{"status":"available","doknr":"OLD268519","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.6A1129.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"6 A 1129/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 4. August 2004 werden aufgehoben. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Dezember 2003 beantragte sie bei der Bezirksregierung N. , \nden ihr bereits bis zum 31. Januar 2004 bewilligten Erziehungsurlaub bis zum 21. Juli 2004 zu \nverlängern.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung N. bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 16. \nJanuar 2004 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über den Erziehungsurlaub \nfür Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) Erziehungsurlaub für die \nZeit vom 1. Februar 2004 bis zum 4. September 2004, dem letzten Tag der Sommerferien \n2004. \n\n5\n\nAm 9. Februar 2004 legte die Klägerin gegen die Bewilligung des Erziehungsurlaubs für \nden von ihr nicht beantragten Zeitraum vom 22. Juli 2004 bis zum 4. September 2004 \nWiderspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 4. August 2004 - der Klägerin zugestellt am \n6. August 2004 - wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch unter Hinweis auf den \nzwischenzeitlich in Kraft getretenen, mit § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV inhaltsgleichen § 4 Abs. 2 \nSatz 3 der Elternzeitverordnung (EZVO) zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 18. August 2004 Klage erhoben. \n\n7\n\nSie hat vorgetragen: Sie habe in ihrem Antrag vom 30. Dezember 2003 \nunmissverständlich Erziehungsurlaub nur bis zum 21. Juli 2004 beantragt. Die \nBezirksregierung N. habe das Ende des Erziehungsurlaubs eigenmächtig auf den 4. \nSeptember 2004 festgesetzt. Dies sei nicht zulässig. Beginn und Ende der Elternzeit bestimme \nausschließlich der Beamte. Dabei stehe es ihm frei, die Zeit der Schulferien von der Elternzeit \nauszusparen. Für angestellte Lehrer sei dies arbeitsgerichtlich geklärt. Soweit § 4 Abs. 2 Satz \n3 EZVO für beamtete Lehrer etwas anderes vorsehe, sei diese Vorschrift mit höherrangigem \nRecht, insbesondere mit § 16 des Bundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG), nicht \nvereinbar.\n\n8\n\nDie Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 17. August 2004 beantragt,\n\n9\n\n1. den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 4. August 2004 insoweit \naufzuheben, als das Ende der Elternzeit auf den 4. September 2004 festgesetzt worden \nist,\n\n10\n\n2. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. vom \n16. Januar 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom \n4. August 2004 zu verpflichten, das Ende der Elternzeit auf den 21. Juli 2004 \nfestzusetzen.\n\n11\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n12\n\n die Klage abzuweisen,\n\n13\n\nund hierzu vorgetragen: Die Aussparung von Schulferien bei der Wahl von Beginn und \nEnde einer Elternzeit sei nach dem klaren Wortlaut von § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO unzulässig. \nDiese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die von der Klägerin angeführte \narbeitsgerichtliche Rechtsprechung sei im Hinblick auf beamtete Lehrer nicht \neinschlägig.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht, das gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung \n(VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat den Klageantrag ausgelegt als \nAntrag, \n\n15\n\nden Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. August 2004 für den Bewilligungszeitraum vom 22. Juli \n2004 bis zum 4. September 2004 aufzuheben. \n\n16\n\nDieser Antrag sei unbegründet: Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO dürften Lehrer bei der \nWahl von Beginn und Ende der Elternzeit die Schulferien nicht aussparen. Das von der \nKlägerin in ihrem Antrag angegebene Ende der Elternzeit falle jedoch auf den Beginn der \nSommerferien 2004. Mit höherrangigem Recht sei § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO vereinbar. \nInsbesondere verstoße diese Vorschrift nicht gegen die §§ 15 und 16 BErzGG. Die \nBestimmungen des Zweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen auch die §§ 15 und 16 \nBErzGG gehörten, seien unter systematischen Gesichtspunkten dem Arbeitsrecht