{"status":"available","doknr":"OLD268520","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.6A131.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"6 A 131/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Klage wird in vollem Umfang abgewiesen.\n\nDie Anschlussberufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren \nBetrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe \nvon 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger steht als Regierungsamtmann im Dienst des beklagten Landes. Bis Ende \nSeptember 1997 war er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) in Düsseldorf \ntätig. Zum 1. Oktober 1997 wurde er mit dem Ziel der Versetzung an das Staatliche \nRechnungsprüfungsamt (RPA) N. abgeordnet. Er zog daraufhin noch im Oktober 1997 \nvon E. in das ca. 40 km von N. entfernte P. um. \n\n3\n\nMit Bescheid des LBV vom 4. März 1998 wurde der Kläger zum 1. April 1998 an das \nRPA N. versetzt. In dem Bescheid heißt es außerdem: \"Gleichzeitig sage ich Ihnen für \neinen erforderlichen Umzug aus Anlass Ihrer Versetzung zum Staatlichen \nRechnungsprüfungsamt N. Umzugskostenvergütung zu\".\n\n4\n\nDer Kläger wandte sich daraufhin noch im März 1998 an die für Personalangelegenheiten \nzuständige Verwaltungsleiterin des RPA N. , Regierungsamtsinspektorin (RAI) S. . \nVon ihr erhielt er die mündliche Auskunft, ihm stehe bezüglich seines Umzugs nach P. \nkeine Umzugskostenvergütung zu, weil dieser Umzug bereits vor Erlass des Bescheides vom \n4. März 1998 stattgefunden habe.\n\n5\n\nIm Juli 2000 erfuhr der Kläger, dass diese Auskunft möglicherweise unzutreffend \ngewesen sein könnte. Er stellte daraufhin mit Schreiben vom 31. Juli 2000 beim RPA N. \neinen förmlichen Antrag auf Gewährung von Umzugskostenvergütung. Mit Bescheid vom 10. \nAugust 2000 lehnte das RPA N. diesen Antrag ab. Nach erfolgloser Durchführung eines \nWiderspruchsverfahrens erhob der Kläger Klage. Das Verwaltungsgericht wies die Klage mit \nUrteil vom 19. September 2001 - 4 K 4219/00 - ab. In den Entscheidungsgründen führte es \naus: Entgegen der mündlichen Auskunft der RAI S. habe der Kläger zwar einen \nAnspruch auf Umzugskostenvergütung gehabt. Er habe den zur Geltendmachung dieses \nAnspruchs erforderlichen schriftlichen Antrag jedoch nicht innerhalb der einjährigen \nAusschlussfrist nach § 1 Abs. 1 des Landesumzugskostengesetzes NRW (LUKG) i.V.m. § 2 \nAbs. 2 Satz 2 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) gestellt. Einen Antrag auf \nZulassung der Berufung gegen dieses Urteil lehnte der Senat mit Beschluss vom 28. \nNovember 2002 - 6 A 4501/01 - ab. \n\n6\n\nMit Schreiben vom 13. Juni 2003 beantragte der Kläger beim RPA N. , ihm \ngegenüber anzuerkennen, dass ihm wegen der fehlerhaften Auskunft der RAI S. vom \nMärz 1998 ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Verletzung der allgemeinen \nFürsorgepflicht zustehe. \n\n7\n\nMit Bescheid vom 3. Juli 2003 lehnte das RPA N. diesen Antrag ab. Zur Begründung \nführte es aus: Eine Fürsorgepflichtverletzung könne in der fehlerhaften Auskunft nicht \ngesehen werden. Der Dienstherr sei nicht verpflichtet, seine Beamten von sich aus auf alle für \nsie in Betracht kommenden Antragsmöglichkeiten hinzuweisen. Als langjähriger Beamter mit \nentsprechendem Fachwissen hätte der Kläger sich im Übrigen mit der ihm erteilten \nmündlichen Auskunft zur Umzugskostenvergütung nicht begnügen dürfen, sondern \nrechtzeitig einen schriftlichen Antrag stellen müssen. Dies wäre ihm zumutbar und möglich \ngewesen.\n\n8\n\nEinen hiergegen erhobenen Widerspruch wies das RPA N. mit Widerspruchsbescheid \nvom 21. Oktober 2003 zurück. \n\n9\n\nAm 17. November 2003 hat der Kläger Klage erhoben.