeit des Bescheides wurde durch Urteil des Verwaltungsgerichts Ö vom \n21. Januar 20.. bestätigt. Diese Entscheidung erlangte Rechtskraft, nachdem der \nBeamte im April 20.. den Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen \nhatte.\n\n25\n\nIndem sich der Beamte dennoch während der gesamten Zeit seines vom Dienst \nallein auf die von ihm vorgelegten, abweichenden privatärztlichen Atteste verließ, \nnahm er billigend in Kauf, gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen.\"\n\n26\n\nDurch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst, so die Disziplinarkammer, habe \nder Beamte bedingt vorsätzlich seine Pflicht zur Dienstleistung gemäß § 79 Abs. 1 \nSatz 1 LBG NRW verletzt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 \nLBG NRW begangen.\n\n27\n\nDie Schwere des von dem Beamten begangenen Dienstvergehens mache \ndessen Entfernung aus dem Dienst erforderlich. Die von ihr verhängte \nDisziplinarmaßnahme hat die Disziplinarkammer wie folgt begründet:\n\n28\n\n„Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden \nBeamten. Ohne die pflichtgemäße Dienstleistung ihrer Mitarbeiter im Rahmen der \nDienstpläne wäre die Verwaltung nicht im Stande, die ihr gegenüber der \nAllgemeinheit obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß zu erfüllen. Deshalb kann \neinem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht zum vorgeschriebenen Dienst \nerscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine \ngedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst für \neinen längeren Zeitraum oder wiederholt auch für kürzere Zeitspannen, so ergibt sich \ndie Notwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus \nder Gesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das \nErfordernis der Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für \njedermann leicht zu erkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese \nErkenntnis hinweg, offenbart er ein so hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an \nfehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines geordneten Dienstbetriebs, dass in aller \nRegel seine Entfernung aus dem Dienst (§ 11 BDO) die Folge sein muss.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 - JURIS m.w.N.\n\n30\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht die \nHöchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte \nununterbrochen oder in Teilschritten annähernd vier Monate oder gar länger \nunerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1997 - 1 D 10.95 - und vom 10. Juni 1998 - 1 \nD 39.96 -.\n\n32\n\nNach dem Maßstab der Dauer des vorsätzlich unerlaubten Fernbleibens vom \nDienst war hier demnach die disziplinarische Höchstmaßnahme auszusprechen. \nDenn der angeschuldigte Fernbleibenszeitraum beträgt mehrere Jahre. \n\n33\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind allerdings selbst \nbeim Fernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer in die \nBeurteilung des darin liegenden Dienstvergehens auch die Ursachen hierfür und \ndamit die Persönlichkeit des Beamten, seine Motive und - vor allem - die Prognose \nseines zukünftigen Verhaltens mit einzubeziehen. Auch bei längerfristigem \nFernbleiben vom Dienst ist die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses dann möglich, \nwenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um im Grunde \npersönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen \nverursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges \npflichtgemäßes Verhalten deshalb begründet ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 - und vom 26. Februar 2004 -\n 1 D 3.03 -.\n\n35\n\nSolche durchgreifenden Milderungsgründe stehen dem Beamten nicht zur Seite. \nInsbesondere kann er sich nicht auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes, \ndass er im Polizeidienst nie wieder gesund werden könne, berufen. Der Gutachter \nhat in der Hauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es heute nicht mehr wie vor \n30 Jahren sei, dass Patienten völlig kritiklos seien; das sei auch bei dem Beamten \nnicht anzunehmen; schließlich habe er sich im Internet informiert und es lägen bei \nihm auch keine Denkbeschränkungen vor.\n\n36\n\nV.\n\n37\n\nDer Beamte hat gegen das ihm am 4. Januar 20.. zugestellte Urteil der \nDisziplinarkammer mit am 29. Januar 20.. bei dem Verwaltungsgericht \neingegangenen Schriftsatz seines Verteidigers Berufung eingelegt und zur \nBegründung ausgeführt, der Sachverständige sei unzutreffend von seiner, des \nBeamten, Dienstfähigkeit ausgegangen, was sich aus einem von ihm eingeholten \nprivatärztlichen Gutachten des Prof. Dr. C und dessen Kogutachters Ü ergebe. \nAufgrund des Ergebnisses des Gutachtens, welches auf einer ambulanten \nUntersuchung vom 8. April 20.. fußt, stehe fest, dass bereits seit 1999 eine CFS in \nder für das Krankheitsbild typischen Schwere vorliege und er aufgrund des \nbestehenden Beschwerdebildes nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit in \ngewisser Regelmäßigkeit nachzugehen. Es bestehe ein Restleistungsvermögen von \ninsgesamt zwei Stunden pro Tag, bezogen auf leichte Tätigkeiten, verteilt auf \nZeitabschnitte von ca. 30 Minuten Dauer. Dass er nicht mehr dienstleistungsfähig sei, \nergebe sich auch daraus, dass er seit dem 1. Dezember 20.. Leistungen aus einer \nprivaten Berufsunfähigkeitsversicherung beziehe.