{"status":"available","doknr":"OLD268261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1127.12A4736.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-27","aktenzeichen":"12 A 4736/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und\nAnwaltsbeiordnung wird abgelehnt, soweit er sich auf die Verfolgung von\nAnsprüchen der Klägerin bezieht.\n\n2. Die Berufung der Kläger wird als unzulässig verworfen, soweit nicht der Antrag\nder Klägerin in Rede steht, ihr unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender\nBescheide für die Zeit von Januar bis Juli 2004 darlehnsweise Hilfe zum\nLebensunterhalt in Höhe von monatlich 349,99 Euro zu gewähren; im übrigen wird\ndie Berufung zurückgewiesen. \n\n3. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens, für das\nGerichtskosten nicht erhoben werden. \n\n4. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die\nVollstreckung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der\nBeklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n5. Die Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Kläger beantragten am 28. Mai 2003 und erneut mit Schreiben vom 4. März\n2004 bei dem Beklagten die Gewährung laufender Hilfe zum Lebensunterhalt. Diese\nAnträge lehnte der Beklagte mit Bescheiden vom 30. Juli 2003 wegen fehlender\nMitwirkung der Kläger bzw. vom 17. Mai 2004 wegen erheblicher, nicht ausgeräumter\nZweifel an der Bedürftigkeit der Kläger ab. Die insoweit jeweils erhobenen\nWidersprüche wies der Landrat des S. -T. -Kreises mit Widerspruchsbescheiden\nvom 8. Juli 2004 bzw. vom 27. Juli 2004 wegen nicht ausgeräumter Zweifel an der\nbehaupteten Hilfsbedürftigkeit zurück. \n\n4\n\nHiergegen haben die Kläger am 8. August 2004 (18 K 5791/04) bzw. am 17.\nAugust 2004 (18 K 6071/04) Klage erhoben. \n\n5\n\nDie Kläger haben im Verfahren 18 K 5791/04 beantragt, \n\n6\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 30. Juli 2003 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrates des S. -T. -Kreises vom 8. Juli 2004 zu\nverpflichten, ihnen antragsgemäß Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften\ndes Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. \n\n7\n\nIn dem Verfahren 18 K 6071/04 haben die Kläger beantragt, \n\n8\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 17. Mai 2004 in Gestalt des\nWiderspruchsbescheides des Landrates des S. -T. -Kreises vom 27. Juli 2004 zu\nverpflichten, ihnen antragsgemäß Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften\ndes Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren. \n\n9\n\nDer Beklagte hat in beiden Verfahren beantragt, \n\n10\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klagen mit Urteilen vom 25. Oktober 2004\nabgewiesen und zur Begründung im wesentlichen auf die Ausführungen des Senats\nim Beschluss vom 23. April 2004 - 12 B 2202/03 -, des Landrates des S. -T. -\nKreises in dem jeweiligen Widerspruchsbescheid und des Verwaltungsgerichts in\nseinem Urteil vom 10. September 2004 - 18 K 4206/03 - Bezug genommen. \n\n12\n\nGegen die jeweils am 30. Oktober 2004 zugestellten Urteile haben die Kläger mit\nanwaltlichen Schriftsätzen am 26. November 2004 bei dem VG Köln die Zulassung\nder Berufung beantragt. Zuvor - am 18. November 2004 - hatten die Kläger bereits\nsinngemäß die Gewährung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag\nauf Zulassung der Berufung gestellt. \n\n13\n\nMit Beschluss vom 10. Februar 2006 - dem Prozessbevollmächtigten der Kläger\nzugestellt am 13. Februar 2006 - hat der Senat das Verfahren 12 4737/04 (18 K\n6071/04 VG Köln) mit dem - künftig führenden - Verfahren 12 A 4736/04 (18 K\n5791/04 VG