{"status":"available","doknr":"OLD268257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1127.21D.A512.05O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-27","aktenzeichen":"21d A 512/05.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Beamten verworfen.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 00.00.00 in X geborene Beamte erlangte 19.. nach erfolgreichem Abschluss der \nRealschule und der Fachoberschule für Technik die Fachhochschulreife und durchlief ohne \nAbschluss ein Fachhochschulstudium in der Fachrichtung Elektrotechnik. Am 2. Oktober 19.. \ntrat er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Polizeidienst des Landes \nNordrhein-Westfalen. Am 2. Oktober 19.. wurde ihm die Eigenschaft eines Beamten auf \nProbe und nach Verlängerung der Probezeit mit Wirkung vom 3. Oktober 19.. die Eigenschaft \neines Beamten auf Lebenszeit verliehen. Nach Abschluss seiner Ausbildung wurde er am 1. \nApril 19.. zur Kreispolizeibehörde Y versetzt und der Polizeistation O, Polizeiwache Z, zur \nDienstverrichtung zugeteilt. Am 13. Februar 19.. erfolgte seine Umsetzung zur Polizeistation \nO, am 30. Januar 19.. zur Polizeihauptwache T und am 10. Januar 20 zum \nKriminalkommissariat Z. Die dienstlichen Leistungen des Beamten wurden teils \nunterdurchschnittlich, teils durchschnittlich beurteilt. Der Beamte wurde mehrfach befördert \nund zuletzt zum 2. August 19.. zum Polizeiobermeister ernannt.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nWegen des Verdachts eines Dienstvergehens durch Begehung eines Betruges zum \nNachteil des O L leitete der Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde X unter dem 30. Mai \n19.. Vorermittlungen gegen den Beamten ein. Dem Beamten wurde mit dem bei der \nStaatsanwaltschaft Z unter dem Aktenzeichen 7 Js 1301/95 eingeleiteten Ermittlungsverfahren \nvorgeworfen, beim Verkauf eines Kraftfahrzeugs dem Geschädigten L einen erheblichen \nUnfallschaden verschwiegen zu haben. Die Vorermittlungen wurden für die Dauer des \nanhängigen Strafverfahrens ausgesetzt. Durch rechtskräftig gewordenen Strafbefehl des \nAmtsgerichts X wurde der Beamte zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 50,- DM \nverurteilt. \n\n6\n\nNach Wiederaufgreifen des Verfahrens leitete der Landrat als Kreispolizeibehörde Z \ngegen den Beamten unter dem 28. November 19.. das förmliche Disziplinarverfahren ein. Mit \nDatum vom 10. Dezember 20.. wurde das Disziplinarverfahren um den Vorwurf des \nunentschuldigten Fernbleibens vom Dienst seit dem 23. März 20.. erweitert .\n\n7\n\nDie am 12. Februar 20.. bei Gericht eingegangene Anschuldigungsschrift legt dem \nBeamten zur Last,\n\n8\n\nseine Pflicht zum außerdienstlichen Wohlverhalten verletzt zu haben, indem er einen \nBetrug zum Nachteil des L O aus X begangen habe,\n\n9\n\nseine Pflicht zur Dienstleistung verletzt zu haben, weil er seit dem 23. März 20.. dem \nDienst schuldhaft ferngeblieben sei.\n\n10\n\nDie Disziplinarkammer hat zu der Frage, ob der Beamte ab dem 23. März 20.. erkrankt \nwar und daher von diesem Zeitpunkt an seinen Dienst als Polizeibeamter nicht leisten konnte, \nein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des Prof. Dr. S eingeholt.\n\n11\n\nIn der mündlichen Verhandlung hat die Disziplinarkammer mit Zustimmung des \nVertreters der Einleitungsbehörde das Disziplinarverfahren auf den Anschuldigungspunkt 2 \nbeschränkt.\n\n12\n\nIII.\n\n13\n\nDurch das angefochtene Urteil hat die Disziplinarkammer den Beamten eines \nDienstvergehens für schuldig befunden und ihn aus dem Dienst entfernt. Hierzu hat die \nDisziplinarkammer in Würdigung der von ihr erhobenen Beweise die nachstehend \nwiedergegebenen Feststellungen getroffen:\n\n14\n\n„Der Beamte verrichtet seit dem 15. März 19.. keinen Dienst mehr. Im Hinblick auf die \nvorgetragenen Beschwerden wurde beim Kriminalkommissariat X, der PI Z, ein Arbeitsplatz \nbereitgestellt, der den Vorgaben des Polizeiarztes entsprach. In der Zeit vom 13. Januar 20.. \nbis zum 10. Februar 20.. nahm der Beamte an einem stationären Heilverfahren in B teil. Die \nbehandelnden Ärzte der Kurklinik hielten den Beamten nach Abschluss des Heilverfahrens \nfür uneingeschränkt dienstfähig. Diesem Urteil schloss sich der Polizeiarzt in seinem \nSchreiben vom 23. Februar 20.. an. Auch nach Beendigung der Kurmaßnahme nahm der \nBeamte seinen Dienst nicht auf, sondern legte weiterhin privatärztliche \nArbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vor. Daher wurde seitens der Kreispolizeibehörde X \nunter dem Datum vom 14. März 20.. die sofortige Aufnahme des Dienstes und für jeden Fall \neiner Erkrankung das Aufsuchen des Polizeiarztes zur ärztlichen Untersuchung angeordnet. \nGegen diesen (dem Beamten am 23. März 20.. zugestellten) Bescheid, in dem auch die \nsofortige Vollziehung angeordnet war, legte der Beamte am 31. März 20.. Widerspruch ein. \nUnterstützt wurde dieser Widerspruch durch die Vorlage fachärztlicher Bescheinigungen der \nbehandelnden Ärzte des Beamten. Unter dem gleichen Datum beantragte er vor dem \nVerwaltungsgericht Ö, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederherzustellen. Der \nbei der Kreispolizeibehörde X eingelegte Widerspruch vom 00.00.00 wurde von der \nBezirksregierung Ö im Juni 20.. als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen erhob der \nKläger am 28. Juni 20.. Klage. Das Verwaltungsgericht Ö wies mit Beschluss vom 13. Juli \n20.. den Antrag des Beamten vom 31. März 20.. zurück. Im wesentlichen wird in dieser \nEntscheidung festgestellt, dass der Dienstherr befugt gewesen sei, den Nachweis eines amts- \noder polizeiärztlichen Zeugnisses zu verlangen und zwar schon ab dem ersten Tag des \nFernbleibens vom Dienst. Gegen diese Entscheidung beantragte der Beamte, die Beschwerde \ngegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zuzulassen. Diesen Antrag lehnte das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 24. August \n20.. ab. Am 23. März 20.. stellte sich der Beamte beim Polizeiarzt vor und legte diesem eine \nprivatärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vor. Zu diesem Zeitpunkt lag dem \nPolizeiarzt bereits der Entlassungsbericht der Kurklinik B vor, in dem die uneingeschränkte \nDienstfähigkeit des Beamten festgestellt worden war. Mit Verfügung vom 6. April 20.. wurde \ndurch den Landrat als Kreispolizeibehörde X der Verlust der Besoldung wegen schuldhaften \nFernbleibens vom Dienst rückwirkend zum 23. März 20.. festgestellt. Gegen diesen Bescheid \nlegte der Beamte unter dem Datum vom 14. April 20.. Widerspruch ein. Unter dem Datum \ndes 20. April 20.. beantragte er bei der Disziplinarkammer, diesen Bescheid aufzuheben. Die \nDisziplinarkammer lehnte den Antrag mit Beschluss vom 25. Juli 20.. ab. Die dagegen \neingelegte Beschwerde verwarf der 1. Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts für das \nLand Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom 4. April 20... Durch rechtskräftig \ngewordenes Urteil vom 21. März 20.. (richtig: aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21. \nJanuar 20.. verkündetes und dem Beamten am 13. Februar 20.. zugestelltes Urteil) wies das \nVerwaltungsgericht Ö die auf Aufhebung des Bescheides vom 14. März 20.. gerichtete Klage \nab. Es sah die Dienstantrittsanordnung als rechtsfehlerfrei ergangen an, da der Beamte nicht \ndurch Krankheit gehindert war, die ihm durch die Umsetzungsverfügung übertragenen \nAufgaben wahrzunehmen. Das erkennende Gericht gelangte zu der Feststellung, dass die \nEinschätzung des Polizeiarztes, der Kläger sei zur Ausübung der ihm übertragenen Tätigkeit \ngesundheitlich in der Lage, zutreffend und der gegenteiligen Auffassung der privaten Ärzte \ndes Beamten nicht zu folgen sei. Auch die an den Beamten gerichtete dienstliche \nAufforderung, sich zur Nachprüfung seiner Dienstfähigkeit amtsärztlich bzw. polizeiärztlich \nuntersuchen zu lassen, sah das Gericht als rechtmäßig an.\n\n15\n\nGleichwohl hat der Beamte seinen Dienst nicht aufgenommen. Er weist darauf hin, dass \nsich nunmehr ein von der Kurklinik in N wie auch vom Polizeiarzt noch nicht festgestelltes \nKrankheitsbild - ein CFS-Syndrom - objektivieren lasse. Im seitens der Disziplinarkammer \neingeholten Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten von Prof. Dr. med. Z vom 6. September \n20.. gelangt der Gutachter zusammenfassend zu folgender Feststellung:\n\n16\n\n‚Herr W. leidet nach eigenen Angaben seit 19.. unter im Laufe der Jahre zunehmenden \npsychischen und körperlichen Beschwerden, die insbesondere von chronischen \nErschöpfungsgefühlen, Tagesmüdigkeit und depressiven Symptomen geprägt waren. \nNachdem zunächst eine chronische Erschöpfungsdepression mit Somatisierungstendenz \ndiagnostiziert wurde, wurden die vielfältigen Beschwerden 20.. eher einer neurotischen \nStörung nach Art eines CFS (Neurasthenie) zugeordnet. In den Akten beschriebene Konflikte \nam Arbeitsplatz, selbst angegebene permanente berufliche Anspannung, besonders auch durch \nWechselschicht sowie außerberufliche Aktivitäten konnten eine chronische Erschöpfung mit \nder Entwicklung einer daraus resultierenden chronisch rezidivierenden affektiven Störung mit \nSomatisierungstendenz begründen. In nervenärztlichen Befundberichten sind schwere \ninnerpsychische Konflikte beschrieben, die zum Fortbestehen einer chronischen depressiven \nVerstimmung weiterhin Anlass gaben. Zur Berufsunfähigkeit im Jahr 2000 ergeben sich \nInformationen aus einem Arztbrief einer Rehabilitationsklinik. Nach diesen hat eine \nBerufsunfähigkeit in der Folgezeit damals nicht vorgelegen. Da die Beschwerdesymptomatik \nin der Folgezeit weitgehend gleich geblieben ist, dürfte dies auch für die Zeit danach gelten. \nVorübergehende schwere depressive Verstimmungen, die zu zwischenzeitlicher beruflicher \nBeeinträchtigung hätten führen können, sind nicht sicher auszuschließen, auf Dauer aber nicht \ngeblieben. Der jetzige psychische Befund einer noch leichten depressiven Verstimmung \nschließt eine berufliche Tätigkeit nicht aus. Eine adäquate antidepressive Medikation oder \neine zielgerichtete psychotherapeutische Behandlung (etwa eine besonders bei CFS \nempfohlene kognitive Verhaltenstherapie) haben nicht stattgefunden, wären für eine \nBeseitigung der bei Herrn W. vorhandenen Hemmnissen gegenüber einer Berufstätigkeit aber \nförderlich.\n\n17\n\n…\n\n18\n\nHerr W leidet seit 19.. an einer chronisch rezidivierenden depressiven Störung (ICD 10: F \n33.) mit Somatisierungstendenz verbunden mit neurotischen Störungen nach Art einer \nNeurasthenie (ICD 10: F 48.0). Ab März 2000 war Herr W. jedoch nicht in einem derartigen \nAusmaß erkrankt, dass er von diesem Zeitpunkt an seinen Dienst als Polizeibeamter nicht \nleisten konnte.'\n\n19\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für die Kammer fest, dass der Beamte ab \n(ergänzend: dem 23.) März 20.. unbeschadet der eingereichten privatärztlichen \nBescheinigungen nicht krankheitsbedingt dienstunfähig war, er vielmehr seinen Dienst als \nPolizeibeamter leisten konnte.\n\n20\n\nFür die Zeit bis zum 21. Januar (richtig wohl: 13. Februar) 20.. ergibt sich dies bereits aus \ndem (ergänzend: dem Beamten am 13 :Februar 20.. zugestellten) Urteil des \nVerwaltungsgerichts Ö (ergänzend: ergangen aufgrund der mündlichen Verhandlung) vom \n21. Januar 20... Insoweit kann offen bleiben, wie weit die Rechtskraft dieser Entscheidung \nreicht. Denn jedenfalls kann die Disziplinarkammer die in jenem Verfahren getroffenen \nTatsachenfeststellungen, an deren Richtigkeit zu zweifeln kein Anlass besteht, gemäß § 18 \nAbs. 2 DO NRW der im vorliegenden Verfahren zu treffenden Entscheidung zugrunde legen. \nDanach steht fest, dass bis zu diesem Zeitpunkt die Dienstleistungspflicht des Beamten nicht \ninfolge einer zur Dienstunfähigkeit führenden Erkrankung entfallen war.\n\n21\n\nEs ist auch für den weiteren Zeitraum davon auszugehen, dass der Beamte gesundheitlich \nin der Lage war, seinen Dienst als Polizeibeamter zu leisten. Dies ergibt sich aus den \nFeststellungen von Prof. Dr. med. Z, die er im Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom \n6. September 20.. niedergelegt und auf die der Sachverständige in der Hauptverhandlung \nausdrücklich Bezug genommen hat.\n\n22\n\nDie vom Gutachter getroffene Feststellung, dass der Beamte ab März 20.. nicht in einem \nderartigen Ausmaß erkrankt war, dass er von diesem Zeitpunkt an seinen Dienst als \nPolizeibeamter nicht leisten konnte, begegnet keinen Zweifeln. Der Befund stützt sich auf die \nKenntnis der übersandten Akten der Disziplinarkammer sowie das Ergebnis einer ambulanten \nnervenärztlichen Untersuchung in der Klinik am 2. August 20.. einschließlich einer \nelektroencephalographischen Untersuchung.