{"status":"available","doknr":"OLD268481","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1116.6A3356.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-16","aktenzeichen":"6 A 3356/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen \nZweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO).\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Regelbeurteilung für den \nKläger keine rechtlichen Fehler aufweise. Ein Rechtsfehler der Beurteilung folge nicht daraus, \ndass der Endbeurteiler die Hauptmerkmale sowie das Gesamtergebnis abweichend vom \nVorschlag des Erstbeurteilers bewertet habe. Die gegenüber dem Beurteilungsvorschlag um \nzwei Notenstufen schlechtere Beurteilung sei ausreichend begründet und beruhe nicht auf \neiner anderen Bewertung des individuellen Leistungs- und Befähigungsprofils des Klägers, \nsondern auf übergreifenden vergleichenden Erwägungen. Nachvollziehbare Anhaltspunkte \ndafür, dass die Notenabsenkung um zwei Punkte gegenüber dem Erstbeurteilervorschlag \nbereits in einem \"Vorrundengespräch\" vom 13. Januar 2000 diskutiert worden sei, enthalte \ndas über diese Besprechung angefertigte Protokoll nicht.\n\n5\n\nDiese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden durch das Zulassungsvorbringen nicht \nin Frage gestellt.\n\n6\n\nDer Kläger meint, die Beurteilung beruhe nicht auf dem Erstbeurteilungsvorschlag des \nPHK H. , sondern auf dem Ergebnis des \"Vorrundengesprächs\" vom 13. Januar 2000. Aus \ndem Protokoll der Besprechung, an der der stellvertretende Behördenleiter und Unterzeichner \nder Endbeurteilung LRD L. gar nicht teilgenommen habe, ergebe sich, dass bereits dort \nentgegen den Beurteilungsrichtlinien die Notenabsenkung um zwei Punkte beschlossen \nworden sei.\n\n7\n\nMit diesem Vorbringen dringt der Kläger nicht durch. Erwägungen oder gar den \n\"Beschluss\" der Notenabsenkung um zwei Punkte im \"Vorrundengespräch\" vom 13. Januar \n2001 lassen sich dem Protokoll nicht entnehmen. Dort ist lediglich eine Absenkung von \"5 \nauf 4 Punkte\" u.a. für \"PK L1. \" dokumentiert. Soweit der Kläger meint, aus dem Absatz auf \nSeite 2 des Protokolls (\"Weiter wird geprüft, ob die mit 4 Punkten vorgeschlagenen Beamten, \ndie 04/97 oder später zuletzt befördert und 03/83 oder später angestellt wurden, dem \nLeistungsvergleich standhalten. Dies ist nicht der Fall. Abgesenkt von 4 auf 3 Punkte werden \naus diesem Grund die PK [...; Namen geschwärzt].\") den Schluss ziehen zu können, auch er \nsei im \"Vorrundengespräch\" bereits abschließend um 2 Punkte herabgestuft worden, erschöpft \nsich sein Vortrag in der bloßen Behauptung, dieser Passus beziehe sich auch auf ihn. \nEntsprechende Anhaltspunkte lassen sich aus dem zitierten Protokollwortlaut nicht gewinnen. \nDer in diesem Absatz behandelten Gruppe ist der Kläger zudem gar nicht zuzuordnen, weil er \nvom Erstbeurteiler mit 5 und nicht wie in diesem Zusammenhang vorausgesetzt mit 4 Punkten \nvorgeschlagen worden ist. Die weitere Annahme des Klägers, er sei entgegen den eigenen \nVorgaben der Behörde zu Unrecht im \"Vorrundengespräch\" den auf 3 Punkte \nherabzustufenden Kandidaten zugeordnet worden, weil er nicht erst seit 03/83 bei der \nBehörde beschäftigt sei, findet dementsprechend keine Grundlage.\n\n8\n\nUnabhängig davon ist nichts dafür ersichtlich, dass - entgegen Ziffer 9.2 der \nBeurteilungsrichtlinien - überhaupt schon im \"Vorrundengespräch\" eine abschließende \nEntscheidung über die Notenabsenkung in der Beurteilung des Klägers - weder um einen noch \num 2 Punkte - getroffen worden ist. Vielmehr ist der Endbeurteiler ausweislich der \nAusführungen im Widerspruchsbescheid sowie im Zulassungsverfahren\n\n9\n\n- vgl. zur Möglichkeit, Plausibilitätsdefizite gegebenenfalls im Widerspruchs- und im \ngerichtlichen Verfahren auszugleichen: OVG NRW, Urteil vom 29. August 2001 - 6 A \n2967/00 -, DÖD 2001, 310, m.w.N. -\n\n10\n\nim Rahmen der Beurteilerkonferenz am 19. Januar 2000 über den Inhalt des \n\"Vorrundengesprächs\" informiert worden und hat sich \"ausgiebig mit den Empfehlungen der \nVorrunde auseinandergesetzt\". Der Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers PHK H. war \nebenfalls Gegenstand der Erörterungen. Anlass für Zweifel, dass der Endbeurteiler die \nBeurteilungsentscheidung nicht selbst vorgenommen hat, vermag der Senat bei dieser \nVorgehensweise nicht auszumachen. Tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der \nEndbeurteiler lediglich ein bereits feststehendes Ergebnis der Vorrundenbesprechung \nübernommen haben könnte, zeigt auch der Kläger nicht auf.\n\n11\n\nAngesichts der geschilderten Verfahrensweise, die eine umfassende Information des \nEndbeurteilers in der Beurteilerkonferenz am 19. Januar 2000, u.a. über das \n\"Vorrundengespräch\" vom 13. Januar 2000 einschloss, ist es auch unerheblich, dass der \nEndbeurteiler beim Vorrundengespräch persönlich nicht zugegen gewesen ist.