\n\n38\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten den in \nder Anschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf des Fernbleibens vom Dienst auf die \nZeit vom 23. März 20.. bis zum 30. September 20.. beschränkt.\n\n39\n\nDer Beamte beantragt,\n\n40\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und ihn freizusprechen,\n\n41\n\nhilfsweise,\n\n42\n\ndas Verfahren einzustellen,\n\n43\n\nhilfsweise,\n\n44\n\nauf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.\n\n45\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n46\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n47\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch die aus dem Protokoll über die \nHauptverhandlung ersichtlichen Beweismittel.\n\n48\n\nVI.\n\n49\n\nDie zulässige Berufung des Beamten ist unbegründet.\n\n50\n\nDas Rechtsmittel des Beamten ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat \ndaher im Berufungsverfahren eigene Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des \ngegenüber dem Beamten erhobenen Vorwurfs getroffen. Nach der \nDurchführung der Hauptverhandlung gelangt der Senat im Wesentlichen zu \ndenselben Tatsachenfeststellungen, wie sie bereits die Disziplinarkammer ihrer \nEntscheidung zugrundegelegt hat, soweit sich nicht aus den weiteren \nAusführungen etwas Abweichendes ergibt.\n\n51\n\nDanach ist der Beamte in der Zeit vom 23. März 20.. bis zum 30. September \n20.. dem Dienst ferngeblieben, obwohl er während des vorgenannten Zeitraums \ndienstfähig gewesen ist. Abweichend von der Disziplinarkammer geht der \nSenat allerdings davon aus, dass der Beamte nicht vorsätzlich gehandelt hat. \nDie Hauptverhandlung hat aber ergeben, dass dem Beamten fahrlässiges \nVerhalten anzulasten ist. Er hätte erkennen können, dass er nicht auf die ihm \nerteilten privatärztlichen Atteste hätte vertrauen dürfen, die ihm objektiv \nunrichtig eine bestehende Dienstunfähigkeit bestätigt haben, und er aufgrund \nder hiervon abweichenden Einschätzung des Polizeiarztes für die Ableistung \nvon Innendienst an dem für ihn eingerichteten Arbeitsplatz dienstfähig war. \n\n52\n\nDies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des \nSenats fest.\n\n53\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. Z hat in seinem schriftlichen Gutachten vom \n6. September 20.. zusamenfassend festgestellt, der Beamte leide seit dem \nJahre 19.. an einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung mit \nSomatisierungstendenz verbunden mit neurotischen Störungen nach Art einer \nNeurasthenie. Der Einwand des Beamten, diese Diagnose sei unzutreffend, \ntatsächlich sei mit den von ihm beauftragten Privatgutachtern Prof. Dr. Ü und L \ndie Diagnose eines Chronique-Fatgue-Syndroms zu stellen, ist unbegründet. \nNach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z handelt es sich bei \ndem CFS nicht um eine von der Neurasthenie grundverschiedene Erkrankung \nsondern um ein Syndrom, das heißt, um eine Beschreibung von \nBeschwerdekomplexen, die immer schon bekannt gewesen sind und in der \nVergangenheit durch den Begriff Neurasthenie bezeichnet worden sind. \n\n54\n\nOb das CFS als gesonderte Erkrankung anzuerkennen ist und in der \nPerson des Beamten neben einem CFS im Sinne einer Komorbidität eine \nNeurasthenie besteht, oder ob sich insoweit nur ein Wandel der \nBegrifflichkeiten in neuerer Zeit von der herkömmlichen und in der Regel mit \npsychischen Ursachen in Verbindung gebrachten Neurasthenie zu der mehr an \nvermuteteten organischen (virologischen oder immunologischen) Ursachen \nausgerichteten Bezeichnung CFS vollzogen hat, ist für die Beurteilung letztlich \nnicht maßgebend. Der Sachverständige hat im Rahmen des von ihm in der \nHauptverhandlung erläuterten Gutachtens plausibel dargelegt, dass es auf eine \nEinordnung in die Nomenklatur und eine wissenschaftliche \nUrsachenforschung zur Beurteilung des vorliegenden Falles nicht ankomme. \nAllein entscheidend sei, in welchem Umfang der Betroffene durch die \nKrankheit beeinträchtigt und außer Stande gesetzt sei, seiner beruflichen \nTätigkeit nachzugehen. Dass diese Betrachtungsweise des Sachverständigen \nzutreffend ist und die Diagnose CFS für den Betroffenen nicht zwangsläufig \nden Ausschluss vom aktiven Arbeitsleben mit sich bringt, entspricht auch der \nSichtweise der Privatgutachter Prof. Dr. Ü und L. Diese haben in ihrer \nStellungnahme vom 14. Juni 20.. ausgeführt, für die