{"status":"available","doknr":"OLD268319","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1123.9A1029.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"9 A 1029/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird abgewiesen. \n\nDie Kläger tragen die Kosten beider Rechtszüge als Gesamtschuldner. \n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des \njeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des bebauten Grundstücks C. Straße 1 in H. . \nSie wenden sich mit ihrer Klage gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das \nJahr 2003 durch den Beklagten. Dabei beanstanden sie unter anderem, dass bei der Ermittlung \ndes Gebührensatzes die Einnahmen aus einem sogenannten Cross Border Leasing (CBL-\nGeschäft), welches die Stadt H. im Jahre 2002 über ihr Kanalnetz abgeschlossen \nhatte, nicht gebührenmindernd in die Kalkulation eingestellt worden sind. \n\n3\n\nDas CBL-Geschäft besteht im wesentlichen aus verschiedenen Verträgen, die dem Recht \ndes amerikanischen Bundesstaates New York unterliegen. Unter anderem vermietet die Stadt \ndabei das städtische Kanalnetz für die Dauer von 99 Jahren an einen US-Trust \n(Hauptmietvertrag), der für einen US-amerikanischen Investor allein zum Abschluss dieses \nGeschäftes tätig ist. Gleichzeitig mietet die Stadt für einen kürzeren Zeitraum - hier etwa \n28 Jahre - das Netz zurück (Rückmietvetrag). Während der Laufzeit des letztgenannten \nMietvertrages ist die Stadt zur uneingeschränkten Nutzung des Kanalnetzes berechtigt. Sie ist \ngleichzeitig vertraglich verpflichtet, das Kanalnetz entsprechend den gesetzlichen und \numwelttechnischen Anforderungen zu erhalten und zu betreiben. \n\n4\n\nNach Ablauf des Rückmietvertrages hat die Stadt die Option, gegen Zahlung eines zum \nAbschluss der Transaktion festgelegten Preises die Rechte des Trusts als Mieter aus dem \nHauptmietvertrag zu erwerben. Nach Ausübung dieser Option durch die Stadt erlöschen die \nNutzungsrechte des Trusts an dem Kanalnetz, da die Stadt Vermieterin und Mieterin unter \ndem Hauptmietvertrag sein wird und damit der Hauptmietvertrag bzw. die Transaktion als \nsolche durch Konfusion endet. \n\n5\n\nÜbt die Stadt die Beendigungsoption nach Ablauf des Mietvertrages nicht aus, so hat sie \ndas Kanalnetz an den Trust herauszugeben. Der Trust ist hingegen verpflichtet, einen \nDienstleistungsvertrag mit der Stadt abzuschließen, nach der der Trust als \nDienstleistungserbringer gemäß den im Dienstleistungsvertrag vereinbarten Bedingungen und \nzu einer im vorhinein vereinbarten zu zahlenden Gebühr verpflichtet ist, die häuslichen und \ngewerblichen Abwässer im Stadtgebiet zu sammeln und zu den Klärwerken bzw. \nÜbergabepunkten zu transportieren. \n\n6\n\nNach Abschluss der Verträge hat der US-Trust einen bestimmten Betrag in US-Dollar zur \nErfüllung seiner nach dem Hauptmietvertrag geschuldeten Zahlungsverpflichtungen, deren \nGesamtbetrag dem von einem US-Gutachter ermittelten Marktwert der Anlage am Tag des \nVertragsschlusses entspricht, an die Stadt im voraus zu zahlen. Die finanziellen Mittel zur \nZahlung dieser Hauptmiete erhält der Trust aus Eigenkapitalbeträgen des Investors und aus \nBankendarlehen. \n\n7\n\nDie Stadt wiederum verwendet einen Teil dieser vom US-Trust erhaltenen \nVorauszahlung, um sicherzustellen, dass sie ihre vertraglichen Pflichten aus dem Mietvertrag \nund bei Ausübung der Option erfüllen kann. Zu diesem Zweck schließt sie \nErfüllungsübernahmeverträge mit Finanzinstitutionen und Banken, in denen sich die \nerfüllungsübernehmenden Unternehmen verpflichten, die von der Stadt künftig geschuldeten \nMieten sowie den Optionspreis bei Ausübung der Option an den Trust oder dessen \nDarlehensgeber zu zahlen. Mit diesen Beträgen wiederum tilgt der Trust die von ihm \naufgenommenen Bankdarlehen.\n\n8\n\nDer verbleibende Betrag - die Differenz zwischen Hauptmiete einerseits und Rückmiete \nund Optionspreis andererseits abzüglich der Transaktionskosten des Vertrages - fließt der \nStadt als sogenannter Netto-Barwertvorteil zu. Die Stadt ist nach Erbringung ihrer Leistungen \nan die Erfüllungsübernehmer in der Zukunft von sämtlichen Zahlungen aus dem Vertrag \nfreigestellt, es sei denn, es liegen Vertragsverletzungen vor. \n\n9\n\nDas CBL-Geschäft erbringt dem US-amerikanischen Investor einen \nSteuerstundungsvorteil, an dem die Stadt in Höhe des Barwertvorteils beteiligt wird. \n\n10\n\nIm Rahmen ihrer Gebührenkalkulation für das Veranlagungsjahr 2003 stellte der Beklagte \ndie Einnahmen aus dem CBL-Geschäft, die sich auf 12.380.477,35 Euro beliefen, nicht \ngebührenmindernd in die Bedarfsberechnung ein. Wegen der Einzelheiten der Kalkulation \nwird auf die Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. \n\n11\n\nDurch Grundbesitzabgabenbescheid vom 31. Januar 2003 zog der Beklagte die Kläger \nu.a. zu Entwässerungsgebühren von insgesamt 258,63 Euro heran. Den hiergegen eingelegten \nWiderspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 zurück. Im \nnachfolgenden Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger beantragt,\n\n12\n\nden Heranziehungsbescheid vom 31. Januar 2003 und den Widerspruchsbescheid vom \n17. Juli 2003 hinsichtlich der festgesetzten Entwässerungsgebühren aufzuheben. \n\n13\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur \nBegründung hat es ausgeführt: Die den angefochtenen Bescheiden zugrundeliegende \nEntwässerungsgebührensatzung sei keine wirksame Rechtsgrundlage für die \nGebührenfestsetzung. Die in der einschlägigen Satzung festgeschriebenen Gebührensätze \nseien unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot zu hoch festgesetzt worden. Zwar \nseien die Einnahmen der Stadt aus dem CBL-Geschäft beanstandungsfrei nicht zugunsten der \nGebührenzahler gebührenmindernd berücksichtigt worden. Die Gebührenbedarfsberechnung \nenthalte jedoch in mehrfacher Hinsicht nicht ansatzfähige Kosten: \n\n16\n\nZu Unrecht seien im Rahmen des Personalkostenansatzes ein