\n\n10\n\nEr hat hierzu vorgetragen: Der Dienstherr sei verpflichtet, auf Fragen des Beamten richtig \nund vollständig Auskunft zu erteilen. Diese Pflicht habe er hier verletzt. Die für ihn tätig \ngewordene RAI S. habe insoweit auch schuldhaft gehandelt. Ein \nSchadensersatzanspruch scheitere nicht daran, dass er, der Kläger, keine Rechtsmittel gegen \ndie fehlerhafte Auskunft eingelegt habe. Er habe im Rahmen von Frühstücksrunden, an denen \nauch RAI S. teilgenommen habe, wiederholt erfolglos Gegenvorstellungen gegen die \nihm erteilte Auskunft erhoben. Zu weiteren Schritten habe er sich nicht veranlasst sehen \nmüssen. Er habe keinen Grund gehabt, an der Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft zu \nzweifeln. Es habe sich um eine Frage aus einem Randbereich des Umzugskostenrechts \ngehandelt, in dem er keine Fachkenntnisse habe. Auf den Umstand, dass ihm von Seiten des \nLBV eine schriftliche Umzugskostenzusage erteilt worden sei, habe er RAI S. im \nRahmen seiner Gegenvorstellungen hingewiesen. Sie habe dazu jedoch erklärt, \nUmzugskostenvergütung werde nur für Umzüge gezahlt, die zeitlich nach der entsprechenden \nKostenzusage vorgenommen würden; die Kostenzusage des LBV sei anscheinend in \nUnkenntnis des bereits erfolgten Umzugs abgegeben worden. Diese Erklärung sei für ihn \nnachvollziehbar gewesen. \n\n11\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n12\n\n1.\n\n13\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides des Staatlichen \nRechnungsprüfungsamtes N. vom 3. Juli 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 21. Oktober 2003 zu verurteilen, ihm gemäß seinem Antrag vom 13. Juni 2003 insoweit \neinen Schadensersatzanspruch zuzuerkennen, als ihm durch die fehlerhafte Auskunft der \nzuständigen Sachbearbeiterin des Staatlichen Rechnungsprüfungsamtes N. im März 1998, \nihm stehe für seinen dienstlich veranlassten und im Oktober 1997 durchgeführten Umzug \nkeine Umzugskostenvergütung zu, ein Schaden entstanden ist,\n\n14\n\n2.\n\n15\n\ndas beklagte Land zu verurteilen, auf den zu leistenden Schadensersatz 5 % Zinsen über \ndem Basiszinssatz der EZB ab Klagezustellung zu zahlen. \n\n16\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen,\n\n18\n\nund hierzu vorgetragen: Die Klage sei bereits unzulässig. Über den Streitgegen-stand sei \nbereits in dem verwaltungsgerichtlichen Verfahren 4 K 4219/00 verbindlich entschieden \nworden. Jedenfalls sei die Klage aus den bereits vorgetragenen Gründen unbegründet. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Vernehmung der RAI S. als Zeugin Beweis zu \nder Frage erhoben, aus welchen Gründen der Kläger nicht rechtzeitig einen schriftlichen \nAntrag auf Umzugskostenvergütung gestellt hat. \n\n20\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land verpflichtet, \ndem Kläger denjenigen Schaden zur Hälfte zu ersetzen, der ihm auf Grund der Auskunft der \nRAI S. vom März 1998, ihm stehe keine Umzugskostenvergütung zu, entstanden ist, \nund auf den zu leistenden Schadensersatz 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der \nEuropäischen Zentralbank ab Rechtshängigkeit zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage \nabgewiesen. \n\n21\n\nIn den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Insbesondere \nstehe der Zulässigkeit nicht die Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 19. September 2001 \n- 4 K 4219/00 - entgegen. Streitgegenstand jenes Verfahrens sei allein ein möglicher \nAnspruch des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung gewesen. Über einen \nSchadensersatzanspruch des Klägers sei damals nicht entschieden worden. Die Klage sei auch \nteilweise begründet. Die Fürsorgepflicht gebiete es dem Dienstherrn zwar nicht, seine \nBeamten von sich aus über sämtliche für sie relevanten Fragen zu informieren. Erteile er \neinem Beamten aber auf Nachfrage eine Auskunft, müsse diese richtig, vollständig und \nsachgemäß sein. Die Auskunft, die RAI S. als zuständige Beamtin dem Kläger auf \ndessen Nachfrage zu den Anspruchsvoraussetzungen einer Umzugskostenvergütung erteilt \nhabe, sei unrichtig gewesen. RAI S. habe insoweit auch fahrlässig und damit \nschuldhaft gehandelt. Die Beamtin hätte sich vor ihrer