{"status":"available","doknr":"OLD268425","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1120.13B2081.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-20","aktenzeichen":"13 B 2081/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 29. August 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen \nKosten der Beigeladenen trägt die Antragstellerin.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 13.125,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet.\n\n3\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO entscheidet das Beschwerdegericht nur im \nRahmen der Darlegungen des Beschwerdeführers. Vor diesem rechtlichen \nHintergrund ist die durch den angefochtenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nerfolgte Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs der Antragstellerin gegen den Feststellungsbescheid der \nAntragsgegnerin vom 19. Dezember 2005 an die Krankenhäuser der Beigeladenen \nzu 1.) und 2.), soweit er die Einrichtung eines kooperativen Brustzentrums betrifft, \nnicht zu beanstanden.\n\n4\n\nDie im Verfahren nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 1 und 3 VwGO vorzunehmende \nAbwägung der widerstreitenden Interessen einerseits der Antragstellerin an \nErlangung aufschiebender Wirkung ihres Rechtsbehelfs, andererseits der für das \nGemeinwesen stehenden Antragsgegnerin und der Beigeladenen zu 1.) und 2.) an \nalsbaldiger Umsetzung der getroffenen Regelung, fällt auch aus Sicht des Senats zu \nLasten der Antragstellerin aus.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen der Antragstellerin, der angefochtene \nFeststellungsbescheid vom 19. Dezember 2005 sei schon wegen \nNichtberücksichtigung ihres Antrags vom 29. Juni 2005 in der zu Grunde liegenden \nAuswahlentscheidung rechtswidrig, greift nicht durch. Dieser im Mittelpunkt des \nRechtsstreits stehende Vorwurf ist mit großer Wahrscheinlichkeit unbegründet, so \ndass der darauf gestützte Rechtsbehelf gegen den o.a. Bescheid voraussichtlich \nkeinen Erfolg haben wird.\n\n6\n\nDas für die Aufnahme eines Krankenhauses als Brustzentrum in den \nKrankenhausplan zuständige Ministerium (Planungsbehörde) hat eine Auswahl unter \nden antragstellenden Krankenhäusern vorgenommen. In diese Auswahl hat es \nlediglich den aufrechterhaltenen früheren Einzelantrag der Antragstellerin aus 2003 \nebenso wie denjenigen ihrer Kooperationspartnerin auf isolierte Planaufnahme ihrer \nKrankenhäuser als Brustzentren, nicht aber ihren späteren gemeinsamen Antrag \nvom 29. Juni 2005 auf Planaufnahme als kooperatives Brustzentrum eingestellt.\n\n7\n\nDass den Einzelanträgen der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin auf \nisolierte planausgewiesene Anerkennung ihrer Krankenhäuser als Brustzentren \nwegen nicht erreichter Mindestzahl der voraussichtlichen jährlichen Erstoperationen \nbei Neuerkrankungen gemäß Nr. 2.3 der sachlich nicht zu beanstandenden \nRahmenbedingungen vom 31. Juli 2002 zu Recht kein Erfolg beschieden war bzw. \nsein wird (die Einzelanträge sind, soweit ersichtlich, noch nicht förmlich beschieden), \nwill die Antragstellerin offenbar selbst nicht anzweifeln. Allerdings war das zuständige \nMinisterium auch nicht verpflichtet, in seine Auswahlentscheidung den gemeinsamen \nAntrag der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin vom 29. Juni 2005 \neinzustellen.