{"status":"available","doknr":"OLD268455","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1117.11B607.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-17","aktenzeichen":"11 B 607/06.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge der Antragstellerin, \n\n3\n\n„1. die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen den \nPlanfeststellungsbeschluss des Beklagten für den 6-streifigen Ausbau der A 40 \nvon Bau-km 0+000 bis Bau-km 3+100 (ca. 600 m östlich der Anschlussstelle E.--\n---weg ) in C. -X. ) insoweit anzuordnen, als im Teilabschnitt von Bau-\nkm 2+33 bis Bau-km 2+937 im Bereich der Aus- und Einfahrt E.-----weg der \nWegfall der Tankstelle E.-----weg und die Errichtung von sechs Meter hohen \nundurchsichtigen Lärmschutzwänden vorgesehen ist, die den Blick von der A \n40 auf die Immobilie der Antragsteller E.-----weg 17 bis 19 versperren \nsowie\n\n4\n\n2. hilfsweise die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin \ngegen den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten für den 6-streifigen \nAusbau der A 40 von Bau-km 0+000 bis Bau-km 3+100 (ca. 600 m östlich der \nAnschlussstelle E.-----weg ) in C. -X. anzuordnen\"\n\n5\n\nbleiben ohne Erfolg. \n\n6\n\n1. Es spricht bereits vieles für die Annahme, dass das \nAussetzungsbegehren der Antragstellerin mit dem Hauptantrag nicht zulässig \nist. Würde diesem Antrag stattgegeben, entstünde nämlich ein Planungstorso, \nweil nicht mit der erforderlichen Klarheit ersichtlich wäre, welche Teile der \nRegelungen des Planfeststellungsbeschlusses in dem Abschnitt zwischen \nBau-km 2+33 bis 2+937 vollzogen werden könnten. Diese Bedenken können \nindes auf sich beruhen, weil die Antragstellerin in der Sache weder mit Haupt- \nnoch Hilfsantrag durchdringen kann.\n\n7\n\n2. Der Hilfsantrag ist zulässig.\n\n8\n\na) Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach § 61 Nr. \n2 VwGO beteiligtenfähig. Ihr können als gewerblicher \nGrundstückseigentümerin und Verwaltungsgesellschaft eigene Rechte \nzustehen. So sind insbesondere in der fachplanerischen Abwägung die \nschutzwürdigen Belange der durch sie verkörperten \nGrundstückseigentümergesellschaft angemessen zu berücksichtigen. Hierzu \nzählen namentlich auch die dem Gesellschaftsvermögen zuzuordnenden \nRechte aus dem gesamthänderischen Eigentum an den Gewerbegrundstücken. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 2004 - 9 A 1.03 -, NuR 2005, 177. \n\n10\n\nb) Die Antragstellerin ist als Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch \nantragsbefugt. Sie kann als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes \ngeltend machen, durch den angegriffenen Planfeststellungsbeschluss in ihren \nRechten verletzt zu sein (vgl. §§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 VR 17.99 -, n. v. (Langtext \nin juris), S. 4 des Beschlussabdrucks.\n\n12\n\nc) Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist ferner statthaft.\n\n13\n\nWie die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 22. August 2006 klargestellt hat, \nverfolgt sie im Klageverfahren 11 D 41/06.AK den ursprünglich in der \nKlageschrift nur als Hilfsantrag angekündigten Anfechtungsantrag nunmehr \nals Hauptantrag. Im vorliegenden Verfahren kann daher Rechtsschutz nach § \n80 VwGO begehrt werden. \n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2006 - 11 B 919/05.AK -, n. v., S. 3 \ndes Beschlussabdrucks. \n\n15\n\nAuch im Übrigen ist der Aussetzungsantrag statthaft. Die erhobene \nAnfechtungsklage entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Der angegriffene \nPlanfeststellungsbeschluss ist gemäß § 17 Abs. 6a Satz 1 FStrG kraft Gesetzes \nsofort vollziehbar. Der sechsstreifige Ausbau der A 40 zwischen der \nAnschlussstelle H. und der Anschlussstelle C. -T. - hiervon \nwird der vorliegend streitige Abschnitt mit erfasst - ist im Bedarfsplan für die \nBundesfernstraßen (Anlage nach § 1 Abs. 1 Satz 2 des \nFernstraßenausbaugesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. \nJanuar 2005, BGBl. I S. 201) als vordringlicher Bedarf dargestellt.