{"status":"available","doknr":"OLD268363","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1122.13B1796.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"13 B 1796/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 11. August 2006 geändert.\n\nDer Antrag wird (insgesamt) abgelehnt.\n\nDie Anschlussbeschwerde der Antragstellerin wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Ohne Erfolg bleibt die \nAnschlussbeschwerde der Antragstellerin.\n\n3\n\nDie Antragstellerin hat im erstinstanzlichen Verfahren sinngemäß beantragt,\n\n4\n\n1. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \nder Antragsgegnerin vom 10. Dezember 2004 hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung \nwiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung anzuordnen,\n\n5\n\n2. die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung \nder Antragsgegnerin vom 22. Mai 2006 hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung \nwiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung anzuordnen.\n\n6\n\nA. Das Verwaltungsgericht hat nur über den Antrag zu 2. befunden und dieses \nVorgehen damit begründet, dass die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom \n22. Mai 2006 die Individualverfügung vom 10. Dezember 2004 ersetzt habe und \nletztere vor diesem Hintergrund gegenstandslos sei. Dies ist indes nicht der Fall.\n\n7\n\nAdressaten der im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf vom 01. Juni \n2006 (S. 175 ff.) bekannt gegebenen Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom \n22. Mai 2006 sind jedenfalls nicht diejenigen Anbieter von Internetinhalten, denen \n- wie auch der Antragstellerin - bereits vor Erlass der Allgemeinverfügung durch eine \nan sie gerichtete Individualverfügung die Werbung für Sportwetten, die nicht nach \ndem nordrhein-westfälischen Sportwettengesetz genehmigt worden sind bzw. die \nnicht von der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG angeboten werden, \nuntersagt worden ist oder denen bereits vor Erlass der Allgemeinverfügung eine \nsolche Individualverfügung durch ein Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin \nangekündigt worden ist. Zwar lässt die Formulierung der den gleichen \nRegelungsbereich betreffenden Allgemeinverfügung nicht erkennen, dass die \nAntragsgegnerin die von einer Individualverfügung bzw. von deren Ankündigung \nbetroffenen Anbieter durch die Allgemeinverfügung nicht (erneut) erfassen wollte. \nDieses ergibt sich jedoch ohne weiteres aus den auch der Antragstellerin bekannten \nGesamtumständen. Die Antragsgegnerin hat eine Allgemeinverfügung im Sinne von \n§ 35 Satz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen \n(VwVfG NRW) erlassen, um den ansonsten nur mit erheblichem Zeit- und \nArbeitsaufwand feststellbaren Kreis der für private Sportwettenveranstalter \nwerbenden und nicht mit einer Individualverfügung bzw. deren Ankündigung \nbedachten Anbieter von Internetinhalten zu erfassen. Eine Veranlassung für eine \n(weitere) Sachentscheidung in Form einer Allgemeinverfügung bestand damit \ngegenüber den bereits mit einer Individualverfügung oder deren Ankündigung \nbedachten Anbietern von Internetinhalten erkennbar nicht. Dementsprechend und \nkonsequent hat die Antragsgegnerin auch noch nach Bekanntgabe der \nAllgemeinverfügung zuvor im Rahmen der Anhörung angekündigte \nIndividualverfügungen erlassen. Zu Recht weist sie im vorliegenden Verfahren darauf \nhin, dass die Allgemeinverfügung keine rechtlichen Wirkungen gegenüber der \nAntragstellerin entfaltet.\n\n8\n\nBetrifft die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 22. Mai 2006 \ndemzufolge die Antragstellerin nicht, ist der im erstinstanzlichen Verfahren von der \nAntragstellerin gestellte Antrag zu 2. - ungeachtet der Frage, ob die \nAllgemeinverfügung überhaupt Gegenstand eines von der Antragstellerin initiierten \nWiderspruchsverfahrens ist - (insgesamt) schon mangels Antragsbefugnis (vgl. § 42 \nAbs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)) unzulässig.\n\n9\n\nBereits vor diesem Hintergrund ist der seitens der Antragsgegnerin sinngemäß \ngestellte Beschwerdeantrag, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts vom 11. August 2006\n\n10\n\nden Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Allgemeinverfügung vom 22. Mai 2006 hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung \nwiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung anzuordnen, \nvollumfänglich zurückzuweisen,\n\n11\n\nder bei verständiger Würdigung ihres Beschwerdevorbringens entgegen seiner \nFormulierung nicht nur als Hilfsantrag aufzufassen ist, zulässig und begründet.\n\n12\n\nZwar zulässig, \n\n13\n\nvgl. zu den - hier gegebenen - Zulässigkeitsvoraussetzungen einer \nunselbstständigen Anschlussbeschwerde: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage 2006, § \n146 Rdnrn. 46 f.; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 146 Rdnr. 46,\n\n14\n\naber unbegründet ist mithin der seitens der Antragstellerin sinngemäß gestellte \nAnschlussbeschwerdeantrag, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts vom 11. August 2006\n\n15\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Allgemeinverfügung \nder Antragsgegnerin vom 22. Mai 2006 hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung \nvollumfänglich wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung \nvollumfänglich anzuordnen.\n\n16\n\nB. Der von der Antragsgegnerin weiter sinngemäß gestellte Beschwerdeantrag, \nunter teilweiser Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 11. \nAugust 2006\n\n17\n\nden Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs \ngegen die Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2004 hinsichtlich Ziffer 1 der \nVerfügung wiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung anzuordnen, \nvollumfänglich zurückzuweisen,\n\n18\n\nist begründet. Demgegenüber ist der von der Antragstellerin insoweit sinngemäß \ngestellte Anschlussbeschwerdeantrag, unter teilweiser Abänderung des Beschlusses \ndes Verwaltungsgerichts vom 11. August 2006\n\n19\n\ndie aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung \nvom 10. Dezember 2004 hinsichtlich Ziffer 1 der Verfügung vollumfänglich \nwiederherzustellen und hinsichtlich Ziffer 3 der Verfügung vollumfänglich \nanzuordnen,\n\n20\n\nunbegründet. Der im erstinstanzlichen Verfahren von der Antragstellerin gestellte \nAntrag zu 1. ist zwar zulässig, jedoch (insgesamt) unbegründet.