Beurteilung des \nqualitativen und quantitativen Leistungsvermögens bzw. der \nErwerbsminderung sei die direkte Zuordnung des vorliegenden \nBeschwerdebildes zur CFS letztlich weniger von Bedeutung als der \nSchweregrad der bestehenden funktionellen Einschränkungen in Alltag und \nBeruf. Hierbei setzten die für die CFS spezifischen Leitsymptome „lähmende, \nchronische Erschöpfung und extreme Erschöpfbarkeit\" den zentralen Maßstab \nfür die Gesamtbeurteilung. Dass die Verfechter der Lehre der CFS als einer \neigenständigen Erkrankung die für den Betroffenen bestehenden \nEinschränkungen für das Privatleben und die Arbeitswelt gleichfalls nach dem \nGrad der Beeinträchtigung differenziert betrachten, ergibt sich aus den von \ndem Beamten überreichten Unterlagen, die er den Webseiten der. Fatigatio e.V \n(Prof. Dr. Q und Privatdozent Dr. M) und des Privatgutachters Ü entnommen \nhat. Letzterer hat in einem von dem Beamten überreichten Beitrag auf die Skala \nnach Bell als Maßstab für Behinderungen und Einschränkungen bei \nvorliegender CFS hingewiesen. Danach wird eine stufenweise Einordnung \nnach Art und Maß der bestehenden Beeinträchtigung auch dort \nvorgenommen.\n\n55\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Beamte in seiner \nErwerbsfähigkeit lediglich mit einem Grad von 20 vom Hundert beeinträchtigt \nund danach sehr wohl in der Lage gewesen, in dem noch angeschuldigten \nZeitraum Polizeiinnendienst an dem für ihn vorgesehenen Arbeitsplatz zu \nverrichten. Der Sachverständige hat diese Feststellungen auf der Grundlage \ndes Arztberichtes der Klinik S vom 11. Februar 20.., der Arztberichte des RMD \nDr. R vom 23. Februar und 24. März 20.., der weiter vorliegenden ärztlichen \nBefundberichte und der von ihm selbst am 2. August 20.. durchgeführten \nExploration des Beamten getroffen. \n\n56\n\nDer Sachverständige hat zunächst den Arztbrief der Klinik R vom \n11. Februar 20.. ausgewertet. Ausweislich des Inhalts dieses Berichts sei der \nstationäre Aufenthalt des Beamten durch wiederkehrende und sehr \ndemonstrativ vorgetragene Beschwerden im Wirbelsäulenbereich und im Herz- \nKreislaufsystem gekennzeichnet gewesen. Die daraufhin veranlasste \northopädische Konsiliaruntersuchung habe ein im Wesentlichen unauffälliges \nBild ergeben. Die vorgefundenen pseudoradikulären bzw. myogenen Syndrome \nder Lenden- bzw. Halswirbelsäule schränkten die Leistungsfähigkeit für die \nTätigkeit als Polizist nicht ein. Unverzüglich nach Auftreten von \nSchwindelgefühlen durchgeführte Blutdruckmessungen hätten stets Werte im \nNormalbereich ergeben. In deutlicher Diskrepanz zu den somatisch erhobenen \nBefunden und den geklagten Beschwerden habe das Verhalten des Beamten \nim Freizeitbereich, im Umgang mit anderen Patienten oder in unbeobachteten \nMomenten gestanden, welches insgesamt nicht durch Einschränkungen \ngekennzeichnet gewesen sei. Aufgrund dieser Feststellungen ist der Beamte \nvon den behandelnden Ärzten aus orthopädischer und psychiatrisch-\npsychotherapeutischer Sicht als uneingeschränkt polizeidiensttauglich \neingestuft worden. Dieser Beurteilung hat sich der RMD Dr. T vom \nPolizeiärztlichen Dienst in seinen Stellungnahmen vom 23. Februar und 24. \nMärz 20.. angeschlossen. \n\n57\n\nDie Beurteilung des Neurologen Dr. S, wie sie in dessen ärztlicher \nStellungnahme vom 28. März 20.. zum Ausdruck gekommen ist, gibt zu einer \nabweichenden Beurteilung keinen Anlass. In dem vorgenanten Arztbericht hat \nDr. S dem Beamten aus neurologischer Sicht einen psychovegetativen \nErschöpfungszustand bei depressiver Entwicklung und bestehender schwerer \nchronischer Konfliktsituation mit Identifikationsstörungen im \npolizeidienstlichen Bereich attestiert. Die von dem Beamten auch nach \nAbschluss der Kurmaßnahme beklagten Konzentrationsstörungen seien \nglaubhaft und therapieresistent und durch das Ergebnis eines im Grenzbereich \nzur Hirnmangelleistung ausgefallenen Benton-Tests bestätigt worden. \nMöglicherweise sei die im Kurbericht erwähnte und in der \nPersönlichkeitsstruktur verankerte aggressive Gehemmtheit des Beamten \nausschlaggebend dafür gewesen, dass dieser seine Symptome in der kurzen \nBehandlungs- und Beobachtungszeit der Kur nicht habe zur Darstellung \nbringen können. Diese Annahme entbehrt einer entsprechenden \nTatsachengrundlage. In dem ausführlichen Arztbericht der Klinik Ü kommt \nhinreichend zum Ausdruck, dass der Beamte sein Leiden hat ausführlich zum \nAusdruck bringen können und damit auch kein Kommunikationsproblem hatte. \nDies wird bestätigt durch die von dem Beamten gefertigte Liste über die im \nEntlassungszeitpunkt nach seinem Empfinden noch vorhandenen \nBeschwerden, die er den behandelnden Ärzten anlässlich der Beendigung des \nKuraufenthalts ohne Erfolg zur Unterschrift vorgelegt hat. Die Versagung der \nUnterschrift beruht nicht darauf, dass der Beamte kein Gehör gefunden hätte, \nsondern