{"status":"available","doknr":"OLD268522","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.17B849.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"17 B 849/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nDie zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist \n(§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen Beschluss abzuändern \noder aufzuheben.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat ein eigenständiges Aufenthaltsrecht des Antragstellers nach \n§ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG (nunmehr: § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG) mit der \nErwägung verneint, dass die eheliche Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau nicht \nzwei Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden habe. Die eheliche Lebensgemeinschaft sei \nnach dem eigenen Vorbringen des Antragstellers am 7. August 2003 aufgehoben worden; ein \nrechtmäßiger Aufenthalt des Antragstellers habe nur in der Zeit vom 9. April 1999 bis zum 5. \nApril 2001 sowie wieder ab dem 26. Oktober 2001 vorgelegen.\n\n5\n\nDas Beschwerdevorbringen führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Entgegen der \nAnsicht des Antragstellers war sein Aufenthalt mit dem Ablauf der Aufenthaltserlaubnis am \n5. April 2001 bis zur (Neu)erteilung der Aufenthaltserlaubnis am 26. Oktober 2001 nicht \n(mehr) rechtmäßig. Dies hat zur Folge, dass die zweijährige Mindestbestandszeit für ein \neigenständiges Aufenthaltsrecht - wie vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegt - erst mit dem \n26. Oktober 2001 erneut zu laufen beginnt. Der Fortfall des rechtmäßigen Aufenthalts eines \nder Ehegatten im Bundesgebiet führt unabhängig von seiner Dauer ebenso wie die endgültige \nAufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft jeweils zum Erlöschen der bis dahin \nerworbenen Anwartschaft auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. \n1 AuslG bzw. § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. August 2006 - 18 E 894/06 -, m.w.N.\n\n7\n\nDem - unstreitig - erst am 12. April 2001 gestellten Antrag auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis kam keine Fiktion eines erlaubten Aufenthalts nach § 69 Abs. 3 Satz 1 \nNr. 2 AuslG zu. Denn der Antragsteller hat sich in dem maßgeblichen Zeitpunkt der \nAntragstellung nicht rechtmäßig im Sinne des § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AuslG im \nBundesgebiet aufgehalten. Bei Stellung seines Verlängerungsantrages am 12. April 2001 war \ndie dem Antragsteller zuletzt erteilte Aufenthaltserlaubnis bereits erloschen. Die \nAufenthaltserlaubnis war dem Antragsteller nämlich nur bis zum 5. April 2001 erteilt worden, \nso dass sie mit dem Ablauf dieses Tages endete.\n\n8\n\nDie Rüge, das Fristversäumnis sei „nicht so gravierend\" als dass es ein Fiktionsrecht nicht \nauslösen könnte, greift nicht durch. Selbst mit einer Antragstellung am Tag nach Ablauf der \nAufenthaltserlaubnis lässt sich der mit § 69 Abs.3 Satz 1 Nr. 2 AuslG bezweckte lückenlose \nrechtmäßige Aufenthalt im Bundesgebiet nicht mehr erreichen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1999 - 18 B 1381/99 -, InfAuslR 2000, \n115.\n\n10\n\nEs kann offen bleiben, ob es sich bei den erstmalig mit der Beschwerde dargelegten \nGründen für die verspätete Antragstellung um eine Schutzbehauptung handelt. Hierfür könnte \nsprechen, dass das Vorbringen in den Akten keinen Niederschlag in Form eines \nAktenvermerks findet und mit der Aktenlage kaum zu vereinbaren ist. Dieser Gesichtspunkt \nbedarf indes keiner Vertiefung, da es hierauf entscheidungserheblich nicht ankommt. Dem \nAntragsteller kann bezüglich des erst nach Ablauf seiner Aufenthaltserlaubnis gestellten \nVerlängerungsantrages mit Blick auf die Erlaubnisfiktion nach § 69 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 \nAuslG keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG gewährt werden, weil \nes sich beim Erfordernis der Antragstellung aus der Position eines rechtmäßigen Aufenthalts \nnicht um eine gesetzliche Frist, sondern um eine materiellrechtliche \nTatbestandsvoraussetzung handelt.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Oktober 2003 - 18 B 746/03 -.\n\n12\n\nDas Vorbringen, sein gesamter Aufenthalt im Bundesgebiet habe als rechtmäßig zu \ngelten, da der allein im Hinblick auf die Eheschließung zurückgenommene Asylantrag positiv \nbeschieden worden wäre, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen. Abgesehen \ndavon, dass der Asylantrag vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge \nmit Bescheid vom 18. April 1997 (bestandskräftig) abgelehnt worden ist, findet sich für die \nAnnahme des Antragstellers nicht ansatzweise eine Stütze im Gesetz. Nur die positive \nBescheidung des Asylgesuchs kann zu einem Aufenthaltstitel und damit zu einem \nrechtmäßigen Aufenthalt führen (vgl. §§ 68, 70 AsylVfG a.F. bzw. § 60 Abs. 1 und 2 \nAufenthG).\n\n13\n\nAuch das Vorliegen einer besonderen Härte im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 \nAuslG bzw. § 31 Abs. 2 AufenthG ist zu verneinen, deren Vorliegen von dem Erfordernis \neines mindestens zweijährigen rechtmäßigen Aufenthalts befreit. Zur Begründung einer \nsolchen Härte beruft sich der Antragsteller darauf, dass er die nicht rechtzeitige Beantragung \nder Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis nicht zu vertreten habe. Dieses Vorbringen - zu \nseinen Gunsten unterstellt - vermag keine besondere Härte im Sinne der vorgenannten \nVorschriften zu begründen. Denn die mit dem Wegfall des Aufenthaltsrechts verbundene \nPflicht zum Verlassen der Bundesrepublik nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft \nvor Ablauf der vorgesehenen Ehebestandszeit stellt nach der vom Gesetzgeber \nzulässigerweise vorgenommenen typisierenden Betrachtungsweise lediglich eine allgemeine \nHärte dar, die jeden Ausländer in einer vergleichbaren Situation trifft, ohne dass er sich damit \nvon der Vielzahl der Fälle abhebt.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf \n§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268522","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/17-b-849-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268522","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268522","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/17-b-849-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268522","retrieved":"2026-07-09 02:37:38.779428+00:00"}}