\n\n21\n\nGemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs oder der Klage ganz oder teilweise \nwiederherstellen bzw. anordnen. Dabei ist im Rahmen der Interessenabwägung zu \nprüfen, ob das öffentliche Vollzugsinteresse oder das private Interesse an der \naufschiebenden Wirkung überwiegt. An der Vollziehung einer offensichtlich \nrechtswidrigen Maßnahme kann kein öffentliches Interesse bestehen; ist die zu \nvollziehende Maßnahme offensichtlich rechtmäßig, kann das private Interesse am \nAufschub der Vollziehung als gering veranschlagt werden, so dass regelmäßig, \njedenfalls aber bei Dringlichkeit das öffentliche Interesse an der sofortigen \nVollziehung überwiegt. Lassen sich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der \nim Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO allein möglichen summarischen \nPrüfung nicht abschließend abschätzen, bedarf es einer Abwägung aller relevanten \nUmstände, um zu ermitteln, wessen Interesse für die Dauer des \nHauptsacheverfahrens der Vorrang gebührt.\n\n22\n\nI. Die Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2004 erweist sich nach \nsummarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig.\n\n23\n\n1. Es spricht nach gegenwärtiger Sach- und Rechtslage vieles dafür, dass Ziffer \n1 der angefochtenen Ordnungsverfügung, die die Werbung für private \nSportwettenveranstalter untersagt, rechtmäßig ist. Abschließend beurteilen lässt sich \ndie Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung insoweit allerdings schon mit Blick auf \ndie Komplexität der in den Blick zu nehmenden Rechtsfragen und der nicht zuletzt \nmit der Nutzung des Internets verbundenen Vielgestaltigkeit der tatsächlichen \nGegebenheiten nicht.\n\n24\n\na) Die unter Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung getroffene \nAnordnung genügt dem verfahrensrechtlichen Bestimmtheitsgebot (vgl. § 37 Abs. 1 \ndes Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG \nNRW)).\n\n25\n\nHiernach muss ein Verwaltungsakt inhaltlich hinreichend bestimmt sein. Dies \nsetzt voraus, dass insbesondere für den Adressaten des Verwaltungsakts die von der \nBehörde getroffene Regelung so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, \ndass er sein Verhalten danach richten kann. Der Regelungsgehalt eines \nVerwaltungsakts muss sich allerdings nicht unmittelbar und ausschließlich aus dem \nEntscheidungssatz ergeben. Es reicht aus, wenn sich die Regelung aus dem \ngesamten Inhalt des Bescheides, insbesondere seiner Begründung, sowie den \nweiteren, den Beteiligten bekannten oder ohne weiteres erkennbaren Umständen \nunzweifelhaft erkennen lässt.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 03. Dezember 2003 - 6 C 20.02 -, BVerwGE \n119, 282 (284), vom 25. April 2001 - 6 C 6.00 -, BVerwGE 114, 160 (164), und vom \n29. September 1992 - 1 C 36.89 -, Buchholz 451.45 § 16 HwO Nr. 8.\n\n27\n\nHieran gemessen ist die unter Ziffer 1 der angefochtenen Ordnungsverfügung \ngetroffene Anordnung nicht zu beanstanden. Der Verfügung lässt sich nach ihrem \nGesamtinhalt und unter Berücksichtigung der Vorgeschichte sowie der auch der \nAntragstellerin bekannten Umstände, die die Antragsgegnerin zum Erlass der \nVerfügung veranlasst haben, mit hinreichender Klarheit entnehmen, dass \nausschließlich die Werbung für private Sportwettenveranstalter untersagt wird. Zwar \ndeuten die Formulierungen der Entscheidungssätze der Verfügung nicht darauf hin, \ndass die Antragsgegnerin zwischen der Werbung für private Sportwettenveranstalter \nund der Werbung für staatliche Wettanbieter anderer Bundesländer differenziert hat. \nUnter Berücksichtigung der Begründung der Verfügung sowie der den Beteiligten \nbekannten und das Sportwettengeschäft im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung \nund auch aktuell prägenden Gesamtumstände war ihr jedoch auch aus der Sicht der \nAntragstellerin ohne weiteres zu entnehmen, dass ausschließlich die Werbung für \nprivate Sportwettenveranstalter untersagt worden ist.\n\n28\n\nNach den Gesamtumständen war - wie nicht zuletzt die Begründung der \nangefochtenen Verfügung erkennen lässt - ein Einschreiten gegen die Antragstellerin \nsowie letztlich sogar im Wege einer Allgemeinverfügung gegen andere in Nordrhein-\nWestfalen ansässige Anbieter von Internetinhalten allein wegen deren Werbung für \nprivate Sportwettenveranstalter veranlasst. Anlass für ein Einschreiten gegen die \nWerbung für staatliche Wettanbieter anderer Bundesländer durch in Nordrhein-\nWestfalen ansässige Anbieter von Internetinhalten bestand demgegenüber bereits \nmit Blick auf den am 01. Juli 2004 in Kraft getretenen Staatsvertrag zum \nLotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag - LoStV) vom 13. Februar 2004 \n(GVBl. NRW S. 315) nicht. Dieser Vertrag gilt nach den Regelungen im nordrhein-\nwestfälischen Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrages zum Lotteriewesen in \nDeutschland (Lotterieausführungsgesetz - LoAG) vom 16. November 2004 (GV NRW \nS. 686) unmittelbar.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 02. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -.\n\n30\n\nDass der Regelungsgehalt des Lotteriestaatsvertrages jedenfalls den \nUnternehmen bekannt ist, die unmittelbar oder - wie die Antragstellerin - über die \nWerbung mittelbar mit dem Sportwettengeschäft befasst sind, drängt sich auf.\n\n31\n\nZiel des Staatsvertrages (vgl. § 1 LoStV) ist es, 1. den natürlichen Spieltrieb der \nBevölkerung in geordnete und überwachte Bahnen zu lenken, insbesondere ein \nAusweichen auf nicht erlaubte Glücksspiele zu verhindern, 2. übermäßige \nSpielanreize zu verhindern, 3. eine Ausnutzung des Spieltriebs zu privaten oder \ngewerblichen Gewinnzwecken auszuschließen, 4. sicherzustellen, dass Glücksspiele \nordnungsgemäß und nachvollziehbar durchgeführt werden, und 5. sicherzustellen, \ndass ein erheblicher Teil der Einnahmen aus Glücksspielen zur Förderung \nöffentlicher oder steuerbegünstigter Zwecke im Sinne der Abgabenordnung \nverwendet wird.\n\n32\n\nGemäß § 2 Satz 1 LoStV regeln die Länder mit diesem Staatsvertrag die \nVeranstaltung, die Durchführung und die gewerbliche Vermittlung von öffentlichen \nGlücksspielen, zu denen auch zufallsabhängige Sportwetten zählen (vgl. § 3 Abs. 1 \nLoStV).