Auskunft vergewissern müssen, ob \ndiese mit der geltenden Rechtslage in Einklang stehe. Die schuldhafte \nFürsorgepflichtverletzung habe zur Folge gehabt, dass der Kläger es unterlassen habe, \ninnerhalb der Ausschlussfrist des § 1 Abs. 1 LUKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG einen \nschriftlichen Antrag auf Umzugskostenvergütung zu stellen. Dadurch sei ihm ein \nVermögensschaden entstanden. Ein Schadensersatzanspruch sei auch nicht deswegen \nausgeschlossen, weil der Kläger es versäumt habe, entsprechend dem Rechtsgedanken des § \n839 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) den Schaden durch Gebrauch eines \nRechtsmittels abzuwenden. Denn er habe gegen die ihm erteilte Auskunft umgehend \nGegenvorstellungen erhoben. Weitere, stärkere Rechtsmittel hätte er nicht einlegen müssen, \nweil die Annahme einer Amtspflichtverletzung für ihn nicht dringlich nahe gelegen habe und \nauch nicht habe nahe liegen müssen. Die nach alledem grundsätzlich bestehende \nSchadensersatzpflicht des beklagten Landes sei allerdings nach dem \nMitverschuldensgedanken entsprechend § 254 BGB eingeschränkt. Dem Kläger sei in diesem \nZusammenhang anzulasten, dass er es unterlassen habe, zur Vermeidung eines eventuellen \nRechtsverlusts innerhalb der einjährigen Ausschlussfrist einen schriftlichen Antrag auf \nGewährung von Umzugskostenvergütung zu stellen. Unter Berücksichtigung dessen sei es \nangemessen, dass die Verfahrensbeteiligten den eingetretenen Schaden je zur Hälfte trügen. \n\n22\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung macht das beklagte Land ergänzend zu seinem \nbisherigen Vorbringen geltend: Der Umstand, dass der Kläger es unterlassen habe, rechtzeitig \neinen schriftlichen Antrag auf Umzugskostenvergütung zu stellen, spiele nicht erst unter dem \nGesichtspunkt eines möglichen Mitverschuldens eine fallentscheidende Rolle, sondern bereits \nbei der Prüfung einer Schadensabwendungspflicht entsprechend dem Rechtsgedanken des § \n839 Abs. 3 BGB. Auch ein Antrag stelle ein \"Rechtsmittel\" im Sinne dieser Vorschrift dar. Es \nhabe - wie bereits ausgeführt - für den Kläger keinen hinreichenden Grund gegeben, von der \nStellung eines solchen Antrags abzusehen. \n\n23\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n25\n\nDer Kläger hat Anschlussberufung eingelegt. Er beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung des beklagten Landes zurückzuweisen, \n\n27\n\n2. das angefochtene Urteil zu ändern und nach den mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2006 \nangekündigten Anträgen zu 1. und 2. zu erkennen.\n\n28\n\nZur Begründung führt er ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen aus: Die \nSchadensersatzpflicht des beklagten Landes sei nicht entsprechend dem Rechtsgedanken des \n§ 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Er habe - wie bereits vorgetragen - gegen die negative \nAuskunft der RAI S. umgehend Gegenvorstellungen erhoben. Dass er darüber hinaus \nkeinen schriftlichen Antrag auf Umzugskostenvergütung gestellt habe, könne ihm in diesem \nZusammenhang nicht vorgehalten werden. Anträge stellten - anders als Gegenvorstellungen - \nkeine Rechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB dar. Im Übrigen habe er die Stellung eines \nsolchen Antrags auch nicht für erforderlich halten müssen. Für ihn sei nicht offenkundig \ngewesen, dass die ihm erteilte Auskunft fehlerhaft gewesen sei. Anhand des Gesetzestextes, \nden er gewissenhaft überprüft habe, habe sich diese Auskunft nicht widerlegen lassen. Die auf \nseine Gegenvorstellungen gegebenen ergänzenden Erläuterungen seien für ihn \nnachvollziehbar gewesen. Die Anforderungen an die Schadensabwendungspflicht dürften \nletztlich auch nicht überspannt werden. Ein unbedingtes Verlangen nach Ausschöpfung der \nRechtsmittel müsste den Bürger zur notwendigen Wahrung seiner Belange dazu anhalten, \njeden ihn betreffenden Verwaltungsakt \"auf Verdacht\" anzugreifen. Dies