Köln) verbunden, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe\nund Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt, soweit er sich auf die Verfolgung\nvon Ansprüchen des Klägers bezieht, die Berufung insoweit zugelassen, als die\nKlägerin für die Zeit von Januar bis Juli 2004 konkludent (zumindest) die Gewährung\nvon darlehnsweiser Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 349,66 Euro\nunter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide begehrt, und den\nZulassungsantrag im Übrigen abgelehnt. Eine Entscheidung über das\nProzesskostenhilfegesuch der Klägerin hat der Senat in Ermangelung einer von der\nKlägerin unterschriebenen und aktuellen Erklärung über ihre persönlichen und\nwirtschaftlichen Verhältnisse ausdrücklich zurückgestellt. In Bezug auf die\nGewährung darlehnsweiser Sozialhilfe an die Klägerin hat der Senat darauf\nhingewiesen, dass es unter Berücksichtigung des sozialhilferechtlichen\nNachranggrundsatzes ermessensfehlerfrei wäre, wenn der Beklagte zur Sicherung\nseines Rückzahlungsanspruchs die Abtretung sämtlicher im Senatsbeschluss vom\n23. April 2004 - 12 B 2202/03 - bezeichneter Forderungen nebst Aushändigung der\nVollstreckungstitel verlangte. \n\n14\n\nMit Verfügung vom selben Tage hat das Gericht dem Beklagten unter Hinweis\nauf die im Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 gemachten Ausführungen zu den\nMöglichkeiten der Sicherung eines Rückzahlungsanspruchs Gelegenheit gegeben,\ndie Klägerin klaglos zu stellen, indem dieser - durch Erklärung gegenüber dem\nOberverwaltungsgericht - zusichert, für den Streitzeitraum darlehnsweise Sozialhilfe\nin dem aus dem Tenor des Senatsbeschlusses ersichtlichen Umfang zu bewilligen.\nDieser Anregung ist der Beklagte mit Schriftsatz vom 20. Februar 2006 gefolgt. \n\n15\n\nAm 13. März 2006 haben die Kläger durch ihren Prozessbevollmächtigten die\nBerufungsbegründungsschrift vorgelegt. Zur Begründung rügen sie die Ausführungen\ndes Senats in dem Beschluss vom 10. Februar 2006 als fehlerhaft und machen\ninsbesondere geltend: Sie erhielten entgegen der Annnahme des Senats keine\nmonatlichen Leistungen in Höhe von 405,71 Euro von Frau M. ; dieser Betrag\nsetze sich vielmehr aus der Rente und den monatlichen Zahlungen der Frau M. in\nHöhe von 35,67 Euro und in einem Zeitraum von nur 6 Monaten erbrachten\nZahlungen des Herrn S1. von monatlich 100 Euro zusammen. Außerdem stehe\nnicht die Gewährung von Sozialhilfe, sondern von Leistungen nach dem\nGrundsicherungsgesetz im Streit; bei letzteren gebe es keine nur darlehnsweise\nGewährung. \n\n16\n\nDie Kläger beantragen schriftsätzlich, \n\n17\n\n\"das Urteil des VG Köln vom 25.10.2004, Az.: 18 K 1828/04, aufzuheben und\nden Beklagten zu verurteilen, den Klägern eine bedarsforientierte Grundsicherung\nvon 596,10 Euro zu zahlen, und zwar vom 1.7.2003 bis zum 31.7.2004.\" \n\n18\n\nDer Beklagte stellt keinen Antrag. \n\n19\n\nDas am 20. Februar 2006 zusammen mit einer Gegenvorstellung gegen den\nSenatsbeschluss vom 10. Februar 2006 gestellte Ablehnungsgesuch gegen den\nseinerzeitigen Berichterstatter (Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Korella) hat\nder Senat mit Beschluss vom 28. März 2006 zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 27.\nMärz 2006 hat der Kläger persönlich ein weiteres Ablehnungsgesuch angebracht.\nDer \"Berichterstatter des Oberverwaltungsgerichts, Herr Roeder\" sei befangen, weil\ner im Beschluss vom 10. Februar 2006 ein völlig falsches Einkommen der Kläger\nangenommen habe. Wenn ein Richter solchermaßen von falschen Voraussetzungen\nausgehe, könne auf jeden Fall Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit angebracht\nsein. Mit Verfügung vom 4. April 2006 hat das Gericht die Kläger in Bezug auf das\nAblehnungsgesuch vom 27. März 2006 darauf hingewiesen, dass Herr Richter am\nOberverwaltungsgericht Roeder zu keinem Zeitpunkt Berichterstatter im vorliegenden\nVerfahren war und dies auch im Zeitpunkt der Verfügung nicht sei. Mit Blick hierauf\nsowie auf den Umstand, dass über das Ablehnungsgesuch gegen den zum Zeitpunkt\ndes Beschlusses vom 10. Februar 2006 zuständigen Berichterstatter (Herr ROVG Dr.