\n\n33\n\nNach § 5 Abs. 1 LoStV haben die Länder im Rahmen der Zielsetzungen des § 1 \ndie ordnungsrechtliche Aufgabe, ein ausreichendes Glücksspielangebot \nsicherzustellen. Auf gesetzlicher Grundlage können sie diese Aufgabe selbst, durch \njuristische Personen des öffentlichen Rechts oder durch privatrechtliche \nGesellschaften, an denen juristische Personen des öffentlichen Rechts unmittelbar \noder mittelbar maßgeblich beteiligt sind, erfüllen (§ 5 Abs. 2 LoStV). Diesen ist ein \nTätigwerden als Veranstalter oder Durchführer nur in dem Land gestattet, in dem sie \nihre Aufgabe nach § 5 Abs. 2 LoStV wahrnehmen (vgl. § 5 Abs. 3 LoStV). Das hierin \nzum Ausdruck kommende Regionalitätsprinzip ist Ausfluss der ordnungsrechtlichen \nZuständigkeit der Länder in ihrem Gebiet. Hierdurch soll auch eine unerwünschte \nfaktische Wettbewerbssituation bei Glücksspielen mit besonderem \nGefährdungspotenzial, zu denen u.a. Sportwetten zählen, vermieden werden. \nGlücksspiele dürfen die in § 5 Abs. 2 LoStV Genannten in einem anderen Land nur \nmit Zustimmung dieses Landes veranstalten oder durchführen (vgl. § 5 Abs. 3 \nLoStV). Damit wird klargestellt, dass das Verbot des länderübergreifenden \nTätigwerdens nicht gilt, wenn das betroffene Land mit dem Tätigwerden \neinverstanden ist.\n\n34\n\nVgl. Gesetzentwurf der Landesregierung NRW zu dem Staatsvertrag zum \nLotteriewesen in Deutschland (Lotteriestaatsvertrag - LoStV) und dem Staatsvertrag \nüber die Regionalisierung von Teilen der von den Unternehmen des deutschen Lotto- \nund Totoblocks erzielten Einnahmen, LT-Drucksache 13/5365, Anlage \n\"Erläuterungen zum Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland\".\n\n35\n\nEin Einschreiten der Antragsgegnerin wäre vor diesem Hintergrund insoweit nur \ndann veranlasst gewesen, wenn in Nordrhein-Westfalen ansässige Anbieter von \nInternetinhalten für staatliche Wettanbieter anderer Bundesländer geworben hätten, \ndie ohne Einverständnis des Landes Nordrhein-Westfalen in Nordrhein-Westfalen \nSportwetten anbieten. Das war indes weder im Zeitpunkt des Erlasses der \nangefochtenen Ordnungsverfügung noch in der Folgezeit der Fall.\n\n36\n\nOb und inwieweit mit Blick auf den Beschluss des Bundeskartellamts vom 23. \nAugust 2006 (B 10 - 92713 - Kc - 148/05) etwaige kartellrechtliche Erwägungen einer \nBeschränkung oder Untersagung der Werbung für staatliche Wettanbieter anderer \nBundesländer entgegenstehen, kann vor diesem Hintergrund dahingestellt \nbleiben.\n\n37\n\nb) Ermächtigungsgrundlage der Untersagung der Werbung für private \nSportwettenveranstalter ist § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 des \nMediendienste-Staatsvertrages (MDStV) vom 27. Juni 1997 (GV NRW S. 158) in der \nFassung des Art. 8 des Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 08. März \n2005 (GV NRW S. 192 (198)).\n\n38\n\nDer Mediendienste-Staatsvertrag findet auf die hier in Rede stehende \nInternetseite www.del.org Anwendung, weil es sich bei ihr um einen Mediendienst \nund nicht um einen Teledienst handelt.\n\n39\n\nDie Anwendbarkeit des Mediendienste-Staatsvertrages bestimmt sich - in \nAbgrenzung zum Teledienstegesetz (TDG) - nach dem konkreten Inhalt des \nInternetangebots im Einzelfall.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003 - 8 B 2567/02 -, NWVBl. \n2003, 304 (305), m.w.N..\n\n41\n\nDer Begriff der Mediendienste umfasst nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 1 \nSatz 1 MDStV das Angebot und die Nutzung von an die Allgemeinheit gerichteten \nInformations- und Kommunikationsdiensten (Mediendienste) in Text, Ton oder Bild, \ndie unter Benutzung elektromagnetischer Schwingungen ohne Verbindungsleitung \noder längs oder mittels eines Leiters verbreitet werden. Dazu gehören nach Abs. 2 \nNr. 4 dieser Bestimmung insbesondere Abrufdienste, bei denen Text-, Ton- oder \nBilddarbietungen auf Anforderung aus elektronischen Speichern zur Nutzung \nübermittelt werden, mit Ausnahme solcher Dienste, bei denen der individuelle \nLeistungsaustausch oder die reine Übermittlung von Daten im Vordergrund stehen. \nUnberührt bleiben die Bestimmungen des Teledienstegesetzes (§ 2 Abs. 1 Satz 3 \nMDStV).\n\n42\n\nVon einem Mediendienst ist danach auszugehen, wenn der Dienst der \nallgemeinen Meinungsbildung dienen soll, also die redaktionelle Gestaltung im \nVordergrund steht. Unter redaktioneller Gestaltung ist das Sammeln und Aufbereiten \nvon verschiedenen Informationen oder Meinungen mit Blick auf den potenziellen \nEmpfänger zu verstehen. Die inhaltliche, sprachliche, graphische oder akustische \nBearbeitung eines Angebots muss zur Einwirkung auf die öffentliche \nMeinungsbildung oder zur Information bestimmt sein.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O; Spindler, in: Roßnagel, \nRecht der Multimedia-Dienste, Stand: 7. Ergänzungslieferung April 2005, § 2 TDG \nRdnr. 31.\n\n44\n\nDemgegenüber gelten nach § 2 Abs. 1 TDG die Bestimmungen dieses Gesetzes \nfür alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste, die für eine \nindividuelle Nutzung von kombinierbaren Daten wie Zeichen, Bilder oder Töne \nbestimmt sind und denen eine Übermittlung mittels Telekommunikation zu Grunde \nliegt. In diesem Fall sind die elektronisch erbrachten Leistungen auf ein konkretes \nIndividualverhältnis zwischen dem Nutzer und dem Anbieter - z.B. Telebanking nach \n§ 2 Abs. 2 Nr. 1 TDG - bezogen oder haben die reine Informationsvermittlung - z.B. \nDatendienst nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 TDG - zum Ziel. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O.; Spindler, in: Roßnagel, \na.a.O, § 2 TDG Rdnrn. 31 und 33 f..\n\n46\n\nEntscheidend für die Abgrenzung ist danach, ob bei einer Gesamtschau der \nDienst an die Allgemeinheit gerichtet ist oder ob der individualkommunikative \nCharakter im Vordergrund steht.\n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2003, a.a.O..\n\n48\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Internetseite www.del.org ein Mediendienst. \nDeren Schwerpunkt liegt, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auf \nInhalten, die redaktionell gestaltet und der Meinungsbildung zu dienen bestimmt sind. \nDie vor diesem Hintergrund gebotene Qualifizierung der Internetseite als \nMediendienst wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass einzelne dort abrufbare \nAngebote für sich eher als Teledienst erscheinen mögen.\n\n49\n\nc) Die Antragsgegnerin ist als Aufsichtsbehörde nach § 22 Abs. 5 MDStV i.V.m. § \n1 der Zuständigkeitsverordnung für Mediendienste vom 01. Juli 1997 (GV NRW \nS. 184) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 28. Februar 2003 (GV NRW \nS. 84) sachlich und örtlich zuständig für den Erlass der auf § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nMDStV gestützten Ordnungsverfügung vom 10. Dezember 2004.