Versorgungskostenanteil in \nHöhe von 69.400 Euro eingestellt worden. Den Aufwendungen für Versorgungsleistungen an \nRuhestandsbeamte und deren Hinterbliebene fehle es an der notwendigen Betriebsbedingtheit. \nDenn diese Ausgaben dienten, im Gegensatz zu Leistungen für die in der \ngebührenfinanzierten Einrichtung im Kalkulationszeitraum beschäftigten Beamten, nicht \ndazu, die Leistung der Mitarbeiter in der Einrichtung zu erhalten. \n\n17\n\nFerner sei der in die Gebührenbedarfsberechnung eingestellte Personalkostenansatz \ninsoweit überhöht, als Kostenanteile für sogenannte Leitungsorgane in Höhe von 14.900 Euro \nenthalten seien. Kosten für Leitungsorgane der Gemeinde (Rat, Bürgermeister, Dezernenten) \ngehörten nicht zu den ansatzfähigen Verwaltungsgemeinkosten, weil deren Tätigkeit der \nallgemeinen Verwaltung zuzuordnen und demgemäß auch mit Mitteln des allgemeinen \nHaushalts zu finanzieren sei. \n\n18\n\nSchließlich führe der vom Beklagten gewählte methodische Ansatz von Abschreibungen \nnach dem Wiederbeschaffungszeitwert in Verbindung mit kalkulatorischen Zinsen vom \nAnschaffungsrestwert zum Nominalzins von 8 % zu einer rechtlich unzulässigen \nÜberdeckung. Bei Anwendung dieser Methode werde die Geldentwertungsrate zweifach \nerfasst. Diese doppelte Verrechnung der allgemeinen Preissteigerungsrate widerspreche den \nim Gebührenrecht geltenden betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. \n\n19\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte unter \nanderem vor: Die in der Gebührenbedarfsberechnung eingestellten kalkulatorischen Kosten \nseien der Höhe nach nicht zu beanstanden. Ebenso seien die Einnahmen aus dem CBL-\nGeschäft bei der Gebührenbedarfsberechnung nicht zu berücksichtigen. \n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n22\n\nDie Kläger beantragen,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nSie halten die vom Verwaltungsgericht für die Rechtswidrigkeit der Kalkulation \nangeführte Begründung für zutreffend. Im Übrigen sind sie darüber hinaus der Auffassung, \ndass - entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts - die Gebührensätze auch deswegen \nfehlerhaft seien, weil die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft in die \nGebührenbedarfsberechnung hätten eingestellt werden müssen. \n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und den Inhalt der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie Berufung des Beklagten ist begründet.\n\n28\n\nDie Klage der Kläger gegen die Heranziehung zu Entwässerungsgebühren für das Jahr \n2003 ist unbegründet. Der Grundbesitzabgabenbescheid des Beklagten vom 31. Januar 2003 \nund der Widerspruchsbescheid vom 17. Juli 2003 sind insoweit rechtmäßig und verletzen die \nKläger nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n29\n\nDer angefochtene Bescheid beruht auf einer wirksamen Rechtsgrundlage. Insbesondere \ngenügen die hier allein streitigen Gebührensätze für das Veranlagungsjahr 2003 in der \nGebührensatzung zur Satzung über die Entwässerung der Grundstücke und den Anschluss an \ndie öffentliche Abwasseranlage - Entwässerungssatzung - der Stadt H. vom \n19. Dezember 2002 (Entwässerungsgebührensatzung) den rechtlichen Vorgaben. Sie \nverstoßen im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 \nKAG NRW. \n\n30\n\n1. Eine verbotene Kostenüberschreitung ergibt sich zunächst nicht daraus, dass die \nEinnahmen aus dem CBL-Geschäft bei der Gebührenbedarfsberechnung nicht \nkostenmindernd angesetzt worden sind. Der Beklagte ist zu einer solchen Berücksichtigung \ndes vereinnahmten sogenannten Netto-Barwertvorteils mit Blick auf die Kalkulation des \nGebührensatzes nicht verpflichtet. \n\n31\n\nGleicher Ansicht zur Fragestellung auch: VG Hamburg, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 7 \nK 3176/04 -, NvWZ 2005, 115; Kaufmann, in: Henneke/Pünder/\n\n32\n\nWaldhoff (Hrsg.), Recht der Kommunalfinanzen, 2006, § 15 Rdnr. 59; \nSchulte/Wiesemann, in: Driehaus (Hrsg.), Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, \nStand September 2006, § 6 Rdnr. 64; Kuchler, KStZ 2003, 61 (65); Thomas/Wanner, KStZ \n2002, 64 (73); Pschera/Hödl-Adick, ZKF 2002, 50 (52); Laudenklos/Pegatzky, NVwZ 2002, \n1299 (1305); Biagosch/Kuchler, KStZ 2002, 85 (90).\n\n33\n\na) Im Rahmen der Gebührenbedarfsberechnung sind die nach betriebswirtschaftlichen \nGrundsätzen ansatzfähigen Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW anhand des \nsogenannten wertmäßigen Kostenbegriffes zu ermitteln. Danach sind Kosten der \nWerteverzehr an Gütern und Dienstleistungen, welcher durch die Leistungserbringung in \neiner Periode bedingt ist. \n\n34\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, NvWZ 1995, 1233 = juris \nRdnr. 6.\n\n35\n\nZur Erbringung der Leistung Abwasserentsorgung unterhält die Stadt unter anderem das \nKanalnetz, das die Eigentümer der an die städtische Einrichtung Abwasserentsorgung \nangeschlossenen Grundstücke nutzen. Durch einen Teil der Gebühren werden die durch \nNutzung des Netzes entstehenden Kosten abgegolten. Hierbei ist der gebührenrechtliche \nGrundsatz der Leistungsproportionalität (Prinzip der speziellen Entgeltlichkeit) zu beachten. \nEr besagt, dass in die Gebührenbedarfsberechnung nur Kosten eingestellt werden dürfen, die \ndurch die Erbringung der in Anspruch genommenen Leistung entstehen; leistungsfremde \nKosten dürfen hingegen nicht eingestellt werden.\n\n36\n\nVgl. dazu Kaufmann, a.a.O., § 15 Rdnr. 56 bis 58, m.w.N.\n\n37\n\nMit Blick darauf ist es systemgerecht, von den ansatzfähigen Kosten im Rahmen der \nGebührenbedarfsberechnung etwaige Einnahmen nur dann abzuziehen, wenn sie im \nZusammenhang mit der durch die Einrichtung vorgesehenen Leistungserbringung stehen bzw. \nwenn ihrer Erzielung Kosten der Einrichtung zugrunde lagen.\n\n38\n\nVgl. David, KStZ 2000, 3 (4).