{"status":"available","doknr":"OLD268358","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1122.10B2354.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"10 B 2354/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 18. Oktober 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründe, die der Senat gemäß § \n146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, führen nicht zu einer Änderung der \nangefochtenen Entscheidung, mit der das Verwaltungsgericht es abgelehnt hat, die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den \nZurückstellungsbescheid vom 2. August 2006 wiederherzustellen. Nach \nsummarischer Betrachtung spricht Überwiegendes dafür, dass dieser Bescheid \nrechtmäßig ist.\n\n4\n\nDie Anordnung der sofortigen Vollziehung ist hinreichend begründet. Sie \nerschöpft sich insbesondere nicht in einer bloßen Wiederholung der \nTatbestandsvoraussetzungen des § 80 Abs. 3 VwGO - \"besonderes Interesse an der \nsofortigen Vollziehung\" -, denn sie führt, bezogen auf den vorliegenden Einzelfall, \naus, dass nur durch den für sofort vollziehbar erklärten Zurückstellungsbescheid eine \nErschwerung oder Vereitelung der gemeindlichen Planungsabsichten verhindert \nwerden kann. Dies genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, denn die \nVerwirklichung des beantragten Bauvorhabens würde aus den noch auszuführenden \nGründen das städtebauliche Konzept des Antragsgegners vereiteln.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 Satz 1 BauGB für den Erlass des \nangegriffenen Zurückstellungsbescheids liegen vor. Die Voraussetzungen für den \nErlass einer Veränderungssperre nach § 14 BauGB sind gegeben, und es ist zu \nbefürchten, dass das Vorhaben des Antragstellers die Durchführung der \ngemeindlichen Bauleitplanung wesentlich erschweren oder unmöglich machen \nwürde.\n\n6\n\nVgl. zu den Voraussetzungen OVG NRW, Beschluss vom 23. September 2005 - \n10 B 691/05 -; BVerwG, Beschluss vom 5. Februar 1990 - 4 B 191.89 -, BRS 50 Nr. \n103; zur Rechtsschutzform und zum Rechtsschutzinteresse noch OVG NRW, Urteil \nvom 11. Oktober 2006 - 8 A 764/06 -; Beschluss vom 3. Juni 2004 - 7 A 807/04 -, \njuris.\n\n7\n\nMit dem Zurückstellungsbescheid wird entgegen der Annahme der Beschwerde \neine in ausreichendem Maße konkretisierte und daher sicherungsfähige \nPlanungskonzeption im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 14 Abs. 1 BauGB \ngesichert. Dem Aufstellungsbeschluss vom 20. Juli 2006 und dem angegriffenen \nZurückstellungsbescheid lässt sich das städtebauliche Ziel des zu erwartenden \nBebauungsplans hinreichend deutlich entnehmen. \n\n8\n\nDer Aufstellungsbeschluss ist - noch - genügend bestimmt; er lässt den \nGeltungsbereich des Bebauungsplans erkennen, indem er die betroffenen \nGrundstücke anhand ihrer postalischen Bezeichnung im Einzelnen benennt. Die \nstädtebauliche Erforderlichkeit der Planung kann anhand der sich aus \nAufstellungsbeschluss und Zurückstellungsbescheid ergebenden Informationen über \ndas mit der Planaufstellung verfolgte städtebauliche Konzept bejaht werden. Dem \nPlangeber geht es ersichtlich darum, die Bebauung des L.----platzes in der \nunmittelbaren Umgebung denkmalwerter Bausubstanz - historisches Postamt, \nAmtsgericht - als geschlossene und einheitlich wirkende Platzbebauung zu sichern. \nDiesem Ziel soll in nachvollziehbarer Weise die Festsetzung einer zwingenden \nMindestgeschossigkeit bzw. -bauhöhe, der geschlossenen Bauweise sowie einer \nbestimmten Dachform dienen. Die Abgrenzung des Plangebiets entspricht diesem \nstädtebaulichen Konzept, da es diejenigen Seiten des L.----platzes umfasst, an \ndenen wegen des Vorhandenseins unbebauter Grundstücke die Gefahr besteht, die \nangestrebte Einheitlichkeit insbesondere hinsichtlich der Bauhöhe und Dachform zu \nvereiteln. \n\n9\n\nAuch die weitere Voraussetzung für den Erlass des angegriffenen \nZurückstellungsbescheids ist gegeben, da zu befürchten ist, dass das Vorhaben des \nAntragstellers die Durchführung der gemeindlichen Bauleitplanung wesentlich \nerschweren würde. Die Errichtung eines eingeschossigen Flachdachbaus und die \nNutzung des angrenzenden Grundstücks für Parkplätze würden die Verwirklichung \neiner geschlossenen Platzrandbebauung in der von dem Antragsgegner \nangestrebten Bauhöhe und Baugestaltung auf unabsehbare Zeit vereiteln, zumindest \naber wesentlich erschweren. Der Umstand, dass der Antragsteller bereit ist, sein \nBauvorhaben technisch so auszuführen, dass eine spätere Aufstockung statisch \nmöglich ist, ändert daran nichts. Denn mit der Erteilung einer Baugenehmigung für \ndie von ihm derzeit geplante Bebauung würde sich die Legalisierungswirkung der \nBaugenehmigung auf die genehmigte Bausubstanz und damit auch darauf \nerstrecken, nicht mehr als die genehmigte Substanz herstellen zu müssen. Es stünde \n- vorbehaltlich des Erlasses eines Baugebots, das aber durch die wirtschaftliche \nZumutbarkeit seiner Auswirkungen begrenzt ist (vgl. § 176 Abs. 1, 3 BauGB) - dem \nAntragsteller grundsätzlich frei, eine spätere Aufstockung entsprechend den \nVorgaben des künftigen Bebauungsplans zu realisieren oder zu unterlassen. Seine \naus der Erteilung einer Baugenehmigung folgenden Belange müssten jedenfalls bei \nder planerischen Abwägung über die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplans \nberücksichtigt werden; schon dies könnte zu einer wesentlichen Erschwerung der \ngemeindlichen Planung beitragen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. Nach dem \nStreitwertkatalog der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts (BauR 2003, 1883) ist \nder Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung für gewerbliche \nBauten mit dem geschätzten Jahresnutzwert zu bemessen. Im vorliegenden Fall geht \nes jedoch entgegen der Annahme der Beschwerde nicht um ein \nEinzelhandelsvorhaben, sondern um einen (kleinen) gastronomischen Betrieb, \ndessen Jahresnutzwert der Senat pauschalierend auf 10.000,00 EUR schätzt; dieser \nBetrag ist im Hinblick darauf, dass nur eine Zurückstellung angegriffen wird und im \nHinblick auf den Charakter des Verfahrens als Eilverfahren auf ein Viertel zu \nreduzieren.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268358","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/10-b-2354-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268358","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268358","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/10-b-2354-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268358","retrieved":"2026-07-09 02:37:24.021846+00:00"}}