\n\n50\n\nd) Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des § 22 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \ni.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV liegen vor. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV trifft die \nzuständige Aufsichtsbehörde, sofern sie einen Verstoß gegen die Bestimmungen des \nMediendienste-Staatsvertrages mit Ausnahme - der hier nicht einschlägigen - § 10 \nAbs. 3, § 11 Abs. 2 und 3, §§ 14, 16 bis 20 MDStV feststellt, die zur Beseitigung des \nVerstoßes erforderlichen Maßnahmen gegenüber dem Anbieter (vgl. § 22 Abs. 2 \nSatz 1 MDStV). Sie kann nach § 22 Abs. 2 Satz 2 MDStV insbesondere Angebote \nuntersagen und deren Sperrung anordnen. Gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV, bei \ndessen Missachtung ein Vorgehen der Aufsichtsbehörde nicht nach § 22 Abs. 2 \nSatz 1 MDStV ausgeschlossen ist, sind die Vorschriften der allgemeinen Gesetze \neinzuhalten.\n\n51\n\naa) Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 22 Abs. 2 Satz 1 MDStV sind \ngegeben. Die Antragstellerin hat durch ihre Werbung für private \nSportwettenveranstalter als verantwortliche Diensteanbieterin i.S.d. § 6 Abs. 1 i.V.m. \n§ 3 Satz 1 Nr. 1 MDStV gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV verstoßen. Denn sie erfüllt \ndurch einen solchen Internetauftritt den (objektiven) Straftatbestand des § 284 Abs. 4 \ni.V.m. Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB). Die von ihr auch aktuell noch \nbetriebene und weiter beabsichtigte Werbung für private Sportwettenveranstalter \nstellt Werbung für in Nordrhein-Westfalen unerlaubte Glücksspiele dar.\n\n52\n\nBei den Sportwetten der von den beworbenen Unternehmen veranstalteten Art \nhandelt es sich um u.a. in Nordrhein-Westfalen unerlaubte Glücksspiele i.S.d. § 284 \nAbs. 1 StGB.\n\n53\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 - 4 B 961/06 -, EuZW 2006, \n603.\n\n54\n\nOb eine strafrechtliche Verurteilung dieser Unternehmen und hieran \ngegebenenfalls anknüpfend auch der Antragstellerin möglich ist, ist insoweit ohne \nBedeutung. Die Beantwortung dieser Frage bleibt den Strafgerichten \nüberlassen.\n\n55\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 28. März 2006 - 1 BvR 1054/01 -, NJW \n2006, 1261 (1267, Rdnr. 159); OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., \nS. 604; Bayerischer VGH, Beschluss vom 14. September 2006 - 24 CS 06.2132 -; \nOVG Hamburg, Beschluss vom 09. Oktober 2006 - 1 Bs 204/06 -.\n\n56\n\nEs bedarf daher auch keines Eingehens auf die Frage, welche Bedeutung den \nSchlussanträgen des Generalanwalts beim Europäischen Gerichtshof vom 16. Mai \n2006 in den verbundenen Rechtssachen C-338/04, C-359/04 und C-360/04 für die \nBeurteilung der Strafbarkeit beizumessen ist.\n\n57\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - 2 BvR 2023/06 -, juris.\n\n58\n\nDie (Fort-) Geltung des § 284 StGB hat das Bundesverfassungsgericht in seinem \nUrteil vom 28. März 2006 nicht in Frage gestellt. Zwar hat es festgestellt, dass das \nbayerische Staatsmonopol für Sportwetten in seiner derzeitigen Ausgestaltung gegen \nArt. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) verstößt, weil es nicht konsequent an dem \nZiel der Bekämpfung von Suchtgefahren und der Begrenzung der Wettleidenschaft \nausgerichtet ist (a.a.O., S. 1264 ff., Rdnrn. 120 ff.). Es hat jedoch davon abgesehen, \ndie Vorschriften über das staatliche Wettmonopol und dessen Durchsetzung für \nnichtig zu erklären. Vielmehr hat es die bisherige Rechtslage für eine Übergangszeit \nbis zu einer gesetzlichen Neuregelung, für die es eine Frist bis zum 31. Dezember \n2007 gesetzt hat, mit bestimmten, auf die Bekämpfung der Wettsucht gerichteten \nMaßnahmen für weiter anwendbar erklärt und ausdrücklich hinzugefügt, dass das \ngewerbliche Veranstalten von Wetten durch private Wettunternehmen und die \nVermittlung von Wetten, die nicht vom Freistaat Bayern veranstaltet werden, \nweiterhin als verboten angesehen und ordnungsrechtlich unterbunden werden dürfen \n(a.a.O., S. 1267, Rdnrn. 146 ff.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nhat nach § 31 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 13 Nr. 8a des \nBundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG) Gesetzeskraft.\n\n59\n\nZwischenzeitlich hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass die im \nUrteil vom 28. März 2006 formulierten verfassungsrechtlichen Aussagen in gleicher \nWeise auf die Rechtslage in Nordrhein-Westfalen zutreffen. Auch das Land \nNordrhein-Westfalen ist danach gehalten, den Bereich der Sportwetten nach \nMaßgabe der Gründe des Urteils vom 28. März 2006 neu zu regeln und einen \nverfassungsgemäßen Zustand entweder durch eine konsequent am Ziel der \nBekämpfung von Suchtgefahren ausgerichtete Ausgestaltung des \nSportwettenmonopols oder eine gesetzlich normierte und kontrollierte Zulassung \ngewerblicher Sportwettangebote durch private Wettunternehmen herzustellen.\n\n60\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 02. August 2006 - 1 BvR 2677/04 -.\n\n61\n\nSoweit das Bundesverfassungsgericht im Urteil vom 28. März 2006 für die \nÜbergangszeit verlangt hat, dass ein Mindestmaß an Konsistenz zwischen dem Ziel \nder Begrenzung der Wettleidenschaft und der Bekämpfung der Wettsucht einerseits \nund der tatsächlichen Ausübung des staatlichen Monopols andererseits dadurch \nherzustellen ist (a.a.O., S. 1267, Rdnr. 157), dass \n\n62\n\n- damit begonnen wird, das bestehende Wettmonopol konsequent an einer \nBekämpfung der Wettsucht und einer Begrenzung der Wettleidenschaft \nauszurichten,\n\n63\n\n- der Staat die Übergangszeit nicht zu einer expansiven Vermarktung von \nWetten nutzt,\n\n64\n\n- bis zur Neuregelung die Erweiterung des Angebots staatlicher \nWettveranstaltungen sowie eine Werbung, die über sachliche Informationen zur Art \nund Weise der Wettmöglichkeit hinausgehend gezielt zu Wetten auffordert, \nunterbleibt sowie\n\n65\n\n- im Rahmen der staatlichen Lotterieveranstaltungen umgehend aktiv über die \nGefahren des Wettens aufzuklären ist (a.a.O., S. 1267, Rdnr. 160),\n\n66\n\nist diesen Maßgaben in Nordrhein-Westfalen genügt.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., S. 604.