{"status":"available","doknr":"OLD268557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1114.1B1886.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"1 B 1886/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n Gründe\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie vom Antragsteller dargelegten Beschwerdegründe rechtfertigen es nicht, den \nangefochtenen Beschluss zu ändern und dem im Beschwerdeverfahren nur noch \nweiterverfolgten Hauptantrag des erstinstanzlichen Verfahrens zu entsprechen,\n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung der Widersprüche des Antragstellers gegen die \nVerfügungen der Antragsgegnerin vom 21. Dezember 2005 und 3. April 2006 \nanzuordnen und - soweit die Verfügungen bereits vollzogen worden sind - die \nAufhebung der Vollziehung anzuordnen.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als statthaften und auch im Übrigen \nzulässigen Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO qualifiziert. Die angegriffenen \nVerfügungen enthielten eine einheitliche Regelung, gerichtet auf die zeitlich \ngestreckte Versetzung des Antragstellers zum Personal Service Telekom mit \nDienstort P. . Der Rechtsschutzantrag sei aber unbegründet, denn es sei dem \nAntragsteller nach der gesetzlichen Wertung in § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG zuzumuten, \nder Versetzungsverfügungen bis zur rechtskräftigen Entscheidung über sie Folge zu \nleisten. Gründe, von dieser regelmäßigen gesetzlichen Bewertung abzuweichen, \nlägen nicht vor. Die Versetzung sei nicht erkennbar rechtswidrig, erweise sich \nvielmehr bei summarischer Prüfung in allen Punkten bis auf einen als erkennbar \nrechtmäßig. Ein dienstliches Bedürfnis für sie liege wegen des Wegfalls der \nArbeitsplätze in E. und der Verlagerung der dort bislang wahrgenommenen \nAufgaben auf andere Standorte vor. Dass der Antragsteller auf dem neuen \nDienstposten vorübergehend unterwertig beschäftigt werden solle, sei nicht zu \nbeanstanden. § 6 PostPersRG erlaube dies als Spezialregelung auch über die nach \nallgemeinem Beamtenrecht geltende Zwei-Jahres-Grenze des § 27 Abs. 2 Satz 2 \nBBG hinaus. Die Klärung im Einzelnen könne aber einem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten bleiben. Ein durchschlagender Ermessensfehler sei ebenfalls nicht \nfestzustellen. Zwar ließe sich den angegriffenen Bescheiden weder \nErmessenserwägungen noch ein Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass sich die \nverfügende Stelle ihres Ermessensspielraums bewusst gewesen sei. Jedoch habe \ndie Antragsgegnerin mit den Ausführungen in den Schriftsätzen im vorläufigen \nRechtsschutzverfahren die erforderliche Ermessensausübung nachgeholt. Die \nnachgeholte Ermessensentscheidung sei gerichtlich nicht zu beanstanden. \nSchwerwiegende persönliche Gründe oder eine außergewöhnliche Härte, \nderentwegen die Versetzung ermessensfehlerhaft erscheinen könnte, lägen nicht \nvor. Die verlängerte Fahrzeit nach P1. stelle sich weder isoliert noch unter \nBerücksichtigung der familiären und gesundheitlichen Situation des Antragstellers als \naußergewöhnliche Härte dar. Die Betreuung der Kinder und der Schwiegereltern des \nAntragstellers sei gewährleistet. Dass dem Antragsteller selbst aufgrund der \nVersetzung eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Gesundheit drohe, sei weder \nbelegt noch ersichtlich. Die Deutsche Telekom AG sei auch nicht gehalten gewesen, \nalle am Standort E. tätigen Postamtsräte in die engere Wahl für eine Versetzung \nnach P1. einzubeziehen. Es sei nicht zu beanstanden, wenn grundsätzlich nur \nMitarbeiter versetzt würden, deren Arbeitsplätze in E. weggefallen seien, denn \nsie verfügten bereits über Erfahrungen