{"status":"available","doknr":"OLD268317","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1123.5B2481.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"5 B 2481/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es hinsichtlich der \nAuflage Nr. 6 Satz 1 in dem Bescheid des Antragsgegners vom 8. November 2006 \nübereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben. Insoweit wird der \nBeschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 für wirkungslos \nerklärt.\n\nIm Übrigen wird die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Minden vom 21. November 2006 zurückgewiesen.\n\nDer Antragsgegner trägt 1/3, der Antragsteller 2/3 der Kosten des Verfahrens in \nerster und zweiter Instanz.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\nDer Beschluss soll den Beteiligten vorab per Telefax bekannt gegeben \nwerden.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich der Auflage Nr. 6 Satz 1 \nübereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender \nAnwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Folge der teilweisen \nWirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses einzustellen. Insoweit ist über die \nKosten des Verfahrens nach § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen zu \nbefinden. Danach hat der Antragsgegner diesen Teil der Verfahrenskosten zu tragen, \nweil er der Rechtslage folgend die Auflage Nr. 6 Satz 1 aufgehoben hat.\n\n3\n\nIm Übrigen ist die Beschwerde des Antragstellers unbegründet. Insoweit hat das \nVerwaltungsgericht den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes aus den \nim angegriffenen Beschluss genannten Gründen zu Recht abgelehnt. Auf diese \nGründe nimmt der Senat gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO zur Vermeidung von \nWiederholungen Bezug. Die Beschwerdeschrift enthält keine Gesichtspunkte, die \neine andere Einschätzung rechtfertigen. Im Gegenteil wird die Berechtigung der \nAblehnung des Antragstellers als Versammlungsleiter durch die Tatsache erhärtet, \ndass das Verfahren vor dem Amtsgericht Hildesheim Az 27 Js 32421/06 (die \nVersammlung in F. betreffend) nur gegen Zahlung einer Geldbuße eingestellt \nworden ist. Soweit der Antragsteller begehrt, die Auflagen mit Lautsprechern oder \nMegaphonen bekannt geben zu dürfen, hat schon das Verwaltungsgericht zutreffend \nauf die Gefahr hingewiesen, dass auf diesem Weg die untersagten Äußerungen \ngerade zum Gegenstand der Versammlung gemacht würden. Dem vermag der \nAntragsteller mit dem Einwand in der Beschwerdeschrift, er werde \"erheblichem \nbürokratischen Aufwand\" ausgesetzt, kein schützenwerteres \nversammlungsrechtliches Interesse entgegen zu setzen.\n\n4\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.\n\n5\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. \n2 GKG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268317","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-23/5-b-2481-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268317","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268317","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-23/5-b-2481-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268317","retrieved":"2026-07-09 02:37:20.548128+00:00"}}