dokumentiert vielmehr das, was bereits in dem ausführlichen \nArztbericht zum Ausdruck gekommen ist, nämlich dass der Beamte nach \nEinschätzung der Ärzte rentenneurotisch veranlagt sei und sich auf die \nsomatisch erlebten Einschränkungen konzentriere. \n\n58\n\nDer Sachverständige hat die Richtigkeit der Diagnose Depression dem \nGrunde nach durchaus bestätigt. Eine schwere depressive Störung oder \nVerstimmung, so der Sachverständige, sei in den Arztberichten aber nicht \nbeschrieben. Stets sei man von den Angaben des Beamten ausgegangen, der \nsich als nicht arbeitsfähig gesehen habe. Gegen eine Depression gewichtigen \nAusmaßes spreche allerdings, dass die Behandlung des Beamten durch Dr. S \ndiesem Umstand dann nicht Rechnung getragen habe. Dass Dr. S eine zur \nDienstunfähigkeit führende Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis \nnicht angemessen behandelt hätte, könne nicht angenommen werden. Die \nVerordnung des Präparates Dogmatil durch Dr. S sei bei Vorliegen einer \nleichteren Depression angemessen. Liege eine depressive Symptomatik in \neinem solchen Ausmaß vor, dass diese nach Ansicht des behandelnden Arztes \neine Berufsfähigkeit ausschließe, sei die Gabe von Dogmatil nicht ausreichend. \nDie verhaltenstherapeutische Behandlung eines CFS bzw. einer schweren \nNeurasthenie sei in einer normalen nervenärztlichen Praxis kaum möglich. Das \nZiel einer anzustrebenden kognitiven Verhaltenstherapie sei es, die Folgen, die \ndaraus resultierten, dass der Betroffene an die Objektivität der Diagnose \nglaube, abzufedern und dessen Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen um diesen \nwieder stufenweise in das Arbeitsleben einzugliedern. Dass in dieser Richtung \nTherapieaufwand getrieben worden sei, lasse sich den Arztberichten des Dr. S \nnicht entnehmen. Auch soweit der Beamte vorgetragen hat, nach Äußerungen \ndes Dr. S habe dieser schon bei einer Aufnahme des Innendienstes eine \nVerschlechterung des Beschwerdebildes auch in physischer Hinsicht bis hin \nzum Herzinfarkt befürchtet, lässt dies keine Zweifel an der Dienstfähigkeit des \nBeamten aufkommen. Der Sachverständige hat dargelegt, dass die Angst vor \neinem Infarkt in der damaligen Situation bei Ausübung einer \nSchreibtischtätigkeit völlig unbegründet gewesen sei. Soweit der Beamte auf \neinen Bluthochdruck verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich \ninsoweit um ein allgemeines Lebensrisiko handele, das in gleicher Weise auch \ndann bestanden hätte, wenn der Beamte keinen Innendienst versehen hätte. \nAngesichts dessen sei die Äußerung des Dr. S, bei Arbeitsaufnahme drohe \ndem Beamten der Herzinfarkt, aus medizinischer Sicht nicht erklärlich. Dies um \nso mehr, als die in der Klinik Ü erhobenen kardiologischen Befunde unauffällig \ngewesen seien und auch in der Folgezeit, so zum Beispiel die kardiologische \nVorstellung bei Dr. U am 13. Oktober 20.., keine pathologischen Auffälligkeiten \ngezeigt hätten.\n\n59\n\nBereits mit dieser Begründung ist die Entscheidung des Sachverständigen, \nden Inhalt des Arztbriefes der Klinik Ü für seine Überlegungen als plausibel \nzugrundezulegen, gut nachvollziehbar. Bestätigt wird dies nachhaltig durch die \nTatsache, dass die in der Klinik Ü gewonnenen Erkenntnissse in mehrfacher \nHinsicht auf einer aussagekräftigeren Tatsachengrundlage fußen als die \nErkenntnisse, auf denen Dr. S seine Beurteilung aufbauen konnte. Während \nDr. S, der in seinem Fachbereich weitgehend auf die Angaben des Beamten \nund dessen Mitarbeit bei Testreihen angewiesen ist, den Beamten im \ndamaligen Zeitraum in einem 4 - Wochenrhythmus in der Sprechstunde \ngesehen hat und damit nur eine vergleichsweise schmale Tatsachengrundlage \nfür seine Beurteilung hatte, bestand während des einmonatigen Aufenthalts \ndes Beamten in der Klinik Ü Gelegenheit, den Beamten über einen längeren \nZeitraum hinweg während des gesamten Tagesablaufs zu beobachten. Damit \nbestand während des Kuraufenthalts nicht nur die Gelegenheit, den Beamten \nzu einem im Voraus bestimmten und zeitlich eng begrenzten Zeitfenster zu \nerleben, sondern sein Verhalten auch in nicht planbaren und vorhersehbaren \nSituationen wahrnehmen zu können. Dass dieses Verhalten im Freizeitbereich \nund in sonstigen unbeobachteten Momenten in signifikanter und \naufschlussreicher Weise von dem Verhalten abwich, welches der Beamte dann \nan den Tag legte, wenn er sich beobachtet wähnte, ist bereits an anderer Stelle \ndargelegt worden. Besonderes Gewicht erhält diese Aussage, wenn man \nberücksichtigt, dass der Beamte während des Kuraufenthalts nicht nur der \nBeobachtung durch die Ärzte, sondern auch der Beobachtung durch das \nübrige Klinikpersonal, insbesondere die Gruppen- und Einzeltherapeuten, \nunterlag. Damit war eine sachkundige, aus medizinischer, \nkrankengymnastischer und krankenphysiologischer Sicht besonders breite \nBeurteilungsgrundlage vorhanden, die aufgrund der übereinstimmenden \nEinschätzung der Beteiligten ein besonderes Gewicht erhält.