{"status":"available","doknr":"OLD268558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1114.12A2833.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-14","aktenzeichen":"12 A 2833/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat unter keinem der geltend gemachten Gesichtspunkte \nErfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Es \nvermag nicht die entscheidende Feststellung des Verwaltungsgerichts zu \nerschüttern, dem originären Begehren auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \nstehe die am 15. Februar 1999 ergangene und bestandskräftig gewordene \nAblehnung des früheren Aufnahmeantrags der Kläger entgegen, mit der bereits \nabschließend über den identischen Regelungsgegenstand entschieden worden \nsei.\n\n4\n\nAuf den gleichen Streitgegenstand bezogen wie der frühere, bestandskräftig \nabgelehnte Aufnahmeantrag ist der erneute Antrag deshalb, weil er ebenfalls auf die \nErteilung eines Aufnahmebescheides nach den Vorschriften des \nBundesvertriebenengesetzes gerichtet ist.\n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 \n\n6\n\n- 2 A 3201/05 -, vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und vom 1. August 2006 \n- 2 A 1987/05 -.\n\n7\n\nDie §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG in der geltenden Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes, die allein als Rechtsgrundlage für den derzeitigen \nAntrag in Betracht kommen, sind zwar an die Stelle der bisher geltenden Vorschrift \ndes § 6 Abs. 2 BVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung des \nKriegsfolgenbereinigungsgesetzes getreten,\n\n8\n\nvgl. für die Änderung des Bundesvertriebenengesetzes durch das \nKriegsfolgenbereinigungsgesetz: BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, \nBVerwGE 99, 133,\n\n9\n\nsie modifizieren jedoch lediglich die Anspruchsvoraussetzungen, ohne auf der \nRechtsfolgenseite eine neue Art von Aufnahmeentscheidung mit anderer Qualität zu \nschaffen. Hierfür spricht auch das Fehlen einer Übergangsvorschrift, wonach im Falle \neines bestandskräftig abgeschlossenen Aufnahmeverfahrens nach den §§ 26 ff. \nBVFG in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung ein Aufnahmeanspruch \nnach Inkrafttreten des Spätaussiedlerstatusgesetzes auf der Grundlage der neuen \nmateriellen Voraussetzungen der §§ 4 Abs. 1 und 6 Abs. 2 BVFG erneut geltend \ngemacht werden kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 100a BVFG, der \nsowohl nach seinem Wortlaut als auch nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts \n\n10\n\n- vgl. Urteil vom 12. März 2002 - 5 C 2.01 -, BVerwGE 116, 114 -\n\n11\n\nnur auf Anträge nach § 15 Abs. 1 BVFG betreffend die Anerkennung als \nSpätaussiedler und die in diesem Zusammenhang unabhängig vom \nAufnahmebescheidverfahren vorzunehmende Prüfung der notwendigen \nVoraussetzungen - wie etwa dem Sprachvermögen - abzielt.\n\n12\n\nSo schon OVG NRW, Beschluss vom 23. August 2005 - 12 A 1988/05 -. \n\n13\n\nIn der Beibehaltung des bisherigen materiellen Gehalts unterscheidet sich die \nallein auf die Aufnahme und nicht schon auf die Anerkennung als Spätaussiedler - \nwie die Kläger dem Verwaltungsgericht fälschlich unterstellen - als singulären Zweck \ngerichtete Entscheidung etwa von einer Aufenthaltsgenehmigung, die mit ihrer \nNeubeantragung schon wegen des später einsetzenden Aufenthaltszeitraumes \nimmer einem geänderten materiellen Zweck dient. \n\n14\n\nBei Baugenehmigungen, auf die die Kläger Bezug nehmen, wird über das \ngegenwärtige Bestehen oder Nichtbestehen rechtswirksamer Einschränkungen der \ndurch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG grundsätzlich geschützten freien Verfügungsbefugnis \ndes Grundstückseigentümers, also - anders als im Vertriebenenrecht - über die \nReichweite einer unabhängig von der Erfüllung einfachgesetzlicher \nGenehmigungsvoraussetzungen bestehenden Rechtsposition