{"status":"available","doknr":"OLD268258","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1127.16B1494.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-27","aktenzeichen":"16 B 1494/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 27. Juni 2006 zu 2. und 3. geändert. Der \nAntrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die \nfür sofort vollziehbar erklärte Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. Mai \n2006 wiederherzustellen bzw. anzuordnen, wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDie Rechtsanwälte T. und Kollegen sind nach wie vor als \nProzessbevollmächtigte des Antragstellers in das Rubrum aufzunehmen, und ihnen \nist dieser Beschluss auch zu übersenden. Zwar haben sie mit Schreiben vom \n21. November 2006 erklärt, sie hätten gegenüber dem Antragsteller das Mandat \nniedergelegt. In Verfahren mit Vertretungszwang nach § 67 Abs. 1 VwGO wie dem \nvorliegenden - ein Antrag im Sinne des § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist von Seiten des \nAntragstellers gestellt worden - genügt die bloße Anzeige der Mandatsniederlegung \nan das Gericht aber nicht; wirksam wird der Widerruf der Vollmacht bzw. die \nNiederlegung des Mandats gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 87 Abs. 1 Halbsatz 2 ZPO \nvielmehr erst dann, wenn dem Gericht auch die Bestellung eines neuen zur \nVertretung befugten Prozessbevollmächtigten mitgeteilt wird (vgl. OVG NRW, \nBeschluss vom 22. Juni 2005 - 16 B 868/05 -, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom \n26. Januar 1978 - 3 C 83.76 -, BVerwGE 55, 193). \n\n3\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n4\n\nDie vom Antragsgegner dargelegten Gründe rechtfertigen es, den angefochtenen \nBeschluss zu ändern und den Antrag des Antragstellers auf Aussetzung der \nVollziehung (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) abzulehnen. Nach seiner den Beteiligten \nbekannten ständigen Rechtsprechung \n\n5\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 16 B 989/06 -, \nJuris,\n\n6\n\ngeht der Senat hinsichtlich der Erfolgsaussichten eines eventuellen \nHauptsacheverfahrens in den Fällen des sog. Führerscheintourismus auch in \nAnsehung der in jüngerer Zeit ergangenen Entscheidungen des Europäischen \nGerichtshofes (EuGH) zur Europäischen Führerscheinrichtlinie 91/439/EWG\n\n7\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 29. April 2004 - C-476/01 [Kapper] -, NJW 2004, 1725 \n= DAR 2004, 333 = NZV 2004, 373 = Blutalkohol 2004, 450, sowie Beschluss vom \n6. April 2006 - C-227/05 [Halbritter] -, NJW 2006, 2173 = DVBl. 2006, 891 = DAR \n2006, 375 = Blutalkohol 2006, 307,\n\n8\n\nweder von einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit noch von einer offensichtlichen \nRechtswidrigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners \naus,\n\n9\n\nso dass letztlich ausschließlich die Abwägung der beteiligten persönlichen und \nöffentlichen Interessen entscheidet. Diese Abwägung fällt zu Lasten des \nAntragstellers aus. Der vorliegende Fall weist alle wesentlichen Merkmale der \nmissbräuchlichen Ausnutzung europarechtlich geschützter Positionen auf. Der \nAntragsteller ist in der Vergangenheit u.a. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne \nFahrerlaubnis, verschiedener Verkehrsverstöße, fahrlässiger Körperverletzung und \nder unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln verkehrs- bzw. strafrechtlich in \nErscheinung getreten. Wegen weiterer Taten konnte er nicht belangt werden, weil \nvon seiner Schuldunfähigkeit i.S.d § 20 StGB ausgegangen worden ist. Ausweislich \neines seinerzeit eingeholten psychiatrischen Gutachtens wurde bei ihm eine \ndrogeninduzierte paranoid-halluzinatiorische Psychose diagnostiziert. Damals wurde \ndavon ausgegangen, der Antragsteller neige seit Jahren zum regelmäßigen \nMissbrauch psychotroper Substanzen. All dem ist soweit ersichtlich vor Erteilung der \npolnischen Fahrerlaubnis nicht nachgegangen worden. Die Gefährdung von \nRechtsgütern der übrigen Verkehrsteilnehmer für den Fall der Teilnahme des \nAntragstellers am motorisierten Straßenverkehr liegt damit auf der Hand. In der \nBeschwerdeerwiderung wird zwar geltend gemacht, der Antragsteller habe \"von den \ndurch die Führerscheinrichtlinie gewähren Rechten Gebrauch gemacht und durch \nseinen Umzug nach Polen und den dortigen Erwerb der Fahrerlaubnis die im \nBinnenmarkt gewährleistete Niederlassungsfreiheit genutzt.\" Trotz Übersendung des \nSenatsbeschlusses vom 13.September 2006 - 16 B 989/06 - ist der Bitte um \nKonkretisierung und Glaubhaftmachung der relevanten Angaben etwa zur Frage des \nUmzugs jedoch nicht Folge geleistet worden. Einer Wiederholung der Bitte bedurfte \nes trotz der behaupteten zwischenzeitlichen Mandatsniederlegung aus den eingangs \ngenannten Gründen nicht. \n\n10\n\nSoweit sich der Aussetzungsantrag gegen die übrigen Regelungen im \nangefochtenen Bescheid richtet, bleibt er ebenfalls ohne Erfolg: Die Anordnung, den \npolnischen Führerschein innerhalb einer Frist von drei Tagen ab Zustellung zur \nEintragung vorzulegen bzw. zu übersenden, findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 \nAbs. 2 Satz 2 StVG i.V.m. § 47 Abs. 2 FeV. Die Androhung eines Zwangsgeldes zur \nDurchsetzung der Vorlagepflicht entspricht den im Bescheid genannten Vorschriften \ndes Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen. \n\n11\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf den §§ 47 Abs. 1 und 2, 52 Abs. 1 und 2 sowie 53 Abs. 3 \nNr. 2 GKG.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268258","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/16-b-1494-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 87","ref_norm":"87","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268258","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268258","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/16-b-1494-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268258","retrieved":"2026-07-09 02:37:15.348828+00:00"}}