mit der Bearbeitung von Aufgaben im Bereich \nder Personalverwaltung. Ebenfalls nicht ermessensfehlerhaft sei die Ablehnung, den \nAntragsteller auf einem Teleheimarbeitsplatz oder im Projekt ePersA einzusetzen. \nEine Aufhebung der Vollziehung komme nicht in Betracht, weil die Versetzung noch \nnicht vollzogen worden und der Rechtsschutzantrag erfolglos geblieben sei. \n\n6\n\nMit seiner Beschwerdebegründung, die insofern den zu beachtenden \nPrüfungsrahmen abgibt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), bringt der Antragsteller \nhiergegen nichts vor, was zur erstrebten Änderung des angefochtenen Beschlusses \nführen könnte.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass im Rahmen der \ngerichtlichen Interessenabwägung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die Wertung des \n§ 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG regelhaft durchschlägt. Der Gesetzgeber hat sich mit dem \ndort vorgesehenen Ausschuss der aufschiebenden Wirkung - in Umkehrung des \nRegel-Ausnahme-Verhältnisses nach § 80 Abs. 1 VwGO - die in der \nverwaltungsgerichtlichen Spruchpraxis für Organisationsakte wie Abordnungen oder \nVersetzungen entwickelte Ansicht zu eigen gemacht, dass diese ihren Sinn \nregelmäßig nur dann erfüllen, wenn sie alsbald, jedenfalls schon vor einer \nrechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vollzogen werden. \n\n8\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2004 - 1 B 1329/04 -, ZBR 2005, 97 = \nDVBl. 2005, 325; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 120 \nm.w.N.; ferner allgemein BVerwG, Beschluss vom 14. April 2005 - 4 VR 1005.04 -, \nBVerwGE 123, 241, 244 f.\n\n9\n\nAllerdings muss unbeschadet der gesetzlichen Vorstrukturierung des \nInteressenausgleichs der Einzelfallbezug der gerichtlichen Gewichtung gewahrt \nbleiben. Das schließt eine Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs \nin der Hauptsache ebenso ein wie eine hiervon unabhängige, allgemeine Interessen- \nund Folgenabwägung. Was die grundsätzlich vorrangige Orientierung an den \nErfolgsaussichten der Hauptsache angeht, so gelten im Ansatz keine von sonstigen \nFällen abweichenden Grundsätze: Das öffentliche Interesse überwiegt in aller Regel, \nwenn sich die Versetzungsentscheidung als offensichtlich rechtmäßig erweist, es tritt \nhinter dem Aufschubinteresse des Rechtsschutzsuchenden ohne weiteres zurück, \nwenn sich die behördliche Entscheidung als offensichtlich rechtswidrig darstellt. Für \neine weitere Folgenabwägung wird angesichts der gesetzlichen Wertung in aller \nRegel nur bei voraussichtlich offenem Ausgang des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nVeranlassung bestehen. Bei dieser Folgenabwägung schlägt der \nRechtsschutzanspruch umso stärker zu Buche und darf demgemäß umso weniger \nzurückstehen, je schwerer die dem Versetzten auferlegte Belastung wiegt und je \nmehr die Maßnahme der Verwaltung Unabänderliches bewirkt.\n\n10\n\nVgl. auch BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 1973 - 1 BvR 23, 155/73 -, BVerfGE \n35, 382, 402, und vom 21. März 1985 - 2 BvR 1642/83 -, BVerfGE 69, 220, 228; \nBVerwG, Beschluss vom 14. April 2005, a.a.O.; Schnellenbach, a.a.O. Rn. 120.\n\n11\n\nAllerdings verschiebt sich in Fällen allgemeiner Folgenabwägung die \nDarlegungslast zulasten des Rechtsschutzsuchenden. Er hat darzutun, dass die ihm \nnach der gesetzgeberischen Grundentscheidung grundsätzlich abverlangte sofortige \nBefolgung der Versetzungsentscheidung zu einer besonderen, in seinem Falle nicht \nhinzunehmenden Härte führt.