entschieden. \n\n15\n\nDie Antragsbegründung gibt dem Senat auch unter Berücksichtigung der \nangeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keinen Anlass, seine \nRechtsprechung erneut zu überprüfen. Hierfür bietet das von den Klägern \nherangezogene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. April 1982 - 8 C 75.80 \n- (NJW 1982, Heft 39, S. 2204/2205) von vornherein keinen Anhaltspunkt, da es dort \nlediglich heißt, \"die in dem wieder aufgegriffenen Verfahren zu treffende \nSachentscheidung richtet sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht\". \nEntsprechendes gilt für die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. \nMärz 2005 - 1 B 11.05 - (NVwZ 2005, 709) und vom 15. Oktober 1968 - III B 73.68 - \n(BVerwGE 33, 266). Sie verhalten sich ausschließlich zu den Voraussetzungen für \ndie Annahme einer grundsätzlichen Bedeutung i. S. v. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, \nohne auch nur ansatzweise zum Anwendungsbereich des § 51 VwVfG Stellung zu \nnehmen \n\n16\n\n- vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juli 2006 \n\n17\n\n- 12 A 3018/05 -\n\n18\n\nund (tragende) Feststellungen zu den unabhängig vom Revisionsrecht geltenden \nverfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Neubescheidung im Einzelfall zu \ntreffen. \n\n19\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 \n\n20\n\n- 2 A 3201/05 -, vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und vom 1. August 2006 \n- 2 A 1987/05 -.\n\n21\n\nDanach kann der von den Klägern erneut geltend gemachte Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides als Anspruch auf Wiederaufgreifen des \nAufnahmeverfahrens allein auf § 51 VwVfG gestützt werden. \n\n22\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Oktober 2006 \n\n23\n\n- 2 A 3201/05 -, vom 11. September 2006 - 2 E 874/06 - und vom 1. August 2006 \n- 2 A 1987/05 - jeweils mit weiteren Nachweisen. \n\n24\n\nDass von einem anderen Sachverhalt auszugehen ist, der die Durchführung \neines weiteren Aufnahmeverfahrens außerhalb der Voraussetzungen des § 51 \nVwVfG rechtfertigen könnte, wird in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt. \n\n25\n\nSchließlich ist auch die Richtigkeit der Beurteilung der Ermessensentscheidung \ndes Bundesverwaltungsamtes durch das Verwaltungsgericht nicht ernstlich \nzweifelhaft. Ermessensfehler werden in der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. Die \nKläger haben Umstände, die das Aufrechterhalten der bestandskräftigen Ablehnung \ndes ersten Aufnahmeantrags durch das Bundesverwaltungsamt als schlechthin \nunerträglich erscheinen lassen oder aus denen sich sonst eine gesetzliche \nVerpflichtung zum Wiederaufgreifen des Aufnahmeverfahrens ergeben könnte,\n\n26\n\nvgl. BVerwG, Urteile vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 44, 333; \nvom 27. Januar 1994 \n\n27\n\n- 2 C 12.92 -, BVerwGE 95, 86 und Beschluss vom 29. März 1999 - 1 DB 7.97 -, \nBVerwGE 113, 322,\n\n28\n\nnicht substantiiert dargetan. Dazu reicht eine Subsumtion des Sachverhaltes \nunter § 6 Abs. 2 BVFG n. F. unter Abgrenzung von den Anforderungen nach \nfrüherem Recht nicht aus. Dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit kommt nach \nder Rechtsprechung prinzipiell kein größeres Gewicht als dem Grundsatz der \nRechtssicherheit zu, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine \nandere gesetzliche Wertung zu entnehmen ist.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 1967 - III C 123.66 -, BVerwGE 28, 122, \nund vom 30. Januar 1974 - VIII C 20.72 -, BVerwGE 74, 333, sowie Beschluss vom \n22. Oktober 1984 - 8 B 56.84 -, NVwZ 1985, 265.