{"status":"available","doknr":"OLD268517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.6A1127.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"6 A 1127/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Bezirksregierung N. vom 6. Mai \n2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung \nN. vom 22. August 2002 werden aufgehoben. \n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden \nRechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig \nvollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 \nv.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht \ndas beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in \nHöhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages \nleistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin steht als Studienrätin im Dienst des beklagten \nLandes.\n\n3\n\nAm 13. Dezember 2001 brachte sie ihr zweites Kind zur \nWelt. Mit Schreiben vom 10. Januar 2002 beantragte sie bei der \nBezirksregierung N. Erziehungsurlaub für die Zeit nach \nAblauf des Beschäftigungsverbots gemäß der Verordnung über \nden Mutterschutz für Beamtinnen im Lande Nordrhein-\nWestfalen (MuSchVB) bis zum 12. Juli 2002. Die \nBezirksregierung N. teilte ihr daraufhin mit Schreiben vom \n22. April 2002 mit, dass Lehrer bei der Wahl von Beginn und \nEnde des Erziehungsurlaubs die Schulferien nicht aussparen \ndürften. Mit Bescheid vom 6. Mai 2002 wurde ihr sodann \nErziehungsurlaub für die Zeit vom 8. Februar 2002 bis zum 31. \nAugust 2002, dem letzten Tag der Sommerferien 2002, \nbewilligt. \n\n4\n\nAm 3. Juni 2002 legte die Klägerin gegen die Bewilligung \ndes Erziehungsurlaubs für den von ihr nicht beantragten \nZeitraum vom 13. Juli 2002 bis zum 31. August 2002 \nWiderspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. August \n2002 - der Klägerin am 29. August 2002 zugestellt - wies die \nBezirksregierung N. den Widerspruch unter Hinweis auf § 3 \nAbs. 1 Satz 4 der Verordnung über den Erziehungsurlaub für \nBeamte und Richter im Lande Nordrhein-Westfalen (ErzUV) \nzurück. \n\n5\n\nBereits unter dem 2. August 2002 hatte die Klägerin \nweiteren Erziehungsurlaub für die Zeit vom 2. September 2002 \nbis zum Ende des ersten Schulhalbjahres 2002/2003 beantragt. \nMit Bescheid vom 29. August 2002 bewilligte die \nBezirksregierung N. ihr daraufhin Erziehungsurlaub für die \nZeit vom 1. September 2002 bis zum 31. Januar 2003. \n\n6\n\nDie Klägerin hat am 26. September 2002 Klage erhoben. \n\n7\n\nSie hat vorgetragen: Sie habe in ihrem Antrag vom 10. \nJanuar 2002 unmissverständlich Erziehungsurlaub nur bis zum \n12. Juli 2002 beantragt. Die Bezirksregierung N. habe das \nEnde des Erziehungsurlaubs eigenmächtig auf den 31. August \n2002 festgesetzt. Dies sei nicht zulässig. Beginn und Ende des \nErziehungsurlaubs bestimme ausschließlich der Beamte. Dabei \nstehe es ihm frei, die Zeit der Schulferien von seinem \nErziehungsurlaub auszusparen. Für angestellte Lehrer sei dies \narbeitsgerichtlich geklärt. Soweit § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV für \nbeamtete Lehrer etwas anderes vorsehe, sei diese Vorschrift mit \nhöherrangigem Recht, insbesondere mit § 16 des \nBundeserziehungsgeldgesetzes (BErzGG), nicht vereinbar.\n\n8\n\nDie Klägerin hat in ihrer Klageschrift vom 26. September \n2002 beantragt,\n\n9\n\n1. den Bescheid der Bezirksregierung N. vom 6. Mai \n2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung \n\n10\n\nN. vom 22. August 2002 insoweit aufzuheben, als das \nEnde des Erziehungsurlaubs auf den 31. August 2002 festgesetzt \nworden ist,\n\n11\n\n2. das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides der \nBezirksregierung N. vom \n\n12\n\n6. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der \nBezirksregierung N. vom \n\n13\n\n22. August 2002 zu verpflichten, das Ende des \nErziehungsurlaubs auf den 12. Juli 2002 festzusetzen.