{"status":"available","doknr":"OLD268521","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.6A3029.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"6 A 3029/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDas beklagte Land trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDas beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Oberstudienrat im Schuldienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nUnter dem 2. Dezember 2002 beantragte er bei der Bezirksregierung E. Beihilfe für \nAufwendungen, die ihm auf Grund einer Rechnung der Zahnärzte Dres. C. vom \n28. November 2002 für die Behandlung seiner Tochter B. -L. entstanden waren. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 10. Dezember 2002 gewährte die Bezirksregierung E. auf den \nRechnungsbetrag von 2.294,05 Euro eine Beihilfe in Höhe von 1.251,05 Euro. Dabei legte sie \neinen beihilfefähigen Betrag von 1.563,81 Euro und einen Bemessungssatz von 80 v.H. zu \nGrunde. Im Übrigen lehnte sie den Antrag des Klägers ab. \n\n5\n\nHiergegen erhob der Kläger unter dem 14. April 2003 Widerspruch. Die Bezirksregierung \nE. half dem Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juni 2003 nur teilweise ab; \nmit Änderungsbescheiden vom 5. und 12. Juni 2003 erhöhte sie die Beihilfe nachträglich um \n56,92 Euro und 170,75 Euro.\n\n6\n\nAm 4. Juli 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat u.a. geltend gemacht, dass er auch \nfür zwei in der Rechnung enthaltene Positionen nach Nummer 2583 der Gebührenordnung für \nÄrzte - GOÄ - (\"Neurolyse, als selbständige Leistung\") Anspruch auf Beihilfe habe. \n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\ndas beklagte Land unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 10. Dezember 2002 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2003, geändert durch Bescheide vom \n5. und 12. Juni 2003, zu verpflichten, ihm eine weitere Beihilfe in Höhe von 356,53 Euro zu \nzahlen. \n\n9\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen, \n\n11\n\nund hat insoweit vorgetragen: Der Kläger habe keinen weitergehenden Beihilfeanspruch. \nDie ihm in Rechnung gestellten Leistungen nach Nummer 2583 GOÄ seien nicht \nbeihilfefähig. Er habe bereits Beihilfe für Leistungen nach Nummer 2650 GOÄ (\"Entfernung \neines extrem verlagerten oder retinierten Zahnes durch umfangreiche Osteotomie bei \ngefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen\") erhalten. Die im Zusammenhang mit diesen \nEingriffen vorgenommenen Neurolysen seien daneben nicht gesondert abrechenbar. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat das beklagte Land unter teilweiser Aufhebung der \nangefochtenen Bescheide verpflichtet, dem Kläger im Hinblick auf die in der Rechnung vom \n28. November 2002 enthaltenen Positionen nach Nummer 2583 GOÄ eine weitere Beihilfe in \nHöhe von 198,19 Euro zu gewähren. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es ausgeführt: Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung NRW (BVO) \nseien in Krankheitsfällen die notwendigen Aufwendungen zur Wiedererlangung der \nGesundheit in angemessenem Umfang beihilfefähig. Die Frage der Angemessenheit von \nAufwendungen für zahnärztliche Leistungen bemesse sich grundsätzlich abschließend nach \nMaßgabe der einschlägigen Gebührenordnungen. Danach sei es zulässig, Neurolysen im \nSinne der Nummer 2583 GOÄ neben Zahnextraktionen im Sinne der Nummer 2650 GOÄ \nabzurechnen. Beide Leistungen könnten nebeneinander medizinisch notwendig werden, \nmüssten es aber nicht. Nach Nummer 2.1 des Erlasses des Finanzministeriums NRW vom 10. \nDezember 1997 - B 3100 - 3.1.6 - IV A 4 -, MBl. NRW. 1998 S. 36, seien zwar Neurolysen, \ndie im Zusammenhang mit anderen operativen Eingriffen anfielen, als Bestandteil der \nHauptleistung anzusehen und daneben nicht