{"status":"available","doknr":"OLD268355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1122.8B1695.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"8 B 1695/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 14. Juli 2006 wird zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller zu 2.) 1/3 \nund die Antragsteller zu 1.), 3.), 4.) und 5.) je 1/6.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 60.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragsteller hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung \nnach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die mit der \nBeschwerde nach § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Gründe rechtfertigen \nkeine Änderung des angefochtenen Beschlusses.\n\n4\n\n1. Anders als das Verwaltungsgericht hält der Senat den Antrag auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes aber für zulässig.\n\n5\n\nIm Rahmen einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO können \ngrundsätzlich auch vorläufige Feststellungen dahingehend getroffen werden, ob ein \nbestimmtes Verhalten vorläufig zulässig ist oder der jeweilige Antragsteller eine \nbestimmte Regelung vorläufig nicht beachten muss.\n\n6\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Mai 1987 - 2 BvR 104/87 -, NJW 1988, 249; OVG \nHamburg, Beschluss vom 11. April 1997 - Bs IV 389/96 -, juris; Hess. VGH, \nBeschluss vom 7. Dezember 1993 - 3 TG 2347/93 -, NJW 1994, 1750; OVG NRW, \nBeschluss vom 26. August 1988 - 18 B 1063/88 -, NVwZ-RR 1989, 104; \nKopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, 2005, § 123 Rdnr. 9.\n\n7\n\nHiervon ausgehend kann im vorliegenden Fall die von den Antragstellern \nbegehrte einstweilige Anordnung nur auf einen rechtlichen Erfolg gerichtet sein, der \nauch im Rahmen einer Feststellungsklage nach § 43 VwGO erreicht werden könnte. \nMit der Feststellungsklage kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens \neines Rechtsverhältnisses begehrt werden (a.), wenn ein berechtigtes Interesse an \nder baldigen Feststellung besteht (b.) und das Begehren nicht durch eine \nGestaltungs- oder Leistungsklage verfolgt werden kann oder hätte verfolgt werden \nkönnen (c.).\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen liegen vor.\n\n9\n\na) Die Antragsteller begehren mit dem vorliegenden Verfahren die Feststellung, \ndass sie auch nach Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO,\n\n10\n\nin der Fassung des Art. 1 Nr. 5 und 9 d) der 41. Verordnung zur Änderung der \nstraßenverkehrsrechtlichen Vorschriften vom 3. März 2006 (BGBl. I S. 470),\n\n11\n\nwonach Fahrgäste (mit Ausnahme von Kindern in Kinderwagen) in \nKraftomnibussen nicht liegend befördert werden dürfen, bis zur Entscheidung in der \nHauptsache berechtigt sind, mit ihren nach dem 1. Oktober 1999 erstmalig in den \nVerkehr gekommenen Kraftomnibussen ohne eine Ausnahmegenehmigung sog. \nLiegendbeförderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland \ndurchzuführen.\n\n12\n\nDa die Genehmigungspflichtigkeit eines Vorgangs ein Rechtsverhältnis zwischen \ndemjenigen, der der Genehmigung bedarf, und der für die Erteilung zuständigen \nBehörde begründet,\n\n13\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 3.04 -, DAR 2005, 582,\n\n14\n\nist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens die Feststellung des \nNichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zwischen den Antragstellern und der \nAntragsgegnerin. \n\n15\n\nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts begehren die Antragsteller \nnicht die abstrakte Feststellung der Nichtigkeit des § 35i Abs. 2 StVZO. Vielmehr \nhandelt es sich hier um einen Fall, in dem die Anwendung einer Rechtsnorm auf \neinen bestimmten, in der Wirklichkeit gegebenen Sachverhalt streitig ist. Ein solches \nfeststellungsfähiges Rechtsverhältnis verliert diese Eigenschaft nicht dadurch, dass \ndie Antragsteller das Nichtbestehen dieses Rechtsverhältnisses auf die Nichtigkeit \nder zugrundeliegenden Norm stützen, sondern gibt insoweit nur Anlass zu einer \nInzidentprüfung der Norm im Rahmen der Begründetheit.