{"status":"available","doknr":"OLD268595","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1113.7D74.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-13","aktenzeichen":"7 D 74/05.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \"M. \n-B.----weg \" (Satzungsbeschlüsse vom 4. November 2004 und 17. Oktober 2006) der \nStadt M. ist unwirksam.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Antragstellerin ist Eigentümerin von in einem - durch den Bebauungsplan \nNr. 105 - \"M. -B.----weg \" - festgesetzten Gewerbegebiet gelegenen Grundstücken \nGemarkung M. , Flur 17, Flurstücke 111 und 113 (B.----weg 24) sowie Flur 18, \nFlurstücke 191, 192, 193, 194 und 233 (B.----weg 26 und 28). Auf dem Grundstück \nB.----weg 26 befindet sich ein Lebensmittelmarkt der Firma I. mit zusätzlichen \nShops auf einer Gesamtverkaufsfläche von 1.484,67 m² und auf dem Grundstück B.-\n---weg 24 ein befristet genehmigter Getränkemarkt mit einer Verkaufsfläche von \n1.202 m². Die Antragstellerin wendet sich mit dem vorliegenden \nNormenkontrollantrag gegen die auch die vorgenannten Grundstücke erfassende \nSatzung der Antragsgegnerin über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \n\"M. -B.----weg \".\n\n3\n\nDas Sanierungsgebiet \" M. -B.----weg \" liegt südwestlich der Innenstadt von \nM. und nördlich der M1. Technologiebetriebe der \nAutomobilzuliefererindustrie. Das Gebiet wird im Norden durch die C.-------straße und \nim weiteren Verlauf durch die L.----straße sowie einen M2. -Markt begrenzt. Die \nGrenze nach Osten bilden die östlich der S. liegenden Flurstücke. Zudem \nsind die um den Kreuzungsbereich B.----weg , I1.-----straße , C1.---straße gelegenen \nFlurstücke Bestandteil des Sanierungsgebiets. Südlich des hier von Osten nach \nWesten verlaufenden B1.------weges bildet die östliche Grenze ein Teil einer \ngewidmeten, aber nicht genutzten Bahntrasse. Nach Süden erstreckt sich das \nSanierungsgebiet bis zur Grenze des B1.------weges bzw. bis zu den Grundstücken \nB.----weg 26 und 28 der Antragstellerin. Nach Westen wird das Plangebiet von der A \n3 begrenzt. \n\n4\n\nAm 4. Juli 2002 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Durchführung \nvorbereitender Untersuchungen für den \"Bereich zwischen L.----straße /C2.------\nstraße entlang der A 3 bis zum B.----weg - Raiffeisenstraße (incl. der östlichen \nSeite) - L.----straße \". Der Untersuchungsraum betraf einen kleineren Bereich, als er \nvom Geltungsbereich der Sanierungssatzung erfasst ist (im Folgenden B.----weg \nNord); die Grundstücke der Antragstellerin lagen nicht darin. Das mit den \nvorbereitenden Untersuchungen beauftragte Büro für Stadtplanung und \nStadtentwicklung I2. , H. -R. und Partner legte im September 2003 die \n\"Machbarkeitsstudie zur Entwicklung der Gewerbeflächen B.----weg Nord\" (im \nFolgenden Machbarkeitsstudie) vor. Am 4. November 2004 beschloss der Rat der \nAntragsgegnerin die hier im Streit stehende Satzung über die förmliche Festlegung \ndes Sanierungsgebiets \"M. -B.----weg \" und für die Durchführung der Sanierung \ndas vereinfachte Sanierungsverfahren. Er beschloss ferner, von weiteren \nvorbereitenden Untersuchungen abzusehen. Ziffer 4 der Beschlussfassung lautet: \" \nEs wird ein vereinfachtes Sanierungsverfahren gemäß § 142 Abs. 4 BauGB \nbeschlossen. Die Anwendung der Vorschriften des Dritten Abschnittes zur \nStädtebaulichen Sanierungsmaßnahme im BauGB sowie die Genehmigungspflicht \nnach § 144 Abs. 2 bis 4 BauGB werden ausgeschlossen. Bestandteil der Satzung ist \ndie Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 BauGB.\" Nach dem am 12. November \n2004 veröffentlichten Satzungstext ist (nur) die Anwendung der Vorschriften des \ndritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels (§§ 152 - 156 BauGB) und \ndie Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen. \n\n5\n\nNach der ersten mündlichen Verhandlung des Senats am 16. Oktober 2006 \nbeschlossen im Wege der Dringlichkeitsentscheidung der Bürgermeister und ein \nweiteres Ratsmitglied der Antragsgegnerin am 17. Oktober 2006 \"die in Anlage 1 \nbeigefügte Satzung\" über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \"B.