entspreche nicht \ndem gesetzgeberischen Zweck des § 839 Abs. 3 BGB. Berücksichtigt werden müsse auch, \ndass RAI S. ihm das für die Beantragung von Umzugskostenvergütung vorgesehene \nFormular trotz seiner entsprechenden Bitte nicht ausgehändigt habe. Er hätte daher nur einen \nformlosen Antrag stellen können. Auch ein solcher formloser Antrag hätte indes keinen \nErfolg gehabt, da er vom RPA N. sicher abgelehnt worden wäre. \n\n29\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n30\n\ndie Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes \nBezug genommen. \n\n32\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n33\n\nDie Berufung ist begründet, die Anschlussberufung - deren Zulässigkeit unterstellt - \nhingegen unbegründet. \n\n34\n\nDie Klage ist im Ergebnis zulässig. Sie ist jedenfalls mit dem im Berufungsverfahren \nformulierten Antrag mit Blick auf § 86 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) \neiner Auslegung zugänglich, welche die Bedenken vermeidet, die gegen den erstinstanzlichen \nAntrag angemeldet werden können. Auch steht die Rechtskraft des Urteils des \nVerwaltungsgerichts vom 19. September 2001 - 4 K 4219/00 - der Zulässigkeit der Klage \nnicht entgegen. Nach § 121 VwGO entfalten rechtskräftige Urteile Bindungswirkung, soweit \nüber den Streitgegenstand entschieden worden ist. Streitgegenstand des genannten Verfahrens \nwar allein ein möglicher Anspruch des Klägers auf Gewährung von Umzugskostenvergütung. \nÜber etwaige Schadensersatzansprüche wurde nicht entschieden. \n\n35\n\nDie Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid des RPA N. vom 3. Juli 2003 und \ndessen Widerspruchsbescheid vom 21. Oktober 2003 sind rechtmäßig und verletzen den \nKläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf \nSchadensersatz wegen der ihm im März 1998 von der zuständigen Sachbearbeiterin des RPA \nN. erteilten Auskunft, ihm stehe für seinen im Oktober 1997 durchgeführten Umzug von \nE. nach P. Umzugskostenvergütung nicht zu. Dem gemäß ist das angefochtene Urteil \nzu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. \n\n36\n\nNach § 85 des Landesbeamtengesetzes NRW (LBG) hat der Dienstherr im Rahmen des \nDienst- und Treueverhältnisses für das Wohl des Beamten und seiner Familie zu sorgen. Er \nschützt ihn bei seiner amtlichen Tätigkeit und in seiner Stellung als Beamter. Ein \nSchadensersatzanspruch wegen Verletzung dieser Fürsorgepflicht setzt zunächst voraus, dass \ndie für den Dienstherrn handelnden Personen schuldhaft eine gegenüber dem Beamten \nbestehende Pflicht des Dienstherrn verletzt haben und dem Beamten dadurch adäquat kausal \nein Vermögensschaden erwachsen ist.\n\n37\n\nEs spricht einiges dafür, dass das Verwaltungsgericht das Vorliegen dieser \nVoraussetzungen hier im Grundsatz zu Recht bejaht hat.\n\n38\n\nEin Schadensersatzanspruch des Klägers ist jedoch auf Grund des Rechtsgedankens des § \n839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Der Rechtsgedanke, dass eine Ersatzpflicht nicht eintritt, \nwenn der Verletzte es vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch \nGebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden, fordert im Verwaltungsrecht dann Geltung, wenn \nfür den Verzicht auf das Rechtsmittel kein hinreichender Grund bestand.\n\n39\n\nSo bereits BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - VI C 24.67 -, in: BVerwGE 29, 309.\n\n40\n\nDas gilt auch bei von einem Beamten gegenüber seinem Dienstherrn geltend gemachten \nSchadensersatzansprüchen wegen Fürsorgepflichtverletzung.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 12.82 -, in: ZBR 1986, 179, und \nBeschluss vom 23. September 1980 - 2 B 52.80 -, in: Buchholz 232 § 79 BBG Nr. 76.\n\n42\n\nDieser Rechtsgedanke ist mit dem Rechtsinstitut des mitwirkenden Verschuldens im \nSinne des § 254 BGB verwandt, geht aber über ihn hinaus. \n\n43\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, in: BVerwGE 107, 29, und \nBeschluss vom 5. Oktober 1998 - 2 B 56.98 -, in: Buchholz 237.5 § 8 HeLBG Nr. 6.