\n\n60\n\nSoweit Dr. S die Dienstfähigkeit des Beamten abweichend von den Ärzten \nin der Klinik Ü beurteilt hat, gibt es einen weiteren Grund, der es rechtfertigt, \nder Einschätzung der Klinikärzte vor der des Dr. S den Vorrang einzuräumen. \nDen dort tätigen Ärzten und Psychologen werden regelmäßig Polizeibeamte \nüberwiesen, so dass sie mit den an die Ausübung des Polizeidienstes \nverbundenen Anforderungen bestens vertraut sind. Ihren Gutachten kommt \ndaher ein besonderer Beweiswert zu. Dies gilt - wie bereits der Disziplinarsenat \nin seiner Entscheidung vom 4. April 20.. ausgeführt hat, mit der dieser die \nFeststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG in zweiter Instanz \nbestätigt hat - gerade für Gutachten, in denen die Frage der Dienstfähigkeit aus \nmedizinischer Sicht zu beurteilen ist. Denn insoweit ist hier ein spezieller \nzusätzlicher Sachverstand vorhanden, der einerseits auf der Kenntnis der \nBelange der öffentlichen Verwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer \nVielzahl gleich oder ähnlich gelagerter Fälle beruht. Schon deshalb ist diesen \nGutachten gegenüber privaträrztlichen Gutachten regelmäßig der Vorrang \neinzuräumen. Dies gilt in einem gesteigerten Maße erst recht für den \nPolizeiarzt. Dieser hat in seinen Stellungnahmen vom 23. Februar und 24. März \n20.., letzterer ist eine Untersuchung des Beamten am 23. März 20.. \nvorangegangen, ebenfalls die Dienstfähigkeit des Beamten bejaht. Auch wenn \nder Polizeiarzt als Mediziner selbst kein Facharzt - hier Neurologe bzw. \nPsychiater - ist, ist dieser in besonderem Maße zur Beurteilung der ihm \nvorliegenden Berichte befähigt, weil er den Beamten aus dessen Vorstellung \nkennt und er zugleich mit den Bedingiungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes \nvertraut ist.\n\n61\n\nVgl. grundsätzlich BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976 - 1 DB 16.75 -, \nZBR 1976, 163; Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 DB 81.97 -, DokBer B 2000, 23, OVG \nNRW, Beschluss vom 13. Juni 2000 - 6 A 5298/98 -.\n\n62\n\nDer Abschlussbericht der Klinik Ü bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass \nman dort dem Beamten voreingenommen gegenüber getreten wäre. Dass diese \nKlinik von dem Dienstherrn des Beamten sehr häufig für Kuraufenthalte für \nPolizeibeamte ausgewählt wird, ist nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität \ndes dort tätigen medizinischen Personals aufkommen zu lassen. Im Gegenteil \nbietet die Konzentration auf eine oder wenige Kliniken im Land die Chance, \naussagekräftige Gutachten hinsichtlich der Dienstfähigkeit der sich in Kur \nbefindlichen Polizeibeamten zu erhalten, weil das Klinikpersonal durch die \ngesammelten Erfahrungen sich mit den besonderen Anforderungen an den \nPolizeidienst im Innen- und Außenbereich vertraut machen und die \nDienstfähigkeit somit auf einer fundierten Tatsachengrundlage beurteilen kann. \nSoweit der Beamte sich durch die Bescheinigung einer Rentenneurose \ngekränkt fühlt, wie sich den Attesten des Dr. S entnehmen lässt, ist darauf \nhinzuweisen, dass diese Feststellung nicht dazu diente, den Beamten in seiner \nPersönlichkeit herabzusetzen; vielmehr sollte mit diesen Worten ein \nmedizinisch allgemein anerkannter psychopathologischer Zustand \nbeschrieben werden. Dass die von dem Beamten vorgetragenen Beschwerden, \nsoweit diese objektiv verifizierbar waren, sehr wohl ernst genommen worden \nsind, zeigt der Umstand, dass der Beamte bei Vorbingen von Beschwerden aus \ndem Herz-Kreislaufsystem sofort einer entsprechenden Untersuchung \nunterzogen worden ist.\n\n63\n\nZweifel an der Neutralität des Klinikpersonals und des Polizeiarztes sind \nschließlich auch nicht durch die nach Angaben des Beamten von Dr. S \nstammende Äußerung, Polizeiärzte handelten stets im vorauseilenden \nGehorsam ihres Dienstherrn, begründet. Diese Äußerung entbehrt eines \nTatsachenkerns und ist angesichts ihrer haltlosen Polemisierung kaum einer \nStellungnahme zugänglich.\n\n64\n\nDie zum Zeitpunkt 23. März 20.. bestehende Dienstfähigkeit des Beamten \nhat sich in der Folgezeit bis zum 30. September 20.. nicht nachhaltig negativ \nverändert. Dies hat der Sachverständige Prof. Dr. Ü nach Auswertung der zur \nVerfügung stehenden Arztberichte, insbesondere der des Dr. S, festgestellt. \nDer Sachverständige hat ausgeführt, dass das von den Privatärzten \nbeschriebene Beschwerdebild über die Jahre hinweg unverändert geblieben \nund im Jahre 20.. lediglich die Diagnose ausgetauscht worden sei. Dass \nletzteres keinen Einfluss auf die Einschätzung der Dienstfähigkeit des Beamten \nhatte, ist in anderem Zusammenhang bereits dargestellt worden. Die \nRichtigkeit der durch den Sachverständigen erhobenen Befunde wird durch die \nTatsache