----weg \nSüd\" neu; die genaue Abgrenzung des Sanierungsgebiets (sei) als Anlage 2 \nbeigefügt.\" Ferner beschlossen sie, von weiteren vorbereitenden Untersuchungen \nabzusehen, im durchzuführenden vereinfachten Sanierungsverfahren die \nbesonderen sanierungsrechtlichen Vorschriften der §§ 152 bis 156 a BauGB und der \nGenehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 BauGB nicht anzuwenden sowie die \nSatzung rückwirkend zum 13. November 2004 in Kraft zu setzen. Die \n\"Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 GO NW\" ist vom Bürgermeister S1. und \neinem weiteren Ratsmitglied unterschrieben. Die in der Dringlichkeitsentscheidung \ngenannten Anlagen 1 und 2 sind mit der Dringlichkeitsentscheidung nicht körperlich \nverbunden. In der mündlichen Verhandlung vom 13. November 2006 überreichten \ndie Vertreter der Antragsgegnerin eine Anlage 1 \"Sanierungssatzung 'M. -B.----\nweg '\" sowie eine Anlage 2 \"M. -B.----weg Abgrenzung des Sanierungsgebiets\" \nund erklärten, dies seien die Anlagen zur Dringlichkeitsentscheidung. Beide Anlagen \nsind nicht unterschrieben. Die \"Anlage 1\" verweist in ihrem § 1 Abs. 4 auf einen \nLageplan, der von der Antragsgegnerin nicht mit überreicht wurde. Der Bürgermeister \nder Antragsgegnerin unterzeichnete am 17. Oktober 2006 eine \"Bekanntmachung\" \nder \"Sanierungssatzung M. -B.----weg vom 17.10.2006.\" Im Text heißt es - in \nwörtlicher Wiedergabe der \"Anlage 1\" - unter I, die Stadt M. habe im Rahmen \neiner Dringlichkeitsentscheidung die Sanierungssatzung nachstehend neu \nbeschlossen. Die von der \"Bekanntmachung\" umfasste \n\"Bekanntmachungsanordnung\" bezieht sich darauf, dass \"die vorstehende Satzung \nder Stadt M. über das vereinfachte Sanierungsverfahren\" sowie \"die \nrückwirkende In-Kraft-Setzung der Sanierungssatzung ... bekannt gemacht wird\". Die \nSanierungssatzung wurde am 20. Oktober 2006 öffentlich bekannt gemacht. In der \nBekanntmachung der Sanierungssatzung \"M. B.----weg \" heißt es, die \"Stadt \nM. \" habe am 17. Oktober 2006 im Rahmen einer Dringlichkeitsentscheidung die \nSanierungssatzung neu beschlossen.\n\n6\n\nDie Antragstellerin hat am 12. Juli 2005 den vorliegenden Normenkontrollantrag \ngestellt. Zur Begründung trägt sie insbesondere vor:\n\n7\n\nAuch die neuerliche Bekanntmachung der Sanierungssatzung sei formell \nfehlerhaft. Es fehle eine Bestätigung, dass der Bekanntmachungstext mit dem \nSatzungsbeschluss übereinstimme. Die der Bekanntmachung beigefügte Unterschrift \ndes Bürgermeisters der Antragsgegnerin beziehe sich nur auf das rückwirkende \nInkrafttreten der Satzung. Ohnehin sei es aus rechtsstaatlichen Gründen fraglich, ob \nder Bürgermeister die Bestätigung gemäß § 2 Abs. 3 BekanntmVO auch dann \nabgeben dürfe, wenn er zusammen mit einem Ratsmitglied eine Satzung gemäß § \n60 Abs. 1 Satz 2 GO NRW im Wege der Dringlichkeitsentscheidung beschlossen \nhabe. Die Voraussetzungen für eine Dringlichkeitsentscheidung hätten nicht \nvorgelegen, da mit einer späteren Beschlussfassung durch den Rat keine \nerheblichen Nachteile und Gefahren verbunden gewesen seien, denn die \nBekanntmachung der Satzung hätte ohnehin nicht vor dem im \nNormenkontrollverfahren auf den 16. Oktober 2006 anberaumten \nVerhandlungstermin erfolgen können. \n\n8\n\nDie Sanierungssatzung sei auch materiell rechtswidrig. \n\n9\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\n10\n\ndie Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \"M. -B.----\nweg \" (Satzungsbeschlüsse vom 4. November 2004 und 17. Oktober 2006) der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären,\n\n11\n\nhilfsweise,\n\n12\n\ndie Satzung über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets \"M. -B.----\nweg \" (Satzungsbeschlüsse vom 4. November 2004 und vom 17. Oktober 2006) der \nAntragsgegnerin für unwirksam zu erklären, soweit sie das Grundstück der \nAntragstellerin erfasst.