\n\n39\n\nGemessen daran lässt sich bezüglich der Einnahmen aus dem CBL-Geschäft Folgendes \nfeststellen: Dem nach Abschluss des CBL-Geschäfts von der Stadt vereinnahmten Netto-\nBarwertvorteil liegen keine durch das Kanalnetz als Teil der Entwässerungseinrichtung \nentstandenen Kosten zugrunde. Die Einnahme steht in keinem Zusammenhang mit der \nstädtischen Leistung, die durch die Entwässerungsgebühren abgegolten wird. Gegenstand des \nCBL-Geschäftes sind keine Funktionen des Kanalnetzes im Bereich der Abwasserentsorgung. \nDie Stadt erhält den Netto-Barwertvorteil quasi als Gegenleistung für den Abschluss des \nVertrages, mit dem sie einem Investor einen Steuervorteil nach US-amerikanischen Recht \nverschafft; der Investor lässt die Stadt im Gegenzug an diesem Vorteil teilhaben. Zudem ist \ndie Einnahme ein Entgelt für die Übernahme der mit dem CBL-Geschäft verbundenen \nRisiken durch die Stadt.\n\n40\n\nVgl. Pschera/Hödl-Adick, a.a.O. \n\n41\n\nDie konkrete Ausgestaltung des CBL-Geschäfts und die mit ihm verbundenen Risiken \nbieten keinen Anlass für eine abweichende Betrachtung. Das CBL-Geschäft „verursacht\" \ninsbesondere nicht etwa deswegen Kosten, weil die Stadt nach dem Vertragsinhalt zur \nUnterhaltung des Kanalnetzes verpflichtet ist. Diese Unterhaltungskosten beruhen unmittelbar \nund entscheidend auf der Benutzung des Netzes. Der Senat teilt auch im Übrigen die im \nangefochtenen Urteil vertretene Auffassung, wonach der Inhalt des CBL-Geschäfts keine \nrelevanten Ursachen für betriebsbedingte Kosten erkennen lässt. Zur Vermeidung von \nWiederholungen nimmt der Senat auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen \nUrteil Bezug. Namentlich fällt ins Gewicht, dass nach dem maßgeblichen deutschen Recht die \nStadt Eigentümerin und Besitzerin des Kanalnetzes bleibt; dessen Betrieb als Teil der \nEntwässerungseinrichtung wird im Kern zudem - sowohl aus Sicht der Stadt als auch aus \nSicht des Gebührenzahlers - vom Gegenstand der geschlossenen Verträge nicht entscheidend \nberührt. Die aus dem Geschäft für die Stadt resultierenden (finanziellen) Risiken,\n\n42\n\nvgl. dazu ausführlich Smeets/Schwarz/Sander, NVwZ 2004, 1061; Thormann, BayVBl. \n2004, 424; Güpner, Gemhlt 2003, 277,\n\n43\n\ndürfen folgerichtig ebenfalls nicht bei der Gebührenkalkulation berücksichtigt werden. \nDas heißt, entstehende Kosten - etwa durch eine Versicherung gegen diese Risken oder gar \ndurch einen Eintritt dieser Risiken - sind insoweit vom allgemeinen Haushalt und nicht vom \nGebührenzahler zu tragen.\n\n44\n\nVgl. Thormann, a.a.O., 427, 428.\n\n45\n\nb) Der Senat teilt nicht die vom Verwaltungsgerichts Düsseldorf vertretene Auffassung zu \nder hier in Rede stehenden Frage, ob der Netto-Barwertvorteil bei der Berechnung des \nGebührensatzes zu berücksichtigen ist. Danach soll ein „Nebenertrag\" bereits dann \ngebührenmindernd in die Kalkulation einzustellen sein, wenn er „mit einer \ngebührenrelevanten Kostenposition kausal derart verknüpft ist, dass er deren Kostenstruktur \nverbessert\". Eine solche Verknüpfung sei zwischen den Einnahmen aus dem CBL-Geschäft \nund den als Kosten eingestellten kalkulatorischen Zinsen gegeben. Hierfür spreche zudem die \nVerordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen vom 21. November 1953 \n(VO PR Nr. 30/53) mit den in der Anlage aufgeführten Leitsätzen für die Preisermittlung auf \nGrund von Selbstkosten (LSP), namentlich Nr. 43 Abs. 4 LSP. \n\n46\n\nVgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. Februar 2006 - 5 K 2466/05 -, juris, Rdnr. 97 ff.,\n\n47\n\nZwischen der kostenrelvanten Verzinsung des Anlagekapitals und dem aufgrund des \nCBL-Geschäfts vereinnahmten Netto-Barwertvorteil besteht nach Ansicht des Senats keine \nhinreichende Verknüpfung, die eine Einbeziehung dieser Einnahmen in die \nGebührenkalkulation zwingend erforderlich machen könnte. Entgegen der Ansicht des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf ist die vom Gebührenzahler zu tragende Verzinsung des \nAnlagekapitals nicht mit dem Ertrag aus dem CBL-Geschäft vergleichbar bzw. auf einer \nEbene zu sehen. Dieser Ertrag wird nicht entscheidend durch die unmittelbare \nZurverfügungstellung des im Kanalnetz als Teil der Einrichtung Abwasserentsorgung \nsteckenden Kapitals erzielt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Stadt nach deutschem Recht \nEigentümerin des Kanalnetzes bleibt und durch das Geschäft selbst kein Werteverzehr der \nAnlage eintritt. Ein Entgelt erhält die Stadt schlicht für ihre „Mithilfe\" bei der \nErwirtschaftung eines Steuervorteils für den US-Investor. Insofern findet allenfalls eine \nmittelbare „Nutzung\" des in der Anlage steckenden Kapitals statt, die nach Ansicht des Senats \nnicht ausreicht und deshalb keine Berücksichtigung bei der Gebührenkalkulation erfordert. \n\n48\n\nEine fehlende Vergleichbarkeit der durch das CBL-Geschäft erzielten Einnahme mit den \nkalkulatorischen Zinsen ergibt sich auch aus deren formaler Struktur. Kalkulatorische Zinsen \nkann die Stadt kontinuierlich jährlich anhand fester Bezugsgrößen errechnen. Die Einnahme \naus dem CBL-Geschäft hingegen erfolgt einmalig und ist bezüglich ihres dauerhaften \nBestandes mit Risiken behaftet. Auch mit Blick auf diese strukturellen Unterschiede kann der \nAnsicht des Verwaltungsgerichts Düsseldorf nicht gefolgt werden, wonach bei \nAusklammerung des Netto-Barwertvorteils der Gebührenzahler über die kalkulatorische \nVerzinsung Kosten zu tragen habe, die zum Ausgleich der durch die anlagenbezogene \nKapitalbindung eintretenden Belastung nicht erforderlich wären. Eine Vergleichbarkeit der \neinmaligen Einnahme aus dem CBL-Geschäft könnte allenfalls mit einem Zuschuss gemäß § \n6 Abs. 2 Satz 4 zweiter Halbsatz KAG NRW in Betracht zu ziehen sein. Auch insoweit wäre \nes indes nicht geboten, diesen „Zuschuss\" gebührenmindernd zu berücksichtigen, weil er \nnicht - wie erforderlich - im Zusammenhang mit der Unterhaltung bzw. dem Betrieb des \nKanalnetztes stünde (Betriebsbezogenheit). \n\n49\n\nDie vorstehende Bewertung wird auch unter Berücksichtigung von Nr. 43 Abs. 4 LSP \nnicht