{"status":"available","doknr":"OLD268356","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1122.10A3012.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-22","aktenzeichen":"10 A 3012/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der \nBerufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 22. Juni 2005 \nwerden abgelehnt. \n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens \nje zur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer allein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte \nAntrag ist zulässig, aber nicht begründet. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) bestehen auf Grund des Antragsvorbringens nicht.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den als Belassung bezeichneten und mit \nRechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid vom 18. August 2003 - Duldung eines \nMüllsammelraums für eine Gaststätte mit einem Volumen von ca. 75 m³ - zu Recht \naufgehoben. Der Senat hat keinerlei Zweifel daran, dass das vom Beigeladenen \nformell illegal errichtete Vorhaben planungsrechtlich rücksichtslos ist; das Vorbringen \nder Zulassungsanträge führt nicht zu einer anderen Bewertung. Es unterliegt keinem \nvernünftigen Zweifel, dass die Lagerung von Müll, insbesondere von \nLebensmittelabfällen, in der im vorliegenden Fall zulässigen Menge zu erheblichen \nGeruchsbelästigungen führt, die je nach Witterung ein unzumutbares Ausmaß \nannehmen können. Dies gilt hier schon deshalb, weil der Belassungsbescheid \nkeinerlei Einschränkungen hinsichtlich der Menge oder Zusammensetzung des \ngelagerten Mülls enthält, ebenso wenig wie Nebenbestimmungen dazu, wie häufig \njedenfalls die Lebensmittelreste abgefahren werden müssen. Die Einschätzung des \nVerwaltungsgerichts, wonach eine Nutzung des Gebäudes für sieben Tonnen mit \neinem Volumen von je 240 Litern - zusammen 1.680 Liter - für Speiseabfälle, \nmehrere Fässer für nicht mehr verwendbares Frittierfett, ein Restmüllbehälter von \n1.100 Liter Fassungsvermögen sowie ein weiterer 1.100 Liter fassender Behälter für \nPlastik- und Papierabfälle ohne weiteres möglich ist, dürfte angesichts der Größe der \nGrundfläche eher zu niedrig als zu hoch sein. Der Umstand, dass zudem \nnaheliegende Vorkehrungen zu einer Geruchsminderung - insbesondere die \nInstallation eines geschlossenen Belüftungs- und Filtersystems - nicht angeordnet \nworden sind, bestätigt die Einschätzung, dass es schon bei moderaten \nAußentemperaturen zu erheblichen Geruchsbelästigungen kommen wird, nachhaltig. \nDas Argument des Beigeladenen, eine Verlegung des Vorhabens auf die andere \nGrundstücksseite werde sich auf die Beeinträchtigung des Klägers nicht wesentlich \nauswirken, ändert an diesen Feststellungen nichts; es kann lediglich dazu führen, \ndass eine Müllsammelstelle in der bisher ausgeführten Art auf dem Baugrundstück \ninsgesamt unzulässig ist.\n\n4\n\nDie Aufhebung der \"Belassung\" durch das Verwaltungsgericht erweist sich im \nÜbrigen auch unabhängig von der Frage der planungsrechtlichen Rücksichtslosigkeit \ndes betroffenen Vorhabens als richtig, weil der Beklagte im vorliegenden Fall schon \naus Gründen der Rechtsklarheit zur Erteilung einer Duldung - zumal unter dieser \nBezeichnung - nicht berechtigt war. Er hatte über einen ihm vorliegenden Bauantrag \nzur Legalisierung eines bereits ausgeführten formell illegalen Vorhabens zu \nentscheiden und demgemäß die Wahl, eine Baugenehmigung - Entscheidungsreife \nunterstellt - entweder zu erteilen, ggf. unter Beifügung von Nebenbestimmungen, \noder zu versagen. Aus den Verwaltungsakten ergibt sich, dass der Beklagte der \nAnsicht war, das Vorhaben sei bauplanungs- und bauordnungsrechtlich zulässig, so \ndass die beantragte Baugenehmigung hätte erteilt werden müssen. Der vom \nBeklagten gewählte Weg, statt dessen eine Duldung auszusprechen, verunklart die \nRechtslage zu Lasten des Nachbarn, aber auch - ohne dass dies hier \nentscheidungsrelevant wäre - zu Lasten des Bauherrn. Denn die Erteilung einer \nDuldung erweckt den Eindruck, das Vorhaben sei objektiv rechtswidrig, aber \nnachbarrechtsverträglich, so dass eine Beseitigung nicht erforderlich sei. Zugleich \nwirft sie Rechtsfragen auf, die zu einer weiteren Verunklarung der Rechtslage führen, \ninsbesondere die Frage, ob und ggf. inwieweit die Duldung unter dem Vorbehalt sich \nverändernder Umstände steht oder ob sie dauerhaften Vertrauensschutz vermittelt. \nMit der Erteilung einer Duldung in der vorliegenden Entscheidungssituation verfehlt \ndie Baugenehmigungsbehörde ihren Auftrag, dauerhaft für die Einhaltung der \nöffentlich-rechtlichen Vorschriften und damit für klare Verhältnisse zu sorgen (vgl. \n§ 61 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW).\n\n5\n\nErst recht gilt dies für die hier vorliegende Erteilung einer so genannten \n\"Belassung\". Dieser in der Praxis einzelner Baubehörden übliche Begriff sollte \ngrundsätzlich keine Verwendung finden, da er den falschen Eindruck erweckt, dem \nBauherrn werde etwas rechtmäßig Erworbenes zur weiteren Verfügung und Nutzung \n\"belassen\", während in Wirklichkeit nur die Duldung eines illegalen, aber \nvorübergehend hinnehmbaren Zustands ausgesprochen wird. Er verschleiert damit \nden begrenzten Regelungsgehalt einer Duldung gegenüber dem Adressaten, \ninsbesondere aber gegenüber dem Nachbarn, indem er die Einschätzung der \nBehörde, dass gegen ein festgestelltes illegales Bauvorhaben zugunsten des \nNachbarn nicht eingeschritten werden muss, durch die Wahl eines \nmissverständlichen und inhaltlich unklaren Begriffs verdeckt. \n\n6\n\nVgl. Schulte, in: Boeddinghaus / Hahn / Schulte, BauO NRW, Stand Mai 2006, \n§ 75 Rn 16, zur Duldung noch § 61 Rz. 30.\n\n7\n\nSollten der Beklagte und der Beigeladene mit ihrem Vortrag, das \nVerwaltungsgericht sei gehalten gewesen, durch eine Beweisaufnahme das Maß der \ntatsächlichen Beeinträchtigung zu ermitteln, zusätzlich den Zulassungsgrund des \n§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend machen, so führt auch dies nicht zur Zulassung \nder Berufung. Denn das Verwaltungsgericht konnte auf Grund der sich aus den \nAkten ergebenden Erkenntnisse insbesondere über die Größe und Nutzung des \nVorhabens und der Beschaffenheit der näheren Umgebung sowie aus eigener \nSachkunde ohne weitere Beweisaufnahme davon ausgehen, dass eine Lagerung \nvon Lebensmittelabfällen in dem maximal denkbaren - durch die \"Belassung\" nicht \neingeschränkten - Ausmaß zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der Nachbarn \nführen würde. Einer Ortsbesichtigung oder gar - wie es der Beigeladene vorträgt - \nsachverständigen Begutachtung bedurfte es nicht, da sich jedenfalls die für sich \nallein entscheidungstragende Annahme des Gerichts, eine unzumutbare Belästigung \nsei jedenfalls in den Sommermonaten unausweichlich, auch ohne sachverständige \nHilfe aufdrängt.\n\n8\n\nIm Hinblick auf den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom \n24. August 2004 merkt der Senat aus gegebenem Anlass zur Klarstellung an, dass \ndieser auf einem fehlerhaften Grundverständnis der nachbarlichen Rechte im Streit \num die Anfechtung einer Baugenehmigung bzw. - im vorliegenden Falle - förmlichen \nDuldung beruht. Denn ein Bescheid, der ein Bauvorhaben legalisiert oder dauerhaft \nsichert, ist nicht erst dann als rechtswidrig aufzuheben, wenn er in nachbarliche \nRechte \"schwer und unerträglich\" eingreift. Vielmehr ist eine Baugenehmigung bzw. \nDuldung unabhängig von einer solchen Qualifikation als nachbarrechtswidrig schon \ndann aufzuheben, wenn sie Rechte des Nachbarn verletzt. Welches Maß an \ntatsächlicher Beeinträchtigung zu der Feststellung einer Rechtsverletzung führt, ist \ndemgegenüber eine Frage des materiellen Rechts, die je nach zu Grunde liegender \nNorm unterschiedlich beantwortet werden kann. So verlangt das in § 15 BauNVO \nverankerte planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot eine Würdigung nachbarlicher \nInteressen unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit, während die Verletzung von \nabstandflächenrechtlichen Vorschriften grundsätzlich unabhängig von der \nSpürbarkeit der durch die Unterschreitung der gebotenen Abstandfläche \nverursachten Beeinträchtigung zur Aufhebung der entsprechenden Baugenehmigung \nführt. Die von der Bezirksregierung verwendete Formulierung aus dem Kontext der \nEigentumsdogmatik ist - abgesehen davon, dass sie überholt ist - in diesem \nZusammenhang jedenfalls fehlerhaft.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. \n\n10\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/10-a-3012-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-22/10-a-3012-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268356","retrieved":"2026-07-09 02:37:23.871940+00:00"}}