\n\n12\n\nNach diesen Grundsätzen bleibt der Rechtsschutzantrag auch im \nBeschwerdeverfahren ohne Erfolg. Die meisten der vom Antragsteller \naufrechterhaltenen Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Verfügungen lassen \nsich schon jetzt als unbegründet qualifizieren, wie es das Verwaltungsgericht im \nEinzelnen herausgearbeitet hat. Es führt hier aber auch nicht zu einem Überwiegen \ndes Aufschubinteresses, dass Rechtsfehler der Versetzungsentscheidung in der \nvorliegenden Fassung in Betracht zu ziehen sind. Derartige Fehler sind zwar bei der \nBeurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache - zurzeit also \nder Widersprüche des Antragstellers vom 17./23. Januar und 6. April 2006 - als \nElement der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dabei ist aber auch \neinzustellen, wie unten näher darzulegen ist, dass nach dem Sach- und Streitstand \nim Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Beseitigung der (möglichen) Fehler \nabsehbar ist und dem Antragsteller eine Befolgung der Versetzungsentscheidung bis \ndahin - auch in Ansehung der Art der Fehler - zugemutet werden kann. \n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat zunächst im Einzelnen dargelegt, worin das \ndienstliche Bedürfnis für die Versetzung im Sinne des § 26 Abs. 1 Satz 1 BBG \nbesteht und warum der Antragsteller im Verhältnis zu anderen Beschäftigten des \nDienstortes E. für eine Tätigkeit in P1. ausgewählt worden ist. Das bloße \nLeugnen eines solchen Bedürfnisses im Beschwerdeverfahren zieht diese \nErwägungen nicht ansatzweise in Zweifel und begründet keine Notwendigkeit zu \neiner Vertiefung im vorliegenden Beschluss. Auf die einschlägigen Beschlussgründe \n(Abdruck S. 9, 16) kann Bezug genommen werden.\n\n14\n\nEs ist auf der Grundlage des Beschwerdevorbringens weiterhin nicht erkennbar, \ndass die Versetzungsentscheidung aufzuheben sein wird, weil der Antragsteller \nbereits seit dem 1. April 2004 unterwertig beschäftigt wird und weiterhin so \nbeschäftigt werden soll. Die rechtliche Bewertung dieses Umstandes hat, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht hervorgehoben hat, auszugehen von § 6 des Gesetzes \nzum Personalrecht der Beschäftigten der Deutschen Bundespost \n(Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG). Danach kann der Antragsteller \n\"vorübergehend\" auf einem anderen Arbeitsposten von geringerer Bewertung \nverwendet werden. Es spricht nichts dafür, dass die zeitliche (Ober-)Grenze \nzulässiger unterwertiger Beschäftigung durch den Zwei-Jahres-Zeitraum des § 27 \nAbs. 2 Satz 3 BBG zu konkretisieren ist, wie der Antragsteller meint. Auch dies hat \ndas Verwaltungsgericht bereits zutreffend ausgeführt. Bekräftigend ist darauf \nhinzuweisen, dass die genannte Zwei-Jahres-Grenze ausdrücklich nur für \nAbordnungen gilt und für die hier in Rede stehende Versetzung eines \nBundesbeamten weder in § 26 Abs. 2 Satz 2 BBG noch in § 6 PostPersRG enthalten \noder in Bezug genommen ist. Schon dies belegt, dass der Gesetzgeber mit § 6 \nPostPersRG eine eigenständige - den allgemeinen beamtenrechtlichen \nBestimmungen vorgehende - Regelung treffen wollte, um dem im Übrigen unberührt \nbleibenden Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung von Beamten in \nNachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost Grenzen zu ziehen. Zweck \ndieser Regelung ist es, den Nachfolgeunternehmen wegen des dort bestehenden \nPersonalüberhangs eine Möglichkeit zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes zu \neröffnen, die im allgemeinen Beamtenrecht nicht vorgesehen ist. \n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 - 2 C 26.05 -, ZBR 2006, 344. \n\n16\n\nSystematik und Zwecksetzung schließen es somit aus, die für Abordnungen \ngeltende Sonderregelung in § 27 Abs. 2 Satz 3 BBG auf § 6 PostPersRG zu \nübertragen. Daraus ist indes