gesondert berechnungsfähig. Dies gelte jedoch \nnur, wenn zwischen beiden Leistungen ein \"sehr enger sachlicher und räumlicher \nZusammenhang\" bestehe. Daran fehle es hier. Dass Neurolysen kein Bestandteil einer \nZahnextraktion nach Nummer 2650 GOÄ sein könnten, ergebe sich auch aus der \npunktemäßigen Bewertung beider Leistungen. Eine Neurolyse im Sinne der Nummer 2583 \nGOÄ sei mit 924 Punkten bewertet, eine Zahnextraktion im Sinne der Nummer 2650 GOÄ \nnur mit 740 Punkten. Folgte man der Ansicht des beklagten Landes, dass beide Leistungen \nnicht nebeneinander abrechenbar seien, ergäbe sich die Ungereimtheit, dass bei einer \nZahnextraktion und zusätzlicher Neurolyse insgesamt geringere Gebühren anfielen als bei \neiner alleinigen Neurolyse. Die weitergehende Klage sei unbegründet. \n\n13\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht das beklagte Land geltend: Der Kläger \nhabe keinen Anspruch auf Beihilfe für die in Rede stehenden Neurolysen. Einem solchen \nAnspruch stehe das Zielleistungsprinzip der GOÄ entgegen. Danach seien nur selbständige \nLeistungen abrechenbar, also Leistungen, die eigenständig medizinisch indiziert seien. Für die \nNeurolysen habe es im vorliegenden Fall keine eigenständige medizinische Indikation \ngegeben. Sie seien lediglich als flankierende Maßnahmen im Zusammenhang mit \nZahnextraktionen nach Nummer 2650 GOÄ vorgenommen worden. Nummer 2650 GOÄ \nenthalte den ausdrücklichen Zusatz \"bei gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen\". Zu \nden bei einer Zahnextraktion gefährdeten anatomischen Nachbarstrukturen zählten auch \nbenachbarte Nervenbahnen. Maßnahmen zur Schonung dieser Nervenbahnen etwa in Form \neiner Neurolyse seien bei einer Leistung nach Nummer 2650 GOÄ regelmäßig notwendig und \nin dem entsprechenden Gebührensatz bereits enthalten. Dass die Neurolyse nach Nummer \n2583 GOÄ höher bewertet sei als die Zahnextraktion nach Nummer 2650 GOÄ, sei \nunbeachtlich. Im Rahmen einer pauschalierenden Betrachtungsweise, wie sie auch für das \nZielleistungsprinzip kennzeichnend sei, seien derartige Ungleichgewichte im Einzelfall \nhinzunehmen. Im Übrigen werde auch in dem o.a. Erlass des Finanzministeriums vom \n10. Dezember 1997 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine Neurolyse nur dann gesondert \nnach Nummer 2583 GOÄ abrechenbar sei, wenn sie als selbständige Leistung erbracht werde \nund nicht im Zusammenhang mit anderen operativen Eingriffen. Der vom Verwaltungsgericht \nin Abrede gestellte \"sehr enge und räumliche Zusammenhang\" zwischen beiden Leistungen \nbestehe im vorliegenden Fall sehr wohl. Die Neurolysen seien für die Zahnextraktionen \nnotwendig gewesen; beide Leistungen seien in einer Sitzung erbracht worden. \n\n14\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nEr trägt ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen vor: Das Zielleistungsprinzip stehe \neiner Abrechnung der Neurolysen im vorliegenden Fall nicht entgegen. Mit der \nZahnextraktion nach Nummer 2650 GOÄ und der Neurolyse nach Nummer 2583 GOÄ \nwürden jeweils selbständige Ziele verfolgt. In den sehr seltenen Ausnahmefällen, in denen im \nZusammenhang mit einer Zahnextraktion nach Nummer 2650 GOÄ eine Neurolyse \nvorgenommen werden müsse, gebe diese der Behandlung das überwiegende Gepräge. Denn \nes handele sich bei ihr um einen hochkomplizierten, technisch äußerst anspruchsvollen und \nschwierigen sowie sehr zeitaufwendigen Eingriff. Die Neurolyse könne in diesen Fällen nicht \nlediglich als unselbständiger Zwischenschritt zur Zahnextraktion angesehen werden. Dies \nwerde auch bei einem Vergleich der punktemäßigen Bewertung beider Leistungen deutlich. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung \nE. Bezug genommen.