{"status":"available","doknr":"OLD268524","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.12A1364.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"12 A 1364/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten den Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob mit dem Zulassungsantrag vom 21. März 2006 und \nder ergänzenden Begründungsschrift vom 8. Mai 2006 im Sinne von § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO ein Zulassungsgrund hinreichend deutlich bezeichnet ist. Zwar müssen \ndie Zulassungsgründe aus § 124 Abs. 2 nicht ausdrücklich benannt werden, die \nAntrags-begründung muss sich der Sache nach jedoch eindeutig einem bestimmten \nZulas-sungsgrund oder mehreren zuordnen lassen. Es ist nicht Aufgabe des \nBerufungsgerichts, aus einem unklaren Sachvortrag einen bestimmten \nZulassungsgrund herauszufiltern. Die in der Art einer Berufungsbegründungsschrift \nabgefassten beiden Schriftsätze bringen nicht klar und unmissverständlich zum \nAusdruck, auf welchen Zulassungsgrund der Antrag gestützt werden soll, und lassen \nsich nur unter Bedenken als Geltendmachung ernstlicher Zweifel im Sinne von § 124 \nAbs. 2 Nr. 1 VwGO verstehen. \n\n4\n\nJedenfalls führt das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln im Sinne \nvon § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des \nVer-waltungsgerichts, es fehle bereits an der deutschen Volkszugehörigkeit des \nKlägers zu 1., nämlich nicht zu erschüttern.\n\n5\n\nDie deutsche Volkszugehörigkeit des Klägers zu 1. setzt nach § 6 Abs. 2 BVFG \nvoraus, dass er - wenn nicht von einem deutschen Staatsangehörigen - von einem \ndeutschen Volkszugehörigen im Rechtssinne abstammt,\n\n6\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 12. Juli 2006 \n\n7\n\n- 2 A 3804/04 - m. w. N.,\n\n8\n\nund sich auch selbst bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine \nentsprechende Nationalitätserklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum \ndeutschen Volkstum bekannt hat. An beiden Momenten fehlt es hier jedoch auch \ndann, wenn man entsprechend dem Zulassungsvortrag und der dazu überreichten, \nohnehin nur den Fall des Klägers zu 1. und nicht auch den seines Vaters \nbetreffenden Bescheinigung des Verteidigungsministeriums davon ausgehen wollte, \ndass die jeweilige Eintragung der rumänischen Nationalität - nicht: \nStaatsangehörigkeit - in den Militärpässen des Klägers zu 1. und seines Vaters \nentgegen deren Angaben durch die Militärverwaltung von Amts wegen \nvorgenommen worden ist. \n\n9\n\nDazu, dass die rumänischen Militärbehörden, die bis Ende 1993 in die \nMilitärpässe einzutragende Angabe der Volkszugehörigkeit im Hinblick auf das \nMinderheiten Dekret-Gesetz Nr. 86 vom 6. Februar 1945, das im Dezember 1948 \nauch auf deutsche Volkszugehörige ausgedehnt wurde, ungeprüft dem zuvor bei der \nMusterung von dem Wehrpflichtigen ausgefüllten Fragebogen entnahmen, vgl. VG \nAnsbach, Urteil vom 6 Februar 2002 - AN 15 K 01.01672 -, juris, und Bayrischer \nVGH, Urteil vom 29. März 2001 \n\n10\n\n- 24 B 00.87 -, juris.\n\n11\n\nZwar mag dann aufgrund einer fehlenden Zurechenbarkeit in den \nentsprechenden Vorgängen kein positives Bekenntnis zu einem nichtdeutschen \nVolkstum (\"Gegenbekenntnis\") zu sehen sein. Allein deswegen kann aber nicht von \neinem durchgängigen Bekenntnis zur deutschen Nationalität ausgegangen werden. \nSelbst wenn man \n\n12\n\n- was allerdings nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden ist - in den \nAnga-ben, die der Kläger zu 1. und sein Vater gegenüber den Militärbehörden \nanlässlich der Ausstellung der Militärpässe gemacht haben sollen, eine offizielle \nErklärung se-hen will, zum deutschen Volkstum zu stehen, \n\n13\n\nvgl. zum Bekenntnis durch die amtliche Registrierung zur deutschen Nationalität: \nBVerwG, Urteil vom 21. Oktober 2004 - 5 C 13.04 -, NVwZ-RR 2005, 310 m. w. \nN.,\n\n14\n\nwäre die Indizwirkung dieses einmal nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG wirksam \nabgegebenen Bekenntnisses zum deutschen Volkstum durch die Entgegennahme \nund die Führung eines Militärausweises, der sie nach außen hin als Angehörige einer \nanderen Nationalität - nämlich der rumänischen - ausweist, entfallen. Die Annahme \nund das Benutzen eines solchen Personalpapiers ohne ein erkennbares Bemühen \num seine Abänderung heben die Vermutung eines fortwirkenden positiven \nBekenntnisses auch dann auf, wenn die Eintragung einer anderen als der deutschen \nNationalität dem Inhaber nicht zuzurechnen sein sollte, da die Eintragung einer \nnichtdeutschen Nationalität den Inhaber des Personalpapiers nach außen hin \nsichtbar als nicht dem deutschen Volkstum zugehörig kennzeichnet. Sie steht damit \neiner Fortwirkung der zunächst abgegebenen Nationalitätserklärung zum deutschen \nVolkstum entgegen, wenn auch aufgrund einer etwa fehlenden Zurechenbarkeit in \ndiesem Vorgang nicht zugleich ein positives Bekenntnis zu einem nicht deutschen \nVolkstum (\"Gegenbekenntnis\") zu sehen ist.