{"status":"available","doknr":"OLD268456","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1117.12A3887.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-17","aktenzeichen":"12 A 3887/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nSchon seine Zulässigkeit ist zweifelhaft. Weder mit der Antragsschrift vom 11. \nOktober 2006 noch mit der Zulassungsbegründung vom 13. November 2006 dürfte \nnämlich im Sinne von § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO ein Zulassungsgrund hinreichend \ndeutlich bezeichnet worden sein. Zwar müssen die Zulassungsgründe aus § 124 \nAbs. 2 nicht ausdrücklich benannt werden; die Antragsbegründung muss sich der \nSache nach jedoch eindeutig einem bestimmten Zulassungsgrund oder mehreren \nzuordnen lassen. Es ist nicht Aufgabe des Berufungsgerichtes, aus einem unklaren \nVortrag einen in Frage kommenden Zulassungsgrund herauszufiltern. Soll der \nZulassungsantrag auf die Rüge eines Verfahrensverstoßes gestützt werden (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO), so muss der Verfahrensmangel sowohl in den ihn (vermeintlich) \nbegründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert und \nschlüssig dargetan werden. Welche Verfahrensvorschrift die Klägerin dadurch \nverletzt sieht, dass eine Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht am 6. September 2006 nicht auch an ihre Schwester gegangen \nist, lässt sich dem Zulassungsvorbringen hier jedoch gerade nicht entnehmen. \n\n4\n\nDer Zulassungsantrag könnte aber auch dann keinen Erfolg haben, wenn von \neiner noch hinreichenden Darlegung der Verletzung des durch Art. 103 Abs. 1 GG \ngeschützten Anspruchs auf rechtliches Gehör bzw. der mangelnden Vertretung der \nKlägerin im Verfahren (vgl. § 138 Nr. 4 VwGO) ausgegangen wird. Das \nZulassungsvorbringen, die Ladung der weiteren Prozessbevollmächtigten der \nKlägerin - ihrer Schwester - sei unzulässigerweise unterblieben, greift nämlich schon \ndeshalb nicht durch, weil die Klägerin schon seit dem 10. August 2005 nur noch \ndurch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten, Rechtsanwalt U. , vertreten wird. \nDas ergibt sich aus dem Schriftsatz dieses Prozessbevollmächtigten vom 9. August \n2005, der bei dem Verwaltungsgericht am 10. August 2005 eingegangen ist. Denn in \ndiesem Schriftsatz hat der jetzige Prozessbevollmächtigte unter Vorlage einer \nVollmacht ausgeführt, dass die Klägerin nunmehr durch ihn vertreten werde. Zugleich \nhat er ein an das Verwaltungsgericht adressiertes Schreiben der bisherigen \nProzessbevollmächtigten beigefügt, in dem diese mitgeteilt hat, die Klägerin nicht \nmehr zu vertreten. \n\n5\n\nAbgesehen davon gälte bei einer - hier nicht gegebenen - Vertretung durch \nmehrere Prozessbevollmächtigte folgendes: Ladungen zur mündlichen Verhandlung \nsind nach § 56 Abs. 1 VwGO zuzustellen. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, so ist die \nZustellung an diesen zu richten (§ 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO).Sind mehrere \nProzessbevollmächtigte bestellt, so sind diese gemäß § 173 VwGO i. V. m. § 84 Satz \n1 ZPO berechtigt, die Partei einzeln zu vertreten. Das gilt auch für Handlungen des \nGerichts gegenüber dem Vertretenen. Hieraus folgt, dass bei mehreren \nProzessbevollmächtigten die Zustellung an einen von ihnen genügt. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Juli 1998 - 9 B 776/98 -, NJW 1998, 3582; VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 24. März 1995 - A 14 S 551/95 -, AuAS 1995, \n126; Dolderer, in: Sodan/Ziekow, VwGO, § 102 Rn. 52; Hartmann, in: \nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl. 2006, § 84 Rn. 4; \nVollkommer, in: Zöller, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 84 Rn. 1. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 1 und 3 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-17/12-a-3887-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 84","ref_norm":"84","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-17/12-a-3887-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268456","retrieved":"2026-07-09 02:37:32.175563+00:00"}}