keineswegs der Gegenschluss zu ziehen, dass mit \ndieser Vorschrift die Verwendung von Beamten auf Arbeitsposten von geringerer \nBewertung zeitlich unbegrenzt zugelassen wäre. Schon der Wortlaut \n(\"vorübergehend\") zieht der Auslegung insoweit eine unüberwindbare Grenze, nach \nder unterwertige Beschäftigungen in jedem Falle befristet bleiben müssen. Mehr als \ndies zuzulassen, wäre dem einfachen Gesetzgeber verfassungsrechtlich auch nicht \nerlaubt. Die Möglichkeit zu einer unterwertigen Beschäftigung ist nämlich im Lichte \ndes Art. 33 Abs. 5 GG zu sehen, der u.a. die amtsangemessene Beschäftigung von \nBeamten absichert. Andererseits spricht der Normzweck ebenso deutlich dagegen, \ndie zulässige Dauer der Beschäftigung durch eine absolute, für alle Fälle geltende \nObergrenze zu bestimmen. Vielmehr verlangt § 6 PostPersRG, die konkrete Dauer \nder unterwertigen Beschäftigung durch eine Abwägung im Einzelfall festzulegen, in \nder die Belange des Beamten in ein konkretes Verhältnis zu den betrieblichen \nGründen gesetzt werden, welche die unterwertige Beschäftigung \"erfordern\". Mit der \nVoraussetzung der Erforderlichkeit ist klargestellt, dass der grundsätzliche Anspruch \nauf amtsangemessene Beschäftigung nicht weitergehend eingeschränkt werden darf \nals nach den konkreten betrieblichen Erfordernissen unerlässlich. Von daher lässt \nsich der Vorschrift zwar keine zeitliche Obergrenze entnehmen, aber ebenso wenig \neine Mindestgrenze, deren Wahrung unterwertige Verwendungen ohne weitere \nErwägungen stets als rechtens erscheinen ließe. Bei einer deutlichen \nUnterschreitung der Amtsangemessenheit der Verwendung kann etwa - je nach dem \nGewicht der betrieblichen Gründe - auch nur eine deutlich kürzere Verwendungszeit \nals zwei Jahre zulässig (zumutbar) sein. \n\n17\n\nIm Fall des Antragstellers ist nicht erkennbar, dass die streitigen Verfügungen in \nWürdigung aller abwägungserheblichen Umstände mit Blick auf die bisherige und die \nweitere Dauer der unterwertigen Beschäftigung durchgreifend zu beanstanden \nwären. Dies macht der Antragsteller, der sich vorwiegend gegen die Ortsveränderung \nseiner Tätigkeit und die daraus resultierenden Nachteile wendet, letztlich auch selbst \nnicht geltend. Berechtigt ist allerdings seine Kritik, dass die Verfügungen die Dauer \nder unterwertigen Beschäftigung in keiner Weise konkretisieren. Die Verfügung vom \n21. Dezember 2005 erwähnt den Umstand fortdauernder unterwertiger \nBeschäftigung, ohne aber Aussagen zu ihrer Beendigung zu machen; die Verfügung \nvom 3. April 2006 geht auf Art und Dauer der voraussichtlichen Beschäftigung in \nP1. nicht mehr ein. Überdies spricht der Vortrag im erstinstanzlichen Verfahren \ndafür, dass die Antragsgegnerin eine zeitliche Begrenzung der (unterwertigen) \nTätigkeit in P1. überhaupt noch nicht - also in Verkennung der Grenzen des § 6 \nPostPersRG - ins Auge gefasst hat. Hiergegen ist zu betonen, dass die hinreichende \nPräzisierung der Dauer einer unterwertigen Beschäftigung - sei es durch einen \nEndtermin, sei es durch eine anderweitig bestimmbare Festlegung - bereits in der \nVerfügung selbst zu erfolgen hat; sie ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der \nVersetzung. Der Dienstherr ist verfassungsrechtlich verpflichtet, für die \namtsangemessene Beschäftigung seiner Beamten zu sorgen. Es geht deshalb auch \nim Rahmen einer Versetzung bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen \nBundespost nicht an, den Beamten für unbestimmte Zeit auf einen nicht \namtsangemessenen Dienstposten zu versetzen und ihn auf die Realisierung seines \nAnspruchs auf amtsangemessene Beschäftigung in dem Zeitpunkt zu verweisen, in \ndem die Voraussetzungen des § 6 PostPersRG nicht mehr gegeben sind - mit allen \nRisiken, die sich insoweit schon aus der Wahl des Zeitpunktes eines solchen \nBegehrens ergeben.