\nKorella) bereits durch Beschluss vom 28. März 2006 entschieden worden war, hat\ndas Gericht die Kläger um Mitteilung gebeten, ob sie das auf Herrn ROVG Roeder\nbezogene Ablehnungsgesuch zurückzögen. Hierauf hat der Kläger persönlich mit\nSchriftsatz vom 8. April 2006 ausgeführt, dass die Kläger den \"Antrag auf\nBefangenheit\" zurücknehmen würden, wenn das OVG mitteile, dass das zusätzliche\nEinkommen von 405,71 Euro nicht existiere. Den Senatsbeschluss vom 10. Februar\n2006 habe Herr ROVG Roeder verfasst. Wörtlich heißt es weiter: \"Wenn das OVG\nweiterhin der Ansicht ist, wir hätten ein zusätzliches Einkommen, dann bleibt der\nBefangenheitsantrag gegen ROVG Roeder bestehen.\" Mit Schriftsatz vom 6. April\n2006 hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger auf die Ausführungen des Klägers in\ndessen Schriftsätzen vom 20. Februar bis zum 4. April 2006 Bezug genommen und\nsich den dortigen Vortrag zu eigen gemacht. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2006 hat\nder Kläger persönlich die Hoffnung geäußert, dass sein Vergleichsvorschlag vom 12.\nJuni 2006 vom Senat akzeptiert werde. Weiter heißt es: \"Den Befangenheitsantrag\ngegen die Herren Roeder und Dr. Korella würde ich dann zurücknehmen.\" \n\n20\n\nMit Verfügung vom 7. November 2006 hat das Gericht die Parteien darauf\nhingewiesen, dass und aus welchen Gründen der Senat erwäge, über die Berufung\nnach § 130a Satz 1 VwGO (Zurückweisung der Berufung der Klägerin, soweit sich\ndas Berufungsbegehren im Rahmen der Berufungszulassung hält) bzw. nach § 125\nAbs. 2 VwGO (Verwerfung der Berufung der Kläger als unzulässig, soweit das\nBerufungsbegehren über die Berufungszulassung hinausgreift) insgesamt durch\nBeschluss zu entscheiden, und insoweit Gelegenheit zu Stellungnahme gegeben.\n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt\nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug\ngenommen. \n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDer Senat konnte ungeachtet des den Richter am Oberverwaltungsgericht\nRoeder betreffenden Ablehnungsgesuchs abweichend von § 54 Abs. 1 VwGO i. V.\nm. §§ 45 Abs. 1, 47 ZPO in der aus dem Rubrum ersichtlichen, nach der\nGeschäftsverteilung vorgesehenen und den abgelehnten Richter einschließenden\nBesetzung entscheiden. Denn dieses Gesuch, das in dem zwar nur von den Klägern\npersönlich vorgelegten, aber mit anwaltlichem Schriftsatz vom 6. April 2006 in den\nWillen des Prozessbevollmächtigten aufgenommenen Schriftsatz vom 27. März 2006\nenthalten ist, ist erkennbar rechtsmissbräuchlich und daher unbeachtlich. \n\n24\n\nNach § 54 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 42 Abs. 1 und 2 ZPO kann ein Richter wegen\nBesorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der\ngeeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Diese\nVoraussetzungen sind erfüllt, wenn ein Beteiligter die auf objektiv feststellbaren\nTatsachen beruhende, subjektiv vernünftigerweise mögliche Besorgnis hat, der\nRichter werde nicht unparteiisch und unvoreingenommen entscheiden. Es kommt\nmithin darauf an, ob ein am Verfahren Beteiligter bei vernünftiger Würdigung aller\nUmstände Anlass hat, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln. \n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. April 1990 - 2 BvR 413/88 -, NJW 1990, 2457, m.