\n\n16\n\nVgl. auch Nr. 1558 der Projektliste der Beschlussempfehlung und Bericht \ndes Ausschusses für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen (14. Ausschuss) zu \ndem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 15/1657, 15/1803 - \nEntwurf eines Fünften Gesetzes zur Änderung des \nFernstraßenausbaugesetzes, BT-Drucks. 15/3412, S. 40.\n\n17\n\nErgänzend hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 29. Mai \n2006 auf die gegenwärtig unzureichende Verkehrssituation im Bereich der A 40 \ninfolge einer außerordentlich starken Auslastung verbunden mit einer Vielzahl \nvon Staus ebenso hingewiesen wie auf eine erhebliche Unfallhäufung mit der \nFolge von Problemen im untergeordneten Straßennetz. Damit hat der \nAntragsgegner dargelegt, welche Gesichtspunkte aus seiner Sicht den Bau \ndieser Straße nicht nur vor dem Bau anderer Teilstücke von \nBundesfernstraßen, sondern auch vor dem Abschluss des anhängigen \nHauptsacheverfahrens rechtfertigen.\n\n18\n\nZur Frage der Notwendigkeit einer besonderen Begründung des \nöffentlichen Interesses anhand der konkreten Planungssituation vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, BVerwGE 123, 241 (244 f.), zu § \n10 Abs. 6 Satz 1 LuftVG.\n\n19\n\n3. Der Aussetzungsantrag hat in der Sache aber weder mit dem \n(eingeschränkten) Hauptantrag noch mit dem hilfsweise auf vollständige \nAussetzung gerichteten Antrag Erfolg. Die bei einer Entscheidung nach § 80 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung der gegenläufigen öffentlichen \nund privaten Interessen fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Die im \nVerfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotene und auch nur mögliche \nsummarische Prüfung ergibt, dass die von der Antragstellerin gerügten Fehler \nim Hauptsacheverfahren voraussichtlich nicht zur Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses führen werden. Dabei prüft der Senat die \nRechtmäßigkeit des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses grundsätzlich \nnur innerhalb des Rahmens der fristgerecht (§ 17 Abs. 6a Satz 2 FStrG) \nvorgetragenen Tatsachen, durch deren Berücksichtigung oder \nNichtberücksichtigung sich der Rechtsmittelführer beschwert fühlt. \n\n20\n\nVgl. zum Prüfungsrahmen BVerwG, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 4 VR \n17.96 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 127; OVG NRW, Beschlüsse vom 25. \nSeptember 1998 - 23 B 1404/98.AK - und vom 17. Dezember 2001 - 11 B \n1135/01.AK -.\n\n21\n\na) Es kann auf sich beruhen, ob die Antragstellerin mit den Einwendungen \nbetreffend die Inanspruchnahme des Tankstellengrundstücks für die \nErweiterung der A 40 nach Süden hin und den Bau einer nichttransparenten \nLärmschutzwand am südlichen Fahrbahnrand der Autobahn gemäß § 17 Abs. 4 \nSatz 1 FStrG ausgeschlossen ist. Ebenso mag offen bleiben, ob der \nAntragsgegner zu Recht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nabgelehnt hat (vgl. PFB A. 6.5.4.2.1, S. 32 f.). Im Grundsatz sind zwar \nEinwendungen, die im Anhörungsverfahren nicht erhoben wurden, nach § 17 \nAbs. 4 Satz 1 FStrG präkludiert. Auf diese Bestimmung und die vierwöchige \nEinwendungsfrist des § 73 Abs. 4 Satz 1 VwVfG NRW hat die \nAnhörungsbehörde bei der erstmaligen Auslegung der Planunterlagen im \nApril/Mai 2002 auch hingewiesen. Der mit Schreiben vom 29. November 2002 \nerfolgte „Widerspruch\" der Antragstellerin und die nachfolgend erstmalig mit \nSchreiben ihrer früheren Bevollmächtigten vom 21. Mai 2003 erhobenen \nEinwendungen gegen den Wegfall der Tankstelle und die Auswirkungen infolge \nder nicht durchsichtigen Schallschutzwand wären hiernach verspätet.