\n\n68\n\nDas Innenministerium NRW hat mit Schreiben vom 19. April 2006 der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG eine Vielzahl von Maßnahmen \naufgegeben, die den in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts \nangesprochenen Gesichtspunkten ausreichend Rechnung tragen. Hinsichtlich des \nWettangebots ist angeordnet worden, dass Wetten nicht auf Halbzeitergebnisse, rote \nKarten, Platzverweise sowie Eckstöße etc. abgeschlossen werden dürfen und \ngrundsätzlich keine Live-Wetten angeboten werden. Die Werbung soll auf \nInformationen zur Art und Weise der Wettmöglichkeiten ohne Aufforderungscharakter \n(Animationssprüche, emotionale Bilder etc.) beschränkt werden, wobei TV- und \nRadiowerbung, Bandenwerbung in den Stadien, Trikotwerbung, Gewinnspiele zu \nOddset in den Medien, Oddset-Werbung über Großplakate und Werbeterminals \nsowie die Durchführung von Promotion-Aktionen auf Messen, Jahrmärkten etc. \ngenerell verboten sind. Die Vertriebskanäle sollen auf das Annahmestellennetz und \ndas Internet beschränkt werden. Oddset-Wetten sollen künftig nur noch über \nKundenkarten abgeschlossen werden können. Beim Vertrieb über das Internet soll \neine Begrenzung des Spieleinsatzes pro Woche und Kundenkonto auf 250,00 EUR \nvorgesehen werden. Wetten durch SMS und interaktives TV sind demgegenüber \nverboten. Weiterhin sind der Westdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vielfältige \nMaßnahmen zur Suchtprävention aufgegeben worden: Auf den Spielscheinen sind \nein Hinweis auf die Suchtgefahr sowie Telefonnummern von Suchtberatungsstellen \naufzudrucken. Entsprechende Hinweise sind in das Internet-Angebot aufzunehmen. \nAuch in den Annahmestellen sowie auf jeder Information zur Oddset-Wette und bei \nWerbemaßnahmen ist auf die Suchtgefahr hinzuweisen. In den Annahmestellen soll \nsichergestellt werden, dass hohe Spieleinsätze erfasst werden. Weiterhin soll ein \nVerfahren entwickelt werden, dass eine Begrenzung der Spieleinsätze in den \nAnnahmestellen je Spielauftrag und Kunde vorsieht und bei Verdachtsmomenten \nMaßnahmen bis hin zum Ausschluss von der Spielteilnahme ermöglicht. Das \nVertriebspersonal in den Annahmestellen soll schließlich in den Bereichen Sucht, \nGeldwäsche und Begleitkriminalität geschult werden. Ausweislich des Berichts der \nWestdeutschen Lotterie GmbH & Co. OHG vom 06. Juni 2006 an das \nInnenministerium NRW werden die geforderten Maßnahmen im Rahmen ihrer \nzeitlichen Realisierbarkeit auch umgesetzt. Die Wettgegenstände sind entsprechend \nder Aufforderung des Innenministeriums begrenzt worden, ebenso wie die \ngrundsätzlich untersagten Werbemaßnahmen eingestellt und die nach Maßgabe des \nSchreibens des Innenministeriums noch erlaubte Werbung inhaltlich überprüft und \nkorrigiert worden sind. Das Alter der Wetter, die im Internet Wetten abschließen, wird \ngeprüft. Auch sind die Vertriebskanäle gemäß dem Schreiben des Innenministeriums \nbegrenzt und eine Vielzahl von Maßnahmen zur Suchtprävention ergriffen bzw. \nerarbeitet worden. \n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., S. 604.\n\n70\n\nAnhaltspunkte dafür, dass nicht unverzüglich die - den Forderungen des \nBundesverfassungsgerichts entsprechenden - erforderlichen Schritte eingeleitet \nworden sind, sind vor diesem Hintergrund nicht erkennbar.\n\n71\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., S. 604.\n\n72\n\nDie Bemühungen, den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts zeitnah \nnachzukommen, sind offenbar. Vereinzelt auftretende Anfangsschwierigkeiten und \nÜberwachungsdefizite sind ohne Gewicht. Das Bundesverfassungsgericht ist \nersichtlich davon ausgegangen, dass seine Vorgaben nicht ohne eine Übergangsfrist \numzusetzen sind. Eine übergangslose Umsetzung der Vorgaben wäre schon deshalb \nnicht zu realisieren, weil bestehende Verpflichtungen nicht ohne weiteres kurzfristig \ngelöst werden können und die durchzuführenden komplexen Verwaltungsverfahren \neinen nicht unerheblichen Arbeits- und Zeitaufwand bedingen. Auch die Koordination \nund Überwachung der Reduzierung des Werbeverhaltens in Bezug auf Oddset-\nWetten bedürfen zwangsläufig einer gewissen Umsetzungszeit.\n\n73\n\nDahingestellt bleiben kann, ob die Glücksspielpolitik insgesamt, mithin \ninsbesondere auch hinsichtlich des Lotteriewesens, konsequent auf das Ziel der \nBegrenzung der Spielleidenschaft ausgerichtet ist. Die verschiedenen \nGlücksspielarten bergen unterschiedliche Gefährdungspotenziale in sich, denen auf \nverschiedene Weise begegnet werden kann. Das staatliche Sportwettenmonopol ist \ngeeignet, zur Begrenzung der Wettleidenschaft und zur Bekämpfung der Wettsucht \nbeizutragen. Diese Eignung entfällt noch nicht deshalb, weil - was hier nicht \naufzuklären und zu entscheiden ist - die Maßnahmen, die zur Begrenzung der \nWerbung für das Lotto-Spiel ergriffen worden sind, möglicherweise noch nicht \nkonsequent an dem Ziel der Begrenzung der Spielleidenschaft ausgerichtet sind.\n\n74\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O..\n\n75\n\nMit ihrem auch hieran anknüpfenden Hinweis, die flächendeckende \nVertriebsstruktur der Lotto-Annahmestellen sei nach der Entscheidung des \nBundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 nicht eingeschränkt worden, dringt \ndie Antragstellerin schon deshalb nicht durch, weil das Bundesverfassungsgericht \nseine Übergangsregelung nicht davon abhängig gemacht hat, dass das Vertriebsnetz \nquantitativ eingeschränkt wird.\n\n76\n\nVgl. OVG Hamburg, a.a.O..\n\n77\n\nSoweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren geltend macht, es sei nach \nwie vor nicht ersichtlich, wie das Land Nordrhein-Westfalen die vom \nBundesverfassungsgericht ebenfalls geforderte rechtliche Ausgestaltung umsetzen \nwolle, führt dies zu keiner anderen Bewertung. Die Landesregierung hat sich \nmehrfach mit der Frage befasst, wie ein verfassungsgemäßer Zustand auf dem \nSportwettenmarkt wiederhergestellt werden kann, und insoweit das Monopolmodell, \ndas Lizenzmodell und eine vollständige Liberalisierung geprüft. \n\n78\n\nVgl. u.a. Landtag NRW, Haushalts- und Finanzausschuss, 25. Sitzung vom 14. \nJuni 2006, APr 14/223, S. 14 ff..\n\n79\n\nDie Systementscheidung bedarf schon im Hinblick auf ihre Auswirkungen einer \nsorgfältigen Abwägung und erfordert zudem eine Kooperation und Abstimmung mit \nden anderen Bundesländern. Bereits vor diesem Hintergrund kann dem Land \nNordrhein-Westfalen jedenfalls derzeit nicht entgegengehalten werden, es wolle die \nnormativen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht umsetzen.