zuzuordnen. \nAuf Beamte seien diese Bestimmungen nicht anwendbar. Rechtsgrundlage für die \nBewilligung von Elternzeit sei bei Beamten allein die auf Grund des § 86 Abs. 2 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG) erlassene EZVO. § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO verstoße auch nicht \ngegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des \nGrundgesetzes (GG). Insbesondere sei es nicht fürsorgepflichtwidrig, einem Lehrer die \nAussparung der Sommerferien aus der Elternzeit zu versagen. § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO ziele \nlediglich darauf ab, eine missbräuchliche Wahl von Beginn und Ende der Elternzeit \nauszuschließen. Die von der Klägerin angeführte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung, nach der \neine Unterbrechung der Elternzeit während der Ferien nicht treuwidrig sei, beziehe sich auf \nangestellte Lehrer und sei auf verbeamtete Lehrer nicht zu übertragen. § 4 Abs. 2 Satz 3 \nEZVO verstoße schließlich auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar \nbeziehe sich diese Vorschrift nur auf Beamte mit Lehraufgaben im Schul- und \nHochschuldienst und nicht auch auf andere Beamte. Dies sei jedoch aufgrund der \nBesonderheiten bei der Festlegung der Urlaubszeiten dieser Beamten sachlich \ngerechtfertigt.\n\n17\n\nMit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bewilligung von Elternzeit sei ein \nmitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Eine über den entsprechenden Antrag des Beamten \nhinausgehende Bewilligung sei daher unzulässig. Abgesehen davon schließe § 4 Abs. 2 Satz 3 \nEZVO eine Bewilligung von Elternzeit für den von ihr beantragten Zeitraum nicht aus. Der \nAntrag vom 30. Dezember 2003 ziele nicht auf eine \"Unterbrechung\" des Elternzeit für die \nZeit der Schulferien. Er beziehe er sich auf einen bestimmten durchgehenden Zeitraum bis \nzum Beginn der Schulferien. Im Übrigen sei § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO - wie bereits \nvorgetragen - mit höherrangigem Recht ohnehin nicht vereinbar. Die EZVO sei auf der \nGrundlage des § 86 Abs. 2 LBG ergangen. Nach dieser Vorschrift werde die Landesregierung \nermächtigt, die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BErzGG über die Elternzeit \nauf Beamte durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies bedeute, dass die Vorschriften des \nBErzGG grundsätzlich inhaltsgleich auf die Beamten zu übertragen seien. Gemäß § 16 \nBErzGG würden Beginn und Ende der Elternzeit allein von den Beschäftigten bestimmt. Dies \nmüsse auch für beamtete Lehrer gelten. Die diesbezüglichen Einschränkungen in § 4 Abs. 2 \nSatz 3 EZVO seien von § 86 Abs. 2 LBG nicht gedeckt. Mit der Eigenart des öffentlichen \nDienstes seien sie nicht zu rechtfertigen. Schulferien seien kein Spezifikum des öffentlichen \nDienstes. § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO verstoße auch gegen hergebrachte Grundsätze des \nBerufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es sei fürsorgepflichtwidrig und \ntreuepflichtwidrig, beamteten Lehrern die Aussparung der Schulferien aus der Elternzeit zu \nversagen. Für beamtete Lehrer könne insoweit nichts anderes gelten als für angestellte Lehrer. \nAnderenfalls werde gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Ein Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich im Übrigen auch daraus, dass die Einschränkungen des § \n4 Abs. 2 Satz 3 EZVO nur für Beamte mit Lehraufgaben im Schuldienst oder \nHochschuldienst gelten sollten. Für eine Schlechterstellung dieser Beamtengruppe gegenüber \nanderen Beamten gebe es keine sachliche Rechtfertigung. \n\n18\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in diesem Urteil formulierten \nTeilanfechtungsantrag zu erkennen, \n\n20\n\nhilfsweise:\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 und des \nWiderspruchsbescheides vom 4. August 2004 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß für \nZeit vom 1. Februar 2004 bis 21. Juli 2004 Erziehungsurlaub zu bewilligen. \n\n22\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n23\n\n die Berufung zurückzuweisen. \n\n24\n\nEs trägt vor: Die Klägerin habe mit ihrem Antrag vom 30. Dezember 2003 die \nSommerferien 2004 bewusst ausgespart. Die Elternzeit sei