\n\n23\n\nBei der Anhörung in der Hauptverhandlung hat der Sachverständige erklärt, dass er an der \nEinschätzung festhalte. Ergänzend hat er ausgeführt, dass die Diagnose CFS allein keine \nRückschlüsse auf den Grad der Erwerbsunfähigkeit zulasse. Vorliegend setze er diese mit \netwa 20 % an. Ein Mehr an Erwerbsunfähigkeit würde voraussetzen, dass z. B. \nZwangskrankheiten vorliegen müssten, so dass der Beamte nicht mehr aus dem Haus gehen \nkönne, sich dauernd die Hände waschen müsste oder die Unfähigkeit gegeben wäre, mit dem \nnormalen täglichen Leben fertig zu werden. Die vom Beamten seinem Privatarzt \ngeschilderten Symptome seien zu dessen Diagnose nicht ausreichend. Solche Symptome \nmüssten plausibel sein. Der Privatarzt habe den Beamten jahrelang auf Depression behandelt, \nmit dem Etikett CFS sei die Krankheit erst durch einen anderen Arzt versehen worden. Erst \ndanach habe man nach den Symptomen gesucht. Nach allem sei die zunächst stufenweise \nWiedereingliederung des Beamten in den Arbeitsprozess möglich. Wenn man Listen erstellen \nkönne, wie sie der Beamte vorgelegt habe, außerdem in der Lage sei, der Verhandlung über \neine Stunde zu folgen, sei nicht von kognitiven Einschränkungen auszugehen.\n\n24\n\nDer Beamte ist dem Dienst schuldhaft ungenehmigt ferngeblieben. Er hat zumindest mit \nbedingtem Vorsatz gehandelt. Der Beamte wusste, dass ihn seine Dienststelle entgegen seiner \nvorgelegten privatärztlichen Atteste für dienstfähig hielt. Dies war ihm mit Bescheid vom 14. \nMärz 20.., verbunden mit der sofort vollziehbaren Aufforderung, seinen Dienst wieder \naufzunehmen, mitgeteilt worden. Die Rechtmäßigkeit des Bescheides wurde durch Urteil des \nVerwaltungsgerichts Ö vom 21. Januar 20.. bestätigt. Diese Entscheidung erlangte \nRechtskraft, nachdem der Beamte im April 20.. den Antrag auf Zulassung der Berufung \nzurückgenommen hatte.\n\n25\n\nIndem sich der Beamte dennoch während der gesamten Zeit seines vom Dienst allein auf \ndie von ihm vorgelegten, abweichenden privatärztlichen Atteste verließ, nahm er billigend in \nKauf, gegen seine Dienstpflichten zu verstoßen.\"\n\n26\n\nDurch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst, so die Disziplinarkammer, habe der \nBeamte bedingt vorsätzlich seine Pflicht zur Dienstleistung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG \nNRW verletzt und damit ein Dienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW \nbegangen.\n\n27\n\nDie Schwere des von dem Beamten begangenen Dienstvergehens mache dessen \nEntfernung aus dem Dienst erforderlich. Die von ihr verhängte Disziplinarmaßnahme hat die \nDisziplinarkammer wie folgt begründet:\n\n28\n\n„Das Gebot, überhaupt zum Dienst zu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. \nOhne die pflichtgemäße Dienstleistung ihrer Mitarbeiter im Rahmen der Dienstpläne wäre die \nVerwaltung nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden Aufgaben \nordnungsgemäß zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne triftigen Grund nicht \nzum vorgeschriebenen Dienst erscheint, nicht mehr das Vertrauen entgegengebracht werden, \ndas für eine gedeihliche Zusammenarbeit unerlässlich ist. Verweigert ein Beamter den Dienst \nfür einen längeren Zeitraum oder wiederholt auch für kürzere Zeitspannen, so ergibt sich die \nNotwendigkeit, das Beamtenverhältnis einseitig zu lösen, regelmäßig schon aus der \nGesamtdauer der Dienstverweigerung selbst sowie aus dem Umstand, dass das Erfordernis \nder Dienstleistung und damit die Bedeutung ihrer Unterlassung für jedermann leicht zu \nerkennen ist. Setzt sich der Beamte gleichwohl über diese Erkenntnis hinweg, offenbart er ein \nso hohes Maß an Pflichtvergessenheit und an fehlender Einsicht in die Notwendigkeit eines \ngeordneten Dienstbetriebs, dass in aller Regel seine Entfernung aus dem Dienst (§ 11 BDO) \ndie Folge sein muss.\n\n29\n\nBVerwG, Urteil vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 - JURIS m.w.N.\n\n30\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen hat das Bundesverwaltungsgericht die \nHöchstmaßnahme stets in den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen \noder in Teilschritten annähernd vier Monate oder gar länger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst \nferngeblieben war.\n\n31\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. Juni 1997 - 1 D 10.95 - und vom 10. Juni 1998 - 1 D \n39.96 -.\n\n32\n\nNach dem Maßstab der Dauer des vorsätzlich unerlaubten Fernbleibens vom Dienst war \nhier demnach die disziplinarische Höchstmaßnahme auszusprechen. Denn der angeschuldigte \nFernbleibenszeitraum beträgt mehrere Jahre. \n\n33\n\nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind allerdings selbst beim \nFernbleiben vom Dienst von insgesamt nicht unerheblicher Dauer in die Beurteilung des darin \nliegenden Dienstvergehens auch die Ursachen hierfür und damit die Persönlichkeit des \nBeamten, seine Motive und - vor allem - die Prognose seines zukünftigen Verhaltens mit \neinzubeziehen. Auch bei längerfristigem Fernbleiben vom Dienst ist die Fortsetzung des \nBeamtenverhältnisses dann möglich, wenn es sich bei den Ursachen für den Dienstausfall um \nim Grunde persönlichkeitsfremde, durch bestimmte äußere Ereignisse oder Einwirkungen \nverursachte Umstände gehandelt hat und wenn die Aussicht auf künftiges pflichtgemäßes \nVerhalten deshalb begründet ist.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 6. Mai 2003 - 1 D 26.02 - und vom 26. Februar 2004 - 1 \nD 3.03 -.\n\n35\n\nSolche durchgreifenden Milderungsgründe stehen dem Beamten nicht zur Seite. \nInsbesondere kann er sich nicht auf die Einschätzung des ihn behandelnden Arztes, dass er im \nPolizeidienst nie wieder gesund werden könne, berufen. Der Gutachter hat in der \nHauptverhandlung darauf hingewiesen, dass es heute nicht mehr wie vor 30 Jahren sei, dass \nPatienten völlig kritiklos seien; das sei auch bei dem Beamten nicht anzunehmen; schließlich \nhabe er sich im Internet informiert und es lägen bei ihm auch keine Denkbeschränkungen \nvor.\n\n36\n\nV.\n\n37\n\nDer Beamte hat gegen das ihm am 4. Januar 20.. zugestellte Urteil der Disziplinarkammer \nmit am 29. Januar 20.. bei dem Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz seines \nVerteidigers Berufung eingelegt und zur Begründung ausgeführt, der Sachverständige sei \nunzutreffend von seiner, des Beamten, Dienstfähigkeit ausgegangen, was sich aus einem von \nihm eingeholten privatärztlichen Gutachten des Prof. Dr. C und dessen Kogutachters Ü \nergebe. Aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens, welches auf einer ambulanten \nUntersuchung vom 8. April 20.. fußt, stehe fest, dass bereits seit 1999 eine CFS in der für das \nKrankheitsbild typischen Schwere vorliege und er aufgrund des bestehenden \nBeschwerdebildes nicht in der Lage sei, einer Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit \nnachzugehen. Es bestehe ein Restleistungsvermögen von insgesamt zwei Stunden pro Tag, \nbezogen auf leichte Tätigkeiten, verteilt auf Zeitabschnitte von ca. 30 Minuten Dauer. Dass er \nnicht mehr dienstleistungsfähig sei, ergebe sich auch daraus, dass er seit dem 1. Dezember \n20.. Leistungen aus einer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung beziehe.