\n\n22\n\nEs spricht allerdings Einiges für die Annahme, dass die Antragstellerin von \nder Anstoßwirkung der Planauslegung nicht erreicht worden ist. Die \nAntragstellerin hatte ihren Betriebssitz nicht in den Städten C. oder F. , in \ndenen die Planauslegung öffentlich bekannt gemacht wurde und in denen der \nPlan ausgelegt worden ist, sondern in T1. . Gemäß § 73 Abs. 5 Satz 3 \nVwVfG NRW sollen nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und \nAufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln \nlassen, auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem \nHinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden. Mit dieser Regelung soll erreicht \nwerden, dass Personen, die auf Grund der ortsüblichen Bekanntmachung in \nder anderen Gemeinde keine Kenntnis von der Auslegung erhalten können, \nvon der Anstoßwirkung der dortigen Bekanntmachung erreicht werden.\n\n23\n\nVgl. Bonk/Neumann, in: Stelkens/Bonk/Sachs, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 6. Aufl. (2001), § 73 Rdnr. 53.\n\n24\n\nHier hat die Stadt C. zwar die nicht ortsansässigen Betroffenen mit \nSchreiben vom 22. März 2002 über die Auslegung des Planes informiert und \nausweislich der Verwaltungsvorgänge der Anhörungsbehörde ein \nentsprechendes Schreiben auch an die Antragstellerin abgesandt. Nach den \ninsoweit nicht bestrittenen Angaben der Antragstellerin hat diese ein solches \nSchreiben jedoch nicht erhalten. Zwar kann die Benachrichtigung im Sinne des \n§ 73 Abs. 5 Satz 3 VwVfG NRW formlos erfolgen, insbesondere ist keine \nförmliche Zustellung erforderlich.\n\n25\n\nVgl. Bonk/Neumann, a. a. O.; Kopp/Ramsauer, \nVerwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 9. Aufl. (2005), § 73 Rdnr. 48; Dürr, \nin: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar, 8. Aufl. (2004), § 73 Rdnr. \n45. \n\n26\n\nOb eine zu Unrecht unterbliebene Benachrichtigung oder - wie hier - deren \nfehlender Nachweis einen Einfluss auf die Präklusionswirkung des § 17 Abs. 4 \nSatz 1 FStrG hat, kann indes offen bleiben. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. August 1982 - 4 C 66.79 -, BVerwGE 66, 99 \n(109), und Gerichtsbescheid vom 16. März 1998 - 4 A 31.97 -, Buchholz 316 § 73 \nVwVfG Nr. 27, S. 36; bejahend: Kopp/Ramsauer, a. a. O., und - inzident - \nZiekow, Verwaltungsverfahrensgesetz, Kommentar (2006), § 73 Rdnr. 42.\n\n28\n\nGleiches gilt für die Frage, ob ein nicht ortsansässiger Betroffener, den die \nAnstoßwirkung der Bekanntmachung nicht erreicht, bei verspäteter \nGeltendmachung von Einwendungen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nbeantragen kann. \n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. August 1995 - 11 A 2.95 -, Buchholz 407.3 § 3 \nVerkPBG Nr. 1, S. 5.\n\n30\n\nDenn selbst wenn man die Einwendungen der Antragstellerin als nicht \nausgeschlossen ansehen wollte, könnte sie hiermit nicht durchdringen.\n\n31\n\nb) Bei einer an den Maßstäben des vorläufigen Rechtsschutzes orientierten \nÜberprüfung des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses, der vorliegend \nenteignungsrechtliche Vorwirkung entfaltet, kann nicht festgestellt werden, \ndass dieser aufgrund eines von der Antragstellerin bezeichneten Mangels im \nHauptsacheverfahren aufzuheben sein wird.