dokumentiert, dass der Beamte durch seine damaligen \nProzessbevollmächtigten in dem Verfahren 2 L 1076/00 Verwaltungsgericht Ü \nmit Schriftsatz vom 26. Juli 20.. ausdrücklich hat vorgetragen lassen, dass sich \nin seinem Krankheitsbild seit dem 23. März 20.. keine wesentlichen \nÄnderungen ergeben hätten. Der Beamte hat auch in den anderen Verfahren zu \nkeinem Zeitpunkt vorgetragen, dass sich sein gesundheitlicher Zustand seit \ndem 23. März 20.. hinsichtlich der zentralen Frage seiner Dienstfähigkeit in \nbedeutsamer Weise verändert hätte. Auf den Zeitpunkt 30. September 20.. \nbezogen liegt zu dieser Frage mit dem unter diesem Datum vorgelegten \nGutachten des Sachverständigen zudem eine weiterere in besonderer Weise \nmedizinisch gesicherte Erkenntnisquelle zur Beurteilung der Dienstfähigkeit \ndes Beamten vor. Der Sachverständige hat den Beamten am 2. August 20.. \nselbst untersucht und aufgrund der bei dieser Exploration gewonnenen \nErkenntnisse die Diagnose einer chronisch rezidivierenden depressiven \nStörung mit Somatisierungstendenz verbunden mit neurotischen Störungen \nnach Art einer Neurasthenie gestellt. Der Beamte sei jedoch nicht in einem \nsolchen Ausmaß erkrankt, dass er seinen Dienst nicht habe verrichten können. \nDer Sachverständige hat sowohl in der Hauptverhandlung vor der \nDisziplinarkammer als auch vor dem Senat ausgeführt, dass im Zeitpunkt der \ndurch ihn vorgenommenen Untersuchung die Erwerbsfähigkeit des Beamten in \neinem Umfang von 20% eingeschränkt gewesen sei. Ein höheres Maß der \nEinschränkung setze voraus, dass der Beamte unter weiteren \nBeeinträchtigungen im Alltag oder dem Arbeitsleben leide. Beispielhaft hat der \nSachverständige hier auf Zwangskrankheiten verwiesen, so zum Beispiel, \nwenn der Beamte sich nicht überwinden könne, aus dem Haus zu gehen, mit \ndem normalen täglichen Leben nicht mehr fertig werde oder das zwanghafte \nBedürfnis der ständigen Säuberung habe. Solche oder ähnlich gewichtige \nBeeinträchtigungen seien ihm von dem Beamten nicht geschildert worden. Sie \nergäben sich auch nicht aus dem Akteninhalt oder der Anhörung des Beamten \nin der Hauptverhandlung vor dem Senat. Zweifel an der grundsätzlich \ngegebenen Innendienstfähigkeit des Beamten für die Zeiträume nach \nBeendigung der Kurmaßnahme in der Klinik Ü im Februar 20.. und der \nExploration durch den Sachverständigen am 2. August 20.. ergeben sich auch \nnicht daraus, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und \nder Erläuterung seines Gutachtens vor der Disziplinarkammer betont hat, dass \ner für diesen Zeitraum zwangsläufig nicht ausschließen könne, dass der \nBeamte möglicherweise vorübergehend unter schwereren depressiven \nVerstimmungen gelitten haben könnte, die zu einer beruflichen \nBeeinträchtigung hätten führen können. Angesichts des ausweislich der \nArztberichte unverändert geschilderten bestehenden Beschwerdebildes und in \nErmangelung abweichender Angaben des Beamten gegenüber dem \nSachverständigen ist die Feststellung gerechtfertigt, dass es solche auch nur \nvorübergehenden Phasen nicht gegeben hat. Selbst wenn es solche Phasen \ngegeben haben sollte, haben diese nach Darstellung des Sachverständigen nur \nkurze Zeit gewährt mit der Folge, dass der Beamte von einigen zeitlich eng \numrissenen Momenten ausgenommen während des weit überwiegenden Teils \ndes hier zu beurteilenden Zeitraums von vier Jahren und sechs Monaten trotz \nbestehender Dienstfähigkeit unentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist. \n\n65\n\nErfolglos hat der Beamte versucht, die Fachkompetenz des \nSachverständigen in Zweifel zu ziehen. Der Sachverständige hat im Rahmen \nder mehr als zweistündigen ergänzenden Befragung durch den Beamten und \nseinen Verteidiger die im Wesentlichen auf eine nochmalige Erläuterung seines \nGutachtens hinauslaufenden Nachfragen widerspruchsfrei zu seinen \nvorangegangenen Ausführungen beantwortet. Soweit der Beamte und sein \nVerteidiger darauf abgezielt haben, den Kenntnisstand des Sachverständigen \nfür das hier einschlägige Fachgebiet durch gezielte Nachfragen zu bestimmten \nForschungsprojekten betreffend das CFS und in den USA maßgeblichen \nForschungsinstituten, deren Haushaltsvolumen und deren \nPublikationsausstoß in Frage zu stellen, ist dieses Bemühen fruchtlos \ngeblieben. Der Senat hat in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen \nbereits in der Hauptverhandlung mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass es für \ndie sachgerechte Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten nicht auf den \nMeinungsstreit ankommt, ob es sich bei den Beschwerdesymptomen, die nach \nder Schulmedizin bislang unter dem Begriff Neurasthenie zusammengefasst \nworden sind, möglicherweise um eine eigenständige Erkrankung bzw. \nBeschwerdesymptomatik handelt, die mit CFS zu bezeichnen ist. Daher kam \nes, worauf der Senat