{"status":"available","doknr":"OLD268357","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1122.10B2315.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"10 B 2315/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet.\n\n3\n\nAus den mit der Beschwerde dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die den \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 16. Mai 2006 zur Errichtung einer \nKellertreppen- und Terrassenüberdachung auf dem Grundstück Gemarkung M. , \nFlur 4, Flurstück 803 nebst Befreiungsbescheid vom 16. Mai 2006 mit Vorschriften \ndes Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts unvereinbar ist, die auch dem Schutz der \nAntragstellerin zu dienen bestimmt sind. \n\n4\n\nDie Annahme des Verwaltungsgerichts, die mit der Beschwerde allein in Zweifel \ngezogen wird, das Vorhaben verletzte nachbarschützende Vorschriften des \nBauplanungsrechts nicht, ist nicht zu beanstanden. Der Nachbar hat - wie jeder \nandere Bürger - nur dann einen Rechtsanspruch darauf, dass die \nVerwaltungsbehörde rechtmäßig handelt, wenn eine Verletzung einer \nnachbarschützenden Vorschrift vorliegt.\n\n5\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1994 - 4 B 94.94 -, BRS 56 Nr. 163. \n\n6\n\nDer Bebauungsplan Nr. G 108 \"Stadtmitte-West\" der Stadt H. vom \n23. August 1984 in der Fassung der vereinfachten Änderung vom 17. März 1994 \nsetzt eine rückwärtige Baugrenze fest, die mit dem von dem Beigeladenen \nbeabsichtigten Vorhaben überschritten wird. Der Senat kann offen lassen, ob - wie \ndas Verwaltungsgericht aufgrund des Schreibens des Antragsgegners vom 8. August \n2006 ausführt - die Befreiung vom 16. Mai 2006 auch das Überschreiten der hinteren \nBaugrenze umfasst. Sollte eine Befreiung hinsichtlich der hinteren Baugrenze nicht \nerfolgt sein, wäre die Baugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, da sie mit den \nFestsetzungen des Bebauungsplans nicht vereinbar ist. Eine Verletzung \nnachbarschützender Vorschriften wäre damit jedoch nicht verbunden. Das \nRücksichtnahmegebot, dass nach Maßgabe des dann entsprechend \nanzuwendenden § 31 Abs. 2 BauGB zu beachten ist,\n\n7\n\nvgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. Juli 2003 - 10 B 629/03 -, BRS 66 Nr. \n183, \n\n8\n\nist nicht verletzt.\n\n9\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Festsetzung der \nBaugrenzen im Plangebiet keine nachbarschützende Funktion zukommt. Es legt \nzutreffend dar, dass die Frage, ob eine Festsetzung in einem Bebauungsplan auch \nnachbarschützend ist, in jedem Einzelfall durch Auslegung des Bebauungsplans zu \nermitteln ist, es sei denn, es handelt sich um eine Festsetzung, die bereits kraft \nBundesrechts nachbarschützende Funktion hat. \n\n10\n\nDavon ausgehend hat das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen, dass \nausweislich der Aufstellungsvorgänge des ursprünglichen Bebauungsplans Nr. G \n108 und seiner vereinfachten Änderung die Festsetzung der Baugrenzen allein zur \nstädtebaulichen Ordnung des Plangebiets getroffen worden ist. Die von der \nAntragstellerin mit der Beschwerdeschrift nochmals angeführte Anordnung der \nHausgruppen kann allein nicht die Annahme einer nachbarschützenden Wirkung der \nFestsetzung der Baugrenzen rechtfertigen. \n\n11\n\nIst demnach von einer rein städtebaulichen Funktion der festgesetzten \nBebauungsgrenzen auszugehen, so besteht Nachbarschutz für die Antragstellerin \ngegenüber der den Beigeladenen erteilten Befreiung nur nach Maßgabe des \nRücksichtnahmegebots. Die genehmigte Kellertreppen- und Terrassenüberdachung \nverletzt das Rücksichtnahmegebot jedoch nicht. \n\n12\n\nAuszugehen ist davon, dass ein Vorhaben, das - wie die hier genehmigte \nKellertreppen- und Terrassenüberdachung - den Abstandflächenvorschriften \nentspricht, regelmäßig bereits aus tatsächlichen Gründen das Rücksichtnahmegebot \nim Hinblick auf die nachbarlichen Belange ausreichender Belichtung, Besonnung und \nBelüftung sowie ausreichenden Sozialabstands nicht verletzt.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102.\n\n14\n\nDas schließt allerdings nicht aus, wie auch die Antragstellerin in ihrer \nBeschwerdebegründung deutlich macht, dass aufgrund besonderer Verhältnisse des \nEinzelfalls ein Rücksichtnahmeverstoß vorliegen kann. Ein solcher Verstoß ist im \nvorliegenden Fall indessen offenkundig nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht hat \nzu Recht angenommen, dass die Auswirkungen des Vorhabens der Beigeladenen \nnicht die Qualität unzumutbarer Beeinträchtigungen erreichen. So ist nicht zu \nerkennen, dass dem ca. 15 m breiten Grundstück der Antragstellerin durch die \ngeplante Überdachung der Terrasse das Sonnenlicht insgesamt genommen wird. \nLediglich im nördlichen Bereich kann es zu der von dem Verwaltungsgericht \nangeführten Verschattung durch das geplante 5,60 m tiefe Dach kommen. Von einer \n- wie die Antragstellerin meint - Hochsitzsituation kann nach den vorliegenden \nHöhenangaben nicht die Rede sein. Mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung \nwurde zudem lediglich die Überdachung der Kellertreppe und der Terrasse \ngenehmigt. Eine Anschüttung der Terrasse ist nicht Gegenstand der \nBaugenehmigung. Weitergehende Einsichtmöglichkeiten werden mit dieser \nGenehmigung daher nicht geschaffen. \n\n15\n\nSchließlich ist von der Antragstellerin nicht substantiiert dargelegt worden, dass \ndas geplante Vorhaben der Beigeladenen zu einer Verschlechterung der \nEntwässerungssituation und einer damit verbundenen Versumpfung ihres \nGrundstücks führt. \n\n16\n\nDie weiteren mit der Beschwerdeschrift geltend gemachten Fehler der \nBefreiungsentscheidung des Antragsgegners vom 16. Mai 2006, wie der Verstoß \ngegen die Grundzüge der Planung, Ermessensnichtgebrauch, sind für dieses \nVerfahren ohne Belang. Drittschutz des Nachbarn besteht nur bei einer \nrechtswidrigen Befreiung von einer nicht nachbarschützenden Festsetzung, wenn \nseine nachbarlichen Interessen nicht hinreichend berücksichtigt worden sind. Alle \nübrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende \nBaugenehmigung zwar objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen \nAbwehranspruch, weil seine eigenen Rechte nicht berührt werden.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/10-b-2315-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/10-b-2315-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268357","retrieved":"2026-07-09 02:37:23.946602+00:00"}}