\n\n32\n\naa) Die Antragstellerin rügt, im Zuge der Baumaßnahme solle eine \nTeilfläche eines bisher an die ESSO AG zum Betrieb einer Tankstelle \nvermieteten Grundstücks für den Straßenbau in Anspruch genommen werden, \nwodurch der Betrieb der Tankstelle unmöglich gemacht werde. Eine etwas \ngeänderte Planung ließe jedoch einen Tankstellenbetrieb weiterhin zu. Ohne \nPlanänderung verbleibe ein nur noch als Grünfläche zu nutzendes \nRestgrundstück. Mit diesem Einwand wird eine Fehlerhaftigkeit der Planung, \ninsbesondere ein durchgreifender Abwägungsfehler nicht aufgezeigt. \n\n33\n\nDer Antragsgegner hat sich ungeachtet der von ihm angenommenen \nPräklusion (vgl. PFB A. 6.5.4.2.1, S. 32 f.) inhaltlich mit den Einwendungen \nbetreffend die Beseitigung der Tankstelle befasst (vgl. PFB B. 5.4.3.3, S. 70, \nund B. 5.4.13.8, S. 102 f.). Dies ist nicht zu beanstanden. Die \nPlanfeststellungsbehörde ist zwar nicht befugt, von einer eingetretenen \nPräklusion abzusehen. Sie ist aber nicht gehindert, verspätet vorgetragene \nEinwendungen von Amts wegen - insbesondere im Rahmen der ihr \naufgetragenen Abwägung - zu berücksichtigen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2000 - 4 VR 17.99 -, a. a. O., S. 7 f. \ndes Beschlussabdrucks.\n\n35\n\nDer Antragsgegner hat auch nachvollziehbar dargelegt, warum er sich für \neinen asymmetrischen, einseitigen Ausbau der A 40 nach Süden hin \nentschieden hat (vgl. auch PFB B. 5.4.3.2.3, S. 69). Dass er zu Gunsten des \nFriedhofes, des Schutzes von Grünflächen und eines siedlungsnahen \nFreiraumes sowie wegen der vorhandenen Gashochdruckleitung die \nÜberplanung von Gewerbeflächen in Kauf genommen hat, ist Teil einer sich mit \ndem Für und Wider auseinandersetzenden Interessenbewertung im Rahmen \nder Abwägung. Die hiergegen vorgebrachten Argumente der Antragstellerin \nstellen eine Art eigener Abwägungsentscheidung dar, belegen aber nicht, dass \ndem Antragsgegner eine Fehlgewichtung der in die Abwägung einzustellenden \nBelange unterlaufen wäre. \n\n36\n\nAuch im Übrigen kann ein Abwägungsfehler nicht erkannt werden. Zwar ist \ndie Formulierung: „Bei einer Zusammenschau dieser Konflikte ist für die \nPlanfeststellungsbehörde nicht erkennbar, dass die Entscheidung des \nVorhabenträgers, auch im Bereich der Anschlussstelle E.-----weg die A 40 \nasymmetrisch nach Süden hin auszubauen und dabei auch einen Abriss der \ndort gelegenen Tankstelle in Kauf zu nehmen, einen Abwägungsfehler \naufweist\" (vgl. PFB B. 5.4.3.3 a. E., S. 70), missverständlich. Denn es ist die \nureigenste Aufgabe der Planfeststellungsbehörde, eine eigene \nAbwägungsentscheidung zu treffen. Deshalb kann eine fehlerhafte Abwägung \nim Einzelfall darin begründet sein, dass sich eine Planfeststellungsbehörde zu \nUnrecht an Vorstellungen anderer Planungsträger gebunden gefühlt hat. \n\n37\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Oktober 1992 - 4 A 4.92 -, Buchholz \n406.401 § 8 BNatSchG Nr. 13, S. 40, und OVG NRW, Urteil vom 4. Februar 1999 \n- 23 A 376/96 -, n. v. (Langtext in juris), S. 14 des Urteilsabdrucks, jeweils m. w. \nN.\n\n38\n\nSo liegt der Fall hier aber nicht. Wie die übrigen Ausführungen des \nAntragsgegners (vgl. PFB B. 5.4.3.2.3 und 5.4.3.3, S. 69 f., B. 5.4.13.1, S. 99 f., \nund B. 5.4.13.8, S. 102 f.) zeigen, hat er eine eigene Abwägungsentscheidung \ngetroffen und nur zur Ermittlung und Bewertung des \nentscheidungserheblichen Abwägungsmaterials die Vorarbeiten anderer \nBehörden benutzt sowie deren Einschätzungen im Rahmen einer eigenen \nAbwägung nachvollzogen.\n\n39\n\nGegen die mit der Abriss der Tankstelle einhergehende Schließung der Zu- \nbzw. Abfahrt zu dem Grundstück ist ebenfalls nichts zu erinnern. Es ist ohne \nWeiteres aus den Planunterlagen zu ersehen, dass es mit der Erweiterung der \nalten Trasse der A 40 nach Süden hin zu einer Modifikation der Ein- und \nAusfädelspur der Anbindung des Gewerbegebiets E.