\n\n38\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Senat mit Zustimmung der Beteiligten den in der \nAnschuldigungsschrift erhobenen Vorwurf des Fernbleibens vom Dienst auf die Zeit vom 23. \nMärz 20.. bis zum 30. September 20.. beschränkt.\n\n39\n\nDer Beamte beantragt,\n\n40\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und ihn freizusprechen,\n\n41\n\nhilfsweise,\n\n42\n\ndas Verfahren einzustellen,\n\n43\n\nhilfsweise,\n\n44\n\nauf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.\n\n45\n\nDie Vertreterin der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n46\n\ndie Berufung zu verwerfen.\n\n47\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch die aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung \nersichtlichen Beweismittel.\n\n48\n\nVI.\n\n49\n\nDie zulässige Berufung des Beamten ist unbegründet.\n\n50\n\nDas Rechtsmittel des Beamten ist unbeschränkt eingelegt. Der Senat hat daher im \nBerufungsverfahren eigene Tatsachenfeststellungen hinsichtlich des gegenüber dem \nBeamten erhobenen Vorwurfs getroffen. Nach der Durchführung der \nHauptverhandlung gelangt der Senat im Wesentlichen zu denselben \nTatsachenfeststellungen, wie sie bereits die Disziplinarkammer ihrer Entscheidung \nzugrundegelegt hat, soweit sich nicht aus den weiteren Ausführungen etwas \nAbweichendes ergibt.\n\n51\n\nDanach ist der Beamte in der Zeit vom 23. März 20.. bis zum 30. September 20.. \ndem Dienst ferngeblieben, obwohl er während des vorgenannten Zeitraums dienstfähig \ngewesen ist. Abweichend von der Disziplinarkammer geht der Senat allerdings davon \naus, dass der Beamte nicht vorsätzlich gehandelt hat. Die Hauptverhandlung hat aber \nergeben, dass dem Beamten fahrlässiges Verhalten anzulasten ist. Er hätte erkennen \nkönnen, dass er nicht auf die ihm erteilten privatärztlichen Atteste hätte vertrauen \ndürfen, die ihm objektiv unrichtig eine bestehende Dienstunfähigkeit bestätigt haben, \nund er aufgrund der hiervon abweichenden Einschätzung des Polizeiarztes für die \nAbleistung von Innendienst an dem für ihn eingerichteten Arbeitsplatz dienstfähig war. \n\n52\n\nDies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats \nfest.\n\n53\n\nDer Sachverständige Prof. Dr. Z hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 6. \nSeptember 20.. zusamenfassend festgestellt, der Beamte leide seit dem Jahre 19.. an \neiner chronisch rezidivierenden depressiven Störung mit Somatisierungstendenz \nverbunden mit neurotischen Störungen nach Art einer Neurasthenie. Der Einwand des \nBeamten, diese Diagnose sei unzutreffend, tatsächlich sei mit den von ihm beauftragten \nPrivatgutachtern Prof. Dr. Ü und L die Diagnose eines Chronique-Fatgue-Syndroms zu \nstellen, ist unbegründet. Nach den Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. Z \nhandelt es sich bei dem CFS nicht um eine von der Neurasthenie grundverschiedene \nErkrankung sondern um ein Syndrom, das heißt, um eine Beschreibung von \nBeschwerdekomplexen, die immer schon bekannt gewesen sind und in der \nVergangenheit durch den Begriff Neurasthenie bezeichnet worden sind. \n\n54\n\nOb das CFS als gesonderte Erkrankung anzuerkennen ist und in der Person des \nBeamten neben einem CFS im Sinne einer Komorbidität eine Neurasthenie besteht, oder \nob sich insoweit nur ein Wandel der Begrifflichkeiten in neuerer Zeit von der \nherkömmlichen und in der Regel mit psychischen Ursachen in Verbindung gebrachten \nNeurasthenie zu der mehr an vermuteteten organischen (virologischen oder \nimmunologischen) Ursachen ausgerichteten Bezeichnung CFS vollzogen hat, ist für die \nBeurteilung letztlich nicht maßgebend. Der Sachverständige hat im Rahmen des von \nihm in der Hauptverhandlung erläuterten Gutachtens plausibel dargelegt, dass es auf \neine Einordnung in die Nomenklatur und eine wissenschaftliche Ursachenforschung zur \nBeurteilung des vorliegenden Falles nicht ankomme. Allein entscheidend sei, in welchem \nUmfang der Betroffene durch die Krankheit beeinträchtigt und außer Stande gesetzt sei, \nseiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Dass diese Betrachtungsweise des \nSachverständigen zutreffend ist und die Diagnose CFS für den Betroffenen nicht \nzwangsläufig den Ausschluss vom aktiven Arbeitsleben mit sich bringt, entspricht auch \nder Sichtweise der Privatgutachter Prof. Dr. Ü und L. Diese haben in ihrer \nStellungnahme vom 14. Juni 20.. ausgeführt, für die Beurteilung des qualitativen und \nquantitativen Leistungsvermögens bzw. der Erwerbsminderung sei die direkte \nZuordnung des vorliegenden Beschwerdebildes zur CFS letztlich weniger von \nBedeutung als der Schweregrad der bestehenden funktionellen Einschränkungen in \nAlltag und Beruf. Hierbei setzten die für die CFS spezifischen Leitsymptome \n„lähmende, chronische Erschöpfung und extreme Erschöpfbarkeit\" den zentralen \nMaßstab für die Gesamtbeurteilung. Dass die Verfechter der Lehre der CFS als einer \neigenständigen Erkrankung die für den Betroffenen bestehenden Einschränkungen für \ndas Privatleben und die Arbeitswelt gleichfalls nach dem Grad der Beeinträchtigung \ndifferenziert betrachten, ergibt sich aus den von dem Beamten überreichten Unterlagen, \ndie er den Webseiten der. Fatigatio e.V (Prof. Dr. Q und Privatdozent Dr. M) und des \nPrivatgutachters Ü entnommen hat. Letzterer hat in einem von dem Beamten \nüberreichten Beitrag auf die Skala nach Bell als Maßstab für Behinderungen und \nEinschränkungen bei vorliegender CFS hingewiesen. Danach wird eine stufenweise \nEinordnung nach Art und Maß der bestehenden Beeinträchtigung auch dort \nvorgenommen.\n\n55\n\nNach den Feststellungen des Sachverständigen ist der Beamte in seiner \nErwerbsfähigkeit lediglich mit einem Grad von 20 vom Hundert beeinträchtigt und \ndanach sehr wohl in der Lage gewesen, in dem noch angeschuldigten Zeitraum \nPolizeiinnendienst an dem für ihn vorgesehenen Arbeitsplatz zu verrichten. Der \nSachverständige hat diese Feststellungen auf der Grundlage des Arztberichtes der \nKlinik S vom 11. Februar 20.., der Arztberichte des RMD Dr. R vom 23. Februar und \n24. März 20.., der weiter vorliegenden ärztlichen Befundberichte und der von ihm selbst \nam 2. August 20.. durchgeführten Exploration des Beamten getroffen. \n\n56\n\nDer Sachverständige hat zunächst den Arztbrief der Klinik R vom 11. Februar 20.. \nausgewertet. Ausweislich des Inhalts dieses Berichts sei der stationäre Aufenthalt des \nBeamten durch wiederkehrende und sehr demonstrativ vorgetragene Beschwerden im \nWirbelsäulenbereich und im Herz- Kreislaufsystem gekennzeichnet gewesen. Die \ndaraufhin veranlasste orthopädische Konsiliaruntersuchung habe ein im Wesentlichen \nunauffälliges Bild ergeben. Die vorgefundenen pseudoradikulären