\n\n80\n\nDie Verbotsnorm des § 284 StGB setzt das Fehlen einer Erlaubnis voraus und \nnimmt damit entsprechend der föderalen Struktur der Bundesrepublik hin, dass die \nVeranstaltung von Glücksspielen von Land zu Land unterschiedlich zu beurteilen \nsein kann, nämlich danach, ob eine Erlaubnis erteilt wurde oder nicht. Soweit die \nErlaubnis reicht, liegt kein Verstoß gegen die Verbotsnorm des § 284 StGB vor. Die \nVeranstaltung von privaten Sportwetten ist, selbst wenn ein Anspruch auf die \nErteilung einer Erlaubnis besteht, erst zulässig, wenn eine solche erteilt worden \nist.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 6 C 19.06 -, NVwZ 2006, 1175 (1178, \nRdnrn. 49 f.); BGH, Urteil vom 14. März 2002 - I ZR 279/99 -, NJW 2002, 2175 \n(2176).\n\n82\n\nPrivate Sportwettenveranstalter sind nicht im Besitz einer Erlaubnis für ein sich \nu.a. auf Nordrhein-Westfalen erstreckendes Wettangebot.\n\n83\n\nDie Erteilung einer Erlaubnis nach nordrhein-westfälischem Recht kommt \nohnehin nicht in Betracht. Zwar kann die Landesregierung Wettunternehmen für \nsportliche Wettkämpfe zulassen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 Sportwettengesetz \n(SportwettG) vom 03. Mai 1955 (GV NRW S. 84), zuletzt geändert durch Art. 78 des \nGesetzes zur Befristung des Landesrechts NRW vom 18. Mai 2004 (GV NRW S. 248 \n(256)). Träger des Wettunternehmens kann jedoch nur eine juristische Person des \nöffentlichen Rechts oder eine juristische Person des privaten Rechts sein, deren \nAnteile überwiegend juristischen Personen des öffentlichen Rechts gehören (vgl. § 1 \nAbs. 1 Satz 2 SportwettG).\n\n84\n\nDie privaten Sportwettenveranstaltern in einem Mitgliedstaat der Europäischen \nUnion erteilten Erlaubnisse gelten in Nordrhein-Westfalen ebenso wenig wie die \neinigen Sportwettenveranstaltern aufgrund des Gewerbegesetzes der Deutschen \nDemokratischen Republik vom 06. März 1990 (GBl. DDR I S. 138) erteilten \nGewerbegenehmigungen aus dem Jahre 1990.\n\n85\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnrn. 51 ff..\n\n86\n\nDem steht nicht entgegen, dass die Sportwetten im Internet angeboten werden. \nVeranstalten im Sinne des § 284 Abs. 1 StGB bedeutet, dass jemand verantwortlich \nund organisatorisch den äußeren Rahmen für die Abhaltung des Glücksspiels schafft \nund der Bevölkerung dadurch den Abschluss von Spielverträgen ermöglicht.\n\n87\n\nVgl. BGH, Urteil vom 28. November 2002 - 4 StR 260/02 -, GewArch \n2003, 332 (333); BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2006, a.a.O., Rdnr. 46.\n\n88\n\nVeranstaltungsort eines Glücksspiels ist jeder Ort, an dem dem Publikum die \nMöglichkeit einer Beteiligung an dem Spiel verschafft wird. Diese den §§ 9 Abs. 1, \n284 Abs. 1 StGB zu Grunde liegende Begriffsbestimmung bezieht in das \nVeranstaltungsgeschehen zutreffend den Ort ein, an dem das Wettgeschäft nach der \nAusgestaltung des Wettangebots im konkreten Fall zustande kommen soll. So ist \nanerkannt, dass etwa ein ausländischer Glücksspielveranstalter, der Wettscheine \nnach Deutschland versendet und Wetten von dort auf dem Postwege, per Telefax \noder telefonisch entgegennimmt, auch in Deutschland ein Glücksspiel \nveranstaltet.\n\n89\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. März 2002, a.a.O., S. 2175.\n\n90\n\nEntsprechendes gilt, wenn der Veranstalter auf einer Internetseite die Möglichkeit \neröffnet, sich am Glücksspiel zu beteiligen. In diesem Fall wird das Glücksspiel auch \nan dem Ort veranstaltet, wo der Internetnutzer das Wettangebot annimmt.\n\n91\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2004 - 4 B 2096/03 -, GewArch \n2004, 339 (340); OVG Bremen, Beschluss vom 07. September 2006 - 1 B \n273/06 -.\n\n92\n\nDass der Veranstalter sein Angebot nicht an bestimmte Internetnutzer richtet, ist \nunerheblich. Er will durch das Einstellen des Angebots ins Internet jedem \nWettinteressierten, mithin auch demjenigen, der sich in Nordrhein-Westfalen aufhält, \ndie Teilnahme an dessen Aufenthaltsort ermöglichen.\n\n93\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. Mai 2004, a.a.O., und vom 05. Dezember \n2003 - 4 B 1987/03 -, juris.\n\n94\n\nFestzustellen ist nach alledem, dass die in Nordrhein-Westfalen ansässige \nAntragstellerin, indem sie auf ihrer Internetseite für private Sportwettenveranstalter \ngeworben hat, als verantwortliche Diensteanbieterin i.S.d. § 6 Abs. 1 i.V.m. § 3 Satz \n1 Nr. 1 MDStV gegen § 11 Abs. 1 Satz 2 MDStV i.V. m. § 284 Abs. 4 StGB verstoßen \nhat. Die von ihr beworbenen Unternehmen, die über das Internet u.a. in Nordrhein-\nWest-falen Sportwetten anbieten, verfügen über die dort erforderliche Erlaubnis nicht \nund veranstalten damit in Nordrhein-Westfalen ein unerlaubtes Glücksspiel. Der \nAdressatenkreis der von der Antragstellerin betriebenen und auch künftig \nbeabsichtigten Werbung ist schon mit Blick auf die technischen Gegebenheiten des \nInternets unbeschränkt. Sie richtet sich vor allem an Wettkunden in Nordrhein-\nWestfalen, dem Sitz der Antragstellerin.\n\n95\n\nDie Untersagung der Werbung für private Sportwettenveranstalter, die nicht in \nder Bundesrepublik Deutschland, sondern in einem anderen EU-Mitgliedstaat \nansässig sind, begegnet unter Berücksichtigung der Vorgaben des \nGemeinschaftsrechts ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken.\n\n96\n\nAbzustellen ist diesbezüglich nicht (allein) auf die als verfassungswidrig erkannte \ngesetzliche Ausgestaltung des staatlichen Wettmonopols, sondern auf die vom \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) verbindlich \nfestgelegte Übergangsrechtslage.\n\n97\n\nVgl. VGH Baden Württemberg, Beschuss vom 28. Juli 2006 - 6 S 1987/05 -, juris; \nOVG Bremen, a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28. Septem-ber 2006 - 6 \nB 10895/06 -, juris.\n\n98\n\nDas auch nach der vom Bundesverfassungsgericht festgelegten \nÜbergangsrechtslage fortbestehende staatliche Wettmonopol greift allerdings in die \nNiederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit (vgl. Art. 43, 48 und 49 des Vertrages zur \nGründung der Europäischen Gemeinschaft (EG)) der privaten \nSportwettenveranstalter ein.\n\n99\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 06. November 2003 - C-243/01 - (Gambelli u.a.), \nSlg. 2003, I 13076 (13097, Rdnr. 59); VGH Baden Württemberg, a.a.O.; Hessischer \nVerwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 14. September 2006 - 11 TG 1653/06 -.