{"status":"available","doknr":"OLD268518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.6A1128.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"6 A 1128/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil geändert.\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung N. vom 10. Februar 2003 und der \nWiderspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 2. Mai 2003 werden aufgehoben. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe \nvon 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten Landes.\n\n3\n\nMit Schreiben vom 30. Dezember 2002 beantragte sie bei der Bezirksregierung N. , \nden ihr bereits bis zum 31. Januar 2003 bewilligten Erziehungsurlaub bis zum 25. Juli 2003 zu \nverlängern.\n\n4\n\nDie Bezirksregierung N. bewilligte der Klägerin daraufhin mit Bescheid vom 10. \nFebruar 2003 unter Hinweis auf § 3 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über den Erziehungsurlaub \nfür Beamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) Erziehungsurlaub für die \nZeit vom 1. Februar 2003 bis zum 13. September 2003, dem letzten Tag der Sommerferien \n2003. \n\n5\n\nAm 7. März 2003 legte die Klägerin gegen die Bewilligung des Erziehungsurlaubs für \nden von ihr nicht beantragten Zeitraum vom 26. Juli 2003 bis zum 13. September 2003 \nWiderspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 2003, an die Klägerin abgesandt am \n6. Mai 2003, wies die Bezirksregierung N. den Widerspruch zurück. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 3. Juni 2003 Klage erhoben. \n\n7\n\nSie hat vorgetragen: Sie habe in ihrem Antrag vom 30. Dezember 2002 \nunmissverständlich Erziehungsurlaub nur bis zum 25. Juli 2003 beantragt. Die \nBezirksregierung N. habe das Ende des Erziehungsurlaubs eigenmächtig auf den 13. \nSeptember 2003 festgesetzt. Dies sei nicht zulässig. Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs \nbestimme ausschließlich der Beamte. Dabei stehe es ihm frei, die Zeit der Schulferien von \nseinem Erziehungsurlaub auszusparen. Für angestellte Lehrer sei dies arbeitsgerichtlich \ngeklärt. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV für beamtete Lehrer etwas anderes vorsehe, sei diese \nVorschrift mit höherrangigem Recht, insbesondere mit § 16 des \nBundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG), nicht vereinbar.\n\n8\n\nDie Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 2. Juni 2003 beantragt,\n\n9\n\n1.\n\n10\n\nden Bescheid der Bezirksregierung N. vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 2. Mai 2003 insoweit aufzuheben, \nals das Ende des Erziehungsurlaubs auf den 13. September 2003 festgesetzt worden ist,\n\n11\n\n2.\n\n12\n\ndas beklagte Land unter Aufhebung des Beschei-des der Bezirksregierung N. vom 10. \nFebruar 2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung N. vom 2. \nMai 2003 zu verpflichten, das Ende des Erziehungsurlaubs auf den 25. Juli 2003 \nfestzusetzen.\n\n13\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n14\n\n die Klage abzuweisen,\n\n15\n\nund hierzu vorgetragen: Die Aussparung von Schulferien bei der Wahl von Beginn und \nEnde eines Erziehungsurlaubs sei nach dem klaren Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV \nunzulässig. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht vereinbar. Die von der Klägerin \nangeführte arbeitsgerichtliche Rechtsprechung sei im Hinblick auf beamtete Lehrer nicht \neinschlägig. \n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht, das über die Klage gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entschieden hat, hat den \nKlageantrag ausgelegt als Antrag, \n\n17\n\nden Bescheid der Bezirksregierung N. vom 10. Februar 2003 in der Gestalt des \nWiderspruchs-bescheides vom 2. Mai 2003 für den Bewilligungszeitraum vom 26. Juli 2003 \nbis zum 13. September 2003 aufzuheben. \n\n18\n\nDieser Antrag sei unbegründet: Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV dürften Lehrer bei der \nWahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs die Schulferien nicht aussparen. Das von \nder Klägerin in ihrem Antrag angegebene Ende des Erziehungsurlaubs falle jedoch auf den \nBeginn der Sommerferien 2003. Mit höherrangigem Recht sei § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV \nvereinbar. Insbesondere verstoße diese Vorschrift nicht gegen die §§ 15 und 16 BErzGG. Die \nBestimmungen des Zweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen auch die §§ 15 und 16 \nBErzGG gehörten, seien unter systematischen Gesichtspunkten dem Arbeitsrecht zuzuordnen. \nAuf Beamte seien diese Bestimmungen nicht anwendbar. Rechtsgrundlage für die \nBewilligung von Erziehungsurlaub sei bei Beamten allein die auf Grund des § 86 Abs. 2 des \nLandesbeamtengesetzes (LBG) erlassene ErzUV. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstoße auch \nnicht gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. \n5 des Grundgesetzes (GG). Insbesondere sei es nicht fürsorgepflichtwidrig, einem Lehrer die \nAussparung der Sommerferien aus dem Erziehungsurlaub zu versagen. § 3 Abs. 1 Satz 4 \nErzUV ziele lediglich darauf ab, eine missbräuchliche Wahl von Beginn und Ende des \nErziehungsurlaubs auszuschließen. Die von der Klägerin angeführte arbeitsgerichtliche \nRechtsprechung, nach der eine Unterbrechung des Erziehungsurlaubs während der Ferien \nnicht treuwidrig sei, beziehe sich auf angestellte Lehrer und sei auf verbeamtete Lehrer nicht \nzu übertragen. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstoße schließlich auch nicht gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar beziehe sich diese Vorschrift nur auf Beamte mit \nLehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst und nicht auch auf andere Beamte. Dies sei \njedoch aufgrund der Besonderheiten bei der Festlegung der Urlaubszeiten dieser Beamten \nsachlich gerechtfertigt.\n\n19\n\nMit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die Bewilligung von Erziehungsurlaub \nsei ein mitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Eine über den entsprechenden Antrag des \nBeamten hinausgehende Bewilligung sei daher unzulässig. Abgesehen davon schließe § 3 \nAbs. 1 Satz 4 ErzUV eine Bewilligung von Erziehungsurlaub für den von ihr beantragten \nZeitraum nicht aus. Der Antrag vom 30. Dezember 2002 ziele nicht auf eine \"Unterbrechung\" \ndes Erziehungsurlaubs für die Zeit der Schulferien. Er beziehe er sich auf einen bestimmten \ndurchgehenden Zeitraum bis zum Beginn der Schulferien. Im Übrigen sei § 3 Abs. 1 Satz 4 \nErzUV - wie bereits vorgetragen - mit höherrangigem Recht ohnehin nicht vereinbar. Die \nErzUV sei auf der Grundlage des § 86 Abs. 2 LBG ergangen. Nach dieser Vorschrift werde \ndie Landesregierung ermächtigt, die entsprechende Anwendung der Vorschriften des BErzGG \nüber den Erziehungsurlaub auf Beamte durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies bedeute, dass \ndie Vorschriften des BErzGG grundsätzlich inhaltsgleich auf die Beamten zu übertragen \nseien. Gemäß § 16 BErzGG würden Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs allein von den \nBeschäftigten bestimmt. Dies müsse auch für beamtete Lehrer gelten. Die diesbezüglichen \nEinschränkungen in § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV seien von § 86 Abs. 2 LBG nicht gedeckt. Mit \nder Eigenart des öffentlichen Dienstes seien sie nicht zu rechtfertigen. Schulferien seien kein \nSpezifikum des öffentlichen Dienstes. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstoße auch gegen \nhergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es sei \nfürsorgepflichtwidrig und treuepflichtwidrig, beamteten Lehrern die Aussparung der \nSchulferien aus dem Erziehungsurlaub zu versagen. Für beamtete Lehrer könne insoweit \nnichts anderes gelten als für angestellte Lehrer. Anderenfalls werde gegen den Gleichheitssatz \ndes Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich im Übrigen \nauch daraus, dass die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für Beamte mit \nLehraufgaben im Schuldienst oder Hochschuldienst gelten sollten. Für eine Schlechterstellung \ndieser Beamtengruppe gegenüber anderen Beamten gebe es keine sachliche Rechtfertigung. \n\n20\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in diesem Urteil formulierten \nTeilanfechtungsantrag zu erkennen,\n\n22\n\nhilfsweise:\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land unter Aufhebung des \nBescheides der Bezirksregierung N. vom 10. Februar 2003 und des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Mai 2003 zu verpflichten, der Klägerin antragsgemäß \nErziehungsurlaub für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis 25. Juli 2003 zu bewilligen. \n\n24\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n25\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEs trägt vor: Die Klägerin habe mit