{"status":"available","doknr":"OLD268392","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1121.19A4674.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-21","aktenzeichen":"19 A 4674/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 331,20 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) bestehen nicht. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass für \ndie Töchter O. und T. der Kläger der in der gutachterlichen Stellungnahme von Herrn \nN. vom 28. Juli 2003 als Wegstrecke 1 b bezeichnete Schulweg besonders gefährlich im \nSinne § 6 Abs. 2 SchfkVO in der im hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum des \nSchuljahres 2003/04 maßgeblichen Fassung (im Folgenden: SchfkVO a. F.) ist.\n\n4\n\nDabei kann dahinstehen, ob die Überquerung der L 71 und der Verbindungsweg von der \nB 59 nach I. besonders gefährlich sind. Die Wegstrecke 1 b ist jedenfalls deshalb \nbesonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO a. F., weil die Verbindungsstraße \nzwischen H. und der L 71 das Merkmal besonders gefährlich erfüllt.\n\n5\n\nOb die Verbindungsstraße zwischen H. und der L 71 entsprechend der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts (auch) wegen einer möglichen Gefährdung durch den motorisierten \nStraßenverkehr besonders gefährlich ist, bedarf ebenfalls keiner Klärung. Die \nVerbindungsstraße ist jedenfalls deshalb besonders gefährlich im Sinne des § 6 Abs. 2 \nSchfkVO a. F., weil im Bewilligungszeitraum auf dieser Teilstrecke des Schulweges die \ngesteigerte Gefahr krimineller Übergriffe auf die zu Beginn des Schuljahres 2003/04 noch \nkeine 14 Jahre alten Töchter der Kläger bestand.\n\n6\n\nIn der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist geklärt, dass sich eine besondere \nGefährlichkeit des Schulweges im Sinne des § 6 Abs. 2 SchfkVO nicht nur aus Gefährdungen \ndurch den motorisierten Straßenverkehr ergeben kann. Eine besondere Gefährlichkeit besteht \nauch im Falle der gesteigerten Wahrscheinlichkeit sonstiger Schadensereignisse, die mit der \nBenutzung des Schulweges verbunden sein können. Hierzu gehört auch die Gefahr \nkrimineller Übergriffe, wenn der Schüler zu Beginn des streitigen Bewilligungszeitraums zu \neinem risikobelasteten Personenkreis gehört und er sich auf dem Schulweg in einer \nschutzlosen Situation befindet, weil etwa nach den örtlichen Verhältnissen eine rechtzeitige \nHilfeleistung durch Dritte nicht gewährleistet ist.\n\n7\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 19 A 5177/04 -, 29. Juni 2000 - 19 A \n4710/98 -, und 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -, m. w. N.\n\n8\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n9\n\nDer Beklagte bestreitet die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, dass die zu Beginn \ndes Bewilligungszeitraums noch keine 14 Jahre alten Töchter der Kläger seinerzeit zu einem \nrisikobelasteten Personenkreis gehörte. Diese Einschätzung steht auch mit der \nRechtsprechung des Senats in Einklang. Danach sind auch 6 bis 14 Jahre alte Schüler dem \ngesteigerten Risiko von kriminellen Übergriffen ausgesetzt.\n\n10\n\nOVG NRW, Beschluss vom 16. November 1999 - 19 A 4395/96 -.\n\n11\n\nDie Töchter der Kläger befanden sich auch im Schuljahr 2003/04 auf dem Teilstück vom \nOrtsausgang H. bis zur Einmündung in die L 71 im Falle eines kriminellen Übergriffs in \neiner schutzlosen Situation. Das Teilstück ist nach der gutachterlichen Stellungnahme von \nHerrn N. 950 m und nachdem Vortrag der Kläger im Widerspruch ihres \nProzessbevollmächtigten vom 11. Februar 2004 1350 m lang. Auf dem gesamten nicht \nbeleuchteten Teilstück befinden sich rechts und links der Straße ausschließlich Ackerflächen. \nWohnhäuser oder andere Gebäude sind nicht vorhanden. Es ist auch nicht ersichtlich, dass im \nFalle eines kriminellen Übergriffs eine rechtzeitige Hilfe durch andere Verkehrsteilnehmer \nhinreichend sichergestellt ist. Nach den Feststellungen von Herrn N. ist die \nVerkehrsfrequenz auf dem Teilstück „sehr gering\". Der Beklagte geht im \nZulassungsverfahren von einer „außerordentlich geringen\" Verkehrsfrequenz aus. Im \nSchriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 18. April 2005 hat der Beklagte seine - nach \nAktenlage nicht auf Verkehrszählungen beruhende - Einschätzung dahin konkretisiert, dass \nauf dem Teilstück stündlich weniger als 70 Fahrzeuge fahren. Soweit in dem Vermerk des \nBeklagten vom 3. Juli 2003 auf den Linienbusverkehr hingewiesen wird, ist nicht ersichtlich, \ndass die Zahl der Busse so groß ist, dass die Schüler in der Zeit, während sie üblicherweise \ndas Teilstück als Schulweg nutzen, verlässlich auf eine eventuell erforderliche Hilfe durch \nBusfahrer oder Fahrgäste zurückgreifen können. Der Beklagte macht darüber hinaus nicht \ngeltend, dass das Teilstück üblicherweise von mehreren Schülern, die sich gegenseitig in \nNotsituationen helfen können, gleichzeitig genutzt wird.\n\n12\n\nDie gesteigerte Wahrscheinlichkeit der Gefahr krimineller Übergriffe auf die Töchter der \nKläger wird nicht dadurch in beachtlicher Weise gemindert, dass das Teilstück angesichts des \ngeraden Straßenverlaufs und der weitgehend fehlenden Straßenrandbepflanzung weitgehend \neinsehbar ist und dass es sich bei der im angefochtenen Urteil angesprochenen 50 m langen \n„Baumgruppe\" nach dem Vortrag des Beklagten im Zulassungsverfahren um \n„strauchähnlichen Bewuchs\" handelt, der keine Möglichkeit des Versteckens biete. Diese \nAspekte reduzieren die Wahrscheinlichkeit der Gefahr eines kriminellen Übergriffs entgegen \nder Auffassung des Beklagten nicht „auf ein Minimum\". Einen Beleg für diese Auffassung \nhat der Beklagte nicht vorgelegt. Gegen seine Auffassung spricht, dass nach der \nLebenserfahrung nicht nur günstige Versteckmöglichkeiten für potentielle Straftäter einen \nAnreiz bieten, an einem bestimmten Ort Straftaten etwa gegen die sexuelle Selbstbestimmung \nzu begehen. Der Entschluss zur Begehung einer Straftat kann in gleicher Weise dadurch \nhervorgerufen werden, dass sich das Opfer aus anderen Gründen in einer Situation befindet, \ndie aus der Sicht des Straftäters eine rechtzeitige Hilfe nicht gewährleistet. In einer derart \nschutzlosen Situation befindet sich ein Opfer auch auf einer wenig befahrenen Straße, an der \nsich keine Wohnbebauung befindet. Daran ändert auch nichts, dass die Straße weithin \neinsehbar ist. Die Einsehbarkeit der Straße ermöglicht zwar, gefährliche Verkehrssituationen \nund andere Verkehrsteilnehmer frühzeitig zu erkennen, sie gewährleistet aber nicht, dass \netwaige strafbare Absichten anderer Verkehrsteilnehmer frühzeitig erkannt werden. Die vom \nBeklagten angeführten Aspekte der fehlenden Versteckmöglichkeiten und der Einsehbarkeit \nder Straße greifen zudem in den Wintermonaten nicht, wenn der Schüler sich morgens bei \nDunkelheit auf dem Schulweg befindet. Die Dunkelheit als solche bietet auch bei einer gut \neinsehbaren Straße die Möglichkeit, nicht rechtzeitig gesehen zu werden, es sei denn, die \nStraße ist bei Dunkelheit beleuchtet. Letzteres trifft auf das Teilstück vom Ortsausgang \nH. bis zur Einmündung in die L 71 aber nicht zu.\n\n13\n\nDer Beklagte macht weiter ohne Erfolg geltend, dass in der Rechtsprechung Schulwege \nnicht als besonders gefährlich angesehen worden sind, die durch ein Waldstück führen. Dies \ntrifft zwar zu. Entscheidend ist aber auch in diesem Zusammenhang darauf abgestellt worden, \nob der Schüler sich in einer schutzlosen Situation befindet. Eine solche Situation besteht, \nwenn er bei der Durchquerung des Waldstücks nicht auf Hilfe Anderer zurückgreifen \nkann.\n\n14\n\nOVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 19 A 4710/98 -.