{"status":"available","doknr":"OLD268290","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1124.6B2124.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-24","aktenzeichen":"6 B 2124/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. \n\nDem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen \nAnordnung aufgegeben, keine der dem Polizeipräsidium \nE. für den Monat Juli 2006 zugewiesenen \nBeförderungsstellen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO \nmit dem Beigeladenen zu besetzen, bis über die \nBewerbung des Antragstellers unter Beachtung der \nRechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden \nworden ist.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet.\n\n3\n\nDer Antragsteller hat sowohl einen Anordnungsanspruch als \nauch einen Anordnungsgrund gemäß § 123 Abs. 1 VwGO \nglaubhaft gemacht.\n\n4\n\nDie Entscheidung des Antragsgegners über die Vergabe des \nhier im Streit stehenden Beförderungsamtes ist fehlerhaft, denn \nsie beruht unter anderem auf der dienstlichen Beurteilung des \nAntragstellers vom 18. Januar 2006, die den Vorgaben der \nBeurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes \nNordrhein-Westfalen - BRL - (SMBl.NRW.203034) nicht \nentspricht und damit selbst fehlerbehaftet ist. Es ist auch nicht \nausgeschlossen, dass der Antragsteller nach der Beseitigung des \nMangels den Vorzug vor dem Beigeladenen erhalten wird.\n\n5\n\nDie Beurteilung des Antragstellers widerspricht Nr. 9.1 \nAbs. 3 Satz 1 BRL, wonach der Erstbeurteiler unabhängig zu \nbeurteilen hat und nicht an Weisungen gebunden ist. Nach \nNr. 9.1 Abs. 4 Satz 1 BRL muss er zudem nach eigenen \nKenntnissen und Erfahrungen beurteilen, was im vorliegenden \nFall nicht geschehen ist.\n\n6\n\nDer Erstbeurteiler PHK B. hatte laut seiner Stellungnahme \nvom 20. Juni 2006 zunächst die Absicht, eine Beurteilung des \nAntragstellers mit vier Punkten vorzuschlagen. Bevor er seinen \nBeurteilungsvorschlag erstellte, fand eine Besprechung \nzwischen den Führungskräften der Polizeiinspektion Nord statt, \nan der auch der Vorgesetzte des Erstbeurteilers EPHK T. \nbeteiligt war. Die Erstbeurteiler nahmen an dieser Besprechung \nnicht teil. Im Rahmen der Besprechung wurde unter anderem \nerörtert, wie die Rangfolge der der hier maßgeblichen \nVergleichsgruppe angehörenden Beamten der Polizeiinspektion \nNord zu bilden sei und welches Gesamturteil für den einzelnen \nBeamten jeweils angemessen erscheine. EPHK T. teilte dem \nErstbeurteiler später mit, dass der Antragsteller nach dem \nErgebnis dieser Besprechung nur drei Punkte bekommen solle. \nDer Erstbeurteiler erstellte daraufhin den Beurteilungsvorschlag \nmit einem Gesamturteil von drei Punkten. In der oben \nerwähnten Stellungnahme vom 20. Juni 2006 führt er dazu \naus:\n\n7\n\nAls Erstbeurteiler bin ich gemäß der Beurteilungsrichtlinien \nzwar in meiner Entscheidung frei. Als Führungskraft fühle ich \nmich jedoch verpflichtet, dem Urteil der Beurteilerkonferenz zu \nfolgen. Aus diesem Grund wurde er - der Antragsteller - von mir \nmit der Punktzahl drei beurteilt.\n\n8\n\nDer Senat bewertet diesen Sachverhalt - anders als das \nVerwaltungsgericht - dahingehend, dass der Erstbeurteiler, \nnachdem ihm das Ergebnis der oben beschriebenen Besprechung \nmitgeteilt worden war, den Antragsteller nicht mehr unabhängig \nund weisungsfrei beurteilt hat. Die Weisungsgebundenheit oder \n-freiheit des Erstbeurteilers ist nicht aus dessen subjektiver \nSicht, sondern nach den objektiv gegebenen Umständen zu \nbeurteilen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A \n3599/98 -, DÖD 2000, 161.