{"status":"available","doknr":"OLD268316","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1123.3A4011.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"3 A 4011/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 27.152,08 EUR (53.104,86 \nDM) festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen ist nicht geeignet, im \nSinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO darzulegen, d.h. näher zu erläutern, dass \neiner der Gründe vorliegt, die nach § 124 Abs. 2 VwGO die Zulassung der Berufung \nrechtfertigen.\n\n3\n\n1. Der Kläger beanstandet zunächst, dass das Gericht seine Feststellung, es \nhabe sich bei der I. Straße im streitbefangenen Teilstück von der südlichen \nGrenze des Grundstücks I. Straße 46 bis zum T. L.----weg nicht um eine \nbei Inkrafttreten des 1. Ortsstatuts der Gemeinde I. im Jahre 1898 vorhandene \nStraße im Sinne des Preußischen Fluchtliniengesetzes gehandelt, weil sie nicht \ninnerhalb einer geschlossenen Ortslage verlaufen sei (UA S. 11 ff.), auf eine Karte \naus dem Jahr 1827 gestützt habe, welche Nachtragungen bis mindestens 1922 \nenthalte, die nicht genauer zeitlich zugeordnet werden könnten. Bereits wegen dieser \nUnmöglichkeit der zeitlichen Zuordnung, so der Kläger, sei die Karte als \nEntscheidungsgrundlage nicht geeignet. Weitere überreichte Karten seien nicht \naussagekräftig. Das Verwaltungsgericht sei der aus § 86 Abs. 1 VwGO folgenden \nAmtsermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es hätte \"weiteres ... historisches \nKartenmaterial heranziehen können ...\" Auch befänden sich im Stadtarchiv noch \nweitere Dokumente, denen \"möglicherweise weitere Informationen für die Grundlage \nder Entscheidung zu entnehmen gewesen\" wären.\n\n4\n\nAus diesem Vorbringen ergeben sich weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \ndes angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), \nnoch wird hiermit ein dem Verwaltungsgericht unterlaufener Verfahrensfehler \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) den Anforderungen des § 124a \nAbs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargelegt.\n\n5\n\na) Der Karte aus dem Jahr 1827 kann entgegen der Annahme des Klägers eine \nAussagekraft für die Beurteilung, ob die hier fragliche Teilstrecke der I. Straße \nim Jahre 1898 innerhalb einer geschlossenen Ortslage verlief, nicht allein deshalb \nabgesprochen werden, weil die dort bis (jedenfalls) zum Jahre 1922 vorgenommenen \nNachtragungen des Baubestandes nicht jeweils im einzelnen datiert worden sind. \nDies steht zwar u.a. der Feststellung entgegen, welche Gebäude zwischen dem \nJahre 1898 und dem Jahre 1922 im fraglichen Bereich errichtet worden sind. Eine \nderartige Feststellung musste das Verwaltungsgericht für sein Urteil aber auch nicht \ntreffen. Hierfür reichte es vielmehr aus festzustellen, dass - selbst - der in der Karte \nan dieser Stelle für das Jahr 1922 dokumentierte Baubestand noch keine \ngeschlossene Ortslage darstellte, weil es keine Anhaltspunkte dafür gibt, dass \ndiesem Baubestand weitere zwischenzeitlich beseitigte Baukörper hinzugerechnet \nwerden müssten, weil sie am maßgeblichen Stichtag 30. Juli 1898 noch vorhanden \ngewesen wären.\n\n6\n\nb) War demnach der maximale Umfang des Anbaues an der Straßenstrecke im \nJahre 1898 der Karte aus dem Jahre 1827 nebst Nachtragungen hinreichend \nverlässlich zu entnehmen und rechtfertigte dieser den Schluss, dass zu diesem \nZeitpunkt keine geschlossene Ortslage bestand, so ist der in diesem Zusammenhang \nerhobenen Kritik an der Sachaufklärung des Verwaltungsgerichts bereits weitgehend \ndie Grundlage entzogen. Darüber hinaus hätte zur Darlegung eines Verstoßes gegen \nden Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO ein substantiierter Vortrag des \nKlägers gehört, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen \nAufklärungsmaßnahmen noch in Betracht gekommen wären und welche \ntatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen \nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin hätte \nentweder dargelegt werden müssen, dass bereits vor dem Verwaltungsgericht, \ninsbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Sachverhaltsaufklärung, deren \nUnterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder dass sich dem Gericht \nnach den Umständen des Falles die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein \nsolches Hinwirken hätten aufdrängen müssen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, \n3328.\n\n8\n\nDiesen prozessualen Anforderungen genügt das Zulassungsvorbringen nicht mit \nseinen bloßen Hinweisen auf \"weiteres - tatsächlich vorhandenes - historisches \nKartenmaterial\", das das Verwaltungsgericht hätte \"heranziehen können\", auf eine \n\"über die Leistungen des Klägers hinausgehende Sacharbeit\", die das \nVerwaltungsgericht hätte \"leisten müssen\" und dem Verweis auf drei \"bspw.\" im \nStadtarchiv E. befindliche Quellen, aus denen \"möglicherweise weitere \nInformationen für die Grundlage der Entscheidung zu entnehmen gewesen\" sein \nkönnten.\n\n9\n\n2. Der Kläger überreicht als Anlage zur Antragsschrift die Kopie eines nicht näher \ngekennzeichneten Kartenausschnitts mit der Erklärung, hierbei handele es sich um \n\"eine weitere, bei zusätzlichen Untersuchungen des Klägers aufgefundene Karte des \nstreitgegenständlichen Bereichs aus dem Jahre 1871\", auf der er \"die zum \nstreitgegenständlichen Zeitpunkt vorhandenen Gebäude ... blau markiert\" und \"die \nstreitgegenständlichen Gebäude ... numeriert\" habe. Unter Hinweis auf diese Karte \nund die Eintragungen beanstandet er die vom Beklagten vorgenommene und vom \nVerwaltungsgericht gebilligte Abgrenzung der als vorhandene Straße eingestuften \nnordwestlichen Teilstrecke der I. Straße jenseits der südlichen Grenze des \nGrundstücks I. Straße Nr. 46 von der hieran anschließenden, beitragsmäßig \nabgerechneten Straßenstrecke als \"willkürliche Abschnittbildung\".\n\n10\n\nDieses Vorbringen vermag schon deshalb keine ernstlichen Zweifel (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) am angefochtenen Urteil zu wecken, weil die vom Kläger vorgelegte \nKarte zum Beleg irgendwelcher Bebauungsverhältnisse an der I. Straße und \nzur Stützung hieran anknüpfender Schlussfolgerungen ungeeignet ist. Denn der \nKläger führt in seinem Zulassungsantrag zur Herkunft dieser Karte nur aus, er habe \nsie \"bei zusätzlichen Untersuchungen aufgefunden\" (wann?, wo?) und macht zur \nGrundlage der von ihm hierauf angebrachten Farbmarkierungen keinerlei Angaben; \ndie Schlussfolgerungen, die er aus der Karte zieht, sind zudem teilweise unplausibel \noder unzutreffend. Dass die Karte aus dem Jahr 1871 stammt, ist wegen \ngegenteiliger Anhaltspunkte, zum Beipiel dem Hinweis auf einen \"Anschluß \nBebauungsplan Entwurf Ap 113\" (wohl ein Hinweis auf das heutige E. -B. ) \nfür einen nördlich an die I. Straße grenzenden Bereich, der Kennzeichnung \nvon Plangebietsflächen gemäß der erst nach Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes \nerlassenen Planzeichenverordnung und dem mehrfachen Hinweis auf Normen des \nBBauG nicht zu Grunde zu legen. Worin die Erklärung für die Farbkennzeichnung \n(nur) einiger auf dem Plan dargestellter Gebäude zu sehen ist, ist ebenfalls nicht \nerkennbar und wird vom Kläger auch nicht näher erläutert. Schließlich ist das mit der \nZiffer 1 gekennzeichnete Gebäude gegenüber den Grundstücken I. Straße 44 \nund 46 entgegen den Angaben des Klägers kein \"streitgegenständliches\" Gebäude, \nda es an der als \"vorhandene\" Straße angesehenen Teilstrecke der I. Straße \nliegt und demgemäß nicht von einer (ggf. streitigen) Erschließungsbeitragserhebung \nbetroffen ist.