{"status":"available","doknr":"OLD268291","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1124.6B2195.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"6 B 2195/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf\nbis zu 3.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, auf\nderen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO\nzu beschränken hat, führen nicht zu einer Änderung der\nangefochtenen Entscheidung mit der das Verwaltungsgericht es\nabgelehnt hat, die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und\nKlage des Antragstellers gegen den Bescheid der\nBezirksregierung L. vom 1. August 2006\nwiederherzustellen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die im\nRahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende\nInteressenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfallen\nmüsse, weil die Entlassungsverfügung der Bezirksregierung L.\nbei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen\nsummarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei.\n\n5\n\nDer Antragsteller macht dagegen mit der Beschwerde\ngeltend, die der Entlassung zugrundeliegende Feststellung seiner\nfachlichen Eignung sei fehlerhaft, weil die Schulleiterin seiner\n\"Ausbildungsschule\" ihm ab dem 1. Februar 2006 die\n(selbstständige) Unterrichtserteilung verwehrt und am 14. März\n2006 sogar ein \"Schulverbot\" erteilt habe, mit der Folge, dass\nihm die Möglichkeit der Bewährung genommen worden sei.\nDieses Beschwerdevorbringen bietet keinen Anlass für eine von\nder Entscheidung des Verwaltungsgerichts abweichende\nBeurteilung.\n\n6\n\nNach § 35 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW kann ein Beamter auf\nWiderruf nach pflichtgemäßem Ermessen bei Vorliegen eines\nsachlichen Grundes jederzeit entlassen werden. § 35 Abs. 2 Satz\n1 LBG NRW schränkt dieses Ermessen für Beamte auf Widerruf\nim Vorbereitungsdienst jedoch ein. Diesen Beamten soll\nGelegenheit gegeben werden, den Vorbereitungsdienst\nabzuleisten und die Prüfung abzulegen. Eine Entlassung ist\ndanach nur in begründeten Ausnahmefällen zulässig.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Oktober 2004 - 6 B\n1073/04 -, vom 29. Oktober 2004 - 6 B 2153/04 -und vom 31.\nOktober 2005 - 6 B 1682/05 -; Brockhaus, in: Schütz/Maiwald,\nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar,\nLoseblatt, Stand: Oktober 2006, § 35 LBG NRW, Rdnr. 44,\nm.w.N.\n\n8\n\nIst der Vorbereitungsdienst - wie hier - auch Voraussetzung\nfür die Ausübung eines Berufs außerhalb des öffentlichen\nDienstes, kommt dieser Einschränkung besonderes Gewicht\nzu.\n\n9\n\nVgl. Brockhaus, a.a.O., Rdnr. 45.\n\n10\n\nIm Hinblick darauf, dass der Vorbereitungsdienst (zugleich)\nAusbildungsstätte im Sinne des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ist,\nmuss auch weniger qualifizierten Beamten auf Widerruf\ngrundsätzlich die Beendigung des Vorbereitungsdienstes durch\nAblegung der Prüfung ermöglicht werden.\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1981 - 2 C 48.78 -,\nBVerwGE 62, 267 (269 f.); OVG NRW, Urteil vom 18. Oktober\n2004, a.a.O.; Brockhaus, a.a.O., Rdnrn. 45 f., m.w.N.;\nSchnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Auflage, 2005,\nRdnrn. 198 f.\n\n12\n\nEtwas anderes gilt nur dann, wenn die Leistungen des\nBeamten derart unzureichend sind, dass das Ziel des\nVorbereitungsdienstes für ihn auch bei wohlwollender\nBetrachtung nicht erreichbar scheint.\n\n13\n\nVgl. Brockhaus, a.a.O., Rdnr 46, m.w.N.; Schnellenbach,\na.a.O., Rdnrn. 199 und 202.\n\n14\n\nDurchgreifende Bedenken gegen die danach erforderliche\nund hier der Entlassungsverfügung auch zugrundeliegende\nPrognose, der Antragsteller werde nicht in der Lage sein, seine\nAusbildung mit wenigstens ausreichendem Erfolg\nabzuschließen, werden mit der Beschwerde nicht\nvorgebracht.\n\n15\n\nDie seitens des Antragstellers angeführten fehlenden\nMöglichkeiten, sich nach dem 1. Februar 2006 im\nselbstständigen Unterricht beziehungsweise nach dem\n\"Schulverbot\" am 14. März 2006 überhaupt (weiter) zu\nbewähren, stellen die Prognose des Antragsgegners letztlich\nnicht in Frage. Der Senat hat allerdings erhebliche Bedenken\nhinsichtlich der Rechtmäßigkeit des von der Schulleiterin des\nStädtischen Gymnasiums M. gegenüber dem Antragsteller\nausgesprochenen \"Schulverbots\". Eine die Schulleiterin in\ndiesem Zusammenhang ermächtigende rechtliche Grundlage ist\nfür die Maßnahme ebensowenig ersichtlich wie eine\nnachvollziehbare Begründung. Führt die Dienstausübung eines\nBeamten zu nicht hinnehmbaren dienstlichen Nachteilen, kann\ndem bei Vorliegen der sachlichen Voraussetzungen mit einem\nVerbot der Führung der Dienstgeschäfte gem. § 63 Abs. 1 Satz 1\nLBG