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 9. Dezember 1982 - 5 C 103.81 -, NJW 1983, 2208, \nvom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, BVerwGE 111, 276; Pietzcker, in: Schoch/\n\n17\n\nSchmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I, § 43 Rdnr. 25; Ziekow, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, 2005, § 47 Rdnr. 92; Happ, in: Eyermann, VwGO, \n12. Auflage, 2006, § 43 Rdnr. 9.\n\n18\n\nDie rechtlichen Beziehungen, die durch eine etwaige Genehmigungspflicht der \nbeabsichtigten Liegendbeförderung durch das Bundesgebiet begründet werden, \nwürden auch zwischen den Antragstellern und der Antragsgegnerin bestehen, denn \nfür die Erteilung einer solchen Ausnahmegenehmigung wäre nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 \nStVZO das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung zuständig. \n§ 70 Abs. 1 StVZO enthält eine spezielle Zuständigkeitsregelung.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. April 2005 - 3 C 3.04 -, a.a.O.\n\n20\n\nDie Vorschrift des § 35i StVZO ist in § 70 Abs. 1 Nr. 1 StVZO nicht aufgeführt. \nDie danach in Betracht zu ziehende Regelung in Nr. 2 ermächtigt die zuständigen \nobersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht \nzuständigen Stellen - in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen nach § 3 Abs. 2 \nZuStVO StVZO - zur Genehmigung von Ausnahmen von allen Vorschriften der \nVerordnung in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne \nAntragsteller, es sei denn, dass die Auswirkungen sich nicht auf das Gebiet des \nLandes beschränken und eine einheitliche Entscheidung erforderlich ist. \nGrundsätzlich käme insoweit auch diese Bestimmung für die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung in Betracht. Die Antragsteller beabsichtigen die \nDurchführung der Liegendbeförderung jedoch bundesweit, was eine \nländerübergreifende einheitliche Regelung verlangt, so dass für die Erteilung einer \netwaig erforderlichen Ausnahmegenehmigung nach der vorstehend zitierten \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das Bundesministerium für \nVerkehr, Bau und Stadtentwicklung nach § 70 Abs. 1 Nr. 3 zuständig ist.\n\n21\n\nb) Die Antragsteller haben gegenüber der Antragsgegnerin auch ein berechtigtes \nInteresse an der begehrten Feststellung, weil zwischen den Beteiligten Streit darüber \nbesteht, ob die Antragsteller nach der Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO berechtigt \nsind, auch ohne die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung mit ihren \nKraftomnibussen, die nach dem 1. Oktober 1999 zugelassen worden sind, \nLiegendbeförderungen im Bundesgebiet durchzuführen. Das vorliegende Verfahren \nführt insoweit zu einer (zumindest bis zum Abschluss des Hauptsacherfahrens \nvorläufigen) Klärung der Rechtslage. Dem steht nicht entgegen, dass der Vollzug der \nStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung nach Art. 83, 84 GG und § 68 Abs. 1 StVZO \nden Ländern und den insoweit nach Landesrecht bestimmten Verwaltungsbehörden \nobliegt. Das der Antragsgegnerin unterstellte Bundesamt für Güterverkehr ist nach \nden §§ 1, 11 Abs. 1 und 2 sowie 12 Abs. 1 GüKG ausschließlich für die \nÜberwachung des Güterkraftverkehrs und nicht für die Einhaltung der \npersonenbeförderungsrechtlichen Vorschriften zuständig. Jedoch wäre die begehrte \nFeststellung, dass für die Durchführung der Liegendbeförderung keine \nAusnahmegenehmigung erforderlich ist, ebenso wie die Erteilung einer \nAusnahmegenehmigung sowohl im Rahmen des ordnungsbehördlichen \nEinschreitens von den für den Vollzug der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung \nzuständigen Landesbehörden als auch von den für die Ahndung von \nVerkehrsordnungswidrigkeiten zuständigen Kreisordnungsbehörden [vgl. §§ 69 a \nAbs. 3 Nr. 7 d StVZO, 24 Abs. 1, 26 Abs. 1 Satz 1 