\n\n20\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n21\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. \n\n22\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung E. vom 10. Dezember 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 4. Juni 2003, geändert durch Bescheide vom 5. und 12. Juni \n2003, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, soweit darin die Gewährung \neiner Beihilfe für die in der Rechnung der Zahnärzte Dres. C. vom 28. November 2002 \naufgeführten beiden Positionen \"Neurolyse - Nervus lingualis\" im Bereich 35-38 und 48-45 \nabgelehnt worden ist (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). Der \nKläger hat insoweit einen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Beihilfe in Höhe von 198,19 \nEuro. \n\n23\n\nGemäß § 3 Abs. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) sind beihilfefähig die notwendigen \nAufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung der \nGesundheit. Dass die in Rede stehenden Neurolysen im Rahmen der Zahnbehandlung der \nTochter des Klägers medizinisch erforderlich waren, ist unstreitig. Die vom Kläger hierfür \nerbrachten Aufwendungen waren auch im Übrigen notwendig und vom Umfang her \nangemessen. \n\n24\n\nDie Frage der Notwendigkeit und Angemessenheit in Bezug auf Aufwendungen für \närztliche oder zahnärztliche Leistungen beurteilt sich nach Maßgabe der für die Abrechnung \ndieser Leistungen einschlägigen Gebührenordnungen, hier nach der GOÄ. Damit setzt die \nBeihilfefähigkeit grundsätzlich voraus, dass der Arzt oder Zahnarzt die Rechnungsbeträge bei \nzutreffender Auslegung der Gebührenordnung zu Recht in Rechnung gestellt hat. Dies ist \nverwaltungsgerichtlich voll überprüfbar.\n\n25\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C 10.95 -, in: \nNordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl) 1996, 423.\n\n26\n\nNach § 4 Abs. 2 Satz 1 GOÄ darf ein Arzt nur für selbständige Leistungen Gebühren \nberechnen. Für Leistungen, die Bestandteil oder eine besondere Ausführung einer anderen \nLeistung nach dem Gebührenverzeichnis sind, dürfen dagegen nach § 4 Abs. 2a Satz 1 GOÄ \nkeine gesonderten Gebühren angesetzt werden. Dieses sog. Zielleistungsprinzip wird in § 4 \nAbs. 2a Satz 2 GOÄ für operative Leistungen - wie hier - besonders hervorgehoben. Danach \nsind auch operative Einzelschritte, die zur Erbringung der im Gebührenverzeichnis \naufgeführten operativen Leistungen methodisch notwendig sind, nicht gesondert abrechenbar. \nFür Neurolysen wird in Nummer 2583 GOÄ ausdrücklich erwähnt, dass sie nur \"als \nselbständige Leistung\" abrechenbar sind. \n\n27\n\nBei einer Zahnextraktion nach Nummer 2650 GOÄ ist die Neurolyse weder ein im Sinne \ndes § 4 Abs. 2a Satz 2 GOÄ methodisch notwendiger Einzelschritt noch Bestandteil oder eine \nbesondere Ausführung der Zahnextraktion. Methodisch notwendig bzw. Bestandteil einer \nanderen Leistung ist ein Einzelschritt nur dann, wenn er immer oder jedenfalls typischerweise \nin unmittelbarem Zusammenhang mit der umfassenderen Leistung erbracht wird. \n\n28\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil \nvom 24. August 1994 - 6 A 2408/91 -, m.w.N., bestätigt durch BVerwG, Urteil vom \n21. September 1995 - 2 C 33.94 -, in: NWVBl 1996, 100, sowie vom 18. Januar 1995 - 12 A \n841/92 -, in: NWVBl 1995, 347, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 2 C \n10/95 -, a.a.O.; so offenbar auch Bundessozialgericht, Urteil vom 25. August 1999 - B 6 KA \n57/98 R -, in: Medizinrecht 2000, 201; in Bezug auf Neurolysen ausdrücklich auch \nAmtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 5. Dezember 2005 - 39 C 15279/04 -; a.A. insofern \nSozialgericht Kiel, Urteil vom 24. November 2000 - S 13 KA 366/99 -.