\n\n30\n\nEine solche gesetzgeberische Wertung, aus der sich eine gesetzliche \nVerpflichtung zum Wiederaufgreifen abgeschlossener vertriebenenrechtlicher \nAufnahmeverfahren wegen einer Änderung der einschlägigen \nvertriebenenrechtlichen Vorschriften ergeben könnte, haben die Kläger nicht geltend \ngemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich. \n\n31\n\nDie Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Wie oben dargelegt ist das \nvon den Klägern für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Rechtsproblem der \nRechtskraftwirkung einer ablehnenden Entscheidung im Falle der Änderung der \nzugrunde liegenden Normen des Bundesvertriebenengesetzes in der \nRechtsprechung des beschließenden Gerichts bereits hinreichend geklärt,\n\n32\n\nso auch OVG NRW, Beschluss vom 23. Oktober 2006 - 2 A 3201/05 -,\n\n33\n\nund wirft keine Fragen auf, die sich nicht unter Heranziehung der gesetzlichen \nGrundlagen und der einschlägigen Rechtsprechung auch des \nBundesverwaltungsgerichts ohne weiteres beantworten lassen. \n\n34\n\nSo zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO: OVG NRW, Beschluss \nvom 23. August 2005 - 12 A 1988/05 -.\n\n35\n\nDer Vortrag der Kläger zur Notwendigkeit einer höchstrichterlichen Klärung mit \nam 2. Oktober 2006 beim Oberverwaltungsgericht eingegangenem Schriftsatz vom \n27. September 2006 kann wegen Versäumung der Begründungsfrist des § 124a Abs. \n4 Satz 4 VwGO nicht mehr berücksichtigt werden und ist mit seiner Ausrichtung auf \nFälle der Zurücknahme von Aufnahmebescheiden ohnehin nicht einschlägig. \n\n36\n\nAus den Ausführungen zum Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel folgt, dass \ndas angefochtene Urteil auch nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO von den \nEntscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. März 2005 - 1 B 11.05 - \n(NVwZ 2005, 709) und vom 15. Oktober 1968 - III B 73.68 - (BVerwGE 30, 266) \nabweicht.\n\n37\n\nSchließlich führt auch die auf die Behandlung des Hauptantrages bezogene \nVerfahrensrüge, das Urteil ermangele einer Begründung bzw. weise nur eine \nunverständliche bzw. gegen Denkgesetze verstoßende Begründung auf (§ 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO i. V. m. §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nicht zur \nZulassung der Berufung. Nicht ausreichend mit Gründen versehen ist eine \nEntscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die \nEntscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über \ndie dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu \nunterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre \ninhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Das setzt voraus, dass dem Tenor der \nEntscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die \nvorhandene Begründung völlig unverständlich, nicht nachvollziehbar, sachlich \ninhaltslos oder in anderer Weise so unbrauchbar ist, dass sie zur Rechtfertigung des \nUrteilstenors ungeeignet ist; die Rüge der Entscheidung als oberflächlich oder \nunrichtig reicht insoweit nicht aus. \n\n38\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR \n2000, 257. \n\n39\n\nDie in Bezug auf den Hauptantrag gegebene, ohne weiteres nachvollziehbare \nBegründung des Verwaltungsgerichts, dem nunmehr verfolgten Aufnahmeanspruch \nstehe die Bestandskraft des einen identischen Gegenstand regelnden Bescheides \nvom 15. Februar 1999 entgegen, welcher nicht von der Änderung der insoweit \nmaßgeblichen Vorschriften des BVFG ergriffen werde, stellt nach diesen Maßstäben \noffensichtlich eine hinreichende Begründung dar. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n41\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n42\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 66 Abs. 3, 68 Abs. 1 \nSatz 5 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-14/12-a-2833-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 100a","ref_norm":"100a","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-14/12-a-2833-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268558","retrieved":"2026-07-09 02:37:41.611688+00:00"}}