\n\n8\n\nGegenstand des Ausgangsverfahrens nach § 16 Abs. 2 KHG NRW waren neben \nden Anträgen der übrigen Krankenhäuser die ursprünglichen Einzelanträge der \nAntragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin. Die dem angefochtenen \nFeststellungsbescheid zu Grunde liegende Auswahlentscheidung der \nPlanungsbehörde war der Abschluss nach § 16 Abs. 5 KHG NRW jenes \nursprünglichen Verfahrens, nachdem ein regionales Planungskonzept nicht zustande \ngekommen war. Das ergibt sich aus einem allen Beteiligten zur Kenntnis gebrachten \nSchreiben des Ministeriums vom 30. September 2004 und seiner ausdrücklichen \nErklärung an die Kassen vom 12. Dezember 2005, dass der Antrag auf ein \nkooperatives Brustzentrum Krankenhaus Q. - möglicherweise auch wegen \nKooperationsplanungen anderer Krankenhäuser, deretwegen Verhandlungen mit den \nKassen anstünden - zurückgestellt werden müsse. \n\n9\n\nZu dieser Zurückstellung des Antrags vom 29. Juni 2005 war die \nPlanungsbehörde berechtigt. Der Antrag war ein von den früheren Einzelanträgen \nder Krankenhäuser der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin inhaltlich \nabweichender, also sachlich neuer Antrag, der noch nicht Gegenstand der nach dem \nGesetz vorrangigen Verhandlungen eines regionalen Planungskonzepts durch die \nKrankenhausträger und die Kassenverbände nach § 16 Abs. 1 und 2 KHG NRW war \nund deshalb nicht ohne weiteres zum Gegenstand der - ersatzweisen - Entscheidung \ndes Ministeriums nach § 16 Abs. 5 KHG NRW gemacht werden konnte. \n\n10\n\nDem kann die Antragstellerin nicht entgegen halten, durch ein solches Vorgehen \nhabe das Ministerium es in der Hand, durch Abschichten eingegangener Anträge den \ndurch § 8 Abs. 2 KHG ermöglichten Konkurrentenschutz faktisch wie rechtlich \nauszuschließen. Aus § 8 Abs. 2 KHG in Verbindung mit der dazu ergangenen \nRechtsprechung folgt für ein die Planaufnahme begehrendes Krankenhaus lediglich \ndas Recht auf ermessensfehlerfreie Auswahl unter Gleichqualifizierten. Die Vorschrift \nlegt hingegen das Verfahren der Planaufstellung und Planfortschreibung - die \nPlanaufnahme als Brustzentrum ist eine Maßnahme der Fortschreibung - und das \nVerfahren der Auswahl unter den in Betracht kommenden Krankenhäusern nicht fest. \nDas Aufstellen des Krankenhausplans und seine Fortschreibung sind den Ländern \nüberlassen (§ 6 Abs. 1 und 4 KHG). Die einschlägigen landesrechtlichen Regelungen \ndes § 16 KHG NRW unterliegen keinen Bedenken.\n\n11\n\nDie Fortschreibung des Krankenhausplans auf der Grundlage eines regionalen \nPlanungskonzepts der Krankenhausträger und Kassenverbände soll nach den \nVorstellungen des Landesgesetzgebers zügig erfolgen. Das folgt aus den Fristen des \n§ 16 Abs. 2 Satz 1 und 3 KHG NRW und dem bei Nichtzustandekommen eines \nregionalen Planungskonzepts gem. § 16 Abs. 5 KHG NRW einsetzenden \nEntscheidungsrecht des Ministeriums als Planungsbehörde. Nachdem auf die \nzahlreichen Anträge von Krankenhäusern des Versorgungsbereichs 5 auf \nAnerkennung als Brustzentrum im Sommer 2004 ein entsprechendes regionales \nPlanungskonzept nicht zustande gekommen war, hat das zuständige Ministerium \nnach Erhebung der relevanten OP-Zahlen durch die Antragsgegnerin erste \nAuswahlerwägungen bezüglich aller Antragsteller angestellt, die den Beteiligten unter \ndem 30. September 2004 zur Stellungnahme unterbreitet worden sind. Unter dem 18. \nJanuar 2005 hat es sodann der Antragsgegnerin - als der nach außen tätig \nwerdenden Feststellungsbehörde - die endgültige Anerkennung von fünf \nBrustzentren im Versorgungsbereich 5 und die Ablehnung der Anträge des \nKrankenhauses Q. mitgeteilt und entsprechende Feststellungsbescheide nach \nAnhörung aller Beteiligten veranlasst. Bereits in der Zeit zuvor hatte das \nKrankenhaus