ihrem Antrag vom 30. Dezember 2002 die \nSommerferien 2003 bewusst ausgespart. Der Erziehungsurlaub sei deswegen, so wie er \nbeantragt worden sei, mit Blick auf § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nicht genehmigungsfähig \ngewesen. Den Antrag komplett abzulehnen, hätte jedoch nicht der Interessenlage der Klägerin \nentsprochen. Diese habe ja Erziehungsurlaub nehmen wollen. Aus diesem Grund sei der \nAntrag rechtskonform, d.h. unter Einbeziehung der Sommerferien 2003 beschieden worden. \nSelbst wenn eine solche über den Antragszeitraum hinausgehende Bewilligung von \nErziehungsurlaub rechtswidrig und der Bewilligungsbescheid deswegen insgesamt \naufzuheben wäre, hätte die Klägerin doch jedenfalls keinen Anspruch auf Bewilligung von \nErziehungsurlaub für den von ihr gewünschten Zeitraum. Dem stände nämlich der klare \nWortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV entgegen. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem \nRecht vereinbar. Insbesondere halte sich diese Vorschrift im Rahmen des § 86 Abs. 2 LBG. \nDie Einschränkungen bei der Wahl des Beginns und des Endes des Erziehungsurlaubs ließen \nsich auf die Eigenart des öffentlichen Dienstes zurückführen. Lehrkräfte im öffentlichen \nDienst an Schulen und Hochschulen hätten überdurchschnittlich lange Ferien. Ziel der \nVorschrift sei es, hier Missbrauch zu verhindern. Bei der Aussparung der Ferien bzw. \nvorlesungsfreien Zeiten aus dem Erziehungsurlaub gehe es den betreffenden Antragstellern \nerkennbar ausschließlich darum, sich für die betreffende Zeit einen Besoldungsanspruch zu \nerhalten, ohne arbeiten zu müssen. Vor diesem Hintergrund diene die Vorschrift auch der \nHaushaltskonsolidierung. Aus dem Umstand, dass sie für angestellte Lehrer nicht gelte, könne \nkein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG konstruiert werden. Zwischen \nden Arbeitsverhältnissen der Angestellten und den Dienstverhältnissen der Beamten gebe es \ngrundsätzliche Unterschiede.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten \nwird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung \nN. Bezug genommen. \n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\n30\n\nDer Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet. \n\n31\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung N. vom 10. Februar 2003 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 2. Mai 2003 unterliegen nicht der von der Klägerin beantragten \nTeilaufhebung. Voraussetzung für die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO ist, dass dieser teilbar ist. \n\n32\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden das Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, in: \nNeue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2004, 126, \nm.w.N.\n\n33\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist der angefochtene Bewilligungsbescheid zwar ohne weiteres \nteilbar; ein auf den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 25. Juli 2003 beschränkter \nBewilligungsbescheid verlöre nicht seine Sinnhaftigkeit. Es fehlt hier jedoch an einer \nTeilbarkeit im Rechtssinne. Im Rechtssinne ist ein Verwaltungsakt nur teilbar, wenn er auch \nohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige, von der erlassenden Behörde so gewollte \nselbständige Regelung zum Inhalt hat. \n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1997 - 8 C 1.97 -, in: NVwZ-RR 1998, 45, m.w.N.; \nWolff, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, Rn. 159 ff. zu § \n113.\n\n35\n\nFür eine auf den Zeitraum vom 1. Februar 2003 bis zum 25. Juli 2003 beschränkte \nBewilligung von Erziehungsurlaub mangelt es bereits erkennbar an einem entsprechenden \nWillen des beklagten Landes. Hielte man hier einen entgegenstehenden Willen der Behörde \nfür unerheblich, wie es für die Teilaufhebbarkeit von gebundenen Verwaltungsakten vertreten \nwird, \n\n36\n\nvgl. Wolff, a.a.O., Rn. 161 zu § 113,\n\n37\n\nkäme es darauf an, ob der verbleibende Teil des Verwaltungsakts als rechtmäßige \nRegelung überhaupt hätte erlassen werden können. Daran fehlt es hier. Eine Bewilligung von \nErziehungsurlaub nur für den von der Klägerin beantragten Zeitraum wäre nicht \nrechtmäßig:\n\n38\n\nFür den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum sind die Vorschriften der ErzUV \nmaßgeblich. Die die ErzUV ersetzende Elternzeitverordnung (EZVO) ist erst durch Art. II der \nVerordnung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) am 21. Juli 2004, also nach Ende des \nBewilligungszeitraums in Kraft getreten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV bestimmt der Beamte \nselbst, für welchen Zeitraum er Erziehungsurlaub nimmt. Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV sind \njedoch bei Beamten mit Lehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen des \nErziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien oder die vorlesungsfreie Zeit \nentfallen, nicht zulässig; bei der Wahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen \nSchulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart werden. Diesen Vorgaben \nentspricht der Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2002 nicht. Mit diesem Antrag hat sie \njedenfalls im Sinne des Halbsatzes 2 der genannten Vorschrift das Ende des \nErziehungsurlaubs so festgelegt, dass die Sommerferien 2003 ausgespart werden. \n\n39\n\nDer Senat hat bereits in seinem o.a. Urteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 - festgestellt, \ndass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Hinblick auf das \nBerufungsvorbringen der Klägerin ist hierzu ergänzend anzumerken: \n\n40\n\nDie §§ 15 und 16 BErzGG stellen gegenüber § 3 Abs. 1 Satz 3 ErzUV kein höherrangiges \nRecht dar. Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die \nVorschriften des Zweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen auch die §§ 15 und 16 gehören, \narbeitsrechtlicher Art. Auf Beamte sind sie nicht anwendbar. \n\n41\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV hält sich in dem von der Verordnungsermächtigung des § 86 \nAbs. 2 LBG gesetzten Rahmen. Nach § 86 Abs. 2 LBG regelt die Landesregierung durch \nRechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen Dienstes entsprechende Anwendung der \nVorschriften des BErzGG über die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) auf Beamte. Der \nVortrag der Klägerin, § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV gehe über die Vorschriften des BErzGG \nhinaus, ohne dass dies durch die Eigenart des öffentlichen Dienstes gerechtfertigt sei, trifft \nnicht zu. Zwar enthält das BErzGG keine ausdrückliche Regelung, die Arbeitnehmern bei der \nInanspruchnahme von Erziehungsurlaub die Aussparung von Ferienzeiten verwehrt, doch ist \nauch ohne eine solche ausdrückliche Regelung die Aussparung von Ferienzeiten bei der \nFestlegung des Zeitraums für den Erziehungsurlaub nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) \nnicht uneingeschränkt zulässig. Auch ein Arbeitnehmer darf bei der Festlegung von Beginn \nund Ende des Erziehungsurlaubs nicht rechtsmissbräuchlich handeln. Dieses generelle Verbot \nrechtsmissbräuchlichen Handelns wird durch § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV lediglich konkretisiert. \n\n42\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt nicht gegen die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Insbesondere steht diese Vorschrift mit \nder Fürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn in Einklang. Diese Pflichten schließen den \nErlass von Regelungen nicht aus, die eine missbräuchliche Rechtsausübung des Beamten - \nhier durch Aussparen unterrichtsfreier Zeiten aus dem Erziehungsurlaub - vermeiden sollen. \n\n43\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt auch nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 \nGG. Zwar gilt § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für beamtete Lehrer, doch ist auch angestellten \nLehrern - wie bereits angesprochen - die Aussparung von Ferienzeiten aus dem \nErziehungsurlaub im Ergebnis verwehrt. Maßgeblich ist hierfür die besondere Ausgestaltung \nder Arbeitszeit von Lehrern. Die Arbeitszeit eines Lehrers, gleichviel ob er im Beamten- oder \nim Angestelltenverhältnis beschäftigt wird, entspricht im Ergebnis der anderer Beschäftigter \ndes öffentlichen Dienstes, ist aber über das Jahr ungleichmäßig verteilt. Höhere \nWochenarbeitszeiten während des laufenden Schulbetriebs werden durch geringere \nWochenarbeitszeiten während der Schulferien ausgeglichen. \n\n44\n\nVgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - 6 A 2040/01 - und vom 24. Februar \n2005 - 6 A 4527/02 -.