\n\n11\n\nAngesichts dieser Unklarheiten und Unstimmigkeiten ist die auf die Karte und die \nKarteneintragungen gestützte Argumentation des Klägers nicht geeignet, die \ntragenden Erwägungen des angefochtenen Urteils zu erschüttern. Abgesehen \nhiervon berücksichtigt das Zulassungsvorbringen des Klägers nicht, dass es sich bei \nder nordwestlichen Abgrenzung der streitbefangenen Straßenstrecke nach den \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts (UA S. 9) eben nicht um eine \nAbschnittsgrenze innerhalb ein und derselben Erschließungsanlage handelt, bei \nderen Festlegung dem Beklagten Ermessen zukam und hinsichtlich deren eine \nOrientierung an den in § 130 Abs. 2 Satz 2 BauGB genannten Kriterien geboten war, \nsondern um den Beginn einer aus Rechtsgründen - dem Anschluss an eine \n\"vorhandene Straße\" - selbstständigen Erschließungsanlage.\n\n12\n\nZur Qualifizierung der \"Verlängerung\" einer vorhandenen Erschließungsanlage \nals selbstständige Erschließungsanlage vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1984 - 8 \nC 41.83 -, Buchholz 406.11 § 135 BBauG Nr. 26.\n\n13\n\n3. Auch die übrigen Beanstandungen, die der Kläger gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgerichts erhebt, die hier betroffene Teilstrecke der I. Straße sei \nkeine vorhandene Straße im Sinne des Preußischen Fluchtliniengesetzes gewesen, \nwecken keine ernstlichen Zweifel am angefochtenen Urteil.\n\n14\n\na) Die vom Verwaltungsgericht ohnehin nur ergänzend herangezogene \nQualifizierung der - einzigen - beiden Gebäude an der Strecke als \"verstreut liegende \nAnwesen in einem ländlichen Bereich\" wird in der Antragsschrift des Klägers nicht \nerschüttert. Seine Behauptung, die vom Verwaltungsgericht angesprochene \nungleichmäßige Parzellierung der Grundstücke sei \"zum damaligen Zeitpunkt üblich\" \ngewesen, ist unbelegt; sie ist zudem nicht mit den Nachtragungen von \nGrundstücksparzellierungen in der Karte von 1827 zu vereinbaren, die ersichtlich mit \nder Errichtung von Gebäuden an der I. Straße einhergingen. Dass das \nVerwaltungsgericht davon ausgegangen sein könnte, das Vorhandensein von \nStallungen bei einigen Gebäuden lasse \"den Charakter einer geschlossenen \nOrtslage entfallen\", ergibt sich aus dem Urteil nicht. Die Qualifizierung eines \nAnwesens als \"verstreut\" und \"in einem ländlichen Bereich\" gelegen ist unabhängig \ndavon, ob dessen Bewohner im Bergbau arbeitet. Ohne Bedeutung für die Frage, ob \ndie beiden Gebäude eine geschlossene Ortslage bilden oder einer solchen, die der \nBeklagte entlang der nördlich angrenzenden Straßenstrecke angenommen hat, \nzugehören, ist ferner das vom Kläger angesprochene Selbstverständnis der \nBewohner als \"Stuchtey-Bürger\". Zu Recht hat schließlich schon das \nVerwaltungsgericht darauf hingewiesen, dass die Bebauungssituation in der \nNachbargemeinde C. für die Qualifizierung der Straßenstrecke als vorhandene \nStraße in der Gemeinde I. nichts hergibt.\n\n15\n\nb) Den Ausführungen des Klägers zu der Frage, ob sich die hier betroffene \nTeilstrecke der I. Straße vor 1898 in einem Zustand befand, den die Gemeinde \nfür den inneren Anbau und den innerörtlichen Verkehr für ausreichend hielt, muss \nnicht weiter nachgegangen werden. Denn das Verwaltungsgericht hat sein Urteil \nhierauf nicht gestützt, sondern diese Frage ausdrücklich offen gelassen (UA S. 14: \n\"Keiner abschließenden Klärung bedarf auch ...\").\n\n16\n\n4. Soweit der Zulassungsantrag sich gegen die Feststellung des \nVerwaltungsgericht wendet, die hier fragliche Straßenstrecke sei auch nicht innerhalb \ndes Zeitraums bis zum Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes gemäß den jeweils \ngeltenden ortsrechtlichen Bestimmungen programmgemäß fertiggestellt worden (UA \nS. 14 ff.), weckt das Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstliche Zweifel an der \nRichtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Kläger legt auch insofern keine Gründe \ndar, die tragende Argumente im angefochtenen Urteil mit schlüssigen \nGegenargumenten in Frage stellten. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, \nsämtliche einschlägigen ortsrechtlichen Bestimmungen hätten für eine Anbaustraße \ndie Anlegung von Bürgersteigen verlangt. Hieran hätte es bis zum Inkrafttreten des \nBundesbaugesetzes jedoch gefehlt. Ein Beschluss, dass für die hier betroffene \nStraßenstrecke die Herstellungsanforderungen geändert worden seien, sei nicht \nersichtlich. Schon deshalb sei die Straße nicht fertiggestellt gewesen.\n\n17\n\nHiergegen wendet sich der Kläger ohne Erfolg. Hinsichtlich der Rüge \nunzureichender Ermittlungen des Verwaltungsgerichts kann auf die obigen \nAusführungen zu den Darlegungsanforderungen verwiesen werden. Soweit der \nKläger auf die Regelungen der § 12 und 13 des Ortsstatuts der Gemeinde I. \nvom 30. Juli 1898 verweist und meint, wegen der dortigen Regelungen aus der \nUnterhaltungspflicht der Gemeinde auf einen den damaligen Anforderungen \ngenügenden Ausbau der Straße schließen zu können, übersieht er, dass die zitierten \nRegelungen zu Abschnitt C. des Ortsstatuts, \"Anlage neuer Straßen durch \nUnternehmer\", gehören und Bestimmungen für die Übernahme von \n\"Unternehmerstraßen\" durch die Gemeinde enthalten. Der Kläger legt nicht dar, dass \nund aus welchem Grunde es sich bei der I. Straße um eine derartige, in \nprivater Initiative neu angelegte (vgl. § 9 des Ortsstatuts) und von der Gemeinde \nnach Fertigstellung als Gemeindestraße übernommene Straße handeln sollte. Von \ndaher besteht kein Ansatzpunkt, diese Normen auf die vorliegend zu beurteilende \nStraßenstrecke anzuwenden oder hieraus irgendwelche Schlussfolgerungen zu \nziehen.\n\n18\n\nDer Hinweis des Klägers auf die Beweislast bei Unaufklärbarkeit der \nprogrammgemäßen Fertigstellung greift ebenfalls nicht durch, da das \nVerwaltungsgericht seine Entscheidung nicht hierauf gestützt hat, sondern auf die \nFeststellung, dass die Straßenstrecke in ihrem - aktenkundigen - Ausbau ohne \nGehwege den jeweiligen ortsrechtlichen Regelungen nicht entsprochen habe.\n\n19\n\nWelche Folgerungen für die streitbefangene Vorausleistungserhebung der Kläger \ndaraus ziehen will, dass nach den Regelungen des Ortsstatuts von 1898 \nStraßenbaukosten nur im Baufall erhoben werden konnten, wird aus dem \nZulassungsantrag nicht deutlich. Darauf, dass das Kreiswegestatut von dem \nOrtsstatut zu unterscheiden und daher eine Übereinstimmung des \nStraßenausbauzustandes \"im großen und ganzen\" mit ersterem über die \nÜbereinstimmung mit letzterem nichts aussagt, hat das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Urteil zu Recht hingewiesen (UA S. 16).\n\n20\n\n5. Soweit der Kläger schließlich in seinem Zulassungsantrag auf erstinstanzliches \nVorbringen verweist, genügt dies wegen der fehlenden Ausrichtung der hiermit \nangesprochenen Ausführungen an der angefochtenen Entscheidung nicht den \nBegründungs- und Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nin Höhe der Summe der - noch - festgesetzten Erschließungsbeiträge (entsprechend \n41.954,14 DM + 11.150,72 DM = 53.104,86 DM) beruht auf §§ 47, 52 Abs. 3 \nGKG.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268316","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-23/3-a-4011-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 135","ref_norm":"135","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268316","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268316","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-23/3-a-4011-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268316","retrieved":"2026-07-09 02:37:20.471186+00:00"}}