\n\n10\n\nDie Mitteilung an den Erstbeurteiler, der Antragsteller solle \nnur drei Punkte erhalten, stellt sich objektiv als eine \nEinflussnahme dar, die, selbst wenn sie nicht die Intensität einer \nWeisung angenommen haben sollte, jedenfalls die \nUnabhängigkeit des Erstbeurteilers wesentlich tangiert hat und \nbei diesem den Eindruck entstehen lassen musste, die \nEndbeurteilung stehe letztlich fest. Dementsprechend hat sich \nder Erstbeurteiler \"verpflichtet\" gefühlt, dem ihm mitgeteilten \nUrteil zu folgen und dem Teilnehmerkreis der besagten \nBesprechung als \"Beurteilerkonferenz\" eine Autorität \nzugemessen, die ihm nicht zukam. Soweit das \nVerwaltungsgericht angenommen hat, der Erstbeurteiler habe \nmit seiner Stellungnahme zum Ausdruck bringen wollen, dass er \nsich den auf einer breiteren Grundlage gewonnenen \nErkenntnissen der Führungsebene der Polizeiinspektion Nord \nnicht verschlossen habe, sondern bereit gewesen sei, den von \nihm angelegten Maßstab im Interesse der Gleichbehandlung der \nBeamten der Vergleichsgruppe zu revidieren, gibt es für diese \nAnnahme keinerlei tatsächliche Anhaltspunkte. In der \nStellungnahme ist die Frage des anzulegenden Maßstabes gar \nnicht angesprochen. Es spricht vielmehr alles dafür, dass der \nErstbeurteiler seine eigenen Kenntnisse und Erfahrungen \nzurückgestellt und das von der Führungsebene der \nPolizeiinspektion Nord als angemessen angesehene Gesamturteil \nim Falle des Antragstellers schlicht übernommen hat.\n\n11\n\nDass die Einflussnahme auf den Erstbeurteiler hier von \nVorgesetzten ausgegangen ist, die nicht zugleich Endbeurteiler \nsind, ist für die Unzulässigkeit der Einflussnahme und die \ndaraus abzuleitende Rechtsfolge ohne Belang. Zwar soll die \nBestimmung über die Unabhängigkeit und Weisungsfreiheit des \nErstbeurteilers in erster Linie Beeinflussungen durch den \nEndbeurteiler entgegenwirken,\n\n12\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 1999 - 6 A \n3593/98 -, ZBR 2001, 338,\n\n13\n\ndoch kann auch von einem Vorgesetzten, der nicht \nEndbeurteiler ist, in unzulässiger Weise Einfluss auf die \nUnabhängigkeit und Weisungsfreiheit des Erstbeurteilers \ngenommen werden. Verdeutlicht ein Vorgesetzter eine \nbestimmte Erwartungshaltung, kann dies nach dem objektiven \nErklärungsgehalt seiner Äußerungen und in Abhängigkeit von \nden weiteren Fallumständen auf eine Einflussnahme \nhinauslaufen, die einer Weisung gleichkommt.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. April 2001 - 6 A \n4754/00 -, NVwZ-RR 2002, 58.\n\n15\n\nZur Vermeidung künftiger Rechtsstreitigkeiten sieht sich der \nSenat veranlasst klarzustellen, dass auf der Grundlage der in den \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen \nsummarischen Überprüfung der Sach- und Rechtslage keine \nweiteren Mängel der Beurteilung erkennbar sind.\n\n16\n\nZwar erfüllt die Beurteilung selbst nicht die Anforderungen \nder Nr. 8.1 Abs. 2 BRL, wonach bei einer dritten Beurteilung im \nselben statusrechtlichen Amt im Einzelnen zu begründen ist, \nwarum sich die Lebens- und Diensterfahrung des zu \nbeurteilenden Beamten nicht positiv auf sein Leistungsbild \nausgewirkt haben, doch hat der Antragsgegner die \nunzureichende Begründung im verwaltungsgerichtlichen \nVerfahren zulässigerweise ergänzt. Das Verwaltungsgericht hat \nzu Recht angenommen, dass diese ergänzenden Ausführungen \nin der im Hauptsacheverfahren vorgelegten Klageerwiderung \nden Begründungsanforderungen der Nr. 8.1 Abs. 2 BRL \ngenügen und den ursprünglich gegebenen Beurteilungsmangel \ngeheilt haben. Es ist unschädlich, dass die ergänzenden \nAusführungen nicht unmittelbar vom Endbeurteiler stammen. \nSie erklären die ausgebliebene positive Leistungsentwicklung \ndes Antragstellers mit maßgeblichen Veränderungen bei der \nZusammensetzung der fraglichen Vergleichsgruppe und einer \ndadurch gesteigerten Leistungsdichte innerhalb dieser Gruppe, \ndie die Leistung des Antragstellers bei relativer Betrachtung \ngegenüber der vorangegangenen Regelbeurteilung als \nunverändert erscheinen lasse. Der Senat hegt keine Zweifel \ndaran, dass die Ausführungen in der Klageerwiderung den \nErwägungen entsprechen, die den Endbeurteiler zu der \numstrittenen Beurteilung veranlasst haben, denn sie erläutern \nletztlich nur den darin enthaltenen Begründungsansatz, in dem \nes heißt: \"Ein noch positiveres Ergebnis ist unter \nBerücksichtigung des anzulegenden Maßstabes und der \nLeistungsdichte in der Vergleichsgruppe nicht zu \nerkennen.