{"status":"available","doknr":"OLD268352","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1122.6A2591.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"6 A 2591/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des\nZulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren\nauf 4.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben\nsich keine Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils\n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).\n\n4\n\nNach Auffassung des Verwaltungsgerichts verstößt die\nstreitentscheidende Norm des § 7 Abs. 2 Satz 2, FHVOPol nicht\ngegen Art. 4 Abs. 1, erster Spiegelstrich der Richtlinie\n79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes\nder Gleichbehandlung von Männern und Frauen in der sozialen\nSicherheit vom 19. Dezember 1978 (Richtlinie 79/7/EWG). Eine\nmittelbare Diskriminierung von alleinerziehenden Müttern, die\nkeine Betreuungsmöglichkeiten für ihre Kinder während einer\nerforderlichen Kurmaßnahme hätten, sei infolge des\nAusschlusses von Mutter-Kind-Kuren nicht anzunehmen. Denn\nder Ausschluss sei mit Blick auf den Zweck, die\nPolizeidienstfähigkeit der aktiven Polizeivollzugsdienstkräfte zu\nerhalten beziehungsweise wiederherzustellen,\ngerechtfertigt.\n\n5\n\nDie Klägerin macht zur Begründung ihres\nZulassungsantrags geltend, eine mittelbare Diskriminierung\ndurch den Ausschluss von Mutter-Kind-Kuren folge daraus,\ndass - insbesondere alleinerziehende - Mütter wegen fehlender\nKinderbetreuungsmöglichkeiten für die Dauer des\nKuraufenthaltes keine Möglichkeit hätten, eine Kurmaßnahme\ndurchzuführen. Diese Diskriminierung könne nicht allein mit\ndem Zweck der freien Heilfürsorge gerechtfertigt werden, weil\nauch Müttern grundsätzlich die Möglichkeit gegeben werden\nmüsse, ihre Gesundheit zu erhalten beziehungsweise die\nDienstfähigkeit wiederherzustellen.\n\n6\n\nDiese mit dem Zulassungsvorbringen erhobenen Bedenken\ngreifen im Ergebnis nicht durch. Nach Art. 4 Abs. 1 der\nRichtlinie 79/7/EWG beinhaltet der Grundsatz der\nGleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbaren und\nmittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts,\ninsbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder\nFamilienstand, und zwar im Besonderen betreffend:\n\n7\n\n- den Anwendungsbereich der Systeme und die\nBedingungen für den Zugang zu den Systemen,\n\n8\n\n- die Beitragspflicht und die Berechnung der\nBeiträge,\n\n9\n\n- die Berechnung der Leistungen, einschließlich der\nZuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte\nPersonen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer\nund die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die\nLeistungen.\n\n10\n\nEine mittelbare Diskriminierung liegt vor, wenn dem\nAnschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren\neinen wesentlich höheren Anteil der Angehörigen eines\nGeschlechts benachteiligen, es sei denn, die betreffenden\nVorschriften, Kriterien oder Verfahren sind angemessen und\nnotwendig und sind durch nicht auf das Geschlecht bezogene\nsachliche Gründe gerechtfertigt.\n\n11\n\nVgl. dazu EuGH, Urteil vom 6. April 2000, Rechtssache C-\n226/98, Jorgensen, Slg. 2000, S. I-02447, Rdnr. 29; Urteil vom\n23. Oktober 2003, Rechtssache C-4/02, Schönheit, Slg. 2003, S.\nI-12575; Urteil vom 3. Oktober 2006, Rechtssache C-17/05,\nCadman; Coen, in: Lenz, Kommentar zu dem Vertrag zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaften in der durch den\nAmsterdamer Vertrag geänderten Fassung, 2. Auflage 1999, Art.\n141 EGV, Rdnr. 19.\n\n12\n\nDie Diskriminierung muss damit ein Ergebnis der\nAnwendung eines dem Anschein nach neutralen Kriteriums\nsein, die mehr Angehörige des einen als des anderen\nGeschlechts betrifft.\n\n13\n\nVgl. Coen, a.a.O., Art. 141 EGV, Rdnr. 19.\n\n14\n\nFür die Annahme einer mittelbaren Diskriminierung bedarf\nes demnach einer, wenn auch nicht ausdrücklich an die\nGeschlechterzugehörigkeit anknüpfenden, so aber doch sonstwie\ndifferenzierenden Regelung oder Maßnahme.\n\n15\n\nVgl. dazu auch Eichenhofer, in: Streinz, Vertrag über die\nEuropäische Union und Vertrag zur Gründung der Europäischen\nGemeinschaft, Kommentar, München 2003, Art. 141 EGV,\nRdnr. 18; Krebber, in: Callies/Ruffert, Kommentar des\nVertrages über die Europäische Union und des Vertrages zur\nGründung der Europäischen Gemeinschaft, 2. Auflage 2002,\nArt. 141 EGV, Rdnr. 45.\n\n16\n\nEine Ungleichbehandlung kann folglich nur dann gegeben\nsein, wenn überhaupt eine (normative) Differenzierung\nstattfindet und diese einen Personenkreis, der erheblich mehr\nFrauen als Männer erfasst, gegenüber einem anderen\nPersonenkreis benachteiligt. Eine Schlechterstellung liegt\nhingegen nicht vor, wenn die Regelung oder Maßnahme keine\nunterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen\nvorsieht. \n\n17\n\nVgl. dazu EuGH, Urteil vom 12. Oktober 2004, Rechtssache\nC-313/02, Wippel, Slg. 2004, S. I-09483, Rdnrn. 43 ff. sowie\ndie zugehörigen Schlussanträge der Generalanwältin vom 18.\nMai 2004, Slg. 2004, S. I-09483, Rdnrn.72 ff.; vgl. hingegen zu\ndifferenzierenden Regelungen bzw. Vereinbarungen: EuGH,\nUrteil vom 14. Dezember 1995, Rechtssache C-317/93, Nolte,\nSlg. 1995, S. I-04625; Urteil vom 14. September 1999,\nRechtssache C-249/97, Gruber, Slg. 1999, S. I-05295; Urteil\nvom 21. Oktober 1999, Rechtssache C-333/97, Lewen, Slg.