StVG, 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG i.V.m. \nder Verordnung vom 25. September 1979 (GV NRW S. 652) in der Fassung vom \n28. März 1995 (GV NRW S. 293)] zu berücksichtigen. \n\n22\n\nc) Dem Begehren der Antragsteller steht auch nicht der Gesichtspunkt der \nSubsidiarität der Feststellungsklage (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) entgegen. Im \nHauptsacheverfahren kommt eine Verpflichtungs- oder sonstige Leistungsklage von \nihrem Rechtsstandpunkt aus nicht in Betracht, da sie die beabsichtigte \nLiegendbeförderung von Fahrgästen gerade als erlaubnisfrei ansehen und deshalb \nkeine Erlaubnis, sondern die Feststellung der Genehmigungsfreiheit begehren.\n\n23\n\nVgl. auch: BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2000 - 11 C 13.99 -, a.a.O; Brüning, Die \nKonvergenz der Zulässigkeitsvoraussetzungen der verschiedenen \nverwaltungsgerichtlichen Klagearten, JuS 2004, 882.\n\n24\n\n2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat jedoch keinen Erfolg, \nweil die Antragsteller einen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO nicht glaubhaft gemacht haben.\n\n25\n\nDie Antragsteller sind nicht berechtigt, auch ohne eine entsprechende \nAusnahmegenehmigung über den 1. April 2006 hinaus Liegendbeförderungen mit \nihren Kraftomnibussen durchzuführen. Eine solche Ausnahmegenehmigung wäre nur \ndann nicht erforderlich, wenn die Antragsteller bereits auf der Grundlage der \nstraßenverkehrsrechtlichen Zulassung des jeweiligen Busses solche \nLiegendbeförderungen durchführen dürfen (a) oder wenn die Neufassung des § 35i \nAbs. 2 StVZO in der Fassung vom 3. März 2006 ihnen gegenüber keine Wirksamkeit \nentfaltet (b).\n\n26\n\nIm Rahmen der im vorliegenden Verfahren allein möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung lässt sich das Vorliegen dieser Voraussetzungen jedoch nicht \nfeststellen.\n\n27\n\na) Soweit in den Fahrzeugscheinen der hier in Rede stehenden Fahrzeuge \n\"Liegeplätze nach § 35i Abs. 2 StVZO\" eingetragen sind, ergibt sich hieraus - \nunabhängig davon, ob diese Eintragungen zu Recht erfolgt sind - keine Berechtigung \nauch Liegendbeförderungen durchzuführen. Die Zulassung nach § 18 StVZO bewirkt \nlediglich, dass das Fahrzeug in der im Zulassungsverfahren zu prüfenden und \ngeprüften Beschaffenheit überhaupt am öffentlichen Verkehr teilnehmen darf. \n\n28\n\nVgl. Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Auflage, 2005, § 18 StVZO Rdnr. 3. \n\n29\n\nIm Zulassungsverfahren wird jedoch keine Entscheidung darüber getroffen, in \nwelcher Weise das Fahrzeug im Straßenverkehr genutzt bzw. wie und wann von \ndessen Ausrüstungsgegenständen im Einzelnen Gebrauch gemacht werden darf. \nDies bestimmt sich allein nach den straßenverkehrsrechtlichen \nOrdnungsvorschriften. \n\n30\n\nb) Bei summarischer Prüfung lässt sich auch nicht feststellen, dass die \nNeufassung des § 35i Abs. 2 StVZO, die bereits weniger als einen Monat nach ihrer \nBekanntmachung in Kraft getreten ist, verfassungswidrig und deshalb nichtig ist.\n\n31\n\nDie Rüge, dass durch die Änderung dieser Vorschrift in die durch Art. 14 Abs. 1 \nSatz 1 GG geschützten Vermögenspositionen und den eingerichteten und \nausgeübten Gewerbebetrieb der Antragsteller eingegriffen wird, ist unbegründet. \nDies gilt sowohl im Hinblick auf die zum Straßenverkehr zugelassenen sog. \nHotelbusse und die Tätigkeit der Antragsteller als Busunternehmer als auch \nhinsichtlich der zusätzlichen gewerblichen Tätigkeit des Antragstellers zu 2. als \nAusrüster und Inhaber von Patenten für den Umbau von Bussen zur \nLiegendbeförderung.