deswegen, so wie sie beantragt \nworden sei, mit Blick auf § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO nicht genehmigungsfähig gewesen. Den \nAntrag komplett abzulehnen, hätte jedoch nicht der Interessenlage der Klägerin entsprochen. \nDiese habe ja Elternzeit nehmen wollen. Aus diesem Grund sei der Antrag rechtskonform, \nd.h. unter Einbeziehung der Sommerferien 2004 beschieden worden. Selbst wenn eine solche \nüber den Antragszeitraum hinausgehende Bewilligung von Elternzeit rechtswidrig und der \nBewilligungsbescheid deswegen insgesamt aufzuheben wäre, hätte die Klägerin doch \njedenfalls keinen Anspruch auf Bewilligung von Elternzeit für den von ihr gewünschten \nZeitraum. Dem stände nämlich der klare Wortlaut des § 4 Abs. 2 Satz 3 EZVO entgegen. \nDiese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Insbesondere halte sich diese \nVorschrift im Rahmen des § 86 Abs. 2 LBG. Die Einschränkungen bei der Wahl des Beginns \nund des Endes der Elternzeit ließen sich auf die Eigenart des öffentlichen Dienstes \nzurückführen. Lehrkräfte im öffentlichen Dienst an Schulen und Hochschulen hätten \nüberdurchschnittlich lange Ferien. Ziel der Vorschrift sei es, hier Missbrauch zu verhindern. \nBei der Aussparung der Ferien bzw. vorlesungsfreien Zeiten aus der Elternzeit gehe es den \nbetreffenden Antragstellern erkennbar ausschließlich darum, sich für die betreffende Zeit \neinen Besoldungsanspruch zu erhalten, ohne arbeiten zu müssen. Vor diesem Hintergrund \ndiene die Vorschrift auch der Haushaltskonsolidierung. Aus dem Umstand, dass sie für \nangestellte Lehrer nicht gelte, könne kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG konstruiert werden. Zwischen den Arbeitsverhältnissen der Angestellten und den \nDienstverhältnissen der Beamten gebe es grundsätzliche Unterschiede.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung \nN. Bezug genommen. \n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n28\n\nDer Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet. \n\n29\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 4. August 2004 unterliegen nicht der von der Klägerin \nbeantragten Teilaufhebung. Voraussetzung für die teilweise Aufhebung eines \nVerwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist, dass dieser teilbar ist. \n\n30\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden das Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, in: \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 126, \nm.w.N.\n\n31\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist der angefochtene Bewilligungsbescheid zwar ohne weiteres \nteilbar; ein auf den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis 21. Juli 2004 beschränkter \nBewilligungsbescheid verlöre nicht seine Sinnhaftigkeit. Es fehlt hier jedoch an einer \nTeilbarkeit im Rechtssinne. Im Rechtssinne ist ein Verwaltungsakt nur teilbar, wenn er auch \nohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige, von der erlassenden Behörde so gewollte \nselbständige Regelung zum Inhalt hat. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1997 - 8 C 1.97 -, in: NVwZ-RR 1998, 45, m.w.N.; \nWolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, Rn. 159 ff. zu § \n113.\n\n33\n\nEinen auf den Zeitraum vom 1. Februar 2004 bis zum 21. Juli 2004 beschränkten \nBewilligungsbescheid wollte die Bezirksregierung N. erkennbar nicht erlassen. Hielte \nman hier einen entgegenstehenden Willen der Behörde für unerheblich, wie es für die \nTeilaufhebbarkeit von gebundenen Verwaltungsakten vertreten wird, \n\n34\n\nvgl. Wolff, a.a.O., Rn. 161 zu § 113,\n\n35\n\nkäme es darauf an, ob der verbleibende Teil des Verwaltungsakts als rechtmäßige \nRegelung überhaupt hätte erlassen werden können. Daran fehlt es hier. Ein auf den von der \nKlägerin beantragten Zeitraum beschränkter Bewilligungsbescheid wäre nicht \nrechtmäßig:\n\n36\n\nFür den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum (Beginn: 1. Februar 2004) sind \nnoch die Bestimmungen der ErzUV maßgeblich. Die die ErzUV ersetzende EZVO ist erst \ndurch Art. II der Verordnung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) am 21. Juli 2004, also \nnach Beginn des Bewilligungszeitraums in Kraft getreten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV \n(insoweit