\n\n100\n\nNach den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten Grundsätzen kann ein \nsolcher Eingriff in die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit nur aufgrund des \nVorbehalts der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit in Art. 46 Abs. 1 EG \noder aus zwingenden Gründen des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein. Der \nEuropäische Gerichtshof erkennt hierbei grundsätzlich das Bedürfnis der \nMitgliedstaaten an, die Veranstaltung von Wetten und Glücksspielen aus Gründen \ndes Gemeinwohls zu beschränken oder sogar zu verbieten und mit Hilfe der \nEinnahmen aus Lotterien und Wetten im Allgemeininteresse liegende Vorhaben zu \nfinanzieren. Zugleich hat er den Mitgliedstaaten ein Ermessen zur Festlegung der \nErfordernisse zugebilligt, die sich aus dem Schutz der Verbraucher und der \nSozialordnung ergeben. Er fordert jedoch, dass die Beschränkungen geeignet sein \nmüssen, die Verwirklichung dieser Ziele in dem Sinne zu gewährleisten, dass sie \nkohärent und systematisch zur Begrenzung der Wetttätigkeiten beitragen. Diese \nMaßnahmen müssten tatsächlich dem Ziel dienen, die Gelegenheiten zum Spiel zu \nvermindern. Die Finanzierung sozialer Aktivitäten durch Einnahmen aus \nmonopolisierten staatlichen Veranstaltungen oder mit Hilfe einer Abgabe auf die \nEinnahmen aus genehmigten privaten Spielen dürfe nur eine erfreuliche Nebenfolge, \nnicht aber der eigentliche Grund der betriebenen restriktiven Politik sein. Ferner \ndürften die Einschränkungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der im \nInteresse der Allgemeinheit verfolgten Ziele notwendig sei. Weiterhin dürften diese \nRegelungen nicht in diskriminierender Weise angewendet werden.\n\n101\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 06. November 2003, a.a.O., S. 13097 f., Rdnrn. 60 ff.; \nHessischer Verwaltungsgerichtshof, a.a.O.; Bayerischer VGH, a.a.O..\n\n102\n\nEs ist Sache des jeweiligen nationalen Gesetzgebers zu prüfen, ob die nationale \nRegelung angesichts ihrer konkreten Anwendungsmodalitäten tatsächlich den Zielen \nRechnung trägt, die sie rechtfertigen könnten, und ob die mit ihr auferlegten \nBeschränkungen nicht außer Verhältnis zu diesen Zielen stehen.\n\n103\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 06. November 2003, a.a.O., S. 13101, Rdnrn. 75 f..\n\n104\n\nAngesichts der vom Bundesverfassungsgericht für die Zeit bis zum 31. \nDezember 2007 verbindlich festgelegten Übergangsrechtslage, die - wie dargelegt - \nin Nordrhein-Westfalen tatsächliche Anstrengungen und Veränderungen bewirkt hat, \ndie dieser Übergangsrechtslage genügen, ist ein vorübergehendes Festhalten an der \ngegenwärtigen Einschränkung der Veranstaltung von Sportwetten mit den \ngemeinschaftsrechtlichen Anforderungen, die der Europäische Gerichtshof \ninsbesondere im Urteil vom 06. November 2003 (a.a.O., Rdnrn. 60 ff.) konkretisiert \nhat, noch vereinbar.\n\n105\n\nVgl. auch Kruis, Anm. zum Beschluss des OVG NRW vom 28. Juni 2006 - 4 B \n961/06 -, EuZW 2006, 606, und zu vergleichbaren Sach- und Rechtslagen in \nanderen Bundesländern u.a.: VGH Baden Württemberg, a.a.O.; OVG Bremen, \na.a.O.; Bayerischer VGH , a.a.O.; OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O.; OVG Hamburg, \na.a.O..\n\n106\n\nDem steht nicht entgegen, dass die normativen Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts für die Übergangszeit zwar - ihrem Charakter als \nÜbergangsregelung entsprechend - hinter denen zurückbleiben, die der Gesetzgeber \nbis zum Ende der Übergangszeit wird beschließen müssen, wenn er am staatlichen \nMonopol für Sportwetten festhalten will. Sie begründen, gerade weil sie die \nUmsetzung eines weiter gehenden Gesamtkonzepts ermöglichen sollen, eine \n(Übergangs-) Rechtslage, die in kohärenter und systematischer Weise das Ziel \nverfolgt, die Spiel- und Wettsucht einzudämmen. Die normativen Vorgaben des \nBundesverfassungsgerichts sind nicht nur geeignet, dieses Ziel zu erreichen, \nsondern auch erforderlich. Die Zulassung der Veranstaltung privater Sportwetten \nwährend der Übergangszeit würde nämlich die Verwirklichung eines konsequent auf \ndie Bekämpfung der Spielsucht ausgerichteten und daher gemeinschaftsrechtlich \nzulässigen Konzepts erheblich erschweren.\n\n107\n\nOVG Bremen, a.a.O.\n\n108\n\nEs wäre eine Situation gegeben, die wegen des Fehlens hinreichender \nEindämmung der Wettsucht und fehlender Eingrenzung der Wettleidenschaft einer \nGefahr für die national-staatlichen Schutzbelange des Art. 46 EG gleichkäme, die in \nihrem Fortbestand auch nach einer gesetzlichen Neuregelung nicht oder kaum \ngestoppt werden könnte.\n\n109\n\nDiesbezüglich folgt auch aus der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in \nder Rechtssache Lindman,\n\n110\n\nvgl. EuGH, Urteil vom 13. November 2003 - C-42/02 - (Lindman), Slg. \n2003, I 13543,\n\n111\n\nnichts anderes. Zwar findet sich dort (vgl. S. 13552, Rdnrn. 25 f.) der Hinweis, \ndass die Rechtfertigungsgründe, die von einem Mitgliedstaat in Bezug auf die \nSchwere der Gefahren, die mit dem Betreiben von Glücksspielen verbunden sind, \ngeltend gemacht werden können, von einer Untersuchung zur Zweckmäßigkeit und \nVerhältnismäßigkeit der von diesem Staat erlassenen beschränkenden Maßnahmen \nbegleitet werden müssen. Eine auch insoweit aufschlussreiche Untersuchung liegt \njedoch bereits vor. Prof. Dr. rer. nat. Gerhard Meyer und Dipl.-Psych. Tobias Hayer \nvom Institut für Psychologie und Kognitionsforschung der Universität Bremen haben \ndas Gefährdungspotenzial von Lotterien und Sportwetten untersucht und dem \nMinisterium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen im \nMai 2005 einen umfassenden Abschlussbericht \n(http://www.mags.nrw.de/pdf/gesundheit/gefaehr-dungspotenzial.pdf) vorgelegt. Die \nEntscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 28. März 2006 (a.a.O., S. 1263, \nRdnr. 99) beruht im Übrigen ebenfalls auf wissenschaftlichen Untersuchungen zum \nGefährdungspotenzial von Sportwetten.\n\n112\n\nDie mit dem Verbot, private Sportwetten anzubieten, verbundene \nBeeinträchtigung der Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit ist auch \nverhältnismäßig.\n\n113\n\nVgl. zum Erfordernis der Verhältnismäßigkeit: EuGH, Urteil vom 09. März 1999 - \nC-212/97 - (Centros), Slg. 1999, I 1459 (1495, Rdnr. 34).\n\n114\n\nDer deutsche Staat kann insbesondere nicht darauf vertrauen, dass das jeweilige \nam Sitz des Veranstalters von privaten Sportwetten geltende Recht die mit \ndeutschem Recht verfolgten Belange hinreichend schützt.\n\n115\n\nDie derzeitige (Übergangs-) Rechtslage verstößt demzufolge nicht gegen \nGemeinschaftsrecht. Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob das im \ndeutschen wie im Gemeinschaftsrecht geltende allgemeine Prinzip der \nRechtssicherheit es gebietet,\n\n116\n\nso OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006, a.a.O., S. 605,\n\n117\n\ndie Rechtsfolgen einer Kollision mit höherrangigem Recht zu beschränken, um \nunerträgliche Konsequenzen einer sonst eintretenden Regelungslosigkeit zu \nvermeiden.