{"status":"available","doknr":"OLD268318","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1123.16A947.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-23","aktenzeichen":"16 A 947/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beigeladenen gegen das aufgrund mündlicher \nVerhandlung vom 22. Januar 2002 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien erstinstanzlichen Verfahrens werden unter \nAbänderung der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil je zur Hälfte der \nKlägerin und der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst \ntragen, auferlegt. Die Kosten des nicht mehr gerichtskostenfreien \nRechtsmittelverfahrens trägt die Beigeladene.\n\nDer Beschluss ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe \ndes beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger \nzuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nDer Streitwert für das Rechtsmittelverfahren wird auf 5.213,76 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Beteiligten streiten um die Kostenerstattung für Sozialhilfeleistungen in Höhe \nvon umgerechnet 5.213,76 Euro (10.197,23 DM), die von der Klägerin in der Zeit \nvom 15. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 an Frau Iris S. -B. K. und ihr Kind \nRafael B. K. erbracht worden sind. Frau S. -B. K. hatte am \n25. November 1998 zusammen mit ihrem Kind die eheliche Wohnung in E. \nverlassen und sich in das Frauenhaus Q.----straße 15 in C. begeben; dort \nbezogen Frau S. -B. K. und ihr Kind vom 25. November 1998 bis zum \nAuszug aus dem Frauenhaus am 14. Januar 1999 Hilfe zum Lebensunterhalt durch \ndie Beigeladene. Bereits bei der Sozialhilfebeantragung in C. gab Frau S. \n-B. Jaheh an, sie beabsichtige nach F. zu ziehen und wolle dort eine Wohnung \nsuchen. Nach dem Umzug nach F. bezogen Frau S. -B. K. und ihr Kind \nab dem 15. Januar 1999 dort Hilfe zum Lebensunterhalt. Eine Aufforderung der \nKlägerin zur Anerkennung einer Kostenerstattungspflicht dem Grunde nach lehnte \ndie Beklagte mit Schreiben vom 3. März 1999 ab, weil die Hilfeempfänger die Stadt \nE. bereits im November 1998 verlassen und zwischenzeitlich einen \ngewöhnlichen Aufenthalt in C. begründet hätten. Auch ein entsprechendes \nBegehren der Klägerin an die beigeladene Stadt wurde nachfolgend mit der \nBegründung zurückgewiesen, durch den kurzen Aufenthalt der Hilfeempfänger im \nFrauenhaus sei kein gewöhnlicher Aufenthalt in C. begründet worden, zumal \nFrau S. -B. K. von Anfang an eine Wohnsitznahme in F. angestrebt \nhabe.\n\n4\n\nDie nachfolgend erhobene Klage der Klägerin mit dem Antrag,\n\n5\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie die im Hilfefall S. -B. K. für den \nZeitraum vom 15. Januar 1999 bis zum 31. Juli 1999 entstandenen \nSozialhilfeaufwendungen von 10.197,23 DM zu erstatten,\n\n6\n\ndem sich die Beigeladene angeschlossen hat, hat das Verwaltungsgericht mit \ndem angefochtenen Urteil abgewiesen. Mit der dagegen vom Senat zugelassenen \nBerufung beantragt die Beigeladene,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte nach dem \nerstinstanzlichen Klageantrag der Klägerin zu verurteilen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen\n\n10\n\nDie Klägerin hat im Rechtsmittelverfahren keinen Antrag gestellt.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nVerfahrensakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und \nder Beklagten Bezug genommen.\n\n12\n\nII.\n\n13\n\nÜber die Berufung kann nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 130a VwGO \ndurch Beschluss entschieden werden, weil der Senat sie einstimmig für unbegründet \nund die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht für erforderlich hält \n(§ 130a Satz 1 VwGO).\n\n14\n\nDie Berufung der Beigeladenen ist unbegründet. Die Klägerin kann von der \nBeklagten aus dem Sozialhilfefall S. -B. K. keine Kostenerstattung \nbeanspruchen.