inhaltsgleich: § 4 Abs. 1 Satz 1 EZVO) bestimmt der Beamte selbst, für welchen \nZeitraum er Erziehungsurlaub nimmt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV (gleichlautend: § 4 Abs. \n2 Satz 3 EZVO) sind jedoch bei Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst \nUnterbrechungen des Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die \nvorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende des \nErziehungsurlaubs dürfen Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. \nDiesen Vorgaben entspricht der Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2003 nicht. Mit \ndiesem Antrag hat sie jedenfalls im Sinne des Halbsatzes 2 der genannten Vorschrift das Ende \ndes Erziehungsurlaubs so festgelegt, dass die Sommerferien 2004 ausgespart werden. \n\n37\n\nDer Senat hat bereits in seinem o.a. Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 - festgestellt, \ndass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Hinblick auf das \nBerufungsvorbringen der Klägerin ist hierzu ergänzend anzumerken: \n\n38\n\nDie §§ 15 und 16 BErzGG stellen gegenüber § 3 Abs. 1 Satz 3 ErzUV kein höherrangiges \nRecht dar. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die \nVorschriften des Zweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen auch die §§ 15 und 16 gehören, \narbeitsrechtlicher Art. Auf Beamte sind sie nicht anwendbar. \n\n39\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV hält sich in dem von der Verordnungsermächtigung des § 86 \nAbs. 2 LBG gesetzten Rahmen. Nach § 86 Abs. 2 LBG regelt die Landesregierung durch \nRechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der \nVorschriften des BErzGG über die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) auf Beamte. Der \nVortrag der Klägerin, § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV gehe über die Vorschriften des BErzGG \nhinaus, ohne dass dies durch die Eigenart des öffentlichen Dienstes gerechtfertigt sei, trifft \nnicht zu. Zwar enthält das BErzGG keine ausdrückliche Regelung, die Arbeitnehmern bei der \nInanspruchnahme von Erziehungsurlaub die Aussparung von Ferienzeiten verwehrt, doch ist \nauch ohne eine solche ausdrückliche Regelung die Aussparung von Ferienzeiten bei der \nFestlegung des Zeitraums für den Erziehungsurlaub nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) \nnicht uneingeschränkt zulässig. Auch ein Arbeitnehmer darf bei der Festlegung von Beginn \nund Ende des Erziehungsurlaubs nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Dieses generelle Verbot \nrechtsmissbräuchlichen Handelns wird durch § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV lediglich konkretisiert. \n\n40\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Insbesondere steht diese Vorschrift mit \nder Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn in Einklang. Diese Pflichten schließen den \nErlass von Regelungen nicht aus, die eine missbräuchliche Rechtsausübung des Beamten - \nhier durch Aussparen unterrichtsfreier Zeiten aus dem Erziehungsurlaub - vermeiden sollen. \n\n41\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG. Zwar gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für beamtete Lehrer, doch ist auch angestellten \nLehrern - wie bereits angesprochen - die Aussparung von Ferienzeiten aus dem \nErziehungsurlaub im Ergebnis verwehrt. Maßgeblich ist hierfür die besondere Ausgestaltung \nder Arbeitszeit von Lehrern. Die Arbeitszeit eines Lehrers, gleichviel ob er im Beamten- oder \nim Angestelltenverhältnis beschäftigt wird, entspricht im Ergebnis der anderer Beschäftigter \ndes öffentlichen Dienstes, ist aber über das Jahr ungleichmäßig verteilt. Höhere \nWochenarbeitszeiten während des laufenden Schulbetriebs werden durch geringere \nWochenarbeitszeiten während der Schulferien ausgeglichen. \n\n42\n\nVgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - und vom 24. Februar \n2005 - 6 A 4527/02 -.