\n\n32\n\nInhalt und Schranken dieser geschützten Rechtspositionen werden nach Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG durch die Gesetze bestimmt. Gesetze in diesem Sinne sind auch \nRechtsverordnungen und deren Regelungen,\n\n33\n\nvgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1958 - 1 BvF 1/58 -, BVerfGE 8, 71,\n\n34\n\ndie, wie § 35i Abs. 2 StVZO, auf einer gesetzlichen Grundlage (hier § 6 Abs. 1 \nNr. 2 c StVG) beruhen. Im Rahmen des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG können auch \nbestehende individuelle Rechtspositionen eingeschränkt oder sogar umgestaltet \nwerden, wenn dies durch Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung \ndes Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit,\n\n35\n\nvgl. BVerfG, Beschlüsse vom 5. Mai 1987 - 1 BvR 724, 1000, 1015/81; 1 BvL \n16/82 u. 5/84 -, BVerfGE 75, 246, vom 15. Juli 1987 - 1 BvR 488, 1220, 628, 1278/86 \nu. 1 BvL 11/86 -, BVerfGE 76, 220, vom 11. Oktober 1988 - 1 BvR 743/86 u. 1 BvL \n80/86 -, BVerfGE 79, 29, vom 26. April 1995 - 1 BvL 19/94 u. 1 BvR 1454/94, \nBVerfGE 92, 262; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 1991 - 4 C 17.90 -, BVerwGE 88, \n191,\n\n36\n\nund unter Wahrung des rechtsstaatlichen Vertrauensschutzes gerechtfertigt \nist.\n\n37\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1987 - 1 BvR 488, 1220, 628, 1278/86 u. 1 \nBvL 11/86 -, a.a.O., und vom 15. Oktober 1996 - 1 BvL 44, 48/92 -, BVerfGE 95, \n64.\n\n38\n\nDas öffentliche Interesse gebietet es insbesondere, dass der Gesetz- bzw. \nVerordnungsgeber jederzeit auf eine Gefahrenlage reagieren kann. Wenn hierbei in \ngeschützte Vermögenspositionen eingegriffen wird, stehen dem Gesetz- bzw. \nVerordnungsgeber zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit und des \nVertrauensschutzes insoweit im Regelfall die Möglichkeit einer angemessenen und \nzumutbaren Überleitungsregelung oder die Anwendung einer Härteklausel als \nverfassungslegitime Mittel zur Verfügung.\n\n39\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 1997 - 1 BvR 79, 278, 282/70 -, BVerfGE 43, \n242, Beschlüsse vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 -, BVerfGE 70, 191, und vom \n6. November 1985 - 1 BvL 22/83 -, BVerfGE 71, 137.\n\n40\n\nBei summarischer Prüfung wird die hier im Streit stehende Neufassung des § 35i \nAbs. 2 StVZO diesen Anforderungen gerecht und ist wirksam.\n\n41\n\nAllerdings könnte bei isolierter Betrachtung der Neuregelung des § 35i Abs. 2 \nStVZO der Eindruck entstehen, dass der Verordnungsgeber ohne nennenswerte \nÜbergangsfrist den zuvor ausdrücklich erlaubten Transport von liegenden \nFahrgästen durch Verordnung vom 3. März 2006 mit Wirkung zum 1. April 2006 \nverboten hätte. Nimmt man jedoch zusätzlich die weiteren für den Transport von \nFahrgästen in Bussen geltenden straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften in den \nBlick, wird deutlich, dass die streitbefangene Regelung lediglich eine Klarstellung der \nseit dem 1. Oktober 1999 geltenden - zwar durchaus kompliziert geregelten, aber bei \nverständiger Auslegung dennoch eindeutigen - Rechtslage beinhaltet. Das ergibt sich \naus Folgendem: Die Vorschrift des § 35i Abs. 2 Satz 2 StVZO in der Fassung vom \n23. Juli 1990 (BGBl. I S. 1489) bestimmte eine Ausnahme von dem Verbot, \nFahrgäste in Kraftomnibussen liegend zu befördern, wenn diese durch geeignete \nRückhalteeinrichtungen hinreichend geschützt sind. Ab dem 1. Oktober 1999 hat sich \ndiese Rechtslage geändert. In Umsetzung der Richtlinie 77/541/EWG des Rates vom \n28. Juni 1977 (ABl. L 220 vom 29. August 1977, S. 95) in der Fassung der Richtlinie \n96/36/EG der Kommission vom 17. Juni 1996 (ABl. L 178 vom 17. Juli 1996, S. 15) \nbestimmt § 35a Abs. 4 StVZO in der Fassung der Änderungsverordnung vom 26. Mai \n1998 (BGBl. I S. 1159), dass alle ab dem 1. Oktober 1999 in den Verkehr \nkommenden Kraftomnibusse mit mehr als 3,5 t - mit Ausnahme der Kraftomnibusse, \ndie sowohl für den Einsatz im Nahverkehr als auch für stehende Fahrgäste gebaut \nsind (vgl. § 35a Abs. 6 StVZO) - mit Sicherheitsgurten oder Rückhaltesystemen \nauszurüsten sind. Nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO in der ab dem 1. Juli 1998 \ngeltenden Fassung vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1654) müssen vorgeschriebene \nSicherheitsgurte während der Fahrt angelegt sein. Ausgenommen sind hiervon nach \n§ 21a Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 6 StVO lediglich Fahrten in Kraftomnibussen, bei \ndenen die Beförderung stehender Fahrgäste zugelassen ist, und in Kraftomnibussen \nmit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 t, wenn die Fahrgäste ihren \nSitzplatz nur kurzfristig verlassen.