-----weg an die Autobahn \nkommt, die zu beengteren Verkehrsverhältnissen führt. Aus Gründen der \nSicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs die Zu- und Ausfahrt des \nTankstellengeländes zu schließen (vgl. PFB B. 5.4.13.8, S. 102 f., und \nErläuterungsbericht zum Deckblatt III, Unterlage 1 III der Beiakte Heft 7 zu 11 D \n39/06.AK), ist daher eine notwendige Konsequenz. Der sich aus der Sicherung \ndes Anliegergebrauchs ergebenden Notwendigkeit, eine anderweitige \nErschließung im Sinne des § 8a FStrG sicherzustellen, wird durch die \nAnlegung einer Ersatzzufahrt mit einer Breite von 4,50 m zum E.-----weg \nRechnung getragen (Bauwerksverzeichnis und Bauwerksplan zum Deckblatt III, \nUnterlagen 5 a III und 5.4 III der Beiakte Heft 7 zu 11 D 39/06.AK). § 8a FStrG \ngarantiert aber nicht eine optimale, sondern nur nach den jeweiligen \nUmständen zumutbare Erreichbarkeit. Aus dieser Bestimmung lässt sich kein \nAnspruch auf den Fortbestand einer Verkehrsverbindung herleiten, die für eine \nbestimmte Grundstücksnutzung von besonderem Vorteil ist.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Oktober 2003 - 4 B 93.03 -, n. v. (Langtext \nin juris), S. 3 f. des Beschlussabdrucks. \n\n41\n\nDie Schließung der Zu- und Abfahrt zu dem Tankstellengrundstück kann \nunter abwägungsrechtlichen Gesichtspunkten um so weniger beanstandet \nwerden, als die Herstellung der Ausfädelungs- bzw. Einfädelungsspur der \nESSO-Tankstelle auf Grund der an die ESSO AG gerichteten Genehmigung \nvom 8. November 1955 gemäß deren Nr. 5 nur auf Widerruf erteilt worden ist; \nferner ist in der Nr. 3 der vorgenannten Genehmigung der Ausschluss eines \nWiderspruchsrechts gegen eine Veränderung oder Verlegung der Straße \nverfügt worden (Anlage 6 der Beiakte Heft 2 zu 11 D 41/06.AK; vgl. auch Beiakte \nHeft 26 zu 11 D 39/06.AK). Es war für die Antragstellerin also abzusehen, dass \nsie in der Zukunft unter Umständen mit einer anderen Nutzung und \nErschließungssituation ihres Grundstücks zu rechnen hatte (vgl. PFB B. \n5.4.13.8, S. 102 f.). Die Frage, ob auf dem verbleibenden Restgrundstück unter \nBerücksichtigung der neuen Erschließungssituation sowie nach den neuen \nrechtlichen bzw. tatsächlichen Voraussetzungen ein Gewerbebetrieb, etwa eine \nneue Tankstelle, rechtlich zulässig und wirtschaftlich zu betreiben ist, musste \nder Antragsgegner nicht prüfen (vgl. auch PFB B. 5.4.13.1 a. E., S. 100). Es ist \nSache der Antragstellerin, ihr Grundstück einer aus ihrer Sicht bestmöglichen \nNutzung zuzuführen und die erforderlichen Genehmigungen zu beantragen. \nDass nur noch eine Nutzung als Grünfläche möglich ist, kann nicht erkannt \nwerden. \n\n42\n\nbb) Die Antragstellerin wendet sich ferner gegen die geplante Errichtung \neiner 6 m hohen Lärmschutzwand, weil hierdurch die auf ihrem Grundstück \nsüdlich des E1.-----weges angesiedelten Einzelhandelsunternehmen von den \nVerkehrsteilnehmern bis auf einzelne Werbeanlagen nicht mehr \nwahrgenommen werden könnten, die Gewerbebetriebe auf einen Sichtkontakt \njedoch angewiesen seien und so der Betrieb vor Ort aufgegeben werden \nmüsse mit der Folge, dass das 110 m lange und 13 m hohe Geschäftshaus zu \neiner Ruine werde. Eine Änderung des Nutzungskonzeptes sei nicht möglich, \nauch wegen bauleitplanerischer Absichten der Stadt C. . Die \nLärmschutzwand im Bereich des E1.-----weges sei nicht notwendig, zumindest \nhätte eine teilweise transparente Lärmschutzwand vorgesehen werden \nmüssen. \n\n43\n\nMit diesen Einwänden wird kein möglicher Mangel des angegriffenen \nPlanfeststellungsbeschlusses aufgezeigt, der im Hauptsacheverfahren zu \neinem Erfolg der Anfechtungsklage führen könnte. Soweit die Antragstellerin \ndie Notwendigkeit aktiven Lärmschutzes im Bereich des E1.