\n\n18\n\nDem Rechtsfehler mangelnder Konkretisierung des Endes der unterwertigen \nBeschäftigung lässt sich hier jedoch kein Grund für ein Überwiegen der \nAufschubinteressen des Antragstellers entnehmen. Maßgeblich für die gerichtliche \nBeurteilung der Rechtmäßigkeit einer Versetzungsentscheidung ist, wie gewöhnlich \nbei Anfechtungsklagen, die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten \nVerwaltungsentscheidung.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November 2000 - 2 B 42.00 -, Buchholz 232 \n§ 26 BBG Nr. 40; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 6. Aufl. 2005, Rn. 118 \nm.w.N.; Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, \nBand 1, § 26 BBG Rn. 44.\n\n20\n\nSteht die Widerspruchsentscheidung - wie hier - noch aus, so hat das Gericht bei \nFeststellung eines Fehlers im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu \nberücksichtigen, ob und inwieweit der Fehler im Verlauf des Widerspruchsverfahrens \nvoraussichtlich geheilt werden wird. Ist eine Heilung nach dem Erkenntnisstand der \ngerichtlichen Entscheidung zu bejahen, so ist weiter zu erwägen, welchen Inhalt die \nangefochtene (Ausgangs-)Verfügung durch den Widerspruchsbescheid erhalten \nwird. Der Rechtsschutzausspruch hat sich sodann daran auszurichten, inwieweit sich \nentscheidungsrelevante Veränderungen ergeben werden und ob zu deren Sicherung \neine Anordnung der aufschiebenden Wirkung erforderlich ist.\n\n21\n\nVgl. zum Ganzen auch Schoch, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, \nLoseblatt-Kommentar (Stand: April 2006), § 80 Rn. 287 ff.; Finkelnburg/Jank, \nVorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl. 1998, Rn. 870.\n\n22\n\nIm vorliegenden Fall fällt die prognostische Beurteilung zulasten des \nAntragstellers aus: Die gebotene Konkretisierung des vorübergehenden Charakters \nder unterwertigen Beschäftigung ist im Widerspruchsbescheid ohne weiteres \nmöglich, da Ausgangs- und Widerspruchsbehörde identisch sind und die Prüfung im \nWiderspruchsverfahren nicht auf bestimmte Gesichtspunkte eingeschränkt ist. Den \nAnforderungen des § 6 PostPersRG kann durch die gebotene zeitliche Begrenzung \nder unterwertigen Beschäftigung, wie oben dargelegt, Rechnung getragen werden, \nund zwar wegen der Einheit von Ausgangs- und Widerspruchsentscheidung \nunabhängig von sonst geltenden verfahrens- bzw. prozessrechtlichen Einengungen, \nwie sie § 45 VwVfG oder § 114 VwGO vorsehen. Obwohl sich im Zuge der \nFehlerheilung der Inhalt der Versetzungsentscheidung absehbar verändern wird, \nsieht der Senat hier keine Veranlassung, dem Antragsteller bis zum \nWiderspruchsbescheid Rechtsschutz durch Anordnung der aufschiebenden Wirkung \nzu gewähren; denn der Fehler der unterlassenen Präzisierung des vorübergehenden \nCharakters der unterwertigen Beschäftigung hat keine Bedeutung für die \nRechtmäßigkeit der vom Antragsteller gegenwärtig ausgeübten Tätigkeit, sondern \nlediglich für den Zeitpunkt ihrer Beendigung.\n\n23\n\nAus entsprechenden Erwägungen ist dem Aufschubinteresse des Antragstellers \nweiter nicht wegen eines (etwaigen) Ermessensausfalls in den angefochtenen \nVerfügungen Vorrang einzuräumen. Auch der Senat lässt insofern ausdrücklich \noffen, ob der vom Verwaltungsgericht unterstellte Ermessensausfall tatsächlich \nvorliegt bzw. ob es sich bei den fraglos dürftigen Erwägungen in den angefochtenen \nVerfügungen um einen bloßen Mangel der Begründung gemäß § 39 VwVfG handelt \noder ob es der vom Antragsteller vermissten Begründung nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 \nVwVfG