\n\n15\n\nDem steht allerdings nicht entgegen, dass das zum 1. Januar 2005 in Kraft \ngetretene neue Leistungsrecht eine Kostenerstattung zwischen Sozialhilfeträgern für \nden Fall des Umzugs des Hilfebedürftigen nicht mehr vorsieht. Das Gesetz zur \nEinordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 \nund insbesondere das SGB XII als sein Bestandteil enthalten keine ausdrückliche \nRegelung dahin, dass eine Kostenerstattung bei Umzug auch für den Fall der \nHilfegewährung aus der Zeit vor seinem Inkrafttreten am 1. Januar 2005 entfallen \nsoll. Da es an einer ausdrücklichen Überleitungsvorschrift fehlt, kommt es für die \nErmittlung des zeitlichen Geltungsbereichs der Norm auf die Auslegung der in Rede \nstehenden gesetzlichen Bestimmung an. Danach ergibt sich, dass neue \nRechtsnormen grundsätzlich mit sofortiger Wirkung für die Zeit nach ihrer \nVerkündung gelten und dabei im Prinzip auch alle im Zeitpunkt der Verkündung \nbestehenden, nach altem Recht entstandenen Rechte und Rechtsverhältnisse \nerfassen, während im Zeitpunkt der Verkündung bereits abgewickelte \nRechtsverhältnisse bzw. bereits geregelte, abgeschlossene Sachverhalte von der \nAnwendbarkeit neuer Rechtsnormen grundsätzlich ausgenommen sind.\n\n16\n\nVgl. dazu eingehend OVG NRW, Beschluss vom 31. Oktober 2006 \n- 16 A 5058/04 -, mwN.\n\n17\n\nDanach kann ausgeschlossen werden, dass das neue Recht vorliegend der \nGeltendmachung von Kostenerstattungsansprüchen durch den Kläger \nentgegensteht. Der Gesetzgeber hat das Leistungsrecht der Sozialhilfe mit der \ngesetzlichen Neuregelung zum 1. Januar 2005 grundlegend neu gestalten wollen. \nDieses Datum ist als generelle Zäsur des alten und des neuen Leistungsrechts zu \nsehen, das sich u.a. auch hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen in \nverschiedener Hinsicht nicht unerheblich von der Vorgängerregelung des \nBundessozialhilfegesetzes unterscheidet. All dies geht einher mit einer Neuregelung \nauch der behördlichen und gerichtlichen Zuständigkeit. Dem würde es \nwidersprechen, einzelnen Teilen der Neuregelung Rückwirkung auch für Fälle \nbeizumessen, die ansonsten noch nach den Regelungen des BSHG abzuwickeln \nsind.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen des Kostenerstattungsanspruchs nach dem allein in \nBetracht kommenden § 107 BSHG liegen aber nicht vor.\n\n19\n\nNach § 107 BSHG ist im Falle des Umzugs einer Person vom Ort ihres \nbisherigen gewöhnlichen Aufenthalts der Träger der Sozialhilfe des bisherigen \nAufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der \nSozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im Sinne \ndes § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG für einen Zeitraum von längstens zwei Jahren seit dem \nAufenthaltswechsel zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines Monats nach dem \nAufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.\n\n20\n\nVon einem Umzug iSv § 107 Abs. 1 BSHG kann zwar nicht nur dann \nausgegangen werden, wenn der bisherige gewöhnliche Aufenthalt nahtlos in den \nneuen gewöhnlichen Aufenthalt übergeht. Erforderlich ist aber, dass zwischen der \nBeendigung des bisherigen und der Begründung des neuen gewöhnlichen \nAufenthalts ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang besteht und insbesondere \nnicht zwischendurch schon anderweitig ein gewöhnlicher Aufenthalt begründet \nworden ist. Ist zwischen dem Wegzug und dem Zuzug ein gewöhnlicher Aufenthalt \nan einem dritten Ort begründet worden, liegt nicht mehr ein Umzug iSv § 107 Abs. 1 \nBSHG vor, sondern handelt es sich um zwei kostenerstattungsrechtlich getrennt zu \nbeurteilende Umzüge.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, FEVS 55, 302 \n= NVwZ-RR 2004, 662 = NDV-RD 2004, 119.\n\n22\n\nVorliegend haben die Hilfeempfänger nach dem Verlassen der Stadt E. und \nvor der Wohnungsnahme in F. einen weiteren gewöhnlichen Aufenthalt, nämlich \nin C. , begründet, so dass im kostenerstattungsrechtlichen Sinne kein Umzug von \nE. nach F. stattgefunden hat.\n\n23\n\nDa das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des \nRechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, gilt gemäß § 37 Satz 1 SGB I \ndie Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I mit der Maßgabe, dass der \nunbestimmte Rechtsbegriff unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck sowie \nRegelungszusammenhang der jeweiligen Norm auszulegen ist.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, FEVS 49, 434 = DVBl. \n1999, 1126 = NVwZ-RR 1999, 583 = NDV-RD 1999, 73; OVG NRW, Urteil vom \n12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, FEVS 54, 271 = ZFSH/SGB 2003, 92 \n= NDV-RD 2003, 21, jeweils mwN.