{"status":"available","doknr":"OLD268523","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1115.10B2352.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-15","aktenzeichen":"10 B 2352/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 5. Oktober 2006 geändert. Die aufschiebende \nWirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung vom 1. \nAugust 2006 wird wiederhergestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsgegner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.740,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie Beschwerde der Antragstellerin führt zur Wiederherstellung der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 1. \nAugust 2006.\n\n3\n\nDem Verwaltungsgericht ist allerdings darin zuzustimmen, dass eine formelle \nIllegalität vorliegen dürfte, schon weil die im Jahre 1944 zu Aufenthaltszwecken \ngenehmigten Räume teilweise erheblich - durch den Einbau von Bad und Küche - \numgebaut worden und zu einer Wohnung im Sinne des Bauordnungsrechts (vgl. § 49 \nBauO NRW) zusammengefasst worden sind. Nicht zu beanstanden ist auch die \nAnnahme, dass die formelle Illegalität einer Nutzung ihre Untersagung mit \nAnordnung des Sofortvollzugs im Regelfall rechtfertigt. Denn es besteht ein \nöffentliches Interesse daran zu verhindern, dass aus rechtswidrigem Verhalten \nVorteile gegenüber sich rechtstreu verhaltenden Bauherrn gezogen werden können; \ndieses Interesse ist regelmäßig höher zu bewerten als das private Interesse an der \nNutzung eines illegal errichteten, ggf. aber genehmigungsfähigen Bestandes. Dies \ngilt erst recht dann, wenn brandschutzrechtliche Bedenken gegen die bauliche \nAusgestaltung einer Wohnung bestehen. \n\n4\n\nDie angegriffene Ordnungsverfügung ist jedoch rechtswidrig, weil die der \nAntragstellerin gesetzte Frist ermessensfehlerhaft ist. Der Antragsgegner hat \nverkannt, dass es der Antragstellerin innerhalb der ihr eingeräumten Frist kaum \nmöglich gewesen sein dürfte, der Nutzungsuntersagung nachzukommen. Die \nNutzungsuntersagung ist ihr am 4. August 2006 - Freitag - zugestellt worden; sie war \nbis zum 15. August 2006 - Dienstag - zu befolgen. Der Antragstellerin standen \ndemnach neun Werktage zur Verfügung, eine neue Wohnung zu finden, den \nMietvertrag abzuschließen und den Umzug zu organisieren und durchzuführen. \nDiese Frist ist auch ohne Hinzutreten besonderer Umstände zu kurz bemessen; für \ndie Antragstellerin gilt jedoch erschwerend, dass sie mit einem dreijährigen Kind und \n- nimmt man die streitgegenständliche Wohnung zum Maßstab - begrenzten \nwirtschaftlichen Mitteln erheblich größere Schwierigkeiten haben dürfte, in derart \nkurzer Frist auf dem Wohnungsmarkt Ersatz zu finden als andere Personen. Dieses \nprivate Interesse sowie das ggf. hinzutretende öffentliche Interesse an der \nVermeidung von Wohnungslosigkeit hat der Antragsgegner nicht in seine \nErmessensausübung eingestellt. \n\n5\n\nDer Umstand, dass der Antragsgegner Bedenken hinsichtlich der Brandsicherheit \nder Wohnung der Antragstellerin geäußert hat, ändert an diesem Ergebnis nichts. \nZwar ist es zulässig, die Frist zur Befolgung einer Nutzungsuntersagung in Fällen \nfehlender Brandsicherheit besonders kurz zu bemessen; dies hat der Senat \nwiederholt bestätigt. Allerdings hat der Antragsgegner die Eilbedürftigkeit der \nOrdnungsverfügung - insbesondere die Anordnung der sofortigen Vollziehung - im \nvorliegenden Fall ausdrücklich nur mit der formellen Illegalität der Nutzung und nicht \nmit dem Aspekt fehlender Brandsicherheit begründet; dementsprechend hat er in \ndem Anschreiben an den Rechtsanwalt der im Stockwerk unterhalb der Wohnung der \nAntragstellerin wohnenden Nachbarn ausgeführt, die Nutzungsuntersagung sei aus \nformellen Gründen erfolgt. Schließlich fehlt es im Verfahren bisher an sicheren \nFeststellungen zur Brandschutzproblematik. In dem einzigen Ortstermin wurde zwar \nfestgestellt, dass der nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW erforderliche \nFensterquerschnitt von 0,90 x 1,20 m nicht vorhanden sei, doch lässt sich den Akten \nnicht entnehmen, welche Fenstermaße tatsächlich gegeben sind. Aus den Akten des \nGebäudes aus den Jahren 1944 bis 1946 ergibt sich, dass jedenfalls die Breite der \nFenster ein lichtes Maß von 0,90 m aufweisen, während die Höhe nach den dort \nvorhandenen Zeichnungen für die verwirklichten Ausbauten nicht erkennbar ist.\n\n6\n\nVor diesem Hintergrund geht der Senat der Frage, ob die genannte \nOrdnungsverfügung schon wegen Unbestimmtheit rechtswidrig ist, nicht weiter nach. \nAllerdings bestehen Bedenken im Hinblick auf die Tenorierung der \nNutzungsuntersagung, die sich auf \"das linke Dachgeschoss\" bezieht. Diese \nFormulierung lässt offen, aus welcher Perspektive das \"linke Dachgeschoss\" \nbestimmt werden muss und welchen Umfang die Nutzungsuntersagungsverfügung \nhaben soll. Eine Auslegung aus der Sicht der Adressatin dahin, dass die von ihr \nbewohnten Räume gemeint sein dürften, liegt zwar nahe, doch wäre eine eindeutige \nBezeichnung unter Rückgriff auf die Teilungserklärung (Wohnung Nr. 9) ohne \nweiteres möglich gewesen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 53 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG. \n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268523","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/10-b-2352-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268523","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268523","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-15/10-b-2352-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268523","retrieved":"2026-07-09 02:37:38.852590+00:00"}}