\n\n14\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n15\n\n die Klage abzuweisen,\n\n16\n\nund hierzu vorgetragen: Die Aussparung von Schulferien bei \nder Wahl von Beginn und Ende eines Erziehungsurlaubs sei \nnach dem klaren Wortlaut von § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV \nunzulässig. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht \nvereinbar. Die von der Klägerin angeführte arbeitsgerichtliche \nRechtsprechung sei im Hinblick auf beamtete Lehrer nicht \neinschlägig. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht, das gemäß § 101 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche \nVerhandlung entschieden hat, hat den Klageantrag ausgelegt als \nAntrag,\n\n18\n\nden Bescheid der Bezirksregierung N. vom 6. Mai 2002 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. August \n2002 für \n\n19\n\nden Bewilligungszeitraum vom 13. Juli 2002 bis zum 31. \nAugust 2002 aufzuheben.\n\n20\n\nDieser Antrag sei unbegründet: Nach § 3 Abs. 1 Satz 4 \nErzUV dürften Lehrer bei der Wahl von Beginn und Ende des \nErziehungsurlaubs die Schulferien nicht aussparen. Das von der \nKlägerin in ihrem Antrag angegebene Ende des \nErziehungsurlaubs falle jedoch auf den Beginn der \nSommerferien 2002. Mit höherrangigem Recht sei § 3 Abs. 1 \nSatz 4 ErzUV vereinbar. Insbesondere verstoße diese Vorschrift \nnicht gegen die §§ 15 und 16 BErzGG. Die Bestimmungen des \nZweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen auch die §§ 15 und \n16 BErzGG gehörten, seien unter systematischen \nGesichtspunkten dem Arbeitsrecht zuzuordnen. Auf Beamte \nseien diese Bestimmungen nicht anwendbar. Rechtsgrundlage \nfür die Bewilligung von Erziehungsurlaub sei bei Beamten \nallein die auf Grund des § 86 Abs. 2 des Landesbeamtengesetzes \n(LBG) erlassene ErzUV. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstoße auch \nnicht gegen die hergebrachten Grundsätze des \nBerufsbeamtentums im Sinne des Art. 33 Abs. 5 des \nGrundgesetzes (GG). Insbesondere sei es nicht \nfürsorgepflichtwidrig, einem Lehrer die Aussparung der \nSommerferien aus dem Erziehungsurlaub zu versagen. § 3 Abs. \n1 Satz 4 ErzUV ziele lediglich darauf ab, eine missbräuchliche \nWahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs \nauszuschließen. Die von der Klägerin angeführte \narbeitsgerichtliche Rechtsprechung, nach der eine \nUnterbrechung des Erziehungsurlaubs während der Ferien nicht \ntreuwidrig sei, beziehe sich auf angestellte Lehrer und sei auf \nverbeamtete Lehrer nicht zu übertragen. § 3 Abs. 1 Satz 4 \nErzUV verstoße schließlich auch nicht gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar beziehe sich diese \nVorschrift nur auf Beamte mit Lehraufgaben im Schul- und \nHochschuldienst und nicht auch auf andere Beamte. Dies sei \njedoch aufgrund der Besonderheiten bei der Festlegung der \nUrlaubszeiten dieser Beamten sachlich gerechtfertigt.\n\n21\n\nMit ihrer Berufung macht die Klägerin geltend: Die \nBewilligung von Erziehungsurlaub sei ein \nmitwirkungsbedürftiger Verwaltungsakt. Eine über den \nentsprechenden Antrag des Beamten hinausgehende \nBewilligung sei daher unzulässig. Abgesehen davon schließe § 3 \nAbs. 1 Satz 4 ErzUV eine Bewilligung von Erziehungsurlaub \nfür den von ihr beantragten Zeitraum nicht aus. Der Antrag vom \n10. Januar 2002 ziele nicht auf eine \"Unterbrechung\" des \nErziehungsurlaubs für die Zeit der Schulferien. Er beziehe er \nsich auf einen bestimmten durchgehenden Zeitraum bis zum \nBeginn der Schulferien. Im Übrigen sei § 3 Abs. 1 Satz 4 \n\n22\n\nErzUV - wie bereits vorgetragen - mit höherrangigem Recht \nohnehin nicht vereinbar. Die ErzUV sei auf der Grundlage des § \n86 Abs. 2 LBG ergangen. Nach dieser Vorschrift werde die \nLandesregierung ermächtigt, die entsprechende Anwendung der \nVorschriften des BErzGG über den Erziehungsurlaub auf \nBeamte durch Rechtsverordnung zu regeln. Dies bedeute, dass \ndie Vorschriften des BErzGG grundsätzlich inhaltsgleich auf die \nBeamten zu übertragen seien. Gemäß § 16 BErzGG würden \nBeginn und Ende des Erziehungsurlaubs allein von den \nBeschäftigten bestimmt. Dies müsse auch für beamtete Lehrer \ngelten. Die diesbezüglichen Einschränkungen in § 3 Abs. 1 Satz \n4 ErzUV seien von § 86 Abs. 2 LBG nicht gedeckt. Mit der \nEigenart des öffentlichen Dienstes seien sie nicht zu \nrechtfertigen. Schulferien seien kein Spezifikum des \nöffentlichen Dienstes. § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstoße auch \ngegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im \nSinne des Art. 33 Abs. 5 GG. Es sei fürsorgepflichtwidrig und \ntreuepflichtwidrig, beamteten Lehrern die Aussparung der \nSchulferien aus dem Erziehungsurlaub zu versagen. Für \nbeamtete Lehrer könne insoweit nichts anderes gelten als für \nangestellte Lehrer. Anderenfalls werde gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Ein Verstoß \ngegen Art. 3 Abs. 1 GG ergebe sich im Übrigen auch daraus, \ndass die Einschränkungen des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur für \nBeamte mit Lehraufgaben im Schuldienst oder Hochschuldienst \ngelten sollten. Für eine Schlechterstellung dieser Beamten-\n\n23\n\ngruppe gegenüber anderen Beamten gebe es keine sachliche \nRechtfertigung. \n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem in diesem \nUrteil formulierten Teilanfechtungsantrag zu erkennen, \n\n26\n\nhilfsweise:\n\n27\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das beklagte Land \nunter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung N. \nvom 6. Mai 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nvom 22. August 2002 zu verpflichten, ihr antragsgemäß \nErziehungsurlaub vom 8. Februar bis \n\n28\n\n12. Juli 2002 zu gewähren. \n\n29\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n30\n\n die Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nEs trägt vor: Die Klägerin habe mit ihrem Antrag vom 10. \nJanuar 2002 die Sommerferien 2002 bewusst ausgespart. Dies \nwerde insbesondere auch bei einer Zusammenschau mit ihrem \nspäteren Antrag vom 2. August 2002 deutlich. Der \nErziehungsurlaub sei deswegen, so wie er beantragt worden sei, \nmit Blick auf \n\n32\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nicht genehmigungsfähig gewesen. \nDen Antrag komplett abzulehnen, hätte jedoch nicht der \nInteressenlage der Klägerin entsprochen. Diese habe ja \nErziehungsurlaub nehmen wollen. Aus diesem Grund und zur \nVermeidung erheblicher Rechtsunsicherheiten nach dem Ende \ndes Mutterschutzes am 8. Februar 2002 sei der Antrag \nrechtskonform, d.h. unter Einbeziehung der Sommerferien 2002 \nbeschieden worden. Selbst wenn eine solche über den \nAntragszeitraum hinausgehende Bewilligung von \nErziehungsurlaub rechtswidrig und der Bewilligungsbescheid \ndeswegen insgesamt aufzuheben wäre, so hätte die Klägerin \ndoch jedenfalls keinen Anspruch auf Bewilligung von \nErziehungsurlaub für den von ihr gewünschten Zeitraum. Dem \nstände nämlich der klare Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV \nentgegen. Diese Vorschrift sei mit höherrangigem Recht \nvereinbar. Insbesondere halte sich diese Vorschrift im Rahmen \ndes § 86 Abs. 2 LBG. Die Einschränkungen bei der Wahl des \nBeginns und des Endes des Erziehungsurlaubs ließen sich auf \ndie Eigenart des öffentlichen Dienstes zurückführen. Lehrkräfte \nim öffentlichen Dienst an Schulen und Hochschulen hätten \nüberdurchschnittlich lange Ferien. Ziel der Vorschrift sei es, hier \nMissbrauch zu verhindern. Bei der Aussparung der Ferien bzw. \nvorlesungsfreien Zeiten aus dem Erziehungsurlaub gehe es den \nbetreffenden Antragstellern erkennbar ausschließlich darum, \nsich für die betreffende Zeit einen Besoldungsanspruch zu \nerhalten, ohne arbeiten zu müssen. Vor diesem Hintergrund \ndiene die Vorschrift auch der Haushaltskonsolidierung. Aus dem \nUmstand, dass sie für angestellte Lehrer nicht gelte, könne kein \nVerstoß gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG \nkonstruiert werden. Zwischen den Arbeitsverhältnissen der \nAngestellten und den Dienstverhältnissen der Beamten gebe es \ngrundsätzliche Unterschiede.