\n\n45\n\nEs wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Lehrer bei der Inanspruchnahme von \nErziehungsurlaub nur die aus dieser ungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden \nVorteile in Anspruch nähme. Soweit in Teilen der arbeitsgerichtlichen Rechtsprechung ohne \nnähere Begründung die Auffassung vertreten wird, dass ein angestellter Lehrer regelmäßig \nnicht gegen Treu und Glauben verstoße, wenn er Ferienzeiten beim Erziehungsurlaub \nausspare,\n\n46\n\nvgl. in diesem Sinne Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 11. Oktober 2001 - 5 Sa \n965/01 -; Arbeitsgericht Wuppertal, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 3 Ca 3470/02 -; a.A. \noffenbar Landesarbeitsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. Mai 1995 - 2 Sa 7/95 -,\n\n47\n\nfolgt der Senat dem nicht. Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für die dort genannten \nBeamtengruppen, nicht aber für alle Beamten gilt, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 \nAbs. 1 GG dar. Die hierin liegende Ungleichbehandlung lässt sich mit den für diese \nBeamtengruppen geltenden Besonderheiten bei der Arbeitszeitverteilung sachlich \nrechtfertigen. \n\n48\n\nDer Hilfsantrag ist nur zum Teil begründet. \n\n49\n\nDer Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung N. vom 10. Februar 2003 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 2. Mai 2003 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten. Sie sind vollständig aufzuheben. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch darauf, \ndas beklagte Land zu verpflichten, ihr gemäß ihrem Antrag vom 30. Dezember 2002 \nErziehungsurlaub für den dort genannten Zeitraum zu gewähren. \n\n50\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV wird Erziehungsurlaub auf Antrag bewilligt. Für die mit \nden angefochtenen Bescheiden vorgenommene Bewilligung des Erziehungsurlaubs vom 1. \nFebruar 2003 bis 13. September 2003 fehlte es an einem entsprechenden Antrag der Klägerin. \nDer Antrag der Klägerin vom 30. Dezember 2002 bezog sich auf die Zeit vom 1. Februar \n2003 bis zum 25. Juli 2003. Er konnte nicht in einen Antrag umgedeutet werden, ihr vom 1. \nFebruar 2003 bis zum 13. September 2003 Erziehungsurlaub zu gewähren. Eine derartige \nUmdeutung, wie sie die Bezirksregierung N. in ihrer Bewilligung vorgenommen hat, ist \nunzulässig. Nach dem Willen der Klägerin, wie er sich unter Berücksichtigung des \nAntragsinhalts und sonstiger Umstände (insbesondere auch der Vorkorrespondenz mit der \nBezirksregierung N. ) ergab, war eindeutig, dass die Klägerin Erziehungsurlaub über den \n25. Juli 2003 hinaus nicht beantragen wollte. \n\n51\n\nBeantragt ein Beamter oder eine Beamtin in unzulässigem Umfang Erziehungsurlaub, hat \ndie Bewilligungsbehörde diesen Antrag abzulehnen. Sie darf in einem solchen Fall den \nUrlaub nicht etwa in anderem Umfang bewilligen, als er beantragt ist. Wenn sie gleichwohl so \nverfährt, ist der Bewilligungsbescheid rechtswidrig.\n\n52\n\nVgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 6 A 648/01 -, a.a.O.\n\n53\n\nDie Bewilligung von Erziehungsurlaub für Zeiten, die die Klägerin nicht beantragt hat, \nverletzt diese auch in ihren Rechten, denn die Klägerin erhält in dem Bewilligungszeitraum \nkeine Besoldung.\n\n54\n\nDa der Bewilligungsbescheid - wie ausgeführt - nicht teilbar ist, ist er nach alledem \ninsgesamt aufzuheben. \n\n55\n\nDas in dem Hilfsantrag enthaltene Verpflichtungsbegehren der Klägerin ist hingegen \nunbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, \nihr in dem von ihr beantragten Zeitraum Erziehungsurlaub zu bewilligen. Denn diesem \nAnspruch steht - wie ausgeführt - § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV entgegen. \n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Das beklagte Land ist im \nSinne dieser Vorschrift nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Klägerin ist mit ihrem \neigentlichen, auf Bewilligung von Erziehungsurlaub bis zum Beginn der Sommerferien 2003 \ngerichteten Begehren weder auf ihren Haupt- noch auf ihren Hilfsantrag hin durchgedrungen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 10 und § 711 der Zivilprozessordnung.\n\n57\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und \ndes § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind. \n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-1128-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-1128-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268518","retrieved":"2026-07-09 02:37:38.448013+00:00"}}