erschüttert. Danach sind im Preisrecht bei öffentlichen Aufträgen Nebenerträge dann als \nGutschrift zu behandeln, wenn sie aus Teilen des betriebsnotwendigen Kapitals stammen. Die \nbeispielhaft in Nr. 43 Abs. 4 LSP genannten Erträge (Zinsen, Mieten und Pachten) zeigen, \ndass ihre Erzielung in der Regel die unmittelbare Nutzbarmachung der betriebsnotwendigen \nKapitalteile für einen Dritten voraussetzt. Diese erforderliche unmittelbare Verküpfung \nzwischen dem Vorhalten des betriebsnotwendigen Kapitals und den durch das CBL-Geschäft \nerzielten Einnahmen hält der Senat nicht für gegeben, denn das Kanalnetz wird für den US-\nInvestor allenfalls „auf dem Papier\" nutzbar gemacht; es dient als bloßes Vehikel für diesen, \num bei der Heranziehung zu Steuern in den USA einen Vorteil zu erzielen. \n\n50\n\nSchließlich hält der Senat die dargestellte enge, unmittelbare Verknüpfung zwischen \ngebührenrelevanten Kosten und Einnahmen mit Blick auf eine etwaige Realisierung der bei \nAbschluss des CBL-Geschäfts vorhandenen Risiken für geboten. Berücksichtigte man die \nEinnahmen aus dem CBL-Geschäft bei der Kalkulation gebührenmindernd, weil hinreichend \nmit betriebsnotwendigen Kosten (hier Zinsen) verknüpft, müssten etwaige Kosten bei einem \nspäteren Scheitern des Geschäfts konsequenterweise auch auf den Gebührenzahler abgewälzt \nwerden dürfen. Dies erscheint nicht sachgerecht. \n\n51\n\nc) Die Einnahmen aus dem CBL-Geschäft sind auch nicht etwa deswegen \ngebührenmindernd zu brücksichtigen, weil eine Abschreibung der Anlage faktisch sowohl \nnach deutschem Recht wie auch nach US-amerikanischem Recht stattfindet.\n\n52\n\nVgl. dazu Schacht, KStZ 2001, 229 (331).\n\n53\n\nDer Senat teilt insoweit die im angefochtenen Urteil vertretene Ansicht, dass es aus \ngebührenrechtlicher Sicht allein maßgeblich auf das deutsche Recht ankommt. Anknüpfend \nan § 6 Abs. 2 KAG NRW ist entscheidend, dass nach deutschem Recht die Anlage im \nEigentum der Stadt steht, deshalb abgeschrieben werden darf und Abschreibungen als Kosten \nzu bewerten sind. \n\n54\n\nd) Das in der Literatur gegen die hier vertretene Ansicht vorgebrachte Argument, die \nEinnahmen aus dem CBL-Geschäft seien bei der Gebührenbedarfsberechnung \nkostenmindernd zu berücksichtigen, weil die Einrichtung selbst durch Gebühren und Beiträge \nfinanziert werde,\n\n55\n\nvgl. Quaas, NVwZ 2002, 144 (146),\n\n56\n\nüberzeugt ebenfalls nicht. Diese Auffassung geht im Ansatz fehlerhaft davon aus, der \nGebührenpflichtige erwerbe durch die Zahlung von Gebühren einen Anteil am \nAnlagevermögen. Dies trifft nicht zu. Bei dem Anlagevermögen handelt es sich nicht um \n„Kapital\" des Gebührenzahlers, das diesem „zusteht\". Mit den in der Vergangenheit \nerbrachten Leistungen für Abschreibungen und kalkulatorische Zinsen hat der \nGebührenzahler nur die Folgen des Umstandes ausgeglichen, dass das von der Stadt zuvor \nbzw. ursprünglich aus Mitteln des allgemeinen Haushalts bereitgestellte Anlagevermögen \ndurch die Nutzung einem Werteverzehr unterlag. Er hat damit nicht gleichsam regelmäßig \nauch einen Anteil am Anlagevermögen erworben.\n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl 2005, \n219.\n\n58\n\ne) Schließlich stehen auch die Grundsätze einer ordnungsgemäßen Kostenrechnung der \nvorstehenden Bewertung nicht entgegen. Die diesbezüglich im Parallelverfahren 9 A 1580/04 \nerhobene Rüge, im Rahmen einer kaufmännischen Buchführung seien selbstverständlich bei \nder Darstellung von Bestands- und Erfolgskonten die „außerordentlichen\" Erträge zu \nberücksichtigen, führt nicht weiter. Die betriebswirtschaftlichen Grundsätze des externen \nRechnungswesens gehören nicht zu den in § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW gemeinten \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen.\n\n59\n\nVgl. Schulte/Wiesemann, a.a.O. § 6 Rdnr. 32, m.w.N.\n\n60\n\nDie Gebührenkalkulation ist selbst eine Kostenrechnung, die allein den speziellen \ngebührenrechtlichen Anforderungen unterliegt und mit einer kameralistischen Einnahmen-\n/Ausgabenrechnung oder einer kaufmännischen Gewinn- und Verlustrechnung nicht identisch \nist.\n\n61\n\nVgl. Queitsch, in: Lenz u.a., KAG NRW, Loseblattkommentar, Stand November 2005, § \n6 Rdnr. 178. \n\n62\n\n2. Die in die Gebührenbedarfsberechnung unter der Position „Pacht unbewegl. \nVermögen\" eingestellten kalkulatorischen Kosten stellen im Ergebnis ebenfalls keinen \nrelevanten Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot dar. Diese Kosten sind - entgegen \nder Auffassung im angefochtenen Urteil - insbesondere nicht deswegen zu beanstanden, weil \nsie durch eine Kombination aus Abschreibung vom Wiederbeschaffungszeitwert mit einer \nNominalverzinsung vom Anschaffungsrestwert ermittelt sind.\n\n63\n\na) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in gebührenrechtlicher Hinsicht die \nBerechnung der Abschreibung auf der Grundlage von Wiederbeschaffungszeitwerten - auch \nin Verbindung mit dem Ansatz kalkulatorischer Nominalzinsen auf der Basis von \nAnschaffungsrestwerten - zulässig. Die so ermittelten kalkulatorischen Kosten stellen nach \nbetriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähige Kosten im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 \nKAG NRW dar. \n\n64\n\nVgl. die ständige Rechtsprechung des erkennenden Senats: Urteile vom 5. August 1994 - \n9 A 1248/92 -, NWVBl. 1994, 428, m.w.N., vom 19. Mai 1998 - 9 A 5709/97 -, NWVBl \n1998, 484, und vom 1. Sep-tember 1999 - 9 A 3342/98 -, NWVBl. 2000, 135 \n(Parallelentscheidungen rechtskräftig seit den Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts \nvom 10. April 2000 - 11 B 61, 62, 63.99 -); Beschluss vom 22. August 2003 - 9 A 4766/99 -; \nUrteil vom 14. Dezember 2004 - 9 A 4187/01 -, NWVBl. 2005, 94; Urteil vom 13. April 2005 \n- 9 A 3120/03 -, NWVBl. 2006, 17 (rechtskräftig seit dem Beschluss des Bun-\ndesverwaltungsgerichts vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -, NVwZ 2006, 936); vgl. ebenso für \ndas niedersächsische KAG, Nds. OVG, Urteil vom 4. November 2002 - 9 LB 215/02 -, ZKF \n2003, 153, 154.