NRW begegnet werden. Eine solche Maßnahme ist\nvorliegend jedoch weder ergriffen worden noch wäre die\nSchulleiterin dafür zuständig gewesen. Auf die hier zur\nÜberprüfung stehende Entlassungsentscheidung einschließlich\nder ihr zugrundeliegenden Ermessenserwägungen würde diese\nrechtlich bedenkliche Vorgehensweise jedoch nur dann\ndurchschlagen, wenn sie für die negative Prognose in\nirgendeiner Weise kausal geworden sein könnte. Dies wäre der\nFall, wenn der bis dahin zurückgelegte Zeitraum von gut zwei\nAusbildungshalbjahren keine hinreichend sichere Grundlage für\ndie Einschätzung geboten hätte, das Ziel des\nVorbereitungsdienstes könne nicht erreicht werden. Stand\nhingegen bereits aufgrund der bis dahin erbrachten Leistungen\nfest, dass das Ausbildungsziel nicht mehr zu erreichen war, führt\ndie Vorenthaltung weiterer Bewährungschancen nicht zur\nFehlerhaftigkeit der Entscheidung. Ein Ermessensfehler könnte\ndann allenfalls noch anzunehmen sein, wenn der Antragsgegner\nunzutreffenderweise von einem längeren Bewährungszeitraum\nals dem Antragsteller tatsächlich zugestanden ausgegangen\nwäre.\n\n16\n\nBeides ist hier nicht der Fall. Zutreffend ist zwar, dass sich\ndas Entlassungsverfahren nach Beendigung der\nUnterrichtstätigkeit im Februar/März 2006 noch mehrere\nMonate hingezogen hat. Nachdem die Studienseminarleiterin die\nBezirksregierung L. bereits mit Schreiben 16. Februar und 19.\nMärz 2006 unterrichtet hatte, erging die Entlassungsverfügung -\noffensichtlich vorwiegend bedingt durch die Ermittlung des\nSachverhalts einschließlich der Anhörung des Antragstellers und\nder Einholung (weiterer) Stellungnahmen der Ausbilder - erst\nam 1. August 2006. Nach einhelliger Einschätzung der\nbeteiligten Ausbilder - Seminarleitung, Schulleitung und\nFachlehrer - war aber bereits nach Ablauf von zwei\nAusbildungshalbjahren deutlich geworden, dass die\nLeistungsdefizite des Antragstellers derart gravierend waren,\ndass ein erfolgreicher Abschluss des Vorbereitungsdienstes\nausgeschlossen erschien. Dies haben die Bezirksregierung L.\nin ihren Verfügungen und das Verwaltungsgericht in seinem\nBeschluss eingehend unter Heranziehung der\nLeistungseinschätzungen der Ausbilder dargestellt. Dem ist der\nAntragsteller mit der Beschwerde nicht substantiiert\nentgegengetreten. Umstände, die entgegen dem in den beiden\nbereits absolvierten Ausbildungshalbjahren gezeigten\nLeistungsbild eine positive Entwicklung der fachlichen\nLeistungen erwarten ließen und damit Raum für eine\nabweichende Einschätzung bieten könnten, hat der Antragsteller\nnicht aufgezeigt.\n\n17\n\nFerner ist nichts dafür ersichtlich, dass die Bezirksregierung\nL. bei der Beurteilung zu Unrecht einen Zeitraum mit\nzugrundegelegt hat, in dem dem Antragsteller tatsächlich keine\noder nur noch eine eingeschränkte (Unterrichtsreihe Latein am\nAntonius-Kolleg in O. ) Möglichkeit zur Bewährung\noffenstand. Vielmehr war ausweislich der Verwaltungsvorgänge\ndie mangelnde Bereitschaft der Schulleitung der\n\"Ausbildungsschule\" (Städtisches Gymnasium M. ), den\nKläger ab dem 1. Februar 2006 weiter im selbstständigen\nUnterricht einzusetzen, ebenso bekannt wie die Erteilung eines\n\"Schulverbots\" am 14. März 2006.\n\n18\n\nSoweit sich die Beschwerde auf eine unzureichende\nBerücksichtigung krankheitsbedingter Fehlzeiten des\nAntragstellers beruft, mangelt es an einer hinreichenden\nDarlegung. Sie verweist insoweit ohne nähere Konkretisierung\nlediglich auf \"nicht unerhebliche Fehlzeiten\". Unabhängig\ndavon hatte der Antragsgegner ausweislich der\nVerwaltungsvorgänge Kenntnis von den krankheitsbedingten\nFehlzeiten und hat diese bei seiner Entscheidung auch\nberücksichtigt (vgl. die Beschwerdeerwiderung vom\n6. November 2006), ihnen jedoch keinen maßgeblichen Einfluss\nauf das Gesamtbild beigemessen. Angesichts einer anhand der\nVerwaltungsvorgänge ermittelbaren Fehlzeit von 18 Schultagen\nim 2. Ausbildungshalbjahr trifft diese Einschätzung bei\nsummarischer Prüfung auf keine rechtlichen Bedenken.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs.\n1 und 5 Satz 1 Nr. 2 GKG, wobei der sich bei Anwendung\ndieser Vorschriften ergebende Betrag im Hinblick auf den\nvorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung auf die Hälfte\nzu reduzieren war.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268291","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-24/6-b-2195-06","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268291","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268291","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-24/6-b-2195-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268291","retrieved":"2026-07-09 02:37:18.428013+00:00"}}