\n\n15\n\nSo zum Pass: BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B 128.04 -, juris; \nOVG NRW, Beschluss vom 13. September 2006 - 12 A 3199/05 - m. w. N.\n\n16\n\nDa der Kläger zu 1. selbst nicht behauptet, er und sein Vater hätten nach \nBeendigung ihrer Militärdienstzeiten durch eine Nationalitätenerklärung ein \nBekenntnis (nur) zum deutschen Volkstum abgegeben, kann die Voraussetzung des \n§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG nur vorliegen, wenn jeweils ein Bekenntnis \"auf \nvergleichbare Weise\" zum deutschen Volkstum abgegeben worden ist. \n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n18\n\n- 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n19\n\nUm ein solches Bekenntnis anzunehmen, müssen die Indizien für den Willen der \nZugehörigkeit zur deutschen Volksgruppe nach Gewicht, Aussagekraft und \nNachweisbarkeit der Nationalitätenerklärung entsprechen und in einer Weise über \ndas familiäre Umfeld hinaus nach außen hervorgetreten sein, die der \nNationalitätenerklärung nahe kommt. Es ist zu prüfen, ob Möglichkeiten bestanden, \nauf die Änderung der Nationalitätenerklärung hinzuwirken. Ist das nicht der Fall, sind \nvom Aufnahmebewerber nachprüfbare Umstände zu bezeichnen, die einen Willen, \nder deutschen Volksgruppe und keiner anderen anzugehören, nach außen hin z. B. \nin der Lebensführung oder in gesellschaftlichen, sozialen oder kulturellen Aktivitäten \nunzweifelhaft zutage treten ließen. \n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 13. November 2003 \n\n21\n\n- 5 C 41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104.\n\n22\n\nDie bloß innerlich gebliebene und erst im Zusammenhang mit der Ausreise nach \naußen manifestierte Identifikation mit dem deutschen Volkstum genügt dem \nBekenntniserfordernis nicht. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 13. November 2003 \n\n24\n\n- 5 C 14.03 -, BVerwGE 119, 188, - 5 C 40.03 -, BVerwGE 119, 192, und - 5 C \n41.03 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 104; Beschluss vom 8. Februar 2005 - 5 B \n128.04 -, juris.\n\n25\n\nDass der Kläger und sein Vater ein diese Anforderungen erfüllendes Bekenntnis \nzum deutschen Volkstum während des Zeitraums ab Bekenntnisfähigkeit bzw. \nBeendigung des Wehrdienstes abgegeben haben, lässt sich jedenfalls bis 1995 - \nihrem Beitritt zum Deutschen Demokratischen Forum - nicht feststellen. Für diesen \nZeitraum werden nämlich lediglich die überdurchschnittlichen deutschen \nSprachkenntnisse und die Teilnahme an christlichen Feiertagen im Rahmen der \nevangelischen Kirchengemeinde wie Pfingsten, Ostern und Weihnachten geltend \ngemacht. Der Gebrauch und die Pflege der deutschen Sprache können jedoch \nebenso wenig die Voraussetzungen für ein Bekenntnis auf vergleichbare Weise \nausfüllen wie das gemeinschaftliche Feiern religiöser Feste im Familien-, Freundes- \nund Gemeindekreis. Denn beide Verhaltensweisen kommen in ihrer Bedeutung und \nAussagekraft, auch zusammengenommen, einer Nationalitätenerklärung nicht gleich. \n\n26\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Oktober 2005 - 2 A 4516/03 -; vom 8. \nJuli 2005 - 2 A 3876/03 -.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. §§ 52 Abs. 2, 47 Abs. \n1 und 3 GKG. \n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. \n§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist \nrechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268524","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/12-a-1364-06","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268524","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268524","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/12-a-1364-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268524","retrieved":"2026-07-09 02:37:38.926585+00:00"}}