\n\n44\n\nDie Anwendung des § 839 Abs. 3 BGB führt zur völligen Haftungsfreistellung, während \nnach § 254 BGB eine Abwägung der beiderseitigen Verursachungsbeiträge stattzufinden hat. \n\n45\n\nVgl. Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 -, in: Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1978, 1522.\n\n46\n\nDer Begriff des \"Rechtsmittels\" im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB ist nicht im engen \ntechnischen Sinne zu verstehen, sondern weit zu fassen. Darunter fallen alle förmlichen und \nnichtförmlichen Rechtsbehelfe, die sich unmittelbar gegen die schädigende Amtshandlung \noder Unterlassung richten, deren Beseitigung oder Berichtigung bezwecken und der \nAbwendung des Schadens dienen. \n\n47\n\nVgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 -, a.a.O.; Schnellenbach, \nBeamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 414, m.w.N.\n\n48\n\nDies können je nach Sachlage auch Gegenvorstellungen sein. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1985 - 2 C 12.82 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 23. \nFebruar 1978 - III ZR 97/76 -, a.a.O.\n\n50\n\nJedoch darf sich ein Betroffener grundsätzlich nicht ohne nachteilige Folgen auf derartige \nformlose Rechtsbehelfe beschränken, wenn auch förmliche Rechtsbehelfe zulässig wären. \n\n51\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 1998 - 2 C 29.97 -, a.a.O., und Beschluss vom 5. \nOktober 1998 - 2 B 56.98 -, a.a.O.\n\n52\n\nDie Erhebung von Gegenvorstellungen - einmal unterstellt, der Kläger habe solche \ntatsächlich erhoben - war im vorliegenden Fall nicht ausreichend. Der Kläger hätte vielmehr \nzunächst den nach § 1 Abs. 1 LUKG i.V.m. § 2 Abs. 2 Satz 2 BUKG vorgeschriebenen \nschriftlichen Antrag auf Umzugskostenvergütung stellen und dann im Falle der Ablehnung \nweitergehende förmliche Rechtsmittel einlegen müssen. Bereits ein förmlicher Antrag kann, \nwenn das entsprechende Begehren zuvor nur formlos geltend gemacht worden war, ein \nRechtsmittel im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB sein.\n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. April 2002 - 2 C 19.01 -, in: ZBR 2003, 137, und vom 28. \nMai 1998 - 2 C 29.97 -, a.a.O.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen \n(OVG NRW), Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, in: Informationsdienst Öffentlicher \nDienst (IÖD) 2004, 17.\n\n54\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich zur Begründung seiner gegenteiligen Ansicht auf die o.a. \nEntscheidung des BGH vom 23. Februar 1978 - III ZR 97/76 -, a.a.O., berufen. Anders als in \ndem dort entschiedenen Fall hatte sich der Kläger hier jedoch mit einem konkreten \nLeistungsbegehren an seine Behörde gewandt. Es ging ihm von Anfang an um die Zahlung \neiner Umzugskostenvergütung. Mit der Stellung eines entsprechenden förmlichen Antrags \nhätte er dieses Begehren lediglich weiterverfolgt, nicht jedoch ein neues, selbständiges \nVerwaltungsverfahren eingeleitet. Die Aussage, dass ein förmlicher Antrag generell nicht zu \nden Rechtsmitteln im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB zählt, ist der Entscheidung des BGH nicht \nzu entnehmen. Der Senat schlösse sich einer solchen Auffassung auch nicht an: Kamen die \nEinlegung eines Widerspruchs oder die Erhebung einer Klage von vornherein nicht in \nBetracht, weil der Betreffende - wie hier - noch nicht einmal einen förmlichen Antrag auf die \nbegehrte Leistung gestellt hatte, so kann er im Rahmen des § 839 Abs. 3 BGB letztlich nicht \nanders behandelt werden als wenn er die Einlegung eines der genannten Rechtsmittel gegen \neinen ablehnenden Bescheid unterlassen hat.