-----weges südlich \nder A 40 überhaupt in Frage stellt, kann ihr nicht gefolgt werden. Der Ausbau \nder A 40 ist eine wesentliche Änderung der Autobahn im Sinne des § 1 Abs. 2 \nNr. 1 der 16. BImSchV mit der Folge, dass die Anlieger einen vorrangigen \nAnspruch auf aktiven Lärmschutz nach § 41 BImSchG haben, damit die \nGrenzwerte des § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV eingehalten werden. Dies gilt auch \nfür die Wohnbebauung an der T2.----straße und am E.-----weg , und zwar \nunabhängig davon ob eine „Vorbelastung\" gegeben ist. Ohne eine \nLärmschutzwand auch im Bereich des E1.-----weges wäre diese \nWohnbebauung jedoch dem Verkehrslärm ausgesetzt, der unmittelbar oder \naber über eine Reflexion von der Lärmschutzwand am nördlichen Rand der A \n40 abstrahlt. Bereits aus diesem Grunde kommt es nicht darauf, ob der \nAntragsgegner für das weiter entfernt liegende Gebiet zwischen der \nGrünstraße und der Bahnlinie zutreffend die Immissionsgrenzwerte des § 2 \nAbs. 1 Nr. 1 der 16. BImSchV angesetzt hat. \n\n44\n\nAuch die weitere Argumentation der Antragstellerin zu dem behaupteten \nAnspruch auf eine teilweise transparente Lärmschutzwand zur Wahrung des \nSichtkontaktes zwischen den Autofahrern und den Gewerbebetrieben auf ihren \nGrundstücken südlich des E1.-----weges verfängt nicht. Ein durchgreifender \nAbwägungsfehler bei der Berücksichtigung der Belange der Antragstellerin \nkann nicht erkannt werden. Es spricht bei summarischer Prüfung vielmehr viel \nfür die Annahme, dass der Antragsgegner den Eigentümerinteressen bei der \ngebotenen Abwägung hinreichend Rechnung getragen hat. Die Position der \nAntragstellerin ist geprägt durch den Umstand, dass ihr Grundstück E.-----weg \n17 - 19 zur Zeit von der A 40 aus mehr oder minder frei einzusehen und auf \nGrund dieser Tatsache die Möglichkeit gegeben ist, durch vorhandene \nWerbeträger auf die dort angesiedelten Gewerbebetriebe aufmerksam zu \nmachen. Dieser Belang ist jedoch nicht in besonderer Weise schützenswert. \n\n45\n\nZwar gewährleistet der straßenrechtliche Anliegergebrauch bei einem \ngewerblich genutzten Grundstück über die Verbindung mit dem öffentlichen \nWegenetz hinaus grundsätzlich auch einen „Kontakt nach außen\", d. h. die \nNutzung der Straße in den Grenzen der Gemeinverträglichkeit als \nKommunikationsmittel. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Oktober 1974 - IV C 4.72 -, Buchholz 11 Art. 14 \nGG Nr. 155, S. 177, und vom 29. April 1977 - IV C 15.75 -, BVerwGE 54, 1 (3), \nsowie OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1997 - 23 A 148/95 -, n. v., S. 7 \ndes Beschlussabdrucks, jeweils m. w. N.\n\n47\n\nSelbst wenn man die Antragstellerin unbeschadet der Tatsache, dass ihr \nGrundstück unmittelbar nur am E.-----weg liegt, noch als „Anliegerin\" auch der \nA 40 betrachten wollte, würde der Anliegergebrauch keinen Optimalstandard \ngewährleisten. Er reicht vielmehr nur so weit, wie die angemessene Nutzung \ndes Grundeigentums einen Kontakt zur Straße erfordert. Nach überschlägiger \nPrüfung des vorhandenen Erkenntnismaterials dürften die Werbemöglichkeiten \nder Gewerbetriebe in dem Gebäude E.-----weg 17 - 19 im Tatsächlichen schon \njetzt nicht das Gewicht besitzen, welches ihr die Antragstellerin beimisst. Die \nWerbeanlagen sind von einem normal positionierten Autofahrer aus einem \nPKW heraus bereits gegenwärtig bei einer Fahrt auf der A 40 in Ost-West-\nRichtung nur zum Teil und auch nur für eine kurze Zeit einzusehen, da bis kurz \nvor die Einmündung des Abzweiges zum Gewerbegebiet E.