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung N. \nBezug genommen. \n\n34\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n35\n\nDie Berufung hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen \nUmfang Erfolg.\n\n36\n\nDer Hauptantrag der Klägerin ist unbegründet. Der Bescheid \nder Bezirksregierung N. vom 6. Mai 2002 und deren \nWiderspruchsbescheid vom 22. August 2002 unterliegen nicht \nder von der Klägerin beantragten Teilaufhebung. Voraussetzung \nfür die teilweise Aufhebung eines Verwaltungsakts nach § 113 \nAbs. 1 Satz 1 VwGO ist, dass dieser teilbar ist. \n\n37\n\nVgl. hierzu und zum Folgenden das Senatsurteil vom 28. \nMai 2003 - 6 A 648/01 -, in: Neue Zeitschrift für \nVerwaltungsrecht (NVwZ-RR) 2004, 126, m.w.N.\n\n38\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist der angefochtene \nBewilligungsbescheid zwar ohne weiteres teilbar; ein auf den \nZeitraum vom 8. Februar 2002 bis zum 12. Juli 2002 \nbeschränkter Bewilligungsbescheid verlöre nicht seine \nSinnhaftigkeit. Es fehlt hier jedoch an einer Teilbarkeit im \nRechtssinne. Im Rechtssinne ist ein Verwaltungsakt nur teilbar, \nwenn er auch ohne den aufzuhebenden Teil eine rechtmäßige, \nvon der erlassenden Behörde so gewollte selbständige Regelung \nzum Inhalt hat. \n\n39\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 14. \nMärz 1997 - 8 C 1.97 -, in: NVwZ-RR 1998, 45, m.w.N.; Wolff, \nin: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, 2. Aufl. 2006, \nRn. 159 ff. zu § 113.\n\n40\n\nFür eine auf den Zeitraum vom 8. Februar 2002 bis zum 12. \nJuli 2002 beschränkte Bewilligung von Erziehungsurlaub \nmangelt es bereits erkennbar an einem entsprechenden Willen \ndes beklagten Landes. Hielte man hier einen entgegenstehenden \nWillen der Behörde für unerheblich, wie es für die \nTeilaufhebbarkeit von gebundenen Verwaltungsakten vertreten \nwird, \n\n41\n\nvgl. Wolff, a.a.O., Rn. 161 zu § 113,\n\n42\n\nkäme es darauf an, ob der verbleibende Teil des \nVerwaltungsakts als rechtmäßige Regelung überhaupt hätte \nerlassen werden können. Daran fehlt es hier. Eine Bewilligung \nvon Erziehungsurlaub nur für den von der Klägerin beantragten \nZeitraum wäre nicht rechtmäßig:\n\n43\n\nFür den hier in Rede stehenden Bewilligungszeitraum sind \ndie Vorschriften der ErzUV maßgeblich. Die die ErzUV \nersetzende Elternzeitverordnung (EZVO) ist erst durch Art. II \nder Verordnung vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 377) am 21. \nJuli 2004, also nach Ende des Bewilligungszeitraums in Kraft \ngetreten. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV bestimmt der Beamte \nselbst, für welchen Zeitraum er Erziehungsurlaub nimmt. Nach \n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV sind jedoch bei Beamten mit \nLehraufgaben im Schul- und Hochschuldienst Unterbrechungen \ndes Erziehungsurlaubs, die überwiegend auf die Schulferien \noder die vorlesungsfreie Zeit entfallen, nicht zulässig; bei der \nWahl von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs dürfen \nSchulferien oder die vorlesungsfreie Zeit nicht ausgespart \nwerden. Diesen Vorgaben entspricht der Antrag der Klägerin \nvom 10. Januar 2002 nicht. Bei einer Zusammenschau mit ihrem \nAntrag vom 2. August 2002 wird deutlich, dass die Klägerin im \nSinne des Halbsatzes 1 der genannten Vorschrift eine \nUnterbrechung ihres Erziehungsurlaubs für die Dauer der \nSommerferien 2002 begehrt. Unabhängig davon hat sie im Sinne \ndes Halbsatzes 2 der genannten Vorschrift das Ende des \nErziehungsurlaubs in ihrem Antrag vom 10. Januar 2002 so \nfestgelegt, dass die