\n\n55\n\nEs bestand für den Kläger auch kein hinreichender Grund, von der Stellung eines \nschriftlichen Antrags auf Umzugskostenvergütung abzusehen. Zur Vermeidung der \nRechtsfolgen des § 839 Abs. 3 BGB ist die Einlegung eines Rechtsmittels - entgegen der \nAnsicht des Klägers - nicht erst dann geboten, wenn die Fehlerhaftigkeit des \nBehördenhandelns offenkundig ist. Ein hinreichender Grund für die Nichteinlegung eines \nRechtsmittels besteht vielmehr nur, wenn aus der Sicht des Verletzten die Fehlerhaftigkeit des \nBehördenhandelns nicht erkennbar war.\n\n56\n\nVgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, in: NJW 1991, 1168.\n\n57\n\nLetzteres hängt davon ab, welches Maß an Umsicht und Sorgfalt von Angehörigen des \nVerkehrskreises verlangt werden muss, dem der Verletzte angehört. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 - 2 C 26.03 -, in: IÖD 2005, 2.\n\n59\n\nGrundsätzlich darf der Bürger auf Erklärungen eines Beamten vertrauen; es kann von ihm \nin der Regel nicht erwartet werden, dass er klüger ist als der Beamte. \n\n60\n\nVgl. BGH, Urteil vom 15. November 1990 - III ZR 302/89 -, a.a.O.\n\n61\n\nDer Kläger ist jedoch selbst Verwaltungsbeamter des gehobenen Dienstes. Mit dem \nAblauf von Verwaltungsverfahren, der Stellung von Anträgen und der Anwendung von \nRechtsvorschriften war er generell vertraut. Mit der mündlichen Auskunft, dass er keinen \nAnspruch auf Umzugskostenvergütung habe, durfte er sich nicht ohne weiteres begnügen. \nInsbesondere mit Blick auf die ihm vom LBV bereits erteilte schriftliche \nUmzugskostenzusage mussten bei ihm Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft aufkommen. \nSolche Zweifel hatte er tatsächlich auch. Dies zeigt sich daran, dass er - von ihm im \nNachhinein als Gegenvorstellungen bewertete - Einwände gegen die ihm erteilte Auskunft \nerhoben hat. Durch die Antwort der RAI S. , das LBV habe seine Umzugskostenzusage \n\"anscheinend\" in Unkenntnis des bereits erfolgten Umzugs erteilt, konnte für den Kläger \n- schon wegen der in dieser Auskunft liegenden Einschränkung - keine Klarheit über den von \nihm geltend gemachten Anspruch eingetreten sein. Auch der Wortlaut der einschlägigen \nVorschriften, mit denen sich der Kläger nach eigenem Bekunden vertraut gemacht hatte, gibt \nfür die Richtigkeit der ihm erteilten Auskunft nichts her; das Gegenteil ist der Fall (vgl. § 1 \nAbs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 3 BUKG). Bei - unterstellt - fortbestehendem Rechtsverfolgungswillen \nhätte sich der Kläger daher veranlasst sehen müssen, eine verbindliche rechtliche Klärung \nherbeizuführen. Dabei musste ihm klar sein, dass eine solche Klärung nur durch Stellung \neines förmlichen Antrags zu erreichen war. Die Stellung eines solches förmlichen Antrags \nwäre für ihn nur mit geringfügigem Aufwand verbunden gewesen. Das dafür erforderliche \nFormular hätte er ggf. mit dem nötigen Nachdruck bei seiner Behörde erbitten, ansonsten den \nAntrag formlos stellen können. Kosten wären mit einer Antragstellung nicht verbunden \ngewesen. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass ein solcher Antrag \nvoraussichtlich ohnehin abgelehnt worden wäre. In einem solchen Fall hätte er von den \neinschlägigen Rechtsbehelfen Gebrauch machen können.\n\n62\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2003 - 1 A 3128/00 -, a.a.O.\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n64\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n65","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268520","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-131-05","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":12},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":3},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 121","ref_norm":"121","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"BUKG 1990","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268520","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268520","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-131-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268520","retrieved":"2026-07-09 02:37:38.613887+00:00"}}