-----weg die \nAutobahn rechtsseitig von dichtem Strauch- und Baumbewuchs begleitet wird. \nErst unmittelbar im Abschnitt entlang der noch vorhandenen Tankstelle ist der \nBlick nach rechts auf einer Strecke von rund 400 m frei. Eine vergleichbare \nSituation ergibt sich bei einer Fahrt in West-Ost-Richtung, da die A 40 auch \nnach dem Tankstellengrundstück am südlichen Fahrbahnrand mit \nGrünbewuchs gesäumt ist. Diese Feststellungen belegen entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin die vom Antragsgegner vorgelegten Lichtbilder \n(Anlagen 7 und 8 der Beiakte Heft 2 zu 11 D 41/06.AK) und das in den \nVerwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindliche Luftbild \n(Westdeutsche Allgemeine Zeitung vom 17. Februar 2004, Beiakte Heft 26 zu 11 \nD 39/06.AK). Die weitere Frage, ob und inwieweit die noch vorhandene \nTankstelle eine weitere Sichtbeeinträchtigung darstellt, kann daher auf sich \nberuhen.\n\n48\n\nDie bislang teilweise ungehinderte Sicht auf die Gewerbeimmobilie E.-----\nweg 17 - 19 ist im Rechtlichen nicht Ausfluss der Antragstellerin \nzurechenbarer Leistungen, sondern stellt sich als bloßer, rechtlich nicht \ngeschützter Lagevorteil dar. Dem steht nicht Art. 12 Abs. 1 GG entgegen, da \nhierdurch kein Recht auf Erhaltung eines bestimmten Geschäftsumfanges und \nauf Sicherung bestehender oder weiterer Erwerbsmöglichkeiten vermittelt wird. \nEbenso wenig kann sich die Antragstellerin auf Art. 14 Abs. 1 GG berufen, der \ngrundsätzlich nicht gegen eine Minderung der sonst bestehenden \nErwerbschancen schützt. Das gilt erst recht, wenn ein faktischer Lagevorteil \nerst durch staatliche Maßnahmen vermittelt wird. Art. 14 Abs. 1 GG \ngewährleistet nicht einmal jede vernünftige wirtschaftliche Nutzung. Das alles \ngilt selbst dann, wenn die Ursächlichkeit der geminderten Wirtschaftlichkeit \ndurch einen staatlichen Eingriff unzweifelhaft gegeben ist.\n\n49\n\nVgl. speziell zu einem Fall einer nichttransparenten Lärmschutzwand: \nBVerwG, Beschluss vom 17. Mai 2002 - 4 B 25.02 -, n. v., S. 3 und 5 des \nBeschlussabdrucks (betreffend die erfolglose Nichtzulassungsbeschwerde \ngegen BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 A 00.40054 -, UPR 2002, 348 \nff.). \n\n50\n\nDas aus Werbegründen bestehende Interesse der Antragstellerin an einem \nFortbestand des Sichtkontaktes hat der Antragsgegner im Übrigen im Rahmen \nder Abwägung auch gewürdigt, diesem Belang aber in nicht zu \nbeanstandender Weise unter Hinweis auf die einschlägige obergerichtliche \nRechtsprechung\n\n51\n\n- BayVGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 - 8 A 00.40054 -, a. a. O. \n(nachfolgend - Nichtzulassungsbeschwerde erfolglos -: BVerwG, Beschluss \nvom 17. Mai 2002 - 4 B 25.02 -, n. v.), und Nds. OVG, Urteil vom 20. März 2003 - \n7 KS 4179/01 -, VkBl. 2003, 456 ff. -\n\n52\n\naus Kostengründen wegen der Verpflichtung zu einem sparsamen Umgang \nmit Haushaltsgeldern kein durchgreifendes Gewicht beigemessen (PFB B \n5.4.5.1.9, S. 77 f.). Selbst wenn die Kosten für eine teilweise transparente \nLärmschutzwand - je nach System und Anbieter - variieren mögen, so liegen \nsie jedoch immer über denjenigen für eine Lärmschutzwand aus Beton. In \ndiesem Zusammenhang ist der Antragsgegner deshalb entgegen der \nAuffassung der Antragstellerin nicht in abwägungsfehlerhafter Weise von \neinem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Darüber hinaus ist den \nBelangen der Antragstellerin dadurch hinreichend Rechnung getragen worden, \ndass sich der Antragsgegner mit der Errichtung einer teiltransparenten \nLärmschutzwand einverstanden erklärt hat, wenn die Mehrkosten von den \nbetroffenen Einwendern übernommen werden und zur Vermeidung von \nReflexionen nur die oberen 3,50 m der 6 m hohen Wand transparent gestaltet \nwerden. Es ist nunmehr Sache der Antragstellerin, zu entscheiden, ob ihr der \nErhalt des Sichtkontaktes zu den Gewerbebetrieben auf ihren Grundstücken \neine (anteilige) Kostenübernahme wert ist.