Sommerferien 2002 ausgespart werden. \n\n44\n\nDer Senat hat bereits in seinem o.a. Urteil vom 28. Mai \n2003 - 6 A 648/01 - festgestellt, dass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV \nnicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Im Hinblick auf das \nBerufungsvorbringen der Klägerin ist hierzu ergänzend \nanzumerken: \n\n45\n\nDie §§ 15 und 16 BErzGG stellen gegenüber § 3 Abs. 1 Satz \n4 ErzUV kein höherrangiges Recht dar. Wie bereits das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die \nVorschriften des Zweiten Abschnitts des BErzGG, zu denen \nauch die §§ 15 und 16 gehören, arbeitsrechtlicher Art. Auf \nBeamte sind sie nicht anwendbar. \n\n46\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV hält sich in dem von der \nVerordnungsermächtigung des § 86 Abs. 2 LBG gesetzten \nRahmen. Nach § 86 Abs. 2 LBG regelt die Landesregierung \ndurch Rechtsverordnung die der Eigenart des öffentlichen \nDienstes entsprechende Anwendung der Vorschriften des \nBErzGG über die Elternzeit (früher: Erziehungsurlaub) auf \nBeamte. Der Vortrag der Klägerin, § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV \ngehe über die Vorschriften des BErzGG hinaus, ohne dass dies \ndurch die Eigenart des öffentlichen Dienstes gerechtfertigt sei, \ntrifft nicht zu. Zwar enthält das BErzGG keine ausdrückliche \nRegelung, die Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von \nErziehungsurlaub die Aussparung von Ferienzeiten verwehrt, \ndoch ist auch ohne eine solche ausdrückliche Regelung die \nAussparung von Ferienzeiten bei der Festlegung des Zeitraums \nfür den Erziehungsurlaub nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) \nnicht uneingeschränkt zulässig. Auch ein Arbeitnehmer darf bei \nder Festlegung von Beginn und Ende des Erziehungsurlaubs \nnicht rechtsmissbräuchlich handeln. Dieses generelle Verbot \nrechtsmissbräuchlichen Handelns wird durch § 3 Abs. 1 Satz 4 \nErzUV lediglich konkretisiert. \n\n47\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt nicht gegen die \nhergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne des \nArt. 33 Abs. 5 GG. Insbesondere steht diese Vorschrift mit der \nFürsorge- und Treuepflicht des Dienstherrn in Einklang. Diese \nPflichten schließen den Erlass von Regelungen nicht aus, die \neine missbräuchliche Rechtsausübung des Beamten - hier durch \nAussparen unterrichtsfreier Zeiten aus dem Erziehungsurlaub - \nvermeiden sollen. \n\n48\n\n§ 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV verstößt auch nicht gegen den \nGleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar gilt § 3 Abs. 1 Satz \n4 ErzUV nur für beamtete Lehrer, doch ist auch angestellten \nLehrern - wie bereits angesprochen - die Aussparung von \nFerienzeiten aus dem Erziehungsurlaub im Ergebnis verwehrt. \nMaßgeblich ist hierfür die besondere Ausgestaltung der \nArbeitszeit von Lehrern. Die Arbeitszeit eines Lehrers, \ngleichviel ob er im Beamten- oder im Angestelltenverhältnis \nbeschäftigt wird, entspricht im Ergebnis der anderer \nBeschäftigter des öffentlichen Dienstes, ist aber über das Jahr \nungleichmäßig verteilt. Höhere Wochenarbeitszeiten während \ndes laufenden Schulbetriebs werden durch geringere \nWochenarbeitszeiten während der Schulferien ausgeglichen. \n\n49\n\nVgl. hierzu die Senatsbeschlüsse vom 14. Juli 2003 - 6 A \n2040/01 - und vom 24. Februar 2005 - 6 A 4527/02 -.