\n\n25\n\nAuf dieser Grundlage ist das Verwaltungsgericht zutreffend davon ausgegangen, \ndass zur Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts ein dauerhafter oder längerer \nAufenthalt nicht erforderlich ist, sondern es genügt, wenn sich der jeweilige \nHilfeempfänger an dem aufgesuchten Ort \"bis auf Weiteres\", also im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort - einstweilen - den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. Für die Feststellung eines zukunftsoffenen Verbleibs liefern \nzwar die subjektiven Vorstellungen des jeweiligen Hilfeempfängers einen gewichtigen \nAnhaltspunkt. Falls aber der Verwirklichung des Willens zu einem nur \nvorübergehenden Aufenthalt die tatsächlichen Gegebenheiten entgegenstehen, sind \ndiese objektiven Umstände allein maßgeblich. Objektive Hindernisse für einen \nWechsel an den \"eigentlich\" gewünschten dauerhaften Aufenthaltsort können mithin \neinen zeitlich begrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem \ngewöhnlichen Aufenthalt machen.\n\n26\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 -, aaO., \nmwN.\n\n27\n\nFür die Frage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls ein \nzukunftsoffener Aufenthalt \"bis auf Weiteres\" anzunehmen ist, ist nicht auf eine \nrückblickende, sondern auf eine vorausschauende Betrachtung abzustellen; \nerforderlich ist eine aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bei der \nAufenthaltsbegründung bestanden, zu treffende Prognose.\n\n28\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 2003 - 5 B 92.03 -, FEVS 56, 300; \nsoweit das BVerwG im Urteil vom 26. Februar 2004 - 5 C 39.02 -, aaO., eine \nrückblickende Betrachtung gefordert hat, dürfte in der Sache nichts Abweichendes \ngemeint sein, da stets zunächst - insoweit rückschauend - die Perspektive \neinzunehmen ist, wie sie sich zur Zeit des Aufenthaltswechsels dargeboten hat, um \ndann aus dieser Vergangenheitsperspektive heraus - vorausschauend - die \nnachfolgende Zukunft prognostisch in den Blick zu nehmen.\n\n29\n\nFür die Hilfeempfänger S. -B. K. stellte sich die weitere Aufenthaltslage \nals ungewiss, also zukunftsoffen dar, nachdem sie in Trennungsabsicht die vormalige \neheliche Wohnung in E. verlassen und Zuflucht im Frauenhaus in C. \ngefunden hatte. Wenngleich viel dafür spricht, dass sie der angegebenen \nZielvorstellung entsprechend ihre nachfolgende Wohnungssuche auf die Stadt F. \n- ihre Geburtsstadt - konzentriert hat, war im November 1998 objektiv nicht sicher \neinzuschätzen, ob bzw. wann die Wohnungssuche Erfolg haben würde. Zunächst ist \ndavon auszugehen, dass für Frau S. -B. K. und ihr Kind als \nSozialhilfebezieher nur bzw. jedenfalls in erster Linie öffentlich geförderter \nWohnraum in der sozialhilferechtlich angemessenen Größe bis etwa 60 qm in Frage \nkam,\n\n30\n\nvgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 11. November 2004 - 16 E 326/03 -,\n\n31\n\nwas den Kreis der theoretisch anmietbaren Wohnungen nicht unerheblich \nreduziert haben dürfte. Nach den Angaben der Klägerin stand in den Jahren 1998/99 \nin F. einem Bestand von ca. 300 anmietbaren Wohnungen in der Größe bis 65 qm \nein Kreis von Interessenten an entsprechenden Wohnungen von 410 bis 440 \nPersonen gegenüber. Speziell im Segment der Sozialwohnungen, die sich auf den \nNorden der Stadt konzentrierten, habe seinerzeit nicht von einem ausgeglichenen \nMarkt gesprochen werden können. Selbst wenn aber die Hilfesuchenden \ngrundsätzlich auch auf das Angebot an frei finanziertem Wohnraum zurückgreifen \nkonnten, war ein abschließender Erfolg bei der Wohnungssuche nicht sicher, zumal \nzumindest nicht das komplette Angebot an frei finanziertem, nicht \nmietpreisgebundenem Wohnraum für Sozialhilfebezieher in Betracht kam. Da das \nKind Rafael B. K. damals erst dreieinhalb Jahre alt war, dürften auch eine gute \nAnbindung an öffentliche Verkehrsmittel sowie die Nähe zu einem Kindergarten \nerforderlich gewesen sein, so dass ein weiterer Teil der theoretisch zugänglichen \nWohnungen aus praktischen Gründen ausschied. Nach alledem konnte im November \n1998 ein rascher Erfolg bei der Wohnungssuche zwar nicht ausgeschlossen, aber \ndoch als eher unwahrscheinlich bewertet werden. Dass die Hilfeempfänger im \nNachhinein relativ schnell eine offenbar geeignete Wohnung gefunden haben, konnte \nbei der gebotenen vorausschauend-prognostischen Sichtweise nicht erwartet \nwerden.