Q. die Antragsgegnerin mehrfach um Zurückstellung der \nEntscheidung wegen laufender Kooperationsverhandlungen mit S. Kliniken \ngebeten, die aber - bis zur letztmals verlängerten Frist 26. April 2005 - zu keinem \nErfolg führten. Erst im Anschluss daran und quasi aus der Not geboren beantragten \ndie Antragstellerin und ihre Kooperationspartnerin unter dem 29. Juni 2005 die \nPlanausweisung ihrer Krankenhäuser als kooperatives Brustzentrum mit zwei OP-\nStandorten, die bei den Beteiligten überwiegend auf Ablehnung stieß. \n\n12\n\nIn dieser Situation konnte das Ausgangsverfahren der Planfortschreibung von \nder Planungsbehörde und der Feststellungsbehörde zunächst zum Abschluss \ngebracht werden und der neuerliche Planfortschreibungsantrag vom 29. Juni 2005 \ndem vorgegebenen Verfahrensgang überlassen bleiben. Es leuchtet ein, dass ein \nbezüglich einer erstrebten Planaufnahme ersichtlich erfolgloses Krankenhaus, auf \ndessen Bitte wegen anstehender Verhandlungen die Umsetzung der intern bereits \nvorliegenden Auswahlentscheidung durch Feststellungsbescheid bis zu einer \nbestimmten Frist hinaus geschoben worden ist, nicht den nach Fristablauf \nabsehbaren Feststellungsbescheid zu seinen Lasten durch einen neuen Antrag \nverhindern, das bisherige Verfahren und Auswahlergebnis zur Makulatur machen \nund einen Neuanfang der Planfortschreibung bei Null erzwingen kann, zumal dies \nmehrfach wiederholt werden könnte. Das folgt schon aus dem § 16 KHG NRW \nimmanenten Beschleunigungsgrundsatz und zudem aus der Sache selbst, nämlich \ndem öffentlichen Anliegen nach alsbaldiger Herstellung ausreichender ortsnaher \nGesundheitsversorgungsstrukturen. Kann ein Krankenhaus sein Interesse an \nTeilhabe am klinischen Versorgungsangebot für die Bevölkerung nicht bis zur \nAuswahlentscheidung der Planungsbehörde erfolgversprechend positionieren, muss \nes seine daraufhin neu ausgerichteten Interessen, soweit die übrigen Beteiligten der \nKrankenhausplanung sich diesen versagen, hintan stellen und die Verhandlung \nseines neuerlichen Antragsbegehrens in einem neuen Verfahren nach § 16 KHG \nNRW nach Abschluss des vorrangigen Ausgangsverfahrens abwarten. Ein Verstoß \ngegen § 8 Abs. 2 KHG liegt darin nicht, denn dem Krankenhaus war wie allen \nKonkurrenten im Ausgangsverfahren die gleiche Auswahlchance eröffnet, die es \nlediglich in der gesetzten Frist nicht hat nutzen können.\n\n13\n\nDem Interesse der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin kann ferner \ndeshalb kein entscheidendes Gewicht zukommen, weil eine Aussetzung der \nVollziehung des zu Gunsten eines kooperativen Brustzentrums Universitätsklinikum \nL. ergangenen Feststellungsbescheids die materielle Rechtsposition der \nAntragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin betreffend die Planaufnahme ihrer \nKrankenhäuser als kooperatives Brustzentrum entsprechend ihrem Antrag vom \n29. Juni 2005 nicht verbessern oder auch nur sichern würde. Denn es spricht nichts \ndafür, dass bei Einbeziehung dieses Antrags in eine Auswahlentscheidung unter \nallen Krankenhäusern, die eine Anerkennung als Brustzentrum beantragt haben, ein \nkooperatives Brustzentrum Universitätsklinikum L. nicht anerkannt würde, was sich \nzu Gunsten der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin auswirken könnte. Es \nliegt auf der Hand, dass allein schon das Universitätsklinikum L. die \nRahmenbedingungen für die Anerkennung als Brustzentrum erfüllt und sich ein OP-\nStandort T. für Leistungen zur Brustkrebsbekämpfung für den S1. Kreis geradezu \nanbietet und solche