\n\n65\n\nDer Senat hält auch unter Würdigung der gegen seine Auffassung vorgebrachten \nKritik,\n\n66\n\nvgl. insbesondere die Dissertation von Schröder, Die Erhebung von \nEntwässerungsgebühren in Nordrhein-Westfalen, 2003, S. 252 ff.; sowie die im angegriffenen \nUrteil (S. 16) zitierten Aufsätze,\n\n67\n\ndaran fest, dass die für zulässig erachtete Methode mit dem Willen und den Zielsetzungen \ndes Gesetzgebers in Bezug auf § 6 Abs. 2 KAG NRW im Einklang steht. Dementsprechend \nwird in der gegen die ständige Rechtsprechung des Senats gerichteten Kritik weitgehend \ndavon ausgegangen, dass die divergierenden Auffassungen ihren Ausgangspunkt in \nunterschiedlich bewerteten „gesetzlichen Zielbestimmungen der Gebührenkalkulation\" \nhätten.\n\n68\n\nVgl. Schröder, a.a.O., S. 252, 253; Wiesemann, KStZ 1998, S. 227 ff., der von \n„Zielvorstellungen\" spricht, die durch Gesetzesinterpretation nach juristischer Methodik zu \nermitteln seien, wobei der Begriff „betriebswirtschaftliche Grundsätze\" keine dynamische \nVerweisung, sondern einen unbestimmten Rechtsbegriff darstelle. \n\n69\n\nDer nordrhein-westfälische Landesgesetzgeber hat - anders als der Gesetzgeber in einigen \nanderen Bundesländern - ausdrücklich auf eine erschöpfende bzw. einengendere Regelung des \nbetriebswirtschaftlichen Kostenbegriffs aufgrund der in der Betriebswirtschaftslehre \nherrschenden Meinungsverschiedenheiten verzichtet und damit den Gemeinden ein \ndiesbezügliches Wahlrecht eröffnet.\n\n70\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., unter Hinweis \nauf LT-Drs. 6/810 S. 34, 35.\n\n71\n\nIn Bezug auf die Ansatzfähigkeit der kalkulatorischen Kosten widerspricht es der \nIntention des Landesgesetzgebers, eine Beschränkung der zulässigen Kalkulationsmethoden \nallein auf das vom Verwaltungsgericht alternativ für zulässig erachtete Anschaffungswert- \noder Wiederbeschaffungswertmodell vorzunehmen. Entgegen der vom Verwaltungsgericht \nvertretenen Interdependenz der kalkulatorischen Kostenarten (Abschreibung und Zinsen) \ndürfen die kalkulatorischen Zinsen einerseits und die kalkulatorische Abschreibung \nandererseits in ihrer jeweiligen finanzwirtschaftlichen Funktion getrennt werden. Dass dieser \nAnsatz mit dem gesetzgeberischen Willen im Einklang steht, hat der Senat im Urteil vom \n1. September 1999 - 9 A 3342/98 - (a.a.O.), auf dessen eingehende Begründung zur \nVermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, dargestellt. \n\n72\n\nDanach ist davon auszugehen, dass die Funktion der kalkulatorischen Verzinsung in der \nGewährleistung des Belastungsausgleichs liegen kann; der kalkulatorischen Abschreibung \ndarf hingegen die Funktion zugeschrieben werden, diejenigen finanziellen Mittel zu \nerwirtschaften, die es der Gemeinde ermöglichen, eine Ersatzbeschaffung bzw. \nWiederbeschaffung der Anlage zu finanzieren. Dementsprechend hat auch der erkennende \nSenat bei der Änderung seiner Rechtsprechung zur Basis der kalkulatorischen Verzinsung im \nUrteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) in Übereinstimmung mit den \nAusführungen des seinerzeit beauftragten Sachverständigen nicht der kalkulatorischen \nVerzinsung die Funktion der Substanzerhaltung (der Anlage) beigemessen. Die Annahme, der \nAbschreibung könne demgegenüber allein die Funktion der Kostenverteilung im Bereich der \nSubstanzerhaltung zugeschrieben werden, ist eine zulässige Betrachtungsweise. \n\n73\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., mit eingehender \nBegründung; ebenso für das niedersächsische KAG: Nds. OVG, Urteil vom 4. November \n2002 - 9 LB 215/02 -, a.a.O.\n\n74\n\nDie isolierte Betrachtung der beiden kalkulatorischen Kostenarten Abschreibung und \nVerzinsung gilt nach dem Willen des Landesgesetzgebers auch dann, wenn die \nAbschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorgenommen werden. Der \nLandesgesetzgeber wollte zugunsten der Gemeinden ausdrücklich die Wahlmöglichkeit \neröffnen, Abschreibungen nach dem Wiederbeschaffungszeitwert vorzunehmen; es ist nicht \nansatzweise erkennbar, dass er dabei mit Blick auf die Funktion der kalkulatorischen \nVerzinsung und deren Orientierung an den tatsächlichen Kapitalmarktkonditionen \nwechselseitige Einschränkungen - etwa aus dem Verständnis der betriebswirtschaftlichen \nGrundsätze als einem übergreifenden Ordnungssystem - in Betracht gezogen hat. \n\n75\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., unter \nAuswertung der Motive des Gesetzgebers.\n\n76\n\nMit Blick auf die dargestellten möglichen unterschiedlichen finanzwirtschaftlichen \nZielsetzungen der kalkulatorischen Kostenarten entkräftet auch der Hinweis des \nVerwaltungsgerichts (S. 17 des Urteilsabdrucks), eine Gebührenkalkulation auf der Grundlage \nder Rechtsprechung des erkennenden Senats führe zu einer „doppelten\" Verrechnung der \nallgemeinen Preissteigerungsrate und damit zu einer \"Überdeckung\", nicht die hier vertretene \nSichtweise. Zwar mag innerhalb der beiden Kostenarten (Abschreibung und kalkulatorische \nVerzinsung) im Rahmen der Berechnung jeweils ein Inflationsausgleich Berücksichtigung \nfinden. Auf Grund der beschriebenen unterschiedlichen Zweckbestimmungen ist dies indes \nsystemimmanent und nach Auffassung des Senats wegen der vom Gesetzgeber beabsichtigten \nStärkung der Eigenkapitalausstattung der Gemeinden auch gewollt. \n\n77\n\nDie vorstehend umrissene Ansicht wird auch unter Berücksichtigung neuerer \nErkenntnisse nicht durch die hiergegen gerichtete Kritik widerlegt. Das der Senatsauffassung \nzu Grunde liegende Gesetzesverständnis, insbesondere die danach mit § 6 Abs. 2 KAG NRW \nverbundene Zielvorstellung, ist dem Landesgesetzgeber seit der grundlegenden Entscheidung \nvom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) bekannt. Wäre die in Rede stehende Auffassung \nnicht haltbar, hätte es nahe gelegen, dass der Gesetzgeber eine ausdrückliche Regelung zum \nUmfang der Ansatzfähigkeit von kalkulatorischen Kosten in das Kommunalabgabengesetz \neingefügt hätte. Anlässlich anderer grundlegender Entscheidungen des Senats zum \nBenutzungsgebührenrecht ist der Gesetzgeber in der Vergangenheit jedenfalls mehrfach \ngesetzesändernd tätig geworden und hat ausdrücklich auf eine seinen Vorstellungen nicht \nentsprechende Rechtsprechung reagiert.