nicht einmal bedurfte. Die derzeit erkennbaren Umstände sprechen jedenfalls \nstark dafür, dass die Deutsche Telekom AG im Vorfeld der Entscheidung ihr \nErmessen erkannt und ausgeübt, dies in den hier streitigen Versetzungsverfügungen \naber nicht zum Ausdruck gebracht hat. Zum einen ist insoweit zu bedenken, dass die \nVersetzung des Antragstellers keine Einzelmaßnahme war, sondern Teil eines im \nübergeordneten Rahmen organisierten Interessenausgleichs für zahlreiche \nBeschäftigte der aufgelösten Organisationseinheiten in E. , wie es in den \nGründen zu I. des angefochtenen Beschlusses im Anschluss an die erstinstanzliche \nSchilderung der Antragsgegnerin beschrieben ist. Dieser Interessenausgleich \nschließt zwangsläufig Feststellungen und Gewichtungen der persönlichen und \ndienstlichen Verhältnisse betroffener Beschäftigter ein, die unstreitig im \nUmsetzungsteam vorgenommen worden sind. Dies könnte bedeuten, dass sich die \nzuständige Behörde der Deutschen Telekom AG den Interessenausgleich des \nUmsetzungsteams im Rahmen ihrer Versetzungsentscheidung bezüglich des \nAntragstellers zu eigen gemacht und damit ihr Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt \nhat. Zwar vermag eine für die Maßnahme selbst unzuständige Stelle wie das \nUmsetzungsteam das Ermessen nicht anstelle des Dienstherrn auszuüben; der \nzuständigen Behörde ist es aber nicht verwehrt, sich solcherart gefundenen \nErwägungen anzuschließen, sofern dies in eigenständiger Ausübung von Ermessen \nbei der Entscheidung über die Personalmaßnahme geschieht. Dass im vorliegenden \nFall so verfahren worden ist, dürfte den Erklärungen der Antragsgegnerin im \nerstinstanzlichen Verfahren zu entnehmen sein. Was die Interessen des \nAntragstellers angeht, so ist zu bedenken, dass er vor der Versetzungsentscheidung \nangehört worden war und sich im Schreiben vom 15. November 2005 unter \neingehender Darlegung seiner Interessen geäußert hatte. Von daher brauchte es \nbesonderer Anhaltspunkte um zu schließen, dass die Interessen des Antragstellers \nbei der Versetzungsentscheidung gleichwohl nicht erwogen worden sind. Vor diesem \nHintergrund gibt vorliegend allein der Umstand, dass ermessensrelevante \nGesichtspunkte und ihre Bewertung in der letztlich getroffenen Entscheidung \nunerwähnt geblieben sind, keine genügende Grundlage ab für den Schluss auf ein \nErmessensdefizit. \n\n24\n\nLetztlich lässt aber auch der Senat dahingestellt, ob überhaupt ein relevanter, zur \nAufhebung führender Ermessensfehler vorliegt. Denn nach den oben dargestellten \nGrundsätzen ist konkret davon auszugehen, dass auch er im Zuge des laufenden \nWiderspruchsverfahrens geheilt werden wird. Allerdings erscheint zweifelhaft, ob \neine Heilung mit den Ausführungen der Antragsgegnerin in ihren erstinstanzlichen \nSchriftsätzen bereits eingetreten ist, sollte dies als erstmalige Ausübung von \nErmessen und nicht nur als bloße Aufdeckung bereits angestellter \nErmessenserwägungen gemeint sein. Denn grundsätzlich dürfte die Nachholung im \nSinne einer erstmaligen Ausübung von Ermessen ein Verwaltungsverfahren \nerfordern, das geeignet ist, zu einer Abänderung des (fehlerbehafteten) \nVerwaltungsaktes zu führen. Erklärungen, die von der zuständigen Behörde in einem \nRechtsschutzverfahren dem Gericht gegenüber abgegeben werden, dürften in der \nvorliegenden Fallgestaltung nicht ausreichen. Insofern dürfte sich die Nachholung \nvon Ermessen davon unterscheiden, was in anderen Bereichen des \nVerwaltungshandelns mithilfe einer dem Gericht gegenüber abgegebenen \nPräzisierung oder Plausibiliserung rechtlich zulässig ist. Dies mag indessen \ndahingestellt bleiben, denn jedenfalls rechtfertigen im vorliegenden Falle die - in der \nSubstanz überzeugenden - Feststellungen des Verwaltungsgerichts \n(Beschussabdruck S. 13 ff.) die Prognose, dass ein etwaiges (hier unterstelltes) \nErmessensdefizit mit dem Erlass des Widerspruchsbescheides beseitigt werden wird, \nohne dass sich an der Entscheidung in der Sache etwas ändert.