bereits mehrfach hingewiesen hat, allein darauf an, in \nwelchem Umfang der Beamte durch das bestehende Beschwerdebild an der \nAusübung seines Dienstes gehindert war. Die Beantwortung dieser Frage vor \ndem medizinischen Hintergrund fiel in das Fachgebiet des Sachverständigen, \nder lange Jahre Ärztlicher Direktor des P-Krankenhauses für Psychiatrie, \nPsychotherapie und Neurologie gewesen ist und sich auch nach Erreichen der \nAltersgrenze weiterhin aktiv auf diesem Fachgebiet betätigt. Die Kompetenz \ndes Sachverständigen auf diesem Gebiet ist unbestritten und von dem \nVerteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf eine \nentsprechende wertschätzende Äußerung der für den Beamten tätig \ngewordenen Privatgutachter besonders hervorgehoben worden. Der Senat ist \ndaher den nachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des \nSachverständigen gefolgt und hat sie zur Grundlage seiner Entscheidung \ngemacht.\n\n66\n\nDer Beamte hat fahrlässig gehandelt. \n\n67\n\nZu Gunsten des Beamten hat der Senat unterstellt, dass dieser in seinem \nEntschluss dem Dienst fernzubleiben, durch Äußerungen des Dr. S bestimmt \nworden ist und die polizeiärztlichen Beurteilungen für unmaßgeblich und \ninhaltlich unrichtig gehalten hat. Dies lässt allerdings den Vorwurf, durch das \nunentschuldigte Fernbleiben vom Dienst ein Dienstvergehen begangen zu \nhaben, nicht entfallen. Dieser Umstand rechtfertigt allein die Feststellung, dass \nder Beamte nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der objektiv dienstfähige Beamte, \nder sich subjektiv für nicht dienstfähig hielt und sich in dieser Einschätzung \ndurch Dr. S bestätigt fühlte, unterlag insoweit einem Irrtum über das \nTatbestandsmerkmal „Dienstfähigkeit\". Der Vorwurf, fahrlässig gegen die \nPflicht verstoßen zu haben zum Dienst zu erscheinen, wird hierdurch allerdings \nnicht ausgeräumt. Der Beamte hätte bei zumutbarer Selbsteinschätzung seines \ngesundheitlichen Zustandes erkennen müssen, dass er zur Verrichtung des \nDienstes an dem ihm zugewiesenen und auf seine Bedürfnisse \nzugeschnittenen Arbeitsplatz in der Lage war. Bereits bei mäßiger geistiger \nAnstrengung hätte sich dem Beamten aufdrängen müssen, dass die \nEinschätzung der Dienstfähigkeit durch Dr. S nicht für die Bejahung einer \nDienstunfähigkeit ausreichend sein konnte. Der Dienstherr hatte Zweifel \nhinsichtlich der behaupteten Dienstunfähigkeit angemeldet und die \nUntersuchung durch einen Polizeiarzt verlangt. Es entspricht dem \nAllgemeinwissen eines Beamten, zumal im Range eines Polizeiobermeisters, \ndass der Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht durch privatärztliche Atteste \ngeführt werden kann, wenn bei unverändertem Gesundheitsbild zuvor Ärzte \neiner Fachklinik und der Polizeiarzt die Dienstfähigkeit bejaht haben. Darauf, \ndass der Dienstherr einer polizeiärztlichen Stellungnahme eine größere \nBedeutung als einem privatärztlichen Attest beimisst, ist der Beamte zudem \nausdrücklich in der Verfügung vom 14. März 20.., bestätigt durch den \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Ü vom 13. Juli 20.., hingewiesen worden. \nDer Beamte hätte daher bereits zum Zeitpunkt 23. März 20.. erkennen können, \ndass er auf die fortlaufende Krankschreibung durch Dr. S nicht hätte vertrauen \ndürfen, sondern dass insoweit der Einschätzung des neutralen und von \njeglichen wirtschaftlichen Zwängen freien und mit den Anforderungen an den \npolizeilichen Dienst bestens vertrauten Polizeiarztes der Vorrang gebührte. Die \nUneinsichtigkeit des Beamten hat sich in der Folgezeit nachhaltig bestätigt. So \nhat er sich nicht einmal durch die übereinstimmenden und sorgfältig \nbegründeten Entscheidungen der Disziplinarkammer vom 25. Juli 20.. und des \nDisziplinarsenats vom 4. April 20.. in dem unter dem Aktenzeichen 35 K VG Ü/ \n6d A OVG NRW geführten Verlustfeststellungsverfahren nach § 9 BBesG \nbeeindrucken lassen, durch die dem Beamten unmissverständlich aufgezeigt \nworden ist, dass er den Beurteilungen des Polizeiarztes gegenüber denen \nseiner Privatärzte den Vorrang einzuräumen habe. Dass der Beamte auf die \nMeinung des Polizeiarztes gar nichts gibt, zeigt sich daran, dass er diesen \ninzwischen nicht einmal mehr aufsucht, um sich eine eventuelle \nDienstunfähigkeit attestieren zu lassen. Insoweit verharrt der Beamte in dem \nverfestigten Denken, dass er allein, unterstützt durch seinen Privatarzt Dr. S, \neinschätzen könne, was gut für ihn sei und was nicht.\n\n68\n\nVII.\n\n69\n\nDurch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst hat der Beamte fahrlässig \nseine Pflicht zur Dienstleistung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verletzt \nund damit ein Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW \nbegangen.\n\n70\n\nVIII.