\n\n78\n\nVgl. zuletzt z.B. die Begründung zur Einführung des § 6 Abs. 2 Satz 3 KAG NRW durch \nArt. 3 des Gesetzes zur Änderung des Landesabfallgesetzes und damit in Zusammenhang \nstehender Vorschriften, LT-Drs. 12/3143, S. 84, sowie die Begründung zur Einführung des § \n9 Abs. 2 Satz 5 LAbfG, LT-Drs. 12/3143, S. 70.\n\n79\n\nEine derartige Reaktion des Gesetzgebers auf die Rechtsprechung des Senats zu der hier \nin Rede stehenden Frage ist nicht erfolgt. Eine solche wäre indes bei Annahme einer \nfehlenden Vertretbarkeit der Ansicht des Senats zu erwarten gewesen. Die an der \nGesetzgebung beteiligten Stellen haben die Gegenpositionen zur Auslegung von § 6 Abs. 2 \nSatz 1 und Satz 4 sowie Abs. 1 Satz 3 KAG NRW, die auch publiziert worden sind, bei \nBeratungen über mögliche Änderungen der Vorschriften ausdrücklich diskutiert und \ngewürdigt. Zuletzt hat sich der Gesetzgeber in der 13. Legislaturperiode auf die Anträge der \nFDP-Fraktion vom 5. Oktober 2001 (LT-Drs. 13/1664, „Effizienter Mitteleinsatz in der \nAbwasserbeseitigung\") und der CDU-Fraktion vom 5. November 2001 (LT-Drs. 13/1739, \n„Umweltstandards halten - Gebührenlast der Bürger konsequent senken\") mit der \neinschlägigen Problematik der Ermittlung von Abschreibung und kalkulatorischer Verzinsung \nbefasst. Die Anträge, die beide u.a. ein gesetzliches Verbot der Abschreibung vom \nWiederbeschaffungszeitwert und eine deutliche Begrenzung der kalkulatorischen Zinsen \ngefordert hatten, wurden nach der Behandlung im Plenum zur Beratung und Abstimmung an \nden federführenden Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung überwiesen. Bei der \nparlamentarischen Aussprache über den Antrag der CDU-Fraktion ist ausdrücklich die Frage \neiner möglichen Einengung der durch das Kommunalabgabengesetz eröffneten und von der \nRechtsprechung des Senats hervorgehobenen Bewertungsspielräume im Bereich der \nkalkulatorischen Kosten für die Kommunen erörtert worden.\n\n80\n\nVgl. nur die Stellungnahme von Innenminister Dr. Behrens, Plenarprotokoll 13/42, Seite \n4166, 4177 ff.\n\n81\n\nIn der danach vom federführenden Ausschuss für Umweltschutz und Raumordnung \ndurchgeführten öffentlichen Anhörung nach § 32 der Geschäftsordnung des Landtages sind \nzudem konkret die in Rede stehenden Streitfragen zur Kombination der Methoden bei der \nErmittlung von Abschreibung und kalkulatorischer Verzinsung angesprochen worden. \n\n82\n\nVgl. Ausschussprotokoll 13/598 vom 12. Juni 2002.\n\n83\n\nDer Bund der Steuerzahler hat in seiner schriftlichen Stellungnahme an den Ausschuss \nvom 10. Juni 2002 (Zuschrift 13/1765) deutlich auf die „kontroverse Rechtsprechung\" der 13. \nKammer des VG H. und des Senates zur Problematik hingewiesen und ein \ngesetzgeberisches Tätigwerden im Sinne des behandelten Antrags der CDU-Fraktion \nangeregt. Die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände hat in ihrer \nStellungnahme vom 6. Juni 2002 (Zuschrift 13/1773, Seite 6) hingegen hervorgehoben, dass \nein Änderungsbedarf bei § 6 Abs. 2 KAG NRW vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des \nSenates nicht gesehen werde. In der Sitzung des Ausschusses am 12. Juni 2002 sind diese und \nweitere sachverständige Stellungnahmen sowie ein etwaiger Gesetzgebungsbedarf mündlich \neingehend diskutiert worden.\n\n84\n\n Vgl. Ausschussprotokoll 13/598, z.B. S. 10, 11, 13, 17, 31.\n\n85\n\nNach weiteren Erörterungen in der Folgezeit hat der Ausschuss die genannten Anträge der \nCDU-Fraktion und der FDP-Faktion schließlich am 15. September 2004 abgelehnt und damit \nin Kenntnis und unter Berücksichtigung der Ansicht des Senats zum Verständnis des § 6 Abs. \n2 KAG NRW Bedarf für eine Gesetzesänderung oder Klarstellung verneint.\n\n86\n\nVgl. Ausschussprotokoll und Beschlussprotokoll 13/1312 vom 15. September 2004. \n\n87\n\nHinzu kommt Folgendes: Ein allgemeiner Wandel in den betriebswirtschaftlichen \nLehrmeinungen dahingehend, dass im Veranlagungszeitraum (2003) allgemein bei \nWirtschaftsbetrieben \n\n88\n\n- allein hierauf und nicht auf solche der öffentlichen Hand kommt es an, vgl. OVG NRW, \nUrteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O. -\n\n89\n\nbei einer kalkulatorischen Nominalverzinsung auf der Grundlage von \nAnschaffungs(rest)werten Abschreibungen nur noch auf Anschaffungswertbasis berechnet \noder bei einer Abschreibung auf Basis des Wiederbeschaffungszeitwertes nur Realzinsen \nerhoben werden dürften, ist nicht ersichtlich. \n\n90\n\nEine isolierte Betrachtung der einzelnen Kostenarten im Rahmen betriebswirtschaftlicher \nGrundsätze, wie sie unter Berücksichtigung der nach § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW geltenden \nZiele im Ergebnis in der Rechtsprechung des erkennenden Senats zum Ausdruck kommt, ist \nauch nach neueren Erkenntnissen (weiterhin) nicht unzulässig, weil die damit verbundenen \nKostenanschauungen in der Betriebswirtschaftslehre unverändert mit beachtlichem \nwissenschaftlichen Gewicht vertreten werden. \n\n91\n\nVgl. Gawel, KStZ 1999, 61, 91, der davon ausgeht, dass die isolierte Kostenbetrachtung \nin der Praxis „überragende Bedeutung\" habe; sowie die in der Fachhochschul- und \nUniversitätsausbildung verwendeten Werke, wie z. B.: Coenenberg, Kostenrechnung und \nKostenanalyse, 5. Aufl. 2003, S. 44 ff.; Steger, Kosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. \n2001, S. 194 ff. und 222 ff.; Zimmermann, Grundzüge der Kostenrechnung, 8. Aufl. 2001, S. \n34 ff. und 50 ff.; Olfert, Kostenrechnung, 11. Aufl. 1999, S. 113 ff. und 125 ff.; Ebert, \nKosten- und Leistungsrechnung, 10. Aufl. 2003, S. 38 ff. und 43 ff.; Macha, Grundlagen der \nKosten- und Leistungsrechnung, 3. Aufl. 2003, S. 62 ff., 66 ff.; Heinhold, Kosten- und \nErfolgsrechnung in Fallbeispielen, 2. Aufl. 2001, S. 119 ff., 140 ff.; siehe auch die inhaltlich \nim Vergleich zur 19. Auflage unveränderte Darstellung bei Wöhe, Einführung in die \nallgemeine Betriebswirtschaftslehre, 21. Auflage 2002, S. 1093 ff.