\n\n25\n\nDer Antragsteller wendet im Beschwerdeverfahren hierzu ein, dass die \nAntragsgegnerin mögliche Alternativen bezüglich der \"Sozialauswahl\" nicht erwogen \nund ihm, dem Antragsteller, zu Unrecht einen Teleheimarbeitsplatz verweigert habe. \nMit beiden Fragen hat sich das Verwaltungsgericht bereits eingehend befasst. Der \nAntragsteller setzt sich damit nicht konkret auseinander, sondern wiederholt nur \nseinen bisherigen Standpunkt. Dieser überzeugt nicht, sodass auf die Gründe des \nangefochtenen Beschlusses (Abdruck S. 16 f.) Bezug genommen werden kann. \nErgänzend und vertiefend ist auf Folgendes hinzuweisen: Nach dem oben \nAusgeführten wäre für den Erfolg des Rechtsschutzantrags ohnehin nicht die - \nunterstellte - Ermessensfehlerhaftigkeit als solche ausschlaggebend, sondern die \nUnmöglichkeit der Fehlerheilung bzw. die Annahme, der Verwaltungsakt werde im \nZuge der Heilung eine Veränderung im Sinne der Vorstellungen des Antragstellers \nerfahren. Davon kann jedoch auch mit Blick auf die vom Antragsteller \nangesprochenen Punkte nicht ausgegangen werden. Was die Frage der Auswahl \ndes Antragstellers im Verhältnis zu anderen in Betracht kommenden Bediensteten \ndes Standortes E. angeht, hat das Verwaltungsgericht dargetan, dass für sie \ngewichtige Gründe sprechen. Dann aber ist es nicht Sache der Antragsgegnerin \nsubstanziiert vorzutragen, welche Alternativen der Verwendungsentscheidung in \nBetracht kamen. Unzweifelhaft bestand infolge des Wegfalls des Arbeitsplatzes des \nAntragstellers in E. die Notwendigkeit einer anderweitigen Verwendung. \nErmessensfehlerhaft kann diese Entscheidung nur dann sein, wenn sich die vom \nAntragsteller gewünschte Verwendung als eindeutig vorzugswürdig aufdrängen \nmusste. Dafür bietet das Beschwerdevorbringen, auf das es insofern ankommt, aber \nauch der sonstige Akteninhalt keine Basis. Eine dauerhafte amtsangemessene \nBeschäftigungsmöglichkeit in E. hat auch der Antragsteller nicht aufgezeigt. \nInsofern ist zu berücksichtigen, dass es zwar maßgeblich auf die Erwägungen des \nUmsetzungsteams in Anwendung der ZIA-Richtlinien ankommen dürfte - jedenfalls \nsoweit sich bestätigen sollte, dass sich die Deutsche Telekom AG diese wie oben \nangenommen zu eigen gemacht hat; derzeit spricht aber nichts dafür, dass nach den \ndanach anzulegenden Kriterien die Auswahl des Antragstellers fehlerhaft gewesen \nsein könnte.\n\n26\n\nWeiter vermag auch der Senat nicht festzustellen, dass der Antragsteller wegen \nseiner familiären Situation bzw. seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung nicht hätte \nversetzt werden dürfen. Was die Betreuung seiner Schwiegereltern angeht, ist \nweiterhin nicht substanziiert aufgezeigt - angesichts der im angefochtenen Beschluss \nbeschriebenen Familiensituation auch nicht erkennbar -, welche Betreuung durch \nden Antragsteller bislang wahrgenommen worden ist und dass dies infolge einer \nVersetzung nach P1. überhaupt gefährdet wäre. Es verhält sich ja offenkundig \nkeineswegs so, dass der Antragsteller bisher eine vollzeitige Betreuung sichergestellt \nhätte. Ebenso wenig lässt sich dem erneuten Hinweis auf die gesundheitlichen \nProbleme des Antragstellers eine unzumutbare Härte entnehmen. Dem zur \nSubstanziierung angeführten ärztlichen Attest des Dr. C. hat das \nVerwaltungsgericht bereits mangelnde Aussagekraft entgegengehalten, soweit es \num die allein entscheidungserheblichen