\n1999, S. I-07243; Urteil vom 23. Oktober 2003, Rechtssache C-\n4/02, Becker, Slg. 2003, S. I-12575. \n\n18\n\nEine Ungleichbehandlung in diesem Sinn ist hier nicht\nfestzustellen. Die in Rede stehende Regelung des § 7 FHVOPol\nnimmt bei der Gewährung von Leistungen in Vorsorge- und\nRehabilitationseinrichtungen mit Blick auf die hier\nstreitgegenständlichen Mutter-Kind-Maßnahmen keine relevante\nDifferenzierung - weder nach geschlechtsspezifischen noch nach\nneutralen Kriterien - vor. Leistungen in Vorsorge- und\nRehabilitationseinrichtungen stehen - vorausgesetzt sie können\nwesentlich zur Erhaltung oder Wiederherstellung der\nPolizeidienstfähigkeit beitragen - allen\nPolizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamten\ngleichermaßen ohne Unterschied zu. Ebenso wird keine\nDifferenzierung hinsichtlich weiterer Familienangehöriger\ngetroffen. Diese sind weder aufgrund eigener\nRehabilitationsbedürftigkeit noch als Begleitperson der\nanspruchsberechtigten Polizeivollzugsbeamtin beziehungsweise\ndes anspruchsberechtigten Polizeivollzugsbeamten in die\nLeistungsgewährung einbezogen (vgl. § 1 FHVOPol).\n\n19\n\nÜber diese normativ und formal gleiche Behandlung\nhinausgehend begehrt die Klägerin zusätzliche, vom Gesetz-\noder Verordnungsgeber nicht vorgesehene Leistungen zur\nBeseitigung beziehungsweise Verringerung in der sozialen\nWirklichkeit bestehender faktischer Ungleichheiten, die letztlich\nauf mangelnden Möglichkeiten der Kinderbetreuung beruhen.\nSolche tatsächlichen Nachteile können jedoch mit dem\nDiskriminierungsverbot in Bezug auf das Geschlecht nicht\naufgefangen werden.\n\n20\n\nZum Ausschluss einer im Erziehungsurlaub befindlichen\nArbeitnehmerin von der Gewährung einer\nWeihnachtsgratifikation, die ausschließlich an das Bestehen\neines aktiven Beschäftigungsverhältnisses anknüpft, vgl. EuGH,\nUrteil vom 21. Oktober 1999, a.a.O., Rdnrn. 35 ff. Ausdrücklich\nzu Benachteiligungen, die sich wegen der mangelnden\nVerfügbarkeit von Kinderbetreuungseinsichtungen ergeben:\nLangenfeld, in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen\nUnion, Kommentar, Loseblatt, Stand Juni 2006, Art. 141 EGV,\nRdnr. 23. \n\n21\n\nDen zweifellos nach wie vor bestehenden faktischen\nUngleichheiten kann zwar zur Effektuierung der Gleichstellung\ngegebenenfalls durch zusätzliche kompensatorische Maßnahmen\nentgegengetreten werden. Sowohl Art. 141 Abs. 4 EGV als auch\ndie Richtlinie 76/207/EWG vom 9. Februar 1976 zur\nVerwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von\nMännern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur\nBeschäftigung, zur Berufsausbildung und zum beruflichen\nAufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen lassen\nMaßnahmen im Hinblick auf die effektive Gewährleistung der\nvollen Gleichstellung von Männern und Frauen im Arbeitsleben\n- etwa durch spezifische Vergünstigungen - zu. Ein Anspruch\nauf eine bestimmte Leistung lässt sich daraus jedoch nicht\nherleiten.\n\n22\n\nVgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 19. März 2002,\nRechtssache C-476/99, Lommers, Slg. 2002, S. I-02891, Rdnrn.\n32 ff.; Urteil vom 30. September 2004, Rechtssache C-319/03,\nBriheche, Slg. 2004 Seite I-08807, Rdnrn. 21 ff.\n\n23\n\nSoweit sich die Klägerin des Weiteren auf die\nbeamtenrechtliche Fürsorgepflicht beruft, hat sie nicht\nhinreichend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht\nkeine Verletzung dieser Pflicht \"in ihrem Wesenskern\"\nangenommen hat.\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der\nRechtssache zuzulassen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2\nNr. 3 VwGO).\n\n25\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie\neine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die\nEntscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder\nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den\nkonkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die\neinheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts\nhat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage\nauszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für\nklärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus\nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus\nzugemessen wird.\n\n26\n\nMit dem bloßen Hinweis, das angesprochene Problem\nbeschränke sich nicht auf den konkreten Fall der Klägerin hat\nsie den Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht in\neiner den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO\ngenügenden Weise dargelegt.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 Abs.\n3, 15 GKG in der bis zum 20. Juni 2004 geltenden Fassung (§§\n71 Abs. 1, 72 Nr. 1 KostRMoG).\n\n29\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit\nder Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene\nUrteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268352","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/6-a-2591-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268352","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268352","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/6-a-2591-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268352","retrieved":"2026-07-09 02:37:23.555515+00:00"}}