{"status":"available","doknr":"OLD268353","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1122.15B2404.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"15 B 2404/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.614,03 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den \nAntrag, \n\n3\n\ndie aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 17 K 2913/06 vor dem \nVerwaltungsgericht Köln gegen den Beitragsbescheid des Antragsgegners vom \n15. März 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Mai 2006 \nanzuordnen, \n\n4\n\nzu Recht abgelehnt. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen, allein \nmaßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) \nGründen ist dem Rechtsschutzantrag nicht stattzugeben, da sie keine ernstlichen \nZweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes begründen (vgl. \n§ 80 Abs. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 4 Satz 3 VwGO). Es ist nicht überwiegend \nwahrscheinlich, dass die Hauptsacheklage deshalb Erfolg haben wird. \n\n5\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist der angefochtene Bescheid nicht \nzu unbestimmt. Allerdings muss ein Beitragsbescheid den Beitrag nach Art und \nBetrag bezeichnen und insgesamt inhaltlich hinreichend bestimmt sein (§ 12 Abs. 1 \nNr. 3 Buchst. b und Nr. 4 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land \nNordrhein-Westfalen i.V.m. §§ 119 Abs. 1 und 157 Abs. 1 Satz 2 der \nAbgabenordnung). Dazu gehört, dass erkennbar wird, für welchen Sachverhalt ein \nBeitrag erhoben wird und was der Beitragsgegenstand sein soll, hier also für welche \nbeitragsfähige Maßnahme und für welches der Beitragspflicht unterliegende \nGrundstück der Beitrag erhoben wird.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 - 15 A 2728/04 -, S. 6 des \namtlichen Umdrucks. \n\n7\n\nDiesen Anforderungen ist hinsichtlich des erfassten Grundstücks genügt. Im \nBeitragsbescheid vom 15. März 2006 ist das veranlagte Grundstück nach Kataster- \nund Anschriftenangaben bezeichnet. Es ist nicht erforderlich, dass sich die genaue \nAbgrenzung des veranlagten Grundstücks in der Örtlichkeit aus dem Bescheid ergibt. \nLediglich der verfügende Teil, also die Festsetzung des zu zahlenden Beitrags, muss \npräzise auf eine genaue Summe lauten. Demgegenüber sind die für die Berechnung \ndes Beitrags erheblichen Daten, auch die beitragsrechtlich relevante Fläche des \nveranlagten Grundstücks, nur Teil der Begründung des Bescheides, die, selbst wenn \nsie mangelhaft ist, nicht zur Rechtswidrigkeit des Bescheides führen. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2002 - 15 B 745/02 -, S. 4 des amtlichen \nUmdrucks. \n\n9\n\nSoweit der Antragsteller meint, dass das veranlagte Grundstück im Außenbereich \nliege, hat das Verwaltungsgericht auf Seite 4 f. des angegriffenen Beschlusses \ndargelegt, warum die der Veranlagung zugrunde gelegte Fläche als \nInnenbereichsfläche zu bewerten sei. Dem tritt die Beschwerde nicht substantiiert \nentgegen. Angesichts der im Abrechnungsplan (Beiakte Heft 1 b, Blatt 128) \nverzeichneten vielen Gebäude auf der veranlagen Fläche erscheint die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts jedenfalls nicht als überwiegend wahrscheinlich \nunzutreffend. Dabei lässt der Senat offen, inwieweit es überhaupt von \nbeitragsrechtlicher Bedeutung ist, wenn Teile eines veranlagten Grundstücks im \nAußenbereich liegen.\n\n10\n\nVgl. dazu, dass selbst im Anschlussbeitragsrecht, das grundsätzlich nur Bauland \nals der Beitragspflicht unterliegende Grundstücke erfasst, ein solches Grundstück \nteilweise im Außenbereich liegen kann, OVG NRW, Urteil vom 22. Mai 2001 - \n\n11\n\n15 A 5608/98 -, NVwZ-RR 2002, 303.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/15-b-2404-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/15-b-2404-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268353","retrieved":"2026-07-09 02:37:23.633390+00:00"}}