\n\n43\n\nEs wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Lehrer bei der Inanspruchnahme von \nErziehungsurlaub nur die aus dieser ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden \nVorteile in Anspruch nähme. Soweit in Teilen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ohne \nnähere Begründung die Auffassung vertreten wird, dass ein angestellter Lehrer regelmäßig \nnicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er Ferienzeiten beim Erziehungsurlaub \nausspare,\n\n44\n\nvgl. in diesem Sinne Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 5 Sa \n965/01 -; Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 3 Ca 3470/02 -; a.A. \noffenbar Landesarbeitsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 Sa 7/95 -,\n\n45\n\nfolgt der Senat dem nicht. Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für die dort genannten \nBeamtengruppen, nicht aber für alle Beamten gilt, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG dar. Die hierin liegende Ungleichbehandlung lässt sich mit den für diese \nBeamtengruppen geltenden Besonderheiten bei der Arbeitszeitverteilung sachlich \nrechtfertigen. \n\n46\n\nDer Hilfsantrag ist nur zum Teil begründet. \n\n47\n\nDer Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 16. Januar 2004 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 4. August 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in \nihren Rechten. Sie sind vollständig aufzuheben. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch \ndarauf, das beklagte Land zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 30. Dezember 2003 \nErziehungsurlaub für den dort genannten Zeitraum zu gewähren. \n\n48\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV wird Erziehungsurlaub auf Antrag bewilligt. Für die mit \nden angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bewilligung des Erziehungsurlaubs vom 1. \nFebruar 2004 bis 4. September 2004 fehlte es an einem entsprechenden Antrag der Klägerin. \nDer Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2003 bezog sich auf die Zeit vom 1. Februar \n2004 bis zum 21. Juli 2004. Er konnte nicht in einen Antrag umgedeutet werden, ihr vom 1. \nFebruar 2004 bis zum 4. September 2004 Erziehungsurlaub zu gewähren. Eine derartige \nUmdeutung, wie sie die Bezirksregierung N. in ihrer Bewilligung vorgenommen hat, ist \nunzulässig. Nach dem Willen der Klägerin, wie er sich unter Berücksichtigung des \nAntragsinhalts und sonstiger Umstände (insbesondere auch der Vorkorrespondenz mit der \nBezirksregierung N. ) ergab, war eindeutig, dass die Klägerin Erziehungsurlaub über den \n21. Juli 2004 hinaus nicht beantragen wollte. \n\n49\n\nBeantragt ein Beamter oder eine Beamtin in unzulässigem Umfang Erziehungsurlaub, hat \ndie Bewilligungsbehörde diesen Antrag abzulehnen. Sie darf in einem solchen Fall den \nUrlaub nicht etwa in anderem Umfang bewilligen, als er beantragt ist. Wenn sie gleichwohl so \nverfährt, ist der Bewilligungsbescheid rechtswidrig.\n\n50\n\nVgl. auch insoweit das Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, a.a.O.\n\n51\n\nDie Bewilligung von Erziehungsurlaub für Zeiten, die die Klägerin nicht beantragt hat, \nverletzt diese auch in ihren Rechten, denn die Klägerin erhält in dem Bewilligungszeitraum \nkeine Besoldung.\n\n52\n\nDa der Bewilligungsbescheid - wie ausgeführt - nicht teilbar ist, ist er nach alledem \ninsgesamt aufzuheben. \n\n53\n\nDas in dem Hilfsantrag enthaltene Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist hingegen \nunbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, \nihr in dem von ihr beantragten Zeitraum Erziehungsurlaub zu bewilligen. Denn diesem \nAnspruch steht - wie ausgeführt - § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV entgegen. \n\n54\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das beklagte Land ist im \nSinne dieser Vorschrift nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Klägerin ist mit ihrem \neigentlichen, auf Bewilligung von Erziehungsurlaub bis zum Beginn der Sommerferien 2004 \ngerichteten Begehren weder auf ihren Haupt- noch auf ihren Hilfsantrag hin durchgedrungen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n55\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n56","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268519","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-1129-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268519","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268519","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-1129-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268519","retrieved":"2026-07-09 02:37:38.529988+00:00"}}