bzw. myogenen \nSyndrome der Lenden- bzw. Halswirbelsäule schränkten die Leistungsfähigkeit für die \nTätigkeit als Polizist nicht ein. Unverzüglich nach Auftreten von Schwindelgefühlen \ndurchgeführte Blutdruckmessungen hätten stets Werte im Normalbereich ergeben. In \ndeutlicher Diskrepanz zu den somatisch erhobenen Befunden und den geklagten \nBeschwerden habe das Verhalten des Beamten im Freizeitbereich, im Umgang mit \nanderen Patienten oder in unbeobachteten Momenten gestanden, welches insgesamt \nnicht durch Einschränkungen gekennzeichnet gewesen sei. Aufgrund dieser \nFeststellungen ist der Beamte von den behandelnden Ärzten aus orthopädischer und \npsychiatrisch-psychotherapeutischer Sicht als uneingeschränkt polizeidiensttauglich \neingestuft worden. Dieser Beurteilung hat sich der RMD Dr. T vom Polizeiärztlichen \nDienst in seinen Stellungnahmen vom 23. Februar und 24. März 20.. angeschlossen. \n\n57\n\nDie Beurteilung des Neurologen Dr. S, wie sie in dessen ärztlicher Stellungnahme \nvom 28. März 20.. zum Ausdruck gekommen ist, gibt zu einer abweichenden \nBeurteilung keinen Anlass. In dem vorgenanten Arztbericht hat Dr. S dem Beamten aus \nneurologischer Sicht einen psychovegetativen Erschöpfungszustand bei depressiver \nEntwicklung und bestehender schwerer chronischer Konfliktsituation mit \nIdentifikationsstörungen im polizeidienstlichen Bereich attestiert. Die von dem Beamten \nauch nach Abschluss der Kurmaßnahme beklagten Konzentrationsstörungen seien \nglaubhaft und therapieresistent und durch das Ergebnis eines im Grenzbereich zur \nHirnmangelleistung ausgefallenen Benton-Tests bestätigt worden. Möglicherweise sei \ndie im Kurbericht erwähnte und in der Persönlichkeitsstruktur verankerte aggressive \nGehemmtheit des Beamten ausschlaggebend dafür gewesen, dass dieser seine Symptome \nin der kurzen Behandlungs- und Beobachtungszeit der Kur nicht habe zur Darstellung \nbringen können. Diese Annahme entbehrt einer entsprechenden Tatsachengrundlage. In \ndem ausführlichen Arztbericht der Klinik Ü kommt hinreichend zum Ausdruck, dass \nder Beamte sein Leiden hat ausführlich zum Ausdruck bringen können und damit auch \nkein Kommunikationsproblem hatte. Dies wird bestätigt durch die von dem Beamten \ngefertigte Liste über die im Entlassungszeitpunkt nach seinem Empfinden noch \nvorhandenen Beschwerden, die er den behandelnden Ärzten anlässlich der Beendigung \ndes Kuraufenthalts ohne Erfolg zur Unterschrift vorgelegt hat. Die Versagung der \nUnterschrift beruht nicht darauf, dass der Beamte kein Gehör gefunden hätte, sondern \ndokumentiert vielmehr das, was bereits in dem ausführlichen Arztbericht zum \nAusdruck gekommen ist, nämlich dass der Beamte nach Einschätzung der Ärzte \nrentenneurotisch veranlagt sei und sich auf die somatisch erlebten Einschränkungen \nkonzentriere. \n\n58\n\nDer Sachverständige hat die Richtigkeit der Diagnose Depression dem Grunde nach \ndurchaus bestätigt. Eine schwere depressive Störung oder Verstimmung, so der \nSachverständige, sei in den Arztberichten aber nicht beschrieben. Stets sei man von den \nAngaben des Beamten ausgegangen, der sich als nicht arbeitsfähig gesehen habe. Gegen \neine Depression gewichtigen Ausmaßes spreche allerdings, dass die Behandlung des \nBeamten durch Dr. S diesem Umstand dann nicht Rechnung getragen habe. Dass Dr. S \neine zur Dienstunfähigkeit führende Erkrankung aus dem depressiven Formenkreis \nnicht angemessen behandelt hätte, könne nicht angenommen werden. Die Verordnung \ndes Präparates Dogmatil durch Dr. S sei bei Vorliegen einer leichteren Depression \nangemessen. Liege eine depressive Symptomatik in einem solchen Ausmaß vor, dass \ndiese nach Ansicht des behandelnden Arztes eine Berufsfähigkeit ausschließe, sei die \nGabe von Dogmatil nicht ausreichend. Die verhaltenstherapeutische Behandlung eines \nCFS bzw. einer schweren Neurasthenie sei in einer normalen nervenärztlichen Praxis \nkaum möglich. Das Ziel einer anzustrebenden kognitiven Verhaltenstherapie sei es, die \nFolgen, die daraus resultierten, dass der Betroffene an die Objektivität der Diagnose \nglaube, abzufedern und dessen Arbeitsfähigkeit wieder herzustellen um diesen wieder \nstufenweise in das Arbeitsleben einzugliedern. Dass in dieser Richtung \nTherapieaufwand getrieben worden sei, lasse sich den Arztberichten des Dr. S nicht \nentnehmen. Auch soweit der Beamte vorgetragen hat, nach Äußerungen des Dr. S habe \ndieser schon bei einer Aufnahme des Innendienstes eine Verschlechterung des \nBeschwerdebildes auch in physischer Hinsicht bis hin zum Herzinfarkt befürchtet, lässt \ndies keine Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten aufkommen. Der Sachverständige \nhat dargelegt, dass die Angst vor einem Infarkt in der damaligen Situation bei \nAusübung einer Schreibtischtätigkeit völlig unbegründet gewesen sei. Soweit der \nBeamte auf einen Bluthochdruck verweise, sei dem entgegenzuhalten, dass es sich \ninsoweit um ein allgemeines Lebensrisiko handele, das in gleicher Weise auch dann \nbestanden hätte, wenn der Beamte keinen Innendienst versehen hätte. Angesichts dessen \nsei die Äußerung des Dr. S, bei Arbeitsaufnahme drohe dem Beamten der Herzinfarkt, \naus medizinischer Sicht nicht erklärlich. Dies um so mehr, als die in der Klinik Ü \nerhobenen kardiologischen Befunde unauffällig gewesen seien und auch in der Folgezeit, \nso zum Beispiel die kardiologische Vorstellung bei Dr. U am 13. Oktober 20.., keine \npathologischen Auffälligkeiten gezeigt hätten.\n\n59\n\nBereits mit dieser Begründung ist die Entscheidung des Sachverständigen, den \nInhalt des Arztbriefes der Klinik Ü für seine Überlegungen als plausibel \nzugrundezulegen, gut nachvollziehbar. Bestätigt wird dies nachhaltig durch die \nTatsache, dass die in der Klinik Ü gewonnenen Erkenntnissse in mehrfacher Hinsicht \nauf einer aussagekräftigeren Tatsachengrundlage fußen als die Erkenntnisse, auf denen \nDr. S seine Beurteilung aufbauen konnte. Während Dr. S, der in seinem Fachbereich \nweitgehend auf die Angaben des Beamten und dessen Mitarbeit bei Testreihen \nangewiesen ist, den Beamten im damaligen Zeitraum in einem 4 - Wochenrhythmus in \nder Sprechstunde gesehen hat und damit nur eine vergleichsweise schmale \nTatsachengrundlage für seine Beurteilung hatte, bestand während des einmonatigen \nAufenthalts des Beamten in der Klinik Ü Gelegenheit, den Beamten über einen längeren \nZeitraum hinweg während des gesamten Tagesablaufs zu beobachten. Damit bestand \nwährend des Kuraufenthalts nicht nur die Gelegenheit, den Beamten zu einem im \nVoraus bestimmten und zeitlich eng begrenzten Zeitfenster zu erleben, sondern sein \nVerhalten auch in nicht planbaren und vorhersehbaren Situationen wahrnehmen zu \nkönnen. Dass dieses Verhalten im Freizeitbereich und in sonstigen unbeobachteten \nMomenten in signifikanter und aufschlussreicher Weise von dem Verhalten abwich, \nwelches der Beamte dann an den Tag legte, wenn er sich beobachtet wähnte, ist bereits \nan anderer Stelle dargelegt worden. Besonderes Gewicht erhält diese Aussage, wenn \nman berücksichtigt, dass der Beamte während des Kuraufenthalts nicht nur der \nBeobachtung durch die Ärzte, sondern auch der Beobachtung durch das übrige \nKlinikpersonal, insbesondere die Gruppen- und Einzeltherapeuten, unterlag. Damit war \neine sachkundige, aus medizinischer, krankengymnastischer und \nkrankenphysiologischer Sicht besonders breite Beurteilungsgrundlage vorhanden, die \naufgrund der übereinstimmenden Einschätzung der Beteiligten ein besonderes Gewicht \nerhält.