\nw. N.\n\n26\n\nDie Entscheidung über das Ablehnungsgesuch trifft grundsätzlich das Gericht,\ndem der abgelehnte Richter angehört, ohne dessen Beteiligung. Unter bestimmten\nVoraussetzungen kann jedoch ein Ablehnungsgesuch unter Mitwirkung des\nabgelehnten Richters als unzulässig verworfen werden oder überhaupt\nunberücksichtigt bleiben. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich der\nBefangenheitsantrag als offenbarer Missbrauch des Ablehnungsrechts darstellt.\nDavon ist auszugehen, wenn die ihm beigegebene Begründung von vornherein\nersichtlich ungeeignet ist, die Besorgnis der Befangenheit zu rechtfertigen. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Mai 1989 - 5 CB 6/89 -, Buchholz 310 § 44a\nVwGO Nr. 5, vom 30. Dezember 1993 - 1 B 154.93 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr.\n50, vom 7. August 1997 - 11 B 18/97 -, NJW 1997, 3327, vom 2. Februar 1998 - 2 B\n68/97 -, Juris, und vom 21. März 2000 - 7 B 36/00 -, Juris; OVG NRW, Beschluss\nvom 20. März 1997 - 14 A 993/97.A -. \n\n28\n\nSo liegt der Fall hier. Die Kläger haben ihr Ablehnungsgesuch allein damit\nbegründet, dass der abgelehnte Richter als Berichterstatter bei der Entscheidung\nüber den Antrag auf Zulassung der Berufung ein völlig falsches Einkommen der\nKläger zugrundegelegt habe. Mit diesem Vortrag wird nicht einmal ansatzweise\naufgezeigt, dass und aus welchen Gründen die Besorgnis gerechtfertigt sein könnte,\nder abgelehnte Richter werde nicht unparteiisch und unvoreingenommen\nentscheiden. Allein die Mitwirkung an einer den Klägern ungünstigen Entscheidung\nkommt als Grund für die Besorgnis der Befangenheit ersichtlich nicht in Betracht.\nNichts anderes gilt für die Behauptung, das Gericht habe eine unrichtige\nEntscheidung getroffen. Die Richterablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist\nkein geeignetes Mittel, sich gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene\nRechtsauffassungen des Gerichts in einer Kollegialentscheidung zu wehren; anders\nläge dies nur dann, wenn die beteiligten Richter nicht das Recht, sondern\naußerrechtliche oder sonst subjektiv willkürliche Maßstäbe angewandt hätten.\nHierauf hat der Senat die Kläger schon in seinem Beschluss vom 28. März 2006\n(Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs gegen den Richter am\nOberverwaltungsgericht Dr. Korella) hingewiesen. Anhaltspunkte dafür, dass der\nabgelehnte Richter und die weiteren mitwirkenden Richter bei der Entscheidung über\nden Antrag auf Zulassung der Berufung außerrechtliche oder sonst subjektiv\nwillkürliche Maßstäbe angewandt haben könnten, haben die Kläger (weiterhin) nicht\neinmal ansatzweise dargelegt. Sie ergeben sich insbesondere nicht aus dem\nUmstand, dass das Gericht in dem angefochtenen Beschluss nicht dem von den\nKlägern (nunmehr) für richtig gehaltenen Vorbringen zu ihren monatlichen Einkünften\ngefolgt ist, sondern schon aus prozessualen Gründen - nämlich wegen des\nDarlegungserfordernisses nach § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO und des\nVertretungserfordernisses nach § 67 Abs. 1 Sätze 1 und 2 VwGO - nur die von\nSeiten der Kläger frist- und formgerecht dargelegten Gründe herangezogen und\nhierbei u. a. den entsprechenden ausdrücklichen Vortrag aus dem anwaltlichen\nSchriftsatz vom 22. Dezember 2004 (Seite 2 f.) zugrundegelegt hat. \n\n29\n\nDie Wertung, das Ablehnungsgesuch sei rechtsmissbräuchlich, wird durch das\nweitere Vorbringen der Kläger in den Schriftsätzen vom 8. April 2006 und 19. Juni\n2006 nachdrücklich bestätigt. Denn die dortigen sinngemäßen Ausführungen, das\nGesuch zurücknehmen zu wollen, wenn das Gericht ihrer Auffassung zu der Höhe\nder Einkünfte folge bzw. einen