\n\n118\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, a.a.O..\n\n119\n\nFür eine Vorlage an den Europäischen Gerichtshof nach Art. 234 EG zur \nVorabentscheidung ist kein Raum. Eine Vorlagepflicht nach Art. 234 EG besteht im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO grundsätzlich ohnehin \nnicht.\n\n120\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 24. Mai 1977 - Rs 107/76 - (Hoffmann-La \nRoche/Centrafarm), Slg. 1977, 957 (972, Rdnrn. 5 f.); BVerfG, Beschluss vom 29. \nNovember 1991 - 2 BvR 1642/91 -, NVwZ 1992, 360.\n\n121\n\nEs besteht auch nicht ausnahmsweise eine Pflicht zur Vorlage wegen der \n\"Suspendierung primären Gemeinschaftsrechts\". Der Senat stützt seine \nRechtsauffassung vorliegend nicht auf die Annahme, das primäre \nGemeinschaftsrecht sei für eine Übergangszeit in Nordrhein-Westfalen nicht \nanwendbar. Er geht - wie dargelegt - vielmehr davon aus, dass die derzeitige \n(Übergangs-) Rechtslage in Nordrhein-Westfalen nach der im Eilverfahren gebotenen \nund möglichen Prüfung den vom Europäischen Gerichtshof aufgestellten \nAnforderungen an eine zulässige Beschränkung der Niederlassungs- und der \nDienstleistungsfreiheit (noch) gerecht wird.\n\n122\n\nbb) Die Untersagung der Werbung für private Sportwettenveranstalter ist auch \nermessensfehlerfrei erfolgt. Sie steht mit den Vorgaben des § 22 Abs. 2 Sätze 3 bis 5 \nMDStV, die die Befugnis zur Untersagung eines Angebots insbesondere unter dem \nGesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit einschränken, in Einklang.\n\n123\n\n2. Die kraft Gesetzes sofort vollziehbare (vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO \ni.V.m. § 8 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung \n(AG-VwGO)) Zwangsgeldandrohung (vgl. Ziffer 3 der angefochtenen \nOrdnungsverfügung) entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. §§ 55 ff. des \nVerwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG \nNRW)).\n\n124\n\nII. Die vor diesem Hintergrund vorzunehmende Abwägung des öffentlichen \nVollzugsinteresses gegenüber dem Interesse der Antragstellerin, der angefochtenen \nOrdnungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht \nnachkommen zu müssen, fällt zuungunsten der Antragstellerin aus.\n\n125\n\nIst - wie in Nordrhein-Westfalen geschehen - das bestehende staatliche \nWettmonopol konsequent an den Vorgaben ausgerichtet worden, die das \nBundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 28. März 2006 (a.a.O.) dafür \naufgestellt hat, dass gemäß der dortigen Übergangsregelung ein Mindestmaß an \nKonsistenz zwischen dem Ziel der Begrenzung der Wettleidenschaft und \nBekämpfung der Wettsucht einerseits und der tatsächlichen Ausübung seines \nMonopols andererseits hergestellt wird, darf - wie bereits ausgeführt - die \nVeranstaltung privater Sportwetten und damit auch die diese betreffende Werbung \nwährend der vom Bundesverfassungsgericht vorgesehenen Übergangszeit trotz der \nfestgestellten Unvereinbarkeit des staatlichen Sportwettenmonopols mit Art. 12 Abs. \n1 GG als verboten angesehen und unterbunden werden. An dem Sofortvollzug der \nUntersagung der Veranstaltung privater Sportwetten sowie der Untersagung der \nWerbung für private Sportwettenveranstalter besteht während der vom \nBundesverfassungsgericht eingeräumten Übergangsfrist ein besonderes öffentliches \nInteresse, weil nur so die mit den Untersagungen verfolgten Schutzzwecke auch \nwährend dieser Zeit sichergestellt werden können.\n\n126\n\nVgl. zur Veranstaltung von Sportwetten: BVerfG, Beschlüsse vom 04. Juli 2006 - \n1 BvR 138/05 -, juris, und vom 19. Oktober 2006, a.a.O..\n\n127\n\nAngesichts dessen bedarf es zur Begründung des öffentlichen \nVollzugsinteresses auch unter Berücksichtigung der materiell \ngrundrechtsgewährleistenden Funktion effektiven Rechtsschutzes nicht der \nBenennung von konkreten Gefahren für das Allgemeinwohl, die mit der Werbung für \nprivate Sportwettenveranstalter durch die Antragstellerin verbunden sind.\n\n128\n\nVgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 27. April 2005 - 1 BvR 223/05 -, NVwz \n2005, 1303 (1304).\n\n129\n\nDem öffentlichen Vollzugsinteresse stehen keine gleichrangigen Interessen der \nAntragstellerin an der Fortsetzung der Werbung für private Sportwettenveranstalter \ngegenüber. Ihr Vertrauen darauf, weiterhin für private Sportwettenveranstalter \nwerben zu dürfen, ist auch angesichts etwaiger wirtschaftlicher Nachteile nicht \nschutzwürdig. Es hätte sich ihr aufdrängen müssen, dass die Werbung für private \nSportwettenveranstalter auf einer nicht hinreichend gesicherten Rechtsgrundlage \nberuht und diesbezügliche vertragliche Verpflichtungen und \nInvestitionsentscheidungen vor diesem Hintergrund risikobehaftet sind. Außerdem ist \nschon mit Blick darauf, dass die Antragstellerin etwaige finanzielle Verluste nach wie \nvor nicht beziffert hat, nicht erkennbar, dass die Einstellung der Werbung für private \nSportwettenveranstalter mit einer erheblichen Beeinträchtigung ihrer wirtschaftlichen \nInteressen verbunden ist und eine - zumindest teilweise - Kompensation etwaiger \nVerluste durch den Abschluss anderweitiger Werbeverträge nicht realisiert werden \nkann.\n\n130\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 2 VwGO.\n\n131\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. \n1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der Senat legt - wie das Verwaltungsgericht - \ndabei in Ermangelung zuverlässiger Anhaltspunkte für die Bemessung des \nwirtschaftlichen Interesses der Antragstellerin das Zweifache des Auffangstreitwertes \nzu Grunde. Das angedrohte Zwangsgeld bleibt insoweit außer Betracht.\n\n132\n\nVgl. Ziffer 1.6.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit i.d.F. \nvom 07./08. Juli 2004, DVBl. 2004, 1525 (1526).\n\n133\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, \n66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n134","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268363","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/13-b-1796-06","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268363","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268363","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/13-b-1796-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268363","retrieved":"2026-07-09 02:37:24.582702+00:00"}}