versetzungsbedingten Veränderungen der \ngegebenen Situation geht. \n\n27\n\nSchließlich hat das Verwaltungsgericht im Einzelnen Gründe angeführt, nach \ndenen der Antragsteller rechtsfehlerfrei sowohl bei der Teleheimarbeit als auch beim \nProjekt ePersA unberücksichtigt geblieben ist. Dem setzt der Antragsteller wiederum \nnichts entgegen. Da er ausweislich der einschlägigen Beschlussgründe (Abdruck \nS. 16 f.) die jeweils geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt, kann der \nAntragsgegnerin nicht vorgeworfen werden, dass sie den Einsatz des Antragstellers \nauf einem solchen Arbeitsplatz unzureichend geprüft habe. Zudem nennt der \nAntragsteller keine Umstände, die eine solche Prüfung nahe gelegt hätten. Das Zitat \naus einer über den Antragsteller erstellten dienstlichen Beurteilung ist in diesem \nZusammenhang bedeutungslos.\n\n28\n\nIst der (etwaige) Ermessensfehler einer mangelnden Berücksichtigung der \nvorstehenden Umstände voraussichtlich ohne weiteres heilbar, so kann dem \nRechtsbehelf in der Hauptsache insofern kein hinreichender Erfolg bescheinigt \nwerden. Auf die vom Antragsteller unter Nr. 2 thematisierte Zulässigkeit des \nNachschiebens von Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren - also nach \nAbschluss des Verwaltungsverfahrens - kommt es demnach nicht an. Die Heilung \nvon Ermessensfehlern im Widerspruchsverfahren hängt nicht von der Reichweite des \n§ 114 Satz 2 VwGO ab, sondern vom Übergang der Entscheidungskompetenz auf \ndie Widerspruchsbehörde. Ist diese wie vorliegend gegeben, so wird die Befugnis zur \nAusübung von Ermessen bzw. zur Änderung des Verwaltungsaktes von der Befugnis \nzum Erlass des Verwaltungsaktes umfasst. So liegt der Fall hier.\n\n29\n\nEine Vollziehungsregelung zugunsten des Antragstellers für die Zeit bis zur \nWiderspruchsentscheidung ist wegen der Ausführungen der Antragsgegnerin im \nvorliegenden Rechtsschutzverfahren nicht geboten. Dem Sicherungsbedürfnis mit \nBezug auf das Hauptsachebegehren - der Aufhebung der angefochtenen \nVerfügungen -, auf das die Regelung der Vollziehung allein abzielt, ist mit der \nFeststellung Genüge getan, dass die Versetzungsentscheidung schon jetzt auf einer \ntragfähigen Grundlage beruht. Dem Umstand eines bis zur formellen Heilung \n(möglicherweise) gegebenen Erwägungsdefizits kann wegen der erkennbaren \nFolgenlosigkeit dieses Defizits bis zur Entscheidung im Widerspruchsverfahren keine \nselbstständige Bedeutung beigemessen werden.\n\n30\n\nNach alldem ist für eine von den Erfolgsaussichten des Widerspruchsverfahren \nunabhängige Interessenabwägung kein Raum mehr. Die insofern bedeutsamen \nGesichtspunkte sind vorstehend bereits als nicht durchschlagend betrachtet worden. \nEin demgegenüber selbstständiges Gewicht kommt ihnen nicht zu.\n\n31\n\nEine Entscheidung über die Aufhebung der Vollziehung gemäß § 80 Abs. 5 Satz \n3 VwGO ist nicht zu treffen. Der Antragsteller begehrt eine solche Entscheidung nach \nder Antragsfassung - der Regelungsstruktur der Vorschrift entsprechend - erkennbar \nausschließlich als Folgeregelung für den Fall einer gerichtlichen Anordnung der \naufschiebenden Wirkung.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2, § 47 Abs. 1 GKG.\n\n33\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar. \n\n34","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-14/1-b-1886-06","cited_norms":[{"jurabk":"PostPersRG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":4},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 126","ref_norm":"126","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-14/1-b-1886-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268557","retrieved":"2026-07-09 02:37:41.527530+00:00"}}