von ihnen unterbreiteten Vergleichsvorschlag\nakzeptiere, verdeutlichen eine offensichtlich zweckwidrige Nutzung des\nAblehnungsrechts. Denn sie lassen erkennen, dass die Kläger die Besetzung der\nRichterbank schon dann wieder für unproblematisch halten würden, wenn nur das\nGericht in der Sache ihren Ausführungen folge. Dem Zweck der Bestimmungen über\ndie Richterablehnung, die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu sichern und damit\nauch der Gerechtigkeit und sachlichen Richtigkeit der Entscheidungen zu dienen,\nläuft es offensichtlich zuwider, ein Ablehnungsgesuch lediglich zu verwenden, um\nüber eine Veränderung der Besetzung des Gerichts oder auf sonstige Weise zu\nversuchen, die Durchsetzungschancen der eigenen Rechtsauffassung im Prozess zu\nerhöhen. \n\n30\n\nDer allein noch zur Entscheidung anstehende Antrag der Klägerin auf\nBewilligung von Prozesskostenhilfe - über das Prozesskostenhilfegesuch des\nKlägers ist bereits in dem Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 entschieden\nworden - ist unbegründet, weil die von der Klägerin beabsichtigte Rechtsverfolgung\naus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (mehr)\nbietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 Satz 1 ZPO). \n\n31\n\nDie über die im Senatsbeschluss vom 10. Februar 2006 ausgesprochene\nTeilzulassung hinausgreifende Berufung, über die der Senat nach Anhörung der\nBeteiligten gemäß § 125 Abs. 2 VwGO durch Beschluss entscheidet, war als\nunzulässig zu verwerfen. Der Senat hat die Berufung lediglich insoweit zugelassen,\nals die Klägerin für die Zeit von Januar bis Juli 2004 konkludent die Gewährung von\ndarlehnsweiser Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich 349,66 Euro unter\nteilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide begehrt. Die hierüber\nhinausgehende, insbesondere weiterhin den (früheren) Kläger einbeziehende,\nandere Leistungszeiträume betreffende und nicht lediglich darlehnsweise zu\ngewährende sowie höhere monatliche Leistungen zum Gegenstand habende\nBerufung ist deshalb mangels erfolgter Zulassung schon unstatthaft (vgl. § 124 Abs.\n1 VwGO). \n\n32\n\nDie Berufung im übrigen, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten\ngemäß § 130a VwGO durch Beschluss entscheidet, ist unbegründet. Denn die Klage\nmit dem sinngemäß formulierten Antrag der Klägerin, \n\n33\n\nihr unter teilweiser Aufhebung entgegenstehender Bescheide für die Zeit von\nJanuar bis Juli 2004 darlehnsweise Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von monatlich\n349,66 Euro zu gewähren, \n\n34\n\nist unzulässig geworden. Der Klägerin steht kein Rechtsschutzinteresse mehr zur\nSeite. Denn der Beklagte hat dem soeben umschriebenen Klagebegehren mit seiner\nschriftlichen und ermessensfehlerfrei erfolgten, den Klägern zugeleiteten Zusage\nvom 20. Februar 2006 zur darlehnsweisen Gewährung von Sozialhilfe im durch den\nTeilzulassungsbeschluss vorgegebenen Umfang entsprochen und damit eine\nErledigung des allein noch anhängigen Rechtsstreits herbeigeführt, die die -\nanwaltlich vertretene - Klägerin indes nicht zur Abgabe einer Erledigungserklärung\nveranlasst hat. \n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1\nVwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.\nV. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n37\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht vorliegen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/12-a-4736-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 44a","ref_norm":"44a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-27/12-a-4736-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268261","retrieved":"2026-07-09 02:37:15.631873+00:00"}}