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n14\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nSie tritt dem Vorbringen der Antragstellerin entgegen. \n\n16\n\nHinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Aufstellungsvorgänge der \nAntragsgegnerin sowie der von den Antragstellern vorgelegten sonstigen Unterlagen \nergänzend Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDer Normenkontrollantrag ist zulässig.\n\n19\n\nDie Antragstellerin ist antragsbefugt.\n\n20\n\nDie Antragsbefugnis im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO liegt vor, wenn die \nAntragstellerin geltend macht, durch die Rechtsvorschrift - hier die \nSanierungssatzung - in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt \nzu werden. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Die \nAntragstellerin genügt ihrer Darlegungspflicht, wenn sie hinreichend substantiiert \nTatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass sie durch \ndie Rechtswirkungen der Sanierungssatzung in einem Recht verletzt wird. Als \nverletztes Recht kommt hier das Eigentumsrecht in Betracht. Durch die Aufnahme \nihrer Grundstücke in den Geltungsbereich der Sanierungssatzung unterliegen \nnunmehr die in § 14 Abs. 1 BauGB bezeichneten Vorhaben sowie Vereinbarungen \nim Sinne von § 144 Abs. 1 Nr. 2 BauGB der Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 1 \nBauGB. Diese Pflicht stellt sich als Einschränkung des Grundeigentums und damit \nals Beeinträchtigung einer rechtlich geschützten Position der Antragstellerin dar.\n\n21\n\nVgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. Oktober 1991 - 4 N 1815/85 -, JURIS-\nDokumentation; Krautzberger, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage 2005, \n§ 142 Rdnr. 18; Bielenberg/Krautzberger, in: Krautzberger, \nStädtebauförderungsrecht, Stand Juni 1999, C § 143 BauGB Rdnr. 27.\n\n22\n\nDer zulässige Normenkontrollantrag ist auch begründet.\n\n23\n\nDie angegriffene Sanierungssatzung \"M. -B.----weg \" (Satzungsbeschlüsse \nvom 4. November 2004 und 17. Oktober 2006) leidet an zu ihrer Unwirksamkeit \nführenden Verfahrensfehlern.\n\n24\n\nDie erste Bekanntmachung der Sanierungssatzung am 12. November 2004 hat \nnicht zu einem verfahrensfehlerfreien Inkrafttreten der am 4. November 2004 \nbeschlossenen Satzung geführt. Wird eine Satzung nicht mit dem vom Rat \nbeschlossenen Inhalt bekannt gemacht und ist die bekannt gemachte Satzung so \nnicht beschlossen worden, so kann die Satzung nicht wirksam werden.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Dezember 1986 - 4 C 31.85 -, BRS 46 Nr. 13; OVG \nNRW, Urteil vom 23. Januar 1992 - 11a NE 104/90 -, BRS 54 Nr. 114.\n\n26\n\nMit dem bekannt gegebenen Inhalt ist die Sanierungssatzung vom Rat nicht \nbeschlossen worden. Der Rat hatte u. a. beschlossen, \"die Anwendung der \nVorschriften des Dritten Abschnitts zur Städtebaulichen Sanierungsmaßnahme im \nBauGB sowie die Genehmigungspflicht nach § 144 Abs. 2 bis 4 BauGB werden \nausgeschlossen.\" Der veröffentlichte Satzungstext lautet demgegenüber in § 3 der \nSatzung: \"Gemäß § 142 Abs. 4 2. Halbsatz BauGB wird die Genehmigungspflicht \nnach § 144 Abs. 2 BauGB ausgeschlossen.\" Abs. 3 und 4 des § 144 BauGB, deren \nAnwendung nach dem Willen des Rats der Antragsgegnerin ebenfalls \nausgeschlossen sein sollten, sind in der Veröffentlichung nicht genannt. Ferner ist \nnach § 2 des veröffentlichten Satzungstextes bestimmt, dass die Vorschriften des \ndritten Abschnitts des ersten Teils des zweiten Kapitels des Baugesetzbuchs \nausgeschlossen sind; durch einen Klammerzusatz ist auf die §§ 152 bis 156 BauGB \nBezug genommen, nicht aber auf § 156 a BauGB, der zu den vom Rat \nausgeschlossenen Normen rechnet.\n\n27\n\nDer im ergänzenden Verfahren gemäß § 214 Abs. 4 BauGB unternommene \nVersuch, den Verfahrensmangel mit Rückwirkung zu heilen, ist fehlgeschlagen. Auch \ndie Bekanntmachung der im Wege der Dringlichkeitsentscheidung gemäß § 60 \nAbs. 1 Satz 2 GO NW beschlossenen Sanierungssatzung genügt rechtsstaatlichen \nAnforderungen nicht.