\n\n29\n\nBei Zahnextraktionen nach Nummer 2650 GOÄ ist eine Neurolyse in der Regel nicht \nerforderlich. Mit Rücksicht auf die bei derartigen Eingriffen \"gefährdeten \n\n30\n\nanatomischen Nachbarstrukturen\", zu denen auch benachbarte Nervenbahnen gehören \nkönnen, wird zwar eine besondere Vorsicht bei der Behandlung geboten sein; es bedarf \njedoch nicht immer oder typischerweise besonderer zusätzlicher Schutzmaßnahmen in Form \nvon Neurolysen. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme der \nZahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. August 2006 nachvollziehbar ausgeführt, dass \neine Neurolyse bei Zahnextraktionen nach Nummer 2650 GOÄ nur in sehr seltenen Fällen \nerforderlich wird, etwa wenn die Wurzel des zu ziehenden Zahns im Unterkiefer einen Nerv \numschlingt oder dieser Nerv an die Zahnwurzel angelagert ist. An der tatsächlichen \nRichtigkeit dieser Darstellung bestehen keine Zweifel. In der Berufungsverhandlung ist die \nStellungnahme der Zahnärztekammer und deren Bedeutung für die Beurteilung des Streitfalls \nbesonders herausgestellt worden. Auch in diesem Zusammenhang hat das beklagte Land wie \nzuvor bereits schriftsätzlich die tatsächlichen Angaben der Zahnärztekammer nicht in Frage \ngestellt. Ausgehend davon kann es sich, wenn im Einzelfall anlässlich einer Zahnextraktion \nnach Nummer 2650 GOÄ eine Neurolyse erforderlich wird, weder um einen methodisch \nnotwendigen Einzelschritt noch um einen Bestandteil oder eine besondere Ausführung der \nExtraktion handeln, vielmehr geht es in solchen Fällen um eine selbständige Leistung. \n\n31\n\nDie vom beklagten Land angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,\n\n32\n\nBundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 13. Mai 2004 - III ZR 344/03 -, in: BGHZ 159, \n142,\n\n33\n\nsteht hierzu nicht im Widerspruch. Nach dieser Rechtsprechung ist eine Neurolyse nur \ndann als selbständige Leistung anzusehen und damit gesondert nach Nummer 2583 GOÄ \nabrechenbar, wenn sie eigenständig medizinisch indiziert ist. \n\n34\n\nEine solche eigenständige medizinische Indikation lag im vorliegenden Fall vor. Zwar \nwar die Neurolyse nicht das eigentliche Behandlungsziel. Jedoch kann auch eine im Einzelfall \ngebotene Vorarbeit auf dem Weg zum eigentlichen Behandlungsziel eigenständig medizinisch \nindiziert sein. Dies hängt davon ab, ob es sich um einen im Sinne des § 4 Abs. 2a GOÄ \nmethodisch notwendigen Einzelschritt bzw. um einen Bestandteil einer anderen Leistung \nhandelt oder nicht: Stellt die Neurolyse einen methodisch notwendigen Einzelschritt zur \nErbringung der operativen Hauptleistung oder nur einen Bestandteil davon dar, kann sie nicht \neigenständig medizinisch indiziert sein. Stellt sie hingegen keinen solchen methodisch \nnotwendigen Einzelschritt bzw. Bestandteil dar, weil sie nicht immer oder jedenfalls nicht \ntypischerweise in unmittelbarem Zusammenhang mit der operativen Hauptleistung erbracht \nwird, so muss sie - wenn sie gleichwohl erforderlich wird - auch eigenständig medizinisch \nindiziert sein. Im vorliegenden Fall ergab sich die eigenständige medizinische Indikation der \nNeurolysen daraus, dass ohne vorherige Neurolysen eine Verletzung des nervus lingualis \ndrohte. Neben das eigentliche Behandlungsziel, das in der Zahnextraktion lag, trat damit als \nweiteres Behandlungsziel der Schutz des nervus lingualis. Dass dies im Einzelfall so sein \nkann, etwa bei einem anatomisch besonders nahen Verlauf dieses Nervs an den Zahnwurzeln, \nist der o.a. Stellungnahme der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. August 2006 zu \nentnehmen. Dass auch der konkrete Streitfall so gelagert war, folgt - wie schon eingangs \nhervorgehoben - daraus, dass die medizinische Notwendigkeit der Neurolysen zwischen den \nProzessbeteiligten zu keinem Zeitpunkt im Streit war.