\"\n\n17\n\nAuch die Zusammensetzung der für den Antragsteller \nmaßgeblichen Vergleichsgruppe aus Polizeibeamten der I. und \nII. Säule, die derselben Besoldungsgruppe angehören, ist nicht \nzu beanstanden. Gemäß § 10a Abs. 2 Satz 2 LVO wird die \nZugehörigkeit zu einer Vergleichsgruppe grundsätzlich nach der \nBesoldungsgruppe des jeweils zu beurteilenden Beamten oder \nnach der Funktionsebene bestimmt, der der Beamte zugeordnet \nist. Dementsprechend sieht Nr. 8.2.1 BRL vor, dass in erster \nLinie Beamte derselben Laufbahn und derselben \nBesoldungsgruppe eine Vergleichsgruppe bilden. \nAusnahmsweise können auch Beamte verschiedener Laufbahnen \nmit derselben Besoldungsgruppe oder Angehörige derselben \nFunktionsebene in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst \nwerden. Verfährt der Dienstherr nach diesen Vorschriften, wird \nsichergestellt, dass die Leistungsbewertungen der zu \nbeurteilenden und in einem späteren Stellenbesetzungsverfahren \nmöglicherweise konkurrierenden Beamten vergleichbar sind. \nDie Vergleichbarkeit der Leistungsbewertungen ist am ehesten \ngewährleistet, wenn - was hier mangels gegenteiliger \nAnhaltspunkte anzunehmen ist - die Vergleichsgruppe aus \nBeamten desselben Statusamtes besteht. Die Einwände der \nBeschwerde gegen die Vergleichbarkeit der Beamten der I. und \nII. Säule trotz Zugehörigkeit dieser Beamten zur selben \nLaufbahn, zum selben Laufbahnabschnitt und zur selben \nBesoldungsgruppe überzeugen nicht. Weder ihre \nunterschiedliche Vorbildung noch die Unterschiede im Hinblick \nauf das jeweils erreichbare Endamt sind ausschlaggebend. \nMaßgeblich ist vielmehr, dass die Beamten der I. Säule für den \nLaufbahnabschnitt II geeignet und jedenfalls bis zur \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO den Beamten der II. Säule, die \ndie zweite Fachprüfung abgelegt haben, laufbahnrechtlich \ngleichgestellt sind. Zudem bestehen im Bereich der hier in Rede \nstehenden Besoldungsgruppe für die Beamten beider Säulen \ngrundsätzlich dieselben Verwendungsmöglichkeiten. Soweit den \nBeamten der II. Säule darüber hinaus im Einzelfall \nFührungsaufgaben übertragen werden können, ändert dies an der \ngrundsätzlichen Vergleichbarkeit nichts. Dass der Senat in der \nVergangenheit die früher übliche Bildung von jeweils \neigenständigen Vergleichsgruppen für die derselben \nBesoldungsgruppe angehörenden Beamten der I. und II. Säule \nals nicht sachwidrig beurteilt hat,\n\n18\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. Juli 2004 - 6 B \n1229/04 -,\n\n19\n\nschließt nicht aus, dass die nunmehrige Zusammenfassung \ndieser Beamten in einer Vergleichsgruppe aus den oben \ngenannten Gründen ebenfalls als sachgerecht angesehen wird, \nzumal dem Dienstherrn bei der Bewertung der Homogenität \neiner Vergleichsgruppe ein Beurteilungsspielraum zusteht.\n\n20\n\nDass nicht der Polizeipräsident, sondern der Leiter der \nAbteilung Verwaltung und Logistik als Endbeurteiler die \nBeurteilung des Antragstellers verfasst und unterzeichnet hat, \nbegegnet - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt \nhat - keinen Bedenken. § 8 Abs. 1 der Geschäftsordnung für die \nKreispolizeibehörden des Landes Nordrhein-Westfalen (MBl. \nNRW 2004, S. 962), auf den sich die Beschwerde zur Stützung \nihrer gegenteiligen Auffassung beruft, regelt die Vertretung in \nFällen der Abwesenheit oder Verhinderung des Behördenleiters, \nsteht aber einer Nr. 9.3 BRL entsprechenden Delegation von \nAufgaben, die im Bereich des Polizeipräsidiums E. \nnachgewiesenermaßen erfolgt ist, nicht entgegen.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 \nAbs. 3 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung orientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 \nNr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende Wert im \nHinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten \nEntscheidung zu halbieren ist.\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268290","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-24/6-b-2124-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268290","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268290","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-24/6-b-2124-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268290","retrieved":"2026-07-09 02:37:18.351272+00:00"}}