Leistungen weder vom Krankenhaus Q. am S1. noch vom \nKrankenhaus L. in akzeptabler Weise erbracht werden können, so dass ein \nkooperatives Brustzentrum Universitätsklinikum L. /T. . einem kooperativen \nBrustzentrum Krankenhaus Q. am S1. / L. überlegen ist. Zudem drängt sich \nbei Beachtung der angestrebten Konzentration des Brustkrebsversorgungsangebots \nund des Leistungsangebots unanfechtbar planfestgestellter Brustzentren jedenfalls \nnicht auf, den Antrag vom 29. Juni 2005 als \"begründeten Fall\" im Sinne der Nr. 2.3 \nSatz 2 der Rahmenbedingungen zu werten, der unabhängig von der Voraussetzung \nbestimmter OP-Zahlen die Anerkennung einer selbstständigen Kooperation zweier \nKrankenhäuser in geographisch deutlich getrennter Lage mit daraus folgendem \nproblematischen Zeitfaktor rechtfertigte.\n\n14\n\nSoweit die Beschwerde schließlich die Begründung eines besonderen \nVollzugsinteresses vermisst, kann sie auch damit nicht durchdringen. Dem \nöffentlichen Interesse an alsbaldiger - und fortdauernder - Umsetzung des \nFeststellungsbescheids vom 19. Dezember 2005 kommt schon deshalb \ndurchschlagendes Gewicht zu, weil bei Stattgabe des Antragsbegehrens die mit dem \nangefochtenen Bescheid eingeleitete Bedienung eines dringenden \nGesundheitsversorgungsbedarfs in einer Region, nämlich im M. S1. , \nvereitelt würde, ohne dass die Antragstellerin jenen anderweitigen Bedarf in \nakzeptabler Weise befriedigen könnte. Mit der 2001 eingeleiteten konzertierten \nAktion gegen den Brustkrebs verfolgt das Land Nordrhein-Westfalen das gewichtige \nGemeinschaftsanliegen einer flächendeckenden Verbesserung der ortsnahen \nBrustkrebsversorgung unter Einbeziehung der gesamten Behandlungskette von der \nFrüherkennung über die Diagnostik und Behandlung bis hin zur Nachsorge mit \nübergreifender Dokumentation. In diesem Programm bildet der angefochtene \nFeststellungsbescheid vom 19. Dezember 2005 die planungs- und \nfinanzierungsrechtliche Grundlage für die Errichtung eines kooperativen \nBrustzentrums, über dessen OP-Standort T. der klinische Versorgungsbedarf \nbrustkrebskranker und -gefährdeter Patientinnen des S1. mit 460.000 Einwohnern \nabgedeckt wird. Dagegen streben die Krankenhäuser der Antragstellerin und ihrer \nKooperationspartnerin ersichtlich eine Teilhabe an einem entsprechenden \nVersorgungsangebot für Teile der Stadt L. an. Mit Aussetzung der Vollziehung des \no. a. Feststellungsbescheids würde mit großer Wahrscheinlichkeit ein weiterer \nBetrieb und Ausbau des u.a. das T. umfassenden Brustzentrums eingestellt und den \nPatientinnen aus dem S1. die Inanspruchnahme dringend notwendiger ortsnaher, \nkonzentrierter und qualitätszertifizierter Leistungen zur Brustkrebsbekämpfung für \nlange Zeit entzogen. Schon wegen ihrer geographischen Lage wären die \nKrankenhäuser der Antragstellerin und ihrer Kooperationspartnerin zu einer \nakzeptablen Kompensation eines solchen Versorgungsdefizits nicht in der Lage.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 154 Abs. 2 u. 162 Abs. 3 VwGO sowie \naus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3, 47 Abs. 1 GKG.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268425","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-20/13-b-2081-06","cited_norms":[{"jurabk":"KHG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268425","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268425","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-20/13-b-2081-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268425","retrieved":"2026-07-09 02:37:29.682210+00:00"}}