\n\n42\n\nDamit besteht ab dem 1. Oktober 1999 für die vorbeschriebenen Kraftomnibusse \n- zu denen auch die der Antragsteller gehören - eine generelle Anschnallpflicht mit \nSicherheitsgurten. Die Regelung des § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO bezieht sich nicht nur \nauf die Beförderung sitzender Fahrgäste, sondern stellt darauf ab, dass die \nSicherheitsgurte \"während der Fahrt\" angelegt sein müssen. Die Neufassung des \n§ 35i Abs. 2 StVZO beinhaltet daher keine rückwirkende Änderung, sondern lediglich \neine Klarstellung der Rechtslage. Dies entsprach auch der Absicht des \nBundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung bei der Änderung dieser \nRegelung.\n\n43\n\nVgl. Begründung zur 41. Änderungsverordnung vom 3. März 2006, VkBl. 2006, \nS. 280.\n\n44\n\nDa mit der Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO nicht rückwirkend in \nVermögenspositionen eingegriffen worden ist, war unter dem Gesichtspunkt des \nVertrauensschutzes eine generelle Übergangsregelung nicht erforderlich. \nVertrauensschutz können die Antragsteller auch vor dem Hintergrund nicht \nbeanspruchen, dass Sicherheitsgurte und andere Rückhaltesysteme in \nKraftfahrzeugen - unabhängig davon, ob sie von den Zulassungsstellen in den \nFahrzeugpapieren eingetragen worden sind - nach § 22a Abs. 1 Nr. 25, Abs. 2 \nStVZO i.V.m. §§ 1 Abs. 1, 4 Abs. 1 Satz 1 der Fahrzeugteileverordnung - FzTV - im \nStraßenverkehr überhaupt nur verwendet werden dürfen, wenn hierfür vom \nKraftfahrt-Bundesamt eine amtliche Bauartgenehmigung erteilt und ein Prüfzeichen \nzugeteilt worden ist. Ein Prüfbericht von DEKRA oder TÜV reicht insoweit nicht aus. \nNach dem Vortrag der Antragsgegnerin - dem die Antragsteller nicht \nentgegengetreten sind - sind für Rückhalteeinrichtungen nach § 35i Abs. 2 StVZO in \nder Fassung vom 23. Juli 1990 vom zuständigen Kraftfahrt-Bundesamt keine \nentsprechenden Genehmigungen erteilt worden.\n\n45\n\nSoweit im Einzelfall eine besondere Härtesituation bestehen sollte, z.B. wenn \nnach § 1 Abs. 2 FzTV ein anderer Staat unter Beachtung der mit der Bundesrepublik \nDeutschland vereinbarten Bedingungen eine Bauartgenehmigung für ein \nentsprechendes Rückhaltesystem in einem Bus erteilt hat - im vorliegenden Fall ist \nweder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass die Antragsteller im Besitz \nentsprechender Bauartgenehmigungen für die Rückhaltesysteme in ihren \nFahrzeugen sind -, kann solchen Fallkonstellationen unter Berücksichtigung des \nGrundsatzes der Verhältnismäßigkeit dadurch Rechnung getragen werden, dass \nzumindest zeitlich befristete Ausnahmegenehmigungen erteilt werden.\n\n46\n\nc) Im Rahmen der summarischen Prüfung lässt sich auch nicht feststellen, dass \ndie Antragsteller durch die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO rechtswidrig in ihrer \ndurch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteten Berufsfreiheit verletzt sind. Es kann \noffen bleiben, ob der Bestimmung des § 35i Abs. 2 StVZO überhaupt eine \nberufsregelnden Tendenz zukommt,\n\n47\n\nvgl. hierzu: BVerfG, Beschlüsse vom 11. Oktober 1977 - 1 BvR 343/73, 83/74, \n183 und 428/75 -, BVerfGE 47, 1, vom 19. Juni 1985 - 1 BvL 57/79 -, BVerfGE 70, \n191, und vom 12. Juni 1990 - 1 BvR 355/86 -, BVerfGE 82, 209,\n\n48\n\nweil es sich hierbei um eine verkehrsrechtliche Ordnungsvorschrift handelt, die \nnicht unmittelbar auf eine berufs- oder wirtschaftslenkende Regelung gerichtet ist. \nJedenfalls kann in die hier allein in Betracht kommende Berufsausübungsfreiheit \nnach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes, auch \ndurch Rechtsverordnung, eingegriffen werden.