\n\n53\n\nIm Übrigen könnte der gerügte Mangel bei der Ausgestaltung der \nSchallschutzmaßnahmen grundsätzlich durch eine Schutzauflage behoben \nwerden und rechtfertigt deshalb in der Regel nicht die Aufhebung des \nPlanfeststellungsbeschlusses. Eine Planaufhebung kommt nur in Betracht, \nwenn das Fehlen notwendiger Schutzauflagen ausnahmsweise so großes \nGewicht hat, dass davon die Ausgewogenheit der Gesamtplanung oder eines \nwesentlichen Planungsteils betroffen ist.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -, S. 9, Rdnr. 17, des \nUrteilsabdrucks (insoweit nicht in BVerwGE 124, 334 ff. veröffentlicht).\n\n55\n\nDaran fehlt es hier. Es spricht nichts für die Annahme, dass der \nAntragsgegner, dem die Einwände bekannt waren, eine konzeptionell anders \ngestaltete Planungsentscheidung getroffen hätte (vgl. PFB Nrn. 5.4.5.1.9 f., S. \n77 f.).\n\n56\n\nSchließlich könnte sich der Vorhabenträger, sollte sich im \nHauptsacheverfahren ein weiter gehender Anspruch der Antragstellerin auf \neine Schutzauflage ergeben, nicht auf etwaig entstehende Mehrkosten berufen. \nDenn soweit er trotz Anhängigkeit eines entsprechenden Klageverfahrens \nunter Ausnutzung der Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses das \nVorhaben ins Werk setzt und ihm deshalb infolge einer der Klage danach \nstattgebenden Entscheidung zusätzliche Aufwendungen entstehen, handelt er - \nwirtschaftlich gesehen - auf eigenes Risiko. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. April 2006 - 11 B 919/05.AK -, n. v., S. 6 \ndes Beschlussabdrucks, m. w. N. \n\n58\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n59\n\nDie Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nGKG. Hiernach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des \nAntragstellers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu \nbestimmen. In aller Regel ist hierfür das wirtschaftliche Interesse bestimmend, \nwenn sich dieses hinreichend ermitteln lässt. Das ist hier nicht möglich. Die \nAntragstellerin hat entgegen der Pflicht des § 61 Satz 1 GKG weder mit ihrer \nKlage im Hauptsacheverfahren 11 D 41/06.AK noch im vorliegenden Verfahren \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes einen Streitwert angegeben. Der \nSenat ist daher allein auf eine eigene Abschätzung angewiesen. \n\n60\n\nDa die Antragstellerin nicht nur den Erhalt des Tankstellengrundstücks \nbewirken will, sondern nach ihrem Vorbringen bei einem Misserfolg der Klage \nim Hauptsachverfahren 11 D 41/06.AK einen wirtschaftlichen Totalverlust ihrer \nGewerbeimmobilie E.-----weg 17 - 19 infolge entgehender Mieteinnahmen \nbefürchtet, hält der Senat einen Streitwert von (jedenfalls) einer Million Euro für \nangemessen. Dieser Betrag ist im Hinblick auf den Umstand, dass es hier nur \num eine Entscheidung im vorläufigen Rechtsschutz geht, zu halbieren.\n\n61\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 4 i. \nV. m. 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268455","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-17/11-b-607-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":6},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":3},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8a","ref_norm":"8a","n":2},{"jurabk":"VerkPBG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"BNatSchG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268455","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268455","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-17/11-b-607-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268455","retrieved":"2026-07-09 02:37:32.087045+00:00"}}