\n\n28\n\nEs fehlt bereits eine Originalurkunde, die den Inhalt der Satzung vollständig und \nzweifelsfrei wiedergibt und die Gegenstand der erforderlichen Satzungsausfertigung \nhätte sein können. Der Dringlichkeitsbeschluss vom 17. Oktober 2006 verweist in \nZiffer 1 der Beschlussfassung auf eine Anlage 1. Welche Anlage gemeint ist, kann \naus der Dringlichkeitsentscheidung jedoch nicht zweifelsfrei entnommen werden. Die \nhandschriftlich als \"Anlage 1\" gekennzeichnete \"Sanierungssatzung\" ist mit der \nDringlichkeitsentscheidung körperlich nicht verbunden. Aus ihr geht - mit Ausnahme \ndes handschriftlichen Zusatzes - auch inhaltlich nicht hervor, dass es die Anlage 1 \nzur Dringlichkeitsentscheidung sein muss. Vielmehr ergeben sich der notwendigen \nEindeutigkeit, welches die beschlossene Satzung ist, entgegenstehende Zweifel \ndaraus, dass unter der Überschrift \"Sanierungssatzung M. -B.----weg \" eine aus \nzwei römischen Ziffern bestehende Gliederung folgt, die sich unter I mit der \nNeubekanntmachung und unter II mit der rückwirkenden Inkraftsetzung der Satzung \nbefassen. Hinzu kommt eine unter der Gliederungsziffer I formulierte \n\"Bekanntmachungsanordnung\", die nicht geeignet ist, die Annahme zu stärken, es \nhandele sich um eine Anlage zu der Dringlichkeitsentscheidung. Schließlich folgt am \nSchluss der \"Anlage 1\" eine Zeile für die Unterschrift des Bürgermeisters, die jedoch \nnicht ausgefüllt ist. Diese Umstände machen die Feststellung nicht möglich, dass nur \ndie vorgelegte \"Anlage 1\" die Anlage zur Dringlichkeitsentscheidung sein kann.\n\n29\n\nDie Sanierungssatzung ist zudem nicht wirksam ausgefertigt worden. Durch die \nAusfertigung einer Satzung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt der Satzung \nmit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, wobei das \nBundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an die Ausfertigung zu stellen \nsind.\n\n30\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1989 - 4 NB 10.89 -, Buchholz 406.11 \n§ 215 BauGB Nr. 1; Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BauR 1996, 670.\n\n31\n\nDas nordrhein-westfälische Landesrecht regelt die Anforderungen an eine \nwirksame Ausfertigung einer aus einem Text bestehenden Satzung in § 2 Abs. 3 GO \nNRW. Danach bestätigt der Bürgermeister schriftlich, dass der Wortlaut der Satzung \nmit dem Ratsbeschluss übereinstimmt. Eine solche Bestätigung fehlt hier. Denn unter \nder Überschrift \"Bekanntmachung\" ist lediglich der Wortlaut der handschriftlich so \nbezeichneten \"Anlage 1\" der Dringlichkeitsentscheidung wiedergegeben, die bereits \nden Inhalt aufweist, dass \"aufgrund des § 142 BauGB ... die Stadt M. im Wege \neines ergänzenden Verfahrens ... die o. a. Sanierungssatzung wie nachstehend neu \nbeschlossen\" hat. Dieser der Satzung beigefügte Text erläutert jedoch lediglich die \nRechtsgrundlagen für die nachstehende Entscheidung des gemeindlichen \nBeschlussorgans, ersetzt aber nicht die der Satzungsentscheidung nachfolgende \nBestätigung des Bürgermeisters, mit der er die Übereinstimmung zwischen dem \nRatsbeschluss - hier der Dringlichkeitsentscheidung - und dem bekannt zu \nmachenden Satzungstext feststellt.\n\n32\n\nDie in der mündlichen Verhandlung von der Antragsgegnerin geäußerte Ansicht, \n§ 2 Abs. 3 GO NW beziehe sich nur auf durch Entscheidungen des Rates ergangene \nBeschlüsse, nicht aber auf solche, die im Wege der Dringlichkeitsentscheidung \ngefasst worden sind, berücksichtigt nicht, dass eine Ausfertigung aus \nrechtsstaatlichen Gründen erforderlich ist. Auch wenn es nach nordrhein-\nwestfälischem Gemeinderecht zulässig ist, dass im Wege der \nDringlichkeitsentscheidung unter den Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 Satz 2 GO \nNW der Bürgermeister zusammen mit einem weiteren Ratsmitglied eine Satzung \nerlassen darf, \n\n33\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Juli 1970 - II A 1498/68 -, Kottenberg-Steffens-\nHenrichs, Rechtspr-Slg, GO § 43 Nr. 3; Urteil vom 15. August 1985 - 2 A 2613/84 -, \nOVGE 38, 133; Urteil vom 31. Mai 1988 - 2 A 1739/86 -, OVGE 40, 93; Urteil vom \n23. April 1996 - 10 A 620/91 -, NWVBl. 1996