\n\n92\n\nAuch angesichts der seit der grundlegenden Entscheidung vom 5. August 1994 \n- 9 A 1248/92 - (a.a.O.) wiederholt in nachfolgenden Entscheidungen publizierten \nSenatsauffassung finden sich in den neueren Auflagen der betriebswirtschaftlichen \nStandardwerke - soweit ersichtlich - keine Aussagen, dass die angewandte Methode zur \nErmittlung der kalkulatorischen Kosten unzulässig bzw. verboten sei. Entsprechende in \nStandardwerken publizierte Lehrmeinungen haben auch die Kläger nicht nachgewiesen. \n\n93\n\nDie erneute Einholung eines betriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens war \nnicht geboten. Der zuvor zitierten grundlegenden Entscheidung des Senats vom 5. August \n1994 - 9 A 1248/92 - (a.a.O.) lagen bereits die Aussagen eines eigens eingeholten \nbetriebswirtschaftlichen Sachverständigengutachtens zu Grunde. Aufgrund der beim Senat \ndurch die ständige Befassung mit der Materie und durch die Auswertung der zitierten \nbetriebswirtschaftlichen Werke vorhandenen Sachkunde war dieser in der Lage, die zu \nbeurteilenden Fragen selbst zu beantworten. Dieses konnte unter Beachtung der im \nAusgangspunkt notwendigen Interpretation des § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW und der damit \nverbundenen Ermittlung des gesetzgeberischen Willens durch eine Sichtung der einschlägigen \nbetriebswirtschaftlichen Standardliteratur erfolgen. \n\n94\n\nVgl. zur Entbehrlichkeit der Einholung eines Sachverständigengutachtens bei eigener \nSachkunde des Gerichts etwa: BVerwG, Urteil vom 10. November 1983 - 3 C 56.82 -, \nBVerwGE 68, 177 (182), Beschlüsse vom 19. November 1998 - 8 B 148.98 -, Buchholz 310, \n§ 88 VwGO, Nr. 41, und vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, InfAuslR 1999, 365.\n\n95\n\nDie hier erforderliche Sachkunde konnte sich das Gericht dementsprechend durch die \nBenutzung allgemein zugänglicher Erkenntnisquellen verschaffen. Eine besondere durch \nspezielle Kenntnisse oder Fähigkeiten vermittelte betriebswirtschaftliche Sachkunde, wie sie \netwa für die Beurteilung der Funktionstüchtigkeit eines konkreten Unternehmens unter \nkaufmännischen Gesichtspunkten im Einzelfall erforderlich sein mag, war im vorliegenden \nFall zur Beantwortung der entscheidungsrelevanten Fragen nicht notwendig.\n\n96\n\nVgl. in diesem Sinne auch BVerwG, Beschluss vom 10. Mai 2006 - 10 B 56.05 -, a.a.O. \n\n97\n\nDie demnach im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW als zulässig anzusehende \nAbschreibung nach Wiederbeschaffungszeitwerten in Verbindung mit einer Verzinsung des \naufgewandten Kapitals auf der Grundlage von Anschaffungs(rest)werten mit einem \nNominalzins führt ferner weder zu einer Verletzung des Äquivalenzprinzips noch zu einem \nVerstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG mit Blick auf eine etwaige Ungleichbehandlung der \nGebührenpflichtigen gegenüber der Allgemeinheit. Ebensowenig verstößt das \nGesetzesverständnis des Senats gegen allgemeine juristische Auslegungsgrundsätze, die in \nArt. 19 Abs. 4 GG verankert sind.\n\n98\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. September 1999 - 9 A 3342/98 -, a.a.O., mit eingehender \nBegründung, auf die Bezug genommen wird; dazu auch BVerwG, Beschluss vom 10. Mai \n2006 - 10 B 56.05 - a.a.O. \n\n99\n\nb) Der für die kalkulatorischen Zinsen vorgenommene Ansatz in der Bedarfsberechnung \nist allerdings überhöht, weil ein zu hoher Zinssatz zugrundegelegt worden ist. Der unzulässige \nMehransatz führt aber nicht zur Unwirksamkeit der Gebührensätze.\n\n100\n\nFür die Bestimmung des Zinssatzes können nicht die in der jeweiligen Gebührenperiode \nam Kapitalmarkt herrschenden Verhältnisse, sondern nur langfristige \nDurchschnittsverhältnisse maßgebend sein. Denn es handelt sich um einen kalkulatorischen \nZins, der sich auf den gesamten Restbuchwert, mithin auf Anlagegüter unterschiedlichsten \nAlters bezieht.\n\n101\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.\n\n102\n\nInsoweit hatte der Senat in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung,\n\n103\n\nvgl. nur: OVG NRW, Urteile vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 - a.a.O., S. 434, und \nUrteil vom 1. September 1999 - 9 A 5715/98 -,\n\n104\n\nzuletzt für das Veranlagungsjahr 1997, \n\n105\n\nvgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. August 2003 - 9 A 4829/99 - und vom 22. August \n2003 - 9 A 4766/99 -,\n\n106\n\nals Zinssatz einen Nominalzins bis maximal 8 % nicht beanstandet.\n\n107\n\nDieser Ansatz lässt sich der Höhe nach für das Veranlagungsjahr 2003 nicht mehr halten. \nLegt man - wie im Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O., geschehen - die \nlangfristigen Durchschnittsverhältnisse zu Grunde, so zeigt sich, dass der für die Jahre 1952 \nbis 1992 seinerzeit ermittelte Durchschnittswert für öffentliche Anleihen von 7,5 bis 7,7 % \nangesichts der weiteren Zinsentwicklung im Rahmen der Kalkulation für das Jahr 2003 nicht \nmehr angenommen werden kann. Die von der Deutschen Bundesbank ermittelten und \nveröffentlichten Sätze der Emissionsrenditen in den Jahren 1955 bis 2002 für festverzinsliche \nWertpapiere inländischer öffentlicher Emittenten ergeben, dass bei der Kalkulationserstellung \nfür 2003 im Jahre 2002 unter Berücksichtigung der bis dahin allenfalls vorliegenden Werte \nbis 2001 ein Durchschnittswert von nur noch gut 7,0 % anzunehmen ist. Dieser darf nach der \nRechtsprechung des Senats um bis zu ca. 0,5 % erhöht werden. Damit wird dem Umstand \nRechnung getragen, dass wegen der die Anlagezinsen regelmäßig übersteigenden \nKreditzinsen ein etwaiger Fremdkapitalanteil zu einem höheren Zinssatz zu berücksichtigen \nist.