\n\n49\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1989 - 1 BvR 1033/82 u. 174/84 -, \nBVerfGE 80, 1; Scholz, in: Maunz/Dürig, Kommentar zum GG, Band II, Art. 12 Rdnr. \n326; Gubbelt, in: v. Münch/Kunig, GG, Band I, 4. Aufl., 1992, Art. 14 Rdnr. 74.\n\n50\n\nDa durch die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO lediglich die ab dem 1. Oktober \n1999 geltende Rechtslage klargestellt wurde, ist weder ersichtlich noch glaubhaft \ngemacht, dass die Antragsteller durch diese Regelung in ihrer Berufsausübung \nunverhältnismäßig beeinträchtigt werden.\n\n51\n\nd) Im Hinblick auf die Neufassung des § 35i Abs. 2 StVZO ist auch eine \nUngleichbehandlung i.S.d. Art 3 Abs. 1 GG von im Wesentlichen gleichen \nSachverhalten nicht ersichtlich. Zwar ist für Kraftomnibusse über 3,5 t, die nach dem \n1. Oktober 1999 erstmals in den Verkehr gekommen sind, die Regelung des § 35i \nAbs. 2 StVZO in der ab dem 1. April 2006 geltenden Fassung anwendbar, während \nnach den Übergangsbestimmungen zu § 72 Abs. 2 StVZO auf entsprechende Busse, \ndie vor diesem Stichtag erstmals in den Verkehr gekommen sind, die Regelung des \n§ 35i Abs. 2 StVZO in der vor dem 1. April 2006 geltenden Fassung anzuwenden ist. \nEs erscheint schon zweifelhaft, ob es überhaupt einen Anwendungsbereich für diese \nÜbergangsvorschrift gibt. Denn nach den obigen Ausführungen müsste es sich um \nBusse älteren Baujahrs handeln, die über Rückhaltesysteme mit entsprechender \nBauartzulassung verfügen, wovon nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag \nder Antragsgegnerin nicht auszugehen ist. Darauf kommt es hier jedoch nicht an. Die \nUngleichbehandlung wäre jedenfalls gerechtfertigt. Der sachliche Grund für diese \nDifferenzierung besteht darin, dass die Fahrzeuge, die vor dem 1. Oktober 1999 in \nden Verkehr gekommen sind, bereits aufgrund ihres Alters und des insoweit zu \nberücksichtigenden Vertrauensschutzes der Eigentümer von vornherein nicht mit \nSicherheitsgurten und Rückhaltesystemen auszustatten waren, so dass hinsichtlich \ndieser Fahrzeuge nach § 21a Abs. 1 Satz 1 StVO auch keine Anschnallpflicht \nbestand. Eine Nachrüstungspflicht dieser Fahrzeuge mit Sicherheitsgurten und \nVerankerungen hätte im Hinblick auf die dann notwendigen umfangreichen \ntechnischen Veränderungen wie z.B. die Verstärkung der Bodenstrukturen zur \nAufnahme der Sitzverankerungen, die Erhöhung der Festigkeit an den Seitenwänden \nzur Aufnahme der Sicherheitsgurtverankerung und den Austausch aller Fahrer- und \nFahrgastsitze eine erhebliche Belastung dargestellt.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO\n\n53\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und \nerfolgt in Anlehnung an Nr. 47.7 des Streitwertkatalogs für die \nVerwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung von Juli 2004 (NVwZ 2004, 1327 = DVBl. \n2004, 1525), wonach für die Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit \nKraftomnibussen je Antragsteller ein Betrag von 20.000,00 EUR zu Grunde gelegt \nwird. Im Hinblick auf die gewerbliche Tätigkeit des Antragstellers zu 2. als Hersteller \nund Ausrüster für Kraftomnibusse zur Liegendbeförderung erhöht sich der Streitwert \num weitere 20.000,00 EUR. Aufgrund der Vorläufigkeit dieses Verfahrens ist der \nStreitwert auf die Hälfte des sich ergebenden Gesamtbetrages festgesetzt \nworden.\n\n54\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n55","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/8-b-1695-06","cited_norms":[{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 35i","ref_norm":"35i","n":20},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 21a","ref_norm":"21a","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 18","ref_norm":"18","n":2},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"FzTV","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/8-b-1695-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268355","retrieved":"2026-07-09 02:37:23.791383+00:00"}}