\n\n12\n\nDie Berufung ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen \n(Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n13\n\nEine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren \nklärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder \nTatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche \nBedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist \nzur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Frage auszuformulieren und substantiiert \nauszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus \nwelchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.\n\n14\n\nDer Kläger hat bereits die Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit der im \nZulassungsantrag aufgeworfenen Rechtsfrage,\n\n15\n\n\"ob der einzelne Beamte innerhalb eines Vorrundengesprächs verbindlich beschieden \nwerden kann, ohne dass dem Endbeurteiler noch ein konkreter Beurteilungs- und \nEntscheidungsspielraum verbleibt\",\n\n16\n\nnicht in einer den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Weise \ndargelegt. Über die bloße Formulierung der Rechtsfrage hinaus enthält die \nZulassungsbegründung keine weiteren Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO. Unabhängig davon würde sich diese Frage in einem Berufungsverfahren nicht \nstellen, da - wie oben dargestellt - nichts dafür erkennbar ist, dass die \nBeurteilungsentscheidung hinsichtlich des Klägers bereits im Vorrundengespräch in einer den \nBeurteilungsspielraum des Endbeurteilers rechtswidrig einengenden Weise getroffen worden \nist.\n\n17\n\nDas Urteil beruht auch nicht auf einer Abweichung von einer Entscheidung des \nBundesverwaltungsgerichts oder des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-\nWestfalen (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO). Insoweit fehlt es ebenfalls an \neiner hinreichenden Darlegung des Zulassungsgrundes. Zur Darlegung der Divergenz ist es \nerforderlich, dass ein die Entscheidung tragender abstrakter, aber inhaltlich bestimmter \nRechtsatz aufgezeigt wird, der mit einem ebensolchen Rechtssatz in der Entscheidung des \nhöheren Gerichts im Widerspruch steht. Der Kläger meint, dem Beschluss des OVG NRW \nvom 25. Mai 2004 - 1 A 1732/03 - sei der Rechtssatz zu entnehmen, \"dass der maßgebliche \nEndbeurteiler an den Beurteilungsgesprächen teilnehmen können müsse\". Die nicht \nverzichtbare Gegenüberstellung mit einem davon abweichenden Rechtssatz des \nVerwaltungsgerichts erfolgt jedoch nicht. Das Vorbringen erschöpft sich vielmehr in der \nBehauptung, das Verwaltungsgericht sei von dem Rechtssatz abgewichen. Die Behauptung \nallenfalls einer fehlerhaften Rechtsanwendung ist zur Begründung einer Divergenz nicht \nausreichend. Im Übrigen lässt sich ein Rechtssatz, nach dem eine Teilnahme des \nEndbeurteilers auch an einem Vorrundengespräch notwendig ist, in der zitierten Entscheidung \nnicht auffinden.\n\n18\n\nSchließlich liegt kein Verfahrensfehler vor (Zulassungsgrund gem. § 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO). Mit dem Zulassungsvorbringen, das Verwaltungsgericht habe den Vortrag, dass \n\"seine Herabstufung bereits im Vorrundengespräch erfolgt sei\", nebst Beweisantritt nicht \nberücksichtigt, ist ein Verfahrensmangel nicht hinreichend dargelegt. Der Kläger meint \noffenbar, daraus einen Aufklärungsmangel herleiten zu können. Einen förmlichen \nBeweisantrag hat der Kläger jedoch ausweislich des Protokolls über die mündliche \nVerhandlung vom 17. Mai 2004 nicht gestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts verletzt ein Gericht seine Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts \ngrundsätzlich nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen \nRechtsanwalt vertretene Partei nicht förmlich beantragt hat.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1993 - 2 C 14.91 -, DVBl. 1993, 955, m.w.N.\n\n20\n\nAber auch sonst ist ein Aufklärungsmangel nicht anzunehmen, weil der Kläger mit dem \nZulassungsvorbringen nicht darlegt, welche Ermittlungen sich dem Verwaltungsgericht hätten \naufdrängen müssen, welche Aufklärungsmöglichkeiten in Betracht gekommen wären, \nwelches Ergebnis die weitere Aufklärung voraussichtlich gehabt hätte und inwiefern dieses \nErgebnis zu einer dem Rechtsmittelführer günstigeren Entscheidung hätte führen können.\n\n21\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n22\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. 3, 40 GKG.\n\n23\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n24","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268481","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-16/6-a-3356-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268481","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268481","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-16/6-a-3356-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268481","retrieved":"2026-07-09 02:37:34.183964+00:00"}}