\n\n60\n\nSoweit Dr. S die Dienstfähigkeit des Beamten abweichend von den Ärzten in der \nKlinik Ü beurteilt hat, gibt es einen weiteren Grund, der es rechtfertigt, der \nEinschätzung der Klinikärzte vor der des Dr. S den Vorrang einzuräumen. Den dort \ntätigen Ärzten und Psychologen werden regelmäßig Polizeibeamte überwiesen, so dass \nsie mit den an die Ausübung des Polizeidienstes verbundenen Anforderungen bestens \nvertraut sind. Ihren Gutachten kommt daher ein besonderer Beweiswert zu. Dies gilt - \nwie bereits der Disziplinarsenat in seiner Entscheidung vom 4. April 20.. ausgeführt hat, \nmit der dieser die Feststellung des Verlustes der Dienstbezüge nach § 9 BBesG in zweiter \nInstanz bestätigt hat - gerade für Gutachten, in denen die Frage der Dienstfähigkeit aus \nmedizinischer Sicht zu beurteilen ist. Denn insoweit ist hier ein spezieller zusätzlicher \nSachverstand vorhanden, der einerseits auf der Kenntnis der Belange der öffentlichen \nVerwaltung, andererseits auf der Erfahrung aus einer Vielzahl gleich oder ähnlich \ngelagerter Fälle beruht. Schon deshalb ist diesen Gutachten gegenüber privaträrztlichen \nGutachten regelmäßig der Vorrang einzuräumen. Dies gilt in einem gesteigerten Maße \nerst recht für den Polizeiarzt. Dieser hat in seinen Stellungnahmen vom 23. Februar und \n24. März 20.., letzterer ist eine Untersuchung des Beamten am 23. März 20.. \nvorangegangen, ebenfalls die Dienstfähigkeit des Beamten bejaht. Auch wenn der \nPolizeiarzt als Mediziner selbst kein Facharzt - hier Neurologe bzw. Psychiater - ist, ist \ndieser in besonderem Maße zur Beurteilung der ihm vorliegenden Berichte befähigt, \nweil er den Beamten aus dessen Vorstellung kennt und er zugleich mit den \nBedingiungen des zugewiesenen Arbeitsplatzes vertraut ist.\n\n61\n\nVgl. grundsätzlich BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1976 - 1 DB 16.75 -, ZBR \n1976, 163; Urteil vom 13. Juli 1999 - 1 DB 81.97 -, DokBer B 2000, 23, OVG NRW, \nBeschluss vom 13. Juni 2000 - 6 A 5298/98 -.\n\n62\n\nDer Abschlussbericht der Klinik Ü bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass man dort \ndem Beamten voreingenommen gegenüber getreten wäre. Dass diese Klinik von dem \nDienstherrn des Beamten sehr häufig für Kuraufenthalte für Polizeibeamte ausgewählt \nwird, ist nicht geeignet, Zweifel an der Objektivität des dort tätigen medizinischen \nPersonals aufkommen zu lassen. Im Gegenteil bietet die Konzentration auf eine oder \nwenige Kliniken im Land die Chance, aussagekräftige Gutachten hinsichtlich der \nDienstfähigkeit der sich in Kur befindlichen Polizeibeamten zu erhalten, weil das \nKlinikpersonal durch die gesammelten Erfahrungen sich mit den besonderen \nAnforderungen an den Polizeidienst im Innen- und Außenbereich vertraut machen und \ndie Dienstfähigkeit somit auf einer fundierten Tatsachengrundlage beurteilen kann. \nSoweit der Beamte sich durch die Bescheinigung einer Rentenneurose gekränkt fühlt, \nwie sich den Attesten des Dr. S entnehmen lässt, ist darauf hinzuweisen, dass diese \nFeststellung nicht dazu diente, den Beamten in seiner Persönlichkeit herabzusetzen; \nvielmehr sollte mit diesen Worten ein medizinisch allgemein anerkannter \npsychopathologischer Zustand beschrieben werden. Dass die von dem Beamten \nvorgetragenen Beschwerden, soweit diese objektiv verifizierbar waren, sehr wohl ernst \ngenommen worden sind, zeigt der Umstand, dass der Beamte bei Vorbingen von \nBeschwerden aus dem Herz-Kreislaufsystem sofort einer entsprechenden Untersuchung \nunterzogen worden ist.\n\n63\n\nZweifel an der Neutralität des Klinikpersonals und des Polizeiarztes sind schließlich \nauch nicht durch die nach Angaben des Beamten von Dr. S stammende Äußerung, \nPolizeiärzte handelten stets im vorauseilenden Gehorsam ihres Dienstherrn, begründet. \nDiese Äußerung entbehrt eines Tatsachenkerns und ist angesichts ihrer haltlosen \nPolemisierung kaum einer Stellungnahme zugänglich.\n\n64\n\nDie zum Zeitpunkt 23. März 20.. bestehende Dienstfähigkeit des Beamten hat sich in \nder Folgezeit bis zum 30. September 20.. nicht nachhaltig negativ verändert. Dies hat \nder Sachverständige Prof. Dr. Ü nach Auswertung der zur Verfügung stehenden \nArztberichte, insbesondere der des Dr. S, festgestellt. Der Sachverständige hat \nausgeführt, dass das von den Privatärzten beschriebene Beschwerdebild über die Jahre \nhinweg unverändert geblieben und im Jahre 20.. lediglich die Diagnose ausgetauscht \nworden sei. Dass letzteres keinen Einfluss auf die Einschätzung der Dienstfähigkeit des \nBeamten hatte, ist in anderem Zusammenhang bereits dargestellt worden. Die \nRichtigkeit der durch den Sachverständigen erhobenen Befunde wird durch die \nTatsache dokumentiert, dass der Beamte durch seine damaligen \nProzessbevollmächtigten in dem Verfahren 2 L 1076/00 Verwaltungsgericht Ü mit \nSchriftsatz vom 26. Juli 20.. ausdrücklich hat vorgetragen lassen, dass sich in seinem \nKrankheitsbild seit dem 23. März 20.. keine wesentlichen Änderungen ergeben hätten. \nDer Beamte hat auch in den anderen Verfahren zu keinem Zeitpunkt vorgetragen, dass \nsich sein gesundheitlicher Zustand seit dem 23. März 20.. hinsichtlich der zentralen \nFrage seiner Dienstfähigkeit in bedeutsamer Weise verändert hätte. Auf den Zeitpunkt \n30. September 20.. bezogen liegt zu dieser Frage mit dem unter diesem Datum \nvorgelegten Gutachten des Sachverständigen zudem eine weiterere in besonderer Weise \nmedizinisch gesicherte Erkenntnisquelle zur Beurteilung der Dienstfähigkeit des \nBeamten vor. Der Sachverständige hat den Beamten am 2. August 20.. selbst untersucht \nund aufgrund der bei dieser Exploration gewonnenen Erkenntnisse die Diagnose einer \nchronisch rezidivierenden depressiven Störung mit Somatisierungstendenz verbunden \nmit neurotischen Störungen