\n\n108\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994 - 9 A 1248/92 -, a.a.O.\n\n109\n\nGemessen daran hätte für das Jahr 2003 nur noch ein kalkulatorischer Zinssatz von bis zu \nca. 7,5 % angesetzt werden dürfen. Der hier demnach tatsächlich um ca. 0,5 % zu hoch \nangesetzte Zinssatz (daraus folgt eine Überdeckung von ca. 782.000 Euro) führt indes selbst \nbei weiterer Einbeziehung der vom Verwaltungsgericht beanstandeten Ansätze des \nVersorgungskostenanteils in Höhe von 69.400 Euro sowie der Personalkosten für \nLeitungsorgane in Höhe von ca. 14.900 Euro nicht zur Überschreitung der für die \nGebührenkalkulation vom Senat als maßgebend angesehenen Toleranzgrenze von 3 %. Die \nSumme der Überdeckungen (ca. 866.300 Euro) liegt im Verhältnis zu den ohne die \nÜberdeckung gerechtfertigten Gesamtkosten von ca. 37.317.000 Euro ersichtlich unter diesem \nWert (3 % vom letztgenannten Betrag ergeben 1.119.510 Euro). Vor dem Hintergrund des \nvon der Rechtsprechung für das Veranlagungsjahr 1997 noch nicht bzw. erstmals durch das \nUrteil vom 13. April 2005 - 9 A 3120/03 - (a.a.O.) beanstandeten Ansatzes von 8 % kann \nnicht davon ausgegangen werden, dass bei der Kalkulationserstellung für das Jahr 2003 durch \nden Beklagten eine bewusste Kostenüberschreitung - die eine Anwendung der 3 %-\nToleranzregel ausschließen würde - erfolgt ist. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen \nwerden Kalkulationen im Nachgang zur zitierten Senatsentscheidung der Zinsentwicklung \nallerdings Rechnung tragen müssen.\n\n110\n\nc) Nach dem zuvor Dargestellten konnte der Senat offen lassen, ob die vom \nVerwaltungsgericht beanstandeten Ansätze des Versorgungskostenanteils sowie der \nPersonalkosten für Leitungsorgane in die Bedarfsberechnung eingestellt werden durften. \nAllerdings spricht Vieles dafür, dass ein Versorgungskostenanteil dem Grunde nach dann \nansatzfähig ist, wenn es sich dabei um konkrete Vorsorgeaufwendungen (z.B. Zahlungen an \nPensionskassen oder Pensionsrückstellungen) für derzeit in der oder für die Einrichtung tätige \nBeamte handelt.\n\n111\n\nSo auch Schulte/Wiesemann, a.a.O., § 6 Rdnr. 168.\n\n112\n\nOb und ggf. in welcher Höhe die hier in Rede stehenden Aufwendungen dem \nvorgenannten Zweck dienten oder - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - \nZahlungen an (aktuelle) Versorgungsempfänger mit abdeckten, hätte einer näheren \nAufklärung bedurft, die mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage unterbleiben konnte. \nIm Übrigen spricht auch Vieles dafür, dass - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - \ndie anteiligen Personalkosten im Bereich der Führungsämter dem Grunde nach ansatzfähig \nwaren. Der hiergegen angeführten Begründung, es fehle eine Betriebsbezogenheit dieser \nKosten, \n\n113\n\nvgl. VGH BW, Beschluss vom 27. Februar 1996 - 2 S 1407/94 -, VBlBW 1996, 382 ff. \nsowie Nds. OVG, Urteil vom 4. November - 9 LB 215/02 -, a.a.O.,\n\n114\n\nist entgegen zu halten, dass die in den Führungsämtern erbrachten Tätigkeiten, soweit sie \nkonkret den Aufgaben der kostenrechnenden Einrichtung zuzuordnen sind, für den Betrieb \nder Einrichtung unabdingbar sind. Auch insoweit dürfte es sich um Kosten handeln, die \nletztlich über eine verwaltungsinterne Verrechnung der Einrichtung zuzuschreiben sind.\n\n115\n\n3. Mängel der den Gebührenbescheiden zugrundeliegenden Satzung sind im Übrigen \nnicht ersichtlich. Auch unter Berücksichtigung des Amtsermittlungsgrundsatzes ist eine \nweitere, ins Einzelne gehende Überprüfung der verschiedenen Positionen der \nGebührenbedarfsberechnung nicht angezeigt. Zwar sind die Verwaltungsgerichte in der Regel \nverpflichtet, jede mögliche Aufklärung des Sachverhalts bis an die Grenze der Zumutbarkeit \nzu versuchen, sofern die Aufklärung nach ihrer Meinung für die Entscheidung des \nRechtsstreits erforderlich ist. Bei der Überprüfung einer Kalkulation geht der erkennende \nSenat aufgrund der Bindung des Beklagten an Gesetz und Recht gemäß Art. 20 Abs. 3 GG \njedoch grundsätzlich davon aus, dass dessen Auskünfte der Wahrheit entsprechen. \nAufklärungsmaßnahmen sind daher nur insoweit angezeigt, als sich dem Gericht etwa \nWidersprüche nach dem Sachvortrag der klagenden Partei oder aber den beigezogenen \nUnterlagen aufdrängen. Lässt es die klagende Partei insoweit an substantiiertem Sachvortrag \nfehlen und ergibt sich auch aus den Unterlagen kein konkreter Anhaltspunkt für einen \nfehlerhaften Kostenansatz, hat es hiermit sein Bewenden. Die Untersuchungsmaxime ist keine \nprozessuale Hoffnung, das Gericht werde mit ihrer Hilfe schon die klagebegründenden \nTatsachen finden.\n\n116\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. September 1997 - 9 A 3373/96 -, Seite 22 des amtlichen \nUmdrucks; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 17. April 2002 - 9 CN 1.01 -, NWVBl. 2002, 427, \n430.\n\n117\n\nGemessen daran bestand für den Senat mangels (weiterer) substantiierter klägerischer \nEinwände gegen die in Rede stehende Satzung und mangels offensichtlicher Fehler kein \nGrund, eine über das Vorstehende hinausgehende Prüfung der Rechtsgrundlagen für die \nGebührenheranziehung vorzunehmen.\n\n118\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung \nüber die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n119\n\n120\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO \nnicht gegeben sind. \n\n121","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268319","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-23/9-a-1029-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268319","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268319","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-23/9-a-1029-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268319","retrieved":"2026-07-09 02:37:20.705421+00:00"}}