\n\n15\n\nSo liegt es aber auch in Bezug auf das Teilstück vom Ortsausgang H. bis zur \nEinmündung in die L 71. Nichts anderes ergibt sich auch aus dem vom Beklagten zitierten \nBeschluss des 16. Senats des beschließenden Gerichts vom 20. Februar 1990 - 16 A 783/88 -. \nIn dieser Entscheidung ist der über eine Länge von 200 m durch ein Waldstück führende \nSchulweg unter anderem deshalb nicht als besonders gefährlich angesehen worden, weil „im \nFalle von Gefahr die betreffenden Schüler seitlich ausweichen und in kürzester Zeit die \nhangabwärts 10 bis 30 m entfernt stehende Wohnbebauung erreichen können\". Entlang des \ngesamten Teilstücks vom Ortsausgang H. bis zur Einmündung in die L 71 befindet sich \njedoch keine Wohnbebauung.\n\n16\n\nSoweit der Beklagte eine fehlende Ortsbesichtigung durch das Verwaltungsgericht rügt, \nliegt darin kein Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Die vorliegenden \nFotos über die Wegstrecke 1 b, insbesondere über das Teilstück vom Ortsausgang H. bis \nzur Einmündung in die L 71, vermitteln unter Berücksichtigung der Feststellungen in der \ngutachterlichen Stellungnahme von Herrn N. und dem Vortrag der Beteiligten ein \nhinreichendes Bild über den Schulweg. Substantiierte Zweifel an der Aussagekraft der Fotos, \ndie eine weitere Sachverhaltsaufklärung erfordern, \n\n17\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2000 - 19 A 4710/98 -, m. w. N.,\n\n18\n\nergeben sich aus dem Vortrag des Beklagten nicht. Abgesehen davon war für die \nProzessbevollmächtigten des Beklagten auf Grund des Ablaufs der mündlichen Verhandlung \nerkennbar, dass das Verwaltungsgericht beabsichtigte, ohne weitere Beweiserhebung auf der \nGrundlage des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Unter diesen Umständen \nlag es für die Prozessbevollmächtigten des Beklagten nahe, die Einholung eines \nSachverständigengutachtens in der Form des § 86 Abs. 2 VwGO zu beantragen, um deutlich \nzu machen, dass aus ihrer Sicht die bisherigen Ermittlungen und Feststellungen keine \nausreichende Entscheidungsgrundlage bildeten. Die mangelnde Stellung eines Beweisantrags \nim Sinne des § 86 Abs. 2 VwGO stellt eine dem Beklagten zurechenbare (§ 173 VwGO iVm \n§ 85 Abs. 2 ZPO) Verletzung seiner Mitwirkungspflicht (§ 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 \nVwGO) dar. Die Verletzung der Mitwirkungspflicht hat unter den gegebenen Umständen zur \nFolge, dass der Beklagte sich nicht mehr auf die geltend gemachte Verletzung der \nSachaufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts berufen kann.\n\n19\n\nVgl. BVerwG Urteil vom 26. April 1988 - 9 C 271.86 -, BayVBl 1989, 59 (60); OVG \nNRW, Beschluss vom 4. Mai 2005 - 19 A 1549/05 -, jeweils m. w. N.\n\n20\n\nUnbeschadet der Frage, ob der Beklagte die geltend gemachte Divergenz (§ 124 Abs. 2 \nNr. 4 VwGO) überhaupt im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt hat, liegt sie \njedenfalls nicht vor. Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts steht hinsichtlich der \nverallgemeinerungsfähigen Aussagen, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, \nmit den im Zulassungsantrag angeführten Entscheidungen des beschließenden Gerichts in \nEinklang. Im Kern macht der Beklagte auch lediglich geltend, dass das Verwaltungsgericht \ndie im Zulassungsantrag angeführten obergerichtlichen Entscheidungen im konkreten \nEinzelfall fehlerhaft angewandt habe. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, ergibt sich \ndaraus allein keine Divergenz im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf §§ 47, 52 Abs. 1, 72 Nr. 1 GKG in der seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.\n\n22\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG).\n\n23","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-21/19-a-4674-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-21/19-a-4674-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268392","retrieved":"2026-07-09 02:37:26.944840+00:00"}}