\n\n50\n\nEs wäre rechtsmissbräuchlich, wenn ein Lehrer bei der \nInanspruchnahme von Erziehungsurlaub nur die aus dieser \nungleichmäßigen Arbeitszeitverteilung resultierenden Vorteile \nin Anspruch nähme. Soweit in Teilen der arbeitsgerichtlichen \nRechtsprechung ohne nähere Begründung die Auffassung \nvertreten wird, dass ein angestellter Lehrer regelmäßig nicht \ngegen Treu und Glauben verstoße, wenn er Ferienzeiten beim \nErziehungsurlaub ausspare,\n\n51\n\nvgl. in diesem Sinne Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil \nvom 11. Oktober 2001 - 5 Sa 965/01 -; Arbeitsgericht \nWuppertal, Urteil vom 23. Oktober 2002 - 3 Ca 3470/02 -; a.A. \noffenbar Landesarbeitsgericht des Saarlandes, Urteil vom 17. \nMai 1995 - 2 Sa 7/95 -,\n\n52\n\nfolgt der Senat dem nicht. Dass § 3 Abs. 1 Satz 4 ErzUV nur \nfür die dort genannten Beamtengruppen, nicht aber für alle \nBeamten gilt, stellt ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 \nGG dar. Die hierin liegende Ungleichbehandlung lässt sich mit \nden für diese Beamtengruppen geltenden Besonderheiten bei der \nArbeitszeitverteilung sachlich rechtfertigen. \n\n53\n\nDer Hilfsantrag der Klägerin ist nur zum Teil begründet. \n\n54\n\nDer Bewilligungsbescheid der Bezirksregierung N. vom \n6. Mai 2002 und deren Widerspruchsbescheid vom 22. August \n2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren \nRechten. Sie sind vollständig aufzuheben. Die Klägerin hat \nhingegen keinen Anspruch darauf, dass der Senat das beklagte \nLand verpflichtet, ihr gemäß ihrem Antrag vom 10. Januar 2002 \nErziehungsurlaub für den darin genannten Zeitraum zu \ngewähren. \n\n55\n\nNach § 3 Abs. 1 Satz 1 ErzUV wird Erziehungsurlaub auf \nAntrag bewilligt. Für die mit den angefochtenen Bescheiden \nvorgenommene Bewilligung des Erziehungsurlaubs vom 8. \nFebruar 2002 bis 31. August 2002 fehlte es an einem \nentsprechenden Antrag der Klägerin. Der Antrag der Klägerin \nvom 10. Januar 2002 bezog sich auf die Zeit vom 8. Februar \n2002 bis zum 12. Juli 2002. Er konnte nicht in einen Antrag \numgedeutet werden, ihr vom 8. Februar 2002 bis zum 31. \nAugust 2002 Erziehungsurlaub zu gewähren. Eine derartige \nUmdeutung, wie sie die Bezirksregierung N. in ihrer \nBewilligung vorgenommen hat, ist unzulässig. Nach dem Willen \nder Klägerin, wie er sich unter Berücksichtigung des \nAntragsinhalts und sonstiger Umstände (insbesondere auch der \nVorkorrespondenz mit der Bezirksregierung N. ) ergab, war \neindeutig, dass die Klägerin Erziehungsurlaub über den 12. Juli \n2002 hinaus nicht beantragen wollte. \n\n56\n\nBeantragt ein Beamter oder eine Beamtin in unzulässigem \nUmfang Erziehungsurlaub, hat die Bewilligungsbehörde diesen \nAntrag abzulehnen. Sie darf in einem solchen Fall den Urlaub \nnicht etwa in anderem Umfang bewilligen, als er beantragt ist. \nWenn sie gleichwohl so verfährt, ist der Bewilligungsbescheid \nrechtswidrig. \n\n57\n\nVgl. auch hierzu das Senatsurteil vom 28. Mai 2003 - 6 A \n648/01 -, a.a.O.\n\n58\n\nDie Bewilligung von Erziehungsurlaub für Zeiten, die die \nKlägerin nicht beantragt hat, verletzt diese auch in ihren \nRechten, denn die Klägerin erhält in dem Bewilligungszeitraum \nkeine Besoldung.\n\n59\n\nDa der Bewilligungsbescheid - wie ausgeführt - nicht teilbar \nist, ist er nach alledem insgesamt aufzuheben. \n\n60\n\nDas in dem Hilfsantrag enthaltene Verpflichtungsbegehren \nder Klägerin ist hingegen unbegründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf eine Verpflichtung des beklagten Landes, ihr in \ndem von ihr beantragten Zeitraum Erziehungsurlaub zu \nbewilligen. Denn diesem Anspruch steht - wie ausgeführt - § 3 \nAbs. 1 Satz 4 ErzUV entgegen. \n\n61\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3 \nVwGO. Das beklagte Land ist im Sinne dieser Vorschrift nur zu \neinem geringen Teil unterlegen. Die Klägerin ist mit ihrem \neigentlichen, auf Bewilligung von Erziehungsurlaub bis zum \nBeginn der Sommerferien 2002 gerichteten Begehren weder auf \nihren Haupt- noch auf ihren Hilfsantrag hin durchgedrungen. \nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus \n§ 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen \ndes § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-1127-05","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/6-a-1127-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268517","retrieved":"2026-07-09 02:37:38.360965+00:00"}}