\n\n35\n\nSoweit der BGH in seinem o.a. Urteil vom 13. Mai 2004 ausgeführt hat, der in dem dort \nentschiedenen Fall herangezogene Sachverständige habe, \"wenn auch unter Hinweis auf eine \naus seiner Sicht suggestive Fragestellung, eingeräumt, dass man als selbständige Leistung nur \neine solche ansehen könne, die wegen einer eigenständigen medizinischen Indikation \nvorgenommen werde, und nicht, um beim Erreichen des Operationsziels benachbarte \nStrukturen zu schonen und nicht zu verletzen\", hat er damit konkrete allgemeingültige \nKriterien für die Annahme einer \"eigenständigen medizinischen Indikation\" nicht aufgestellt. \nDass medizinische Leistungen, die dazu dienen, im Zusammenhang mit einer Operation \nbenachbarte Strukturen zu schonen und nicht zu verletzen, ungeachtet der konkreten \nUmstände niemals eigenständig medizinisch indiziert sind, lässt sich den Ausführungen des \nBGH nicht entnehmen. \n\n36\n\nDass eine Neurolyse nach Nummer 2583 GOÄ kein methodisch notwendiger \nEinzelschritt bei einer Zahnextraktion nach Nummer 2650 GOÄ ist, sondern nur im Einzelfall \nbei eigenständiger medizinischer Indikation erforderlich wird, wird auch durch die \npunktmäßige Bewertung beider Leistungen bestätigt. Die Zahnextraktion nach Nummer 2650 \nGOÄ ist mit 740 Punkten bewertet, die Neurolyse nach Nummer 2583 GOÄ dagegen mit 924 \nPunkten. Es kann dahinstehen, ob eine Leistung von vornherein nur dann im Sinne des § 4 \nAbs. 2 und 2a GOÄ Bestandteil einer anderen (umfassenderen) Leistung sein kann, wenn sie \npunktmäßig niedriger bewertet ist.\n\n37\n\nSo OVG NRW, Urteil vom 18. Januar 1995 - 12 A 841/92 -, a.a.O. \n\n38\n\nJedenfalls stellt die punktmäßige Bewertung ein zusätzliches Indiz für die Selbständigkeit \noder Unselbständigkeit einer Leistung dar. \n\n39\n\nVgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 217/05 -, in: Neue Juristische \nWochenschrift-Rechtsprechungsreport 2006, 919.\n\n40\n\nDas Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf die sich bei \nZugrundelegung der Rechtsansicht des beklagten Landes ergebende Ungereimtheit \nhingewiesen, dass bei einer Zahnextraktion und zusätzlicher Neurolyse insgesamt geringere \nzahnärztliche Gebühren anfielen als im Falle einer alleinigen Neurolyse.\n\n41\n\nDer o.a. Runderlass des Finanzministeriums NRW vom 10. Dezember 1997 ist für die \nEntscheidung der vorliegenden gebührenrechtlichen Streitfrage letztlich nicht maßgeblich. \nDie in ihm enthaltenen \"Hinweise zum ärztlichen Gebührenrecht\" entfalten für das \nverwaltungsgerichtliche Verfahren keine Bindungswirkung. Der Erlassgeber hat insoweit \nkeinen eigenen Ermessens- oder Beurteilungsspielraum. \n\n42\n\nAbgesehen davon bestätigen diese Hinweise die hier vertretene Auffassung. Nach \nNummer 2.1 Satz 3 der Hinweise sind Neurolysen, die \"im Zusammenhang mit anderen \noperativen Eingriffen anfallen\", Bestandteil der Hauptleistung und daneben nicht gesondert \nberechnungsfähig. Der Erlassgeber verweist insoweit beispielhaft auf die operativen Eingriffe \nnach den Nummern 2565 und 2566 GOÄ. Das sind Eingriffe, die - wie der Kläger unter \nBezugnahme auf die o.a. Stellungnahme der Zahnärztekammer Westfalen-Lippe vom 29. \nAugust 2006 nachvollziehbar ausgeführt hat - zwingend eine Neurolyse erforderlich machen. \nAuch punktmäßig sind diese Eingriffe deutlich höher bewertet als eine Neurolyse. \n\n43\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung. \n\n44\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n45","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268521","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-3029-04","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268521","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268521","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-3029-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268521","retrieved":"2026-07-09 02:37:38.701335+00:00"}}