\n\n71\n\nDas Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer. Das Gebot, überhaupt zum \nDienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die \npflichtgemäß und nach Maßgabe der Dienstpläne zu erbringende \nDienstleistung ihrer Mitarbeiter wären die Polizeibehörden nicht im Stande, die \nihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben zu erfüllen. Deshalb \nkann einem Beamten, der ohne trifftigen Grund für einen längeren Zeitraum \nnicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr das \nVertrauen entgegengebracht werden, das für eine Zusammenarbeit \nunerlässlich ist. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung \ndie Höchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte \nununterbrochen vier Monate oder länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst \nferngeblieben war. Bei einem fahrlässigen Fernbleiben vom Dienst über einen \nZeitraum von sieben Wochen hat das Bundesverwaltungsgericht auf eine \nGehaltskürzung auf die Dauer von fünf Jahren erkannt, während es bei einem \nfahrlässigen Fernbleiben vom Dienst für einen Zeitraum von 11 Wochen bereits \nauf eine Degradierung erkannt hat.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2002 - 1 D 17.01 - m.w.N.\n\n73\n\nNach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen ist vorliegend im \nFalle des Beamten, der über einen Zeitraum von vier Jahren und sechs \nMonaten unentschuldigt fahrlässig dem Dienst ferngeblieben ist, die \nHöchstmaßnahme zu verhängen und der Beamte aus dem Dienst zu entfernen. \nDass der Beamte durch sein Verhalten deutlich zu verstehen gegeben hat, dass \ner auch in Zukunft nicht Willens ist, seinen Dienst aufzunehmen und damit ein \nweiteres widersetzliches Verhalten des Beamten zu erwarten wäre, ist in \ndiesem Zusammenhang nicht mehr von ausschlagebender Bedeutung. Der \nBeamte hatte während des vier Jahre und sechs Monate währenden Zeitraums, \nin dem er dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, ausreichend \nGelegenheit, sein Verhalten zu überdenken und auf seine Rechtmäßigkeit hin \nzu überprüfen, wofür ihm durch die gerichtlichen Entscheidungen im \nVerlustfeststellungsverfahren und den weiteren Verfahren hinreichend Anlass \ngegeben worden ist.\n\n74\n\nIX.\n\n75\n\nDer Senat hat dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag bewilligt.\n\n76\n\nDer Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden \nFürsorgepflicht des Dienstherrn.\n\n77\n\nVGH Bad-Würt., Urteile vom 16. Juli 2003 - DB 17 S 6/03 - und 7. Juli 2003 - DL \n17 S 2/03 -\n\n78\n\nDie Versagung eines solchen Unterhaltsbeitrages ist die Ausnahme und setzt \nneben der Dienstpflichtverletzung als solcher das Vorhandensein zusätzlicher \nUmstände voraus, die sich aus der Person und dem früheren Verhalten des Beamten \nergeben. Unwürdigkeit liegt dann vor, wenn sich dessen Verhalten gegen die \nGrundlagen des beiderseitigen Treueverhältnisses richtet mit der Folge, dass jeder \ninnere Grund für jene nachwirkende Fürsorgepflicht entfällt.\n\n79\n\nVgl. Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 7.\n\n80\n\nDies kommt nicht nur in Fällen grober Täuschung des Dienstherrn oder anderer \nstrafbewehrter oder auch nur ethisch zu missbilligender Verhaltensweisen, sondern \nvor allem auch dort in Betracht, wo es um die dienstrechtlichen Grundbedingungen \ndes Beamtenverhältnisses geht. Denn gerade im Bereich der selbstverständlichen \nPflicht, überhaupt Dienst zu leisten, ist deutlicher und auch schneller als sonst zu \nerkennen, ob und inwieweit beim Beamten überhaupt noch ein Mindestmaß an \nInteresse für seinen Dienstherrn vorhanden ist. Dementsprechend halten Köhler/Ratz \n(a.a.O.) Unwürdigkeit etwa dann für naheliegend, wenn der Beamte dem Dienst ohne \njede Meldung oder ohne Teilnahme am Disziplinarverfahren monate- oder gar \njahrelang ferngeblieben ist; allgemeiner ausgedrückt, wenn der Beamte mit \nderartigem Verhalten jedes Interesse und jede Verantwortung für die dienstlichen \nBedürfnisse vermissen lässt und von sich aus alle Brücken zum Dienst abgebrochen \nhat. So verhält es sich hier. Das schuldhafte ungenehmigte Fernbleiben des \nBeklagten vom Dienst, soweit es noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, \nwährte vier Jahre und sechs Monate. Der Beamte hat - geleitet von einer \ngrundlegenden Fehlhaltung - sämtliche Hinweise, seinen Dienst wieder \naufzunehmen, ignoriert. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass es beim \nBeklagten seit langem an jedem Rest von Verantwortung für die dienstlichen \nBedürfnisse fehlt.\n\n81\n\nX.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268259","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/6d-a-512-05-o","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268259","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268259","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/6d-a-512-05-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268259","retrieved":"2026-07-09 02:37:15.428787+00:00"}}