\n\n32\n\nAngesichts der mit etwa sieben Wochen nicht unerheblichen Aufenthaltsdauer \nkann auch ohne aktenkundig gewordene Hinweise auf aufenthaltsverfestigende \nVerhaltensweisen wie etwa einer melderechtlichen Erfassung angenommen werden, \ndass die Hilfeempfänger während dieser Zeit in C. den Mittelpunkt ihrer \nLebensbeziehungen hatten. \n\n33\n\nAuch der Umstand, dass ein Frauenhaus nicht zeitlich unbeschränkt bewohnt \nwerden kann und dem Aufenthalt dort die Merkmale einer selbstbestimmten, auf \nDauer eingerichteten Häuslichkeit fehlen, steht der Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthalts im Sinne eines zukunftsoffenen Aufenthalts \"bis auf Weiteres\" nicht \nentgegen. Die im Normalfall verfolgte Absicht, das Frauenhaus wieder zu verlassen, \nsobald bestimmte Voraussetzungen vorliegen - etwa das Finden einer anderen \nsicheren Unterkunft -, schließt die Annahme eines zunächst zukunftsoffenen \nAufenthalts am Ort des Frauenhauses nicht aus, sofern wie vorliegend die \nAnmietung einer eigenen Wohnung einstweilen ungewiss ist.\n\n34\n\nVgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 - 12 B 98.1044 -, FEVS 54, \n418; Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 10 UZ 2113/03 -, FEVS \n55, 219 = NJW 2004, 874 = NDV-RD 2004, 66 = ZFSH/SGB 2004, 553; vgl. auch \nOVG NRW, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 A 3839/01 -; entsprechend für \nAussiedler-Übergangsheime: BVerwG, Urteile vom 18. März 1999 - 5 C 11.98 -, \naaO., sowie vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 -, FEVS 51, 385; OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 25. Juli 2003 - 12 A 10656/03 -, ZFSH/SGB 2003, 538.\n\n35\n\nSind demnach nach Maßgabe der Legaldefinition des § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I \nim Verhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten die Voraussetzungen für \neinen Erstattungsanspruch nach § 107 BSHG nicht erfüllt, folgt auch aus der den \nSchutz von Einrichtungsorten bezweckenden und in diesem Sinne den Begriff des \ngewöhnlichen Aufenthalts modifizierenden Vorschrift des § 109 BSHG nichts \nanderes. Denn ein Frauenhaus ist weder eine Anstalt oder ein Heim noch - jedenfalls \nin der Regel - eine gleichartige Einrichtung iSv § 97 Abs. 2 BSHG.\n\n36\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 - 16 A 3189/99 -, FEVS 52, 38 \n= ZFSH/SGB 2000, 670; Bayerischer VGH, Urteil vom 5. Dezember 2001 \n- 12 B 98.1044 -, und Hessischer VGH, Beschluss vom 9. Oktober 2003 \n- 10 ZU 2113/03 -, jeweils aaO.\n\n37\n\nDafür, dass vorliegend im C1. Frauenhaus - ausnahmsweise - über die \nUnterkunftsgewährung hinaus eine intensive Betreuung durch Fachkräfte geboten \nworden wäre, die nach Art und Umfang über ein auch ambulant realisierbares \npsychosoziales Angebot hinausgegangen wäre,\n\n38\n\nvgl. dazu etwa W. und H. Schellhorn, BSHG, Kommentar, 16. Aufl., § 97 \nRn. 103,\n\n39\n\nbestehen keine Anhaltspunkte.\n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 2 und 3 VwGO, die \nEntscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO iVm den \n§§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Gerichtskostenfreiheit des erstinstanzlichen \nVerfahrens ergibt sich aus § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 \ngeltenden alten Fassung, die Gerichtskostenpflichtigkeit des Rechtsmittelverfahrens \naus den §§ 188 Satz 2 und 194 Abs. 5 VwGO in der am 1. Januar 2002 in Kraft \ngetretenen Fassung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987).\n\n41\n\nVgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1.04 (5 C 54.02) -, \nJuris.\n\n42\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n43\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 13 Abs. 2 und 14 GKG in der \nvorliegend noch anzuwendenen Fassung, wie sie bis zum Inkrafttreten des \nKostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718) am 1. Juli \n2004 gegolten hat.\n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268318","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-23/16-a-947-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":1},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268318","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268318","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-23/16-a-947-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268318","retrieved":"2026-07-09 02:37:20.622404+00:00"}}