nach Art einer Neurasthenie gestellt. Der Beamte sei jedoch \nnicht in einem solchen Ausmaß erkrankt, dass er seinen Dienst nicht habe verrichten \nkönnen. Der Sachverständige hat sowohl in der Hauptverhandlung vor der \nDisziplinarkammer als auch vor dem Senat ausgeführt, dass im Zeitpunkt der durch ihn \nvorgenommenen Untersuchung die Erwerbsfähigkeit des Beamten in einem Umfang von \n20% eingeschränkt gewesen sei. Ein höheres Maß der Einschränkung setze voraus, dass \nder Beamte unter weiteren Beeinträchtigungen im Alltag oder dem Arbeitsleben leide. \nBeispielhaft hat der Sachverständige hier auf Zwangskrankheiten verwiesen, so zum \nBeispiel, wenn der Beamte sich nicht überwinden könne, aus dem Haus zu gehen, mit \ndem normalen täglichen Leben nicht mehr fertig werde oder das zwanghafte Bedürfnis \nder ständigen Säuberung habe. Solche oder ähnlich gewichtige Beeinträchtigungen seien \nihm von dem Beamten nicht geschildert worden. Sie ergäben sich auch nicht aus dem \nAkteninhalt oder der Anhörung des Beamten in der Hauptverhandlung vor dem Senat. \nZweifel an der grundsätzlich gegebenen Innendienstfähigkeit des Beamten für die \nZeiträume nach Beendigung der Kurmaßnahme in der Klinik Ü im Februar 20.. und \nder Exploration durch den Sachverständigen am 2. August 20.. ergeben sich auch nicht \ndaraus, dass der Sachverständige in seinem schriftlichen Gutachten und der \nErläuterung seines Gutachtens vor der Disziplinarkammer betont hat, dass er für diesen \nZeitraum zwangsläufig nicht ausschließen könne, dass der Beamte möglicherweise \nvorübergehend unter schwereren depressiven Verstimmungen gelitten haben könnte, \ndie zu einer beruflichen Beeinträchtigung hätten führen können. Angesichts des \nausweislich der Arztberichte unverändert geschilderten bestehenden Beschwerdebildes \nund in Ermangelung abweichender Angaben des Beamten gegenüber dem \nSachverständigen ist die Feststellung gerechtfertigt, dass es solche auch nur \nvorübergehenden Phasen nicht gegeben hat. Selbst wenn es solche Phasen gegeben \nhaben sollte, haben diese nach Darstellung des Sachverständigen nur kurze Zeit gewährt \nmit der Folge, dass der Beamte von einigen zeitlich eng umrissenen Momenten \nausgenommen während des weit überwiegenden Teils des hier zu beurteilenden \nZeitraums von vier Jahren und sechs Monaten trotz bestehender Dienstfähigkeit \nunentschuldigt dem Dienst ferngeblieben ist. \n\n65\n\nErfolglos hat der Beamte versucht, die Fachkompetenz des Sachverständigen in \nZweifel zu ziehen. Der Sachverständige hat im Rahmen der mehr als zweistündigen \nergänzenden Befragung durch den Beamten und seinen Verteidiger die im Wesentlichen \nauf eine nochmalige Erläuterung seines Gutachtens hinauslaufenden Nachfragen \nwiderspruchsfrei zu seinen vorangegangenen Ausführungen beantwortet. Soweit der \nBeamte und sein Verteidiger darauf abgezielt haben, den Kenntnisstand des \nSachverständigen für das hier einschlägige Fachgebiet durch gezielte Nachfragen zu \nbestimmten Forschungsprojekten betreffend das CFS und in den USA maßgeblichen \nForschungsinstituten, deren Haushaltsvolumen und deren Publikationsausstoß in Frage \nzu stellen, ist dieses Bemühen fruchtlos geblieben. Der Senat hat in Übereinstimmung \nmit dem Sachverständigen bereits in der Hauptverhandlung mehrfach zum Ausdruck \ngebracht, dass es für die sachgerechte Beurteilung der Dienstfähigkeit des Beamten \nnicht auf den Meinungsstreit ankommt, ob es sich bei den Beschwerdesymptomen, die \nnach der Schulmedizin bislang unter dem Begriff Neurasthenie zusammengefasst \nworden sind, möglicherweise um eine eigenständige Erkrankung bzw. \nBeschwerdesymptomatik handelt, die mit CFS zu bezeichnen ist. Daher kam es, worauf \nder Senat bereits mehrfach hingewiesen hat, allein darauf an, in welchem Umfang der \nBeamte durch das bestehende Beschwerdebild an der Ausübung seines Dienstes \ngehindert war. Die Beantwortung dieser Frage vor dem medizinischen Hintergrund fiel \nin das Fachgebiet des Sachverständigen, der lange Jahre Ärztlicher Direktor des P-\nKrankenhauses für Psychiatrie, Psychotherapie und Neurologie gewesen ist und sich \nauch nach Erreichen der Altersgrenze weiterhin aktiv auf diesem Fachgebiet betätigt. \nDie Kompetenz des Sachverständigen auf diesem Gebiet ist unbestritten und von dem \nVerteidiger des Beamten in der Hauptverhandlung unter Hinweis auf eine \nentsprechende wertschätzende Äußerung der für den Beamten tätig gewordenen \nPrivatgutachter besonders hervorgehoben worden. Der Senat ist daher den \nnachvollziehbaren und in sich schlüssigen Ausführungen des Sachverständigen gefolgt \nund hat sie zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht.\n\n66\n\nDer Beamte hat fahrlässig gehandelt. \n\n67\n\nZu Gunsten des Beamten hat der Senat unterstellt, dass dieser in seinem Entschluss \ndem Dienst fernzubleiben, durch Äußerungen des Dr. S bestimmt worden ist und die \npolizeiärztlichen Beurteilungen für unmaßgeblich und inhaltlich unrichtig gehalten hat. \nDies lässt allerdings den Vorwurf, durch das unentschuldigte Fernbleiben vom Dienst \nein Dienstvergehen begangen zu haben, nicht entfallen. Dieser Umstand rechtfertigt \nallein die Feststellung, dass der Beamte nicht vorsätzlich gehandelt hat. Der objektiv \ndienstfähige Beamte, der sich subjektiv für nicht dienstfähig hielt und sich in dieser \nEinschätzung durch Dr. S bestätigt fühlte, unterlag insoweit einem Irrtum über das \nTatbestandsmerkmal „Dienstfähigkeit\". Der Vorwurf, fahrlässig gegen die Pflicht \nverstoßen zu haben zum Dienst zu erscheinen, wird hierdurch allerdings nicht \nausgeräumt. Der Beamte hätte bei zumutbarer Selbsteinschätzung seines \ngesundheitlichen Zustandes erkennen müssen, dass er zur Verrichtung des Dienstes an \ndem ihm zugewiesenen und auf seine Bedürfnisse zugeschnittenen Arbeitsplatz in der \nLage war. Bereits bei mäßiger geistiger Anstrengung hätte sich dem Beamten \naufdrängen müssen, dass die Einschätzung der Dienstfähigkeit durch Dr. S nicht für die \nBejahung einer Dienstunfähigkeit ausreichend sein konnte. Der Dienstherr hatte Zweifel \nhinsichtlich der behaupteten Dienstunfähigkeit angemeldet und die Untersuchung durch \neinen Polizeiarzt verlangt. Es entspricht dem Allgemeinwissen eines Beamten, zumal im \nRange eines Polizeiobermeisters, dass der Nachweis der Dienstunfähigkeit nicht durch \nprivatärztliche Atteste geführt werden kann, wenn bei unverändertem Gesundheitsbild \nzuvor Ärzte einer Fachklinik und der Polizeiarzt die Dienstfähigkeit bejaht haben. \nDarauf, dass der Dienstherr einer polizeiärztlichen Stellungnahme eine größere \nBedeutung als einem privatärztlichen Attest beimisst, ist der Beamte zudem \nausdrücklich in der Verfügung vom 14. März 20.., bestätigt durch den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Ü vom 13. Juli 20.., hingewiesen worden. Der Beamte hätte daher \nbereits zum Zeitpunkt 23. März 20.. erkennen können, dass er auf die fortlaufende \nKrankschreibung durch Dr. S nicht hätte vertrauen dürfen, sondern dass insoweit der \nEinschätzung des neutralen und von jeglichen wirtschaftlichen Zwängen freien und mit \nden Anforderungen an den polizeilichen Dienst bestens vertrauten Polizeiarztes der \nVorrang gebührte. Die Uneinsichtigkeit des Beamten hat sich in der Folgezeit nachhaltig \nbestätigt. So hat er sich nicht einmal durch die übereinstimmenden und sorgfältig \nbegründeten Entscheidungen der Disziplinarkammer vom 25. Juli 20.. und des \nDisziplinarsenats vom 4. April 20.. in dem unter dem Aktenzeichen 35 K VG Ü/ 6d A \nOVG NRW geführten Verlustfeststellungsverfahren nach § 9 BBesG beeindrucken \nlassen, durch die dem Beamten unmissverständlich aufgezeigt worden ist, dass er den \nBeurteilungen des Polizeiarztes gegenüber denen seiner Privatärzte den Vorrang \neinzuräumen habe. Dass der Beamte auf die Meinung des Polizeiarztes gar nichts gibt, \nzeigt sich daran, dass er diesen inzwischen nicht einmal mehr aufsucht, um sich eine \neventuelle Dienstunfähigkeit attestieren zu lassen. Insoweit verharrt der Beamte in dem \nverfestigten Denken, dass er allein, unterstützt durch seinen Privatarzt Dr. S, \neinschätzen könne, was gut für ihn sei und was nicht.\n\n68\n\nVII.\n\n69\n\nDurch das unerlaubte Fernbleiben vom Dienst hat der Beamte fahrlässig seine \nPflicht zur Dienstleistung gemäß § 79 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW verletzt und damit ein \nDienstvergehen gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW begangen.\n\n70\n\nVIII.\n\n71\n\nDas Dienstvergehen des Beamten wiegt schwer. Das Gebot, überhaupt zum Dienst \nzu erscheinen, ist Grundpflicht eines jeden Beamten. Ohne die pflichtgemäß und nach \nMaßgabe der Dienstpläne zu erbringende Dienstleistung ihrer Mitarbeiter wären die \nPolizeibehörden nicht im Stande, die ihr gegenüber der Allgemeinheit obliegenden \nAufgaben zu erfüllen. Deshalb kann einem Beamten, der ohne trifftigen Grund für einen \nlängeren Zeitraum nicht zum vorgeschriebenen Dienst erscheint, regelmäßig nicht mehr \ndas Vertrauen entgegengebracht werden, das für eine Zusammenarbeit unerlässlich ist. \nAusgehend von diesen Grundsätzen hat die Rechtsprechung die Höchstmaßnahme stets \nin den Fällen ausgesprochen, in denen der Beamte ununterbrochen vier Monate oder \nlänger unerlaubt vorsätzlich dem Dienst ferngeblieben war. Bei einem fahrlässigen \nFernbleiben vom Dienst über einen Zeitraum von sieben Wochen hat das \nBundesverwaltungsgericht auf eine Gehaltskürzung auf die Dauer von fünf Jahren \nerkannt, während es bei einem fahrlässigen Fernbleiben vom Dienst für einen Zeitraum \nvon 11 Wochen bereits auf eine Degradierung erkannt hat.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. April 2002 - 1 D 17.01 - m.w.N.\n\n73\n\nNach den vorstehend wiedergegebenen Grundsätzen ist vorliegend im Falle des \nBeamten, der über einen Zeitraum von vier Jahren und sechs Monaten unentschuldigt \nfahrlässig dem Dienst ferngeblieben ist, die Höchstmaßnahme zu verhängen und der \nBeamte aus dem Dienst zu entfernen. Dass der Beamte durch sein Verhalten deutlich zu \nverstehen gegeben hat, dass er auch in Zukunft nicht Willens ist, seinen Dienst \naufzunehmen und damit ein weiteres widersetzliches Verhalten des Beamten zu \nerwarten wäre, ist in diesem Zusammenhang nicht mehr von ausschlagebender \nBedeutung. Der Beamte hatte während des vier Jahre und sechs Monate währenden \nZeitraums, in dem er dem Dienst unentschuldigt ferngeblieben ist, ausreichend \nGelegenheit, sein Verhalten zu überdenken und auf seine Rechtmäßigkeit hin zu \nüberprüfen, wofür ihm durch die gerichtlichen Entscheidungen im \nVerlustfeststellungsverfahren und den weiteren Verfahren hinreichend Anlass gegeben \nworden ist.\n\n74\n\nIX.\n\n75\n\nDer Senat hat dem Beamten keinen Unterhaltsbeitrag bewilligt.\n\n76\n\nDer Unterhaltsbeitrag ist Ausdruck einer das Beamtenverhältnis überdauernden \nFürsorgepflicht des Dienstherrn.\n\n77\n\nVGH Bad-Würt., Urteile vom 16. Juli 2003 - DB 17 S 6/03 - und 7. Juli 2003 - DL 17 S \n2/03 -\n\n78\n\nDie Versagung eines solchen Unterhaltsbeitrages ist die Ausnahme und setzt \nneben der Dienstpflichtverletzung als solcher das Vorhandensein zusätzlicher \nUmstände voraus, die sich aus der Person und dem früheren Verhalten des Beamten \nergeben. Unwürdigkeit liegt dann vor, wenn sich dessen Verhalten gegen die \nGrundlagen des beiderseitigen Treueverhältnisses richtet mit der Folge, dass jeder \ninnere Grund für jene nachwirkende Fürsorgepflicht entfällt.\n\n79\n\nVgl. Köhler/Ratz, BDG, 3. Aufl. 2003, § 10 RdNr. 7.\n\n80\n\nDies kommt nicht nur in Fällen grober Täuschung des Dienstherrn oder anderer \nstrafbewehrter oder auch nur ethisch zu missbilligender Verhaltensweisen, sondern \nvor allem auch dort in Betracht, wo es um die dienstrechtlichen Grundbedingungen \ndes Beamtenverhältnisses geht. Denn gerade im Bereich der selbstverständlichen \nPflicht, überhaupt Dienst zu leisten, ist deutlicher und auch schneller als sonst zu \nerkennen, ob und inwieweit beim Beamten überhaupt noch ein Mindestmaß an \nInteresse für seinen Dienstherrn vorhanden ist. Dementsprechend halten Köhler/Ratz \n(a.a.O.) Unwürdigkeit etwa dann für naheliegend, wenn der Beamte dem Dienst ohne \njede Meldung oder ohne Teilnahme am Disziplinarverfahren monate- oder gar \njahrelang ferngeblieben ist; allgemeiner ausgedrückt, wenn der Beamte mit \nderartigem Verhalten jedes Interesse und jede Verantwortung für die dienstlichen \nBedürfnisse vermissen lässt und von sich aus alle Brücken zum Dienst abgebrochen \nhat. So verhält es sich hier. Das schuldhafte ungenehmigte Fernbleiben des \nBeklagten vom Dienst, soweit es noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, \nwährte vier Jahre und sechs Monate. Der Beamte hat - geleitet von einer \ngrundlegenden Fehlhaltung - sämtliche Hinweise, seinen Dienst wieder \naufzunehmen, ignoriert. Dieses Verhalten lässt nur den Schluss zu, dass es beim \nBeklagten seit langem an jedem Rest von Verantwortung für die dienstlichen \nBedürfnisse fehlt.\n\n81\n\nX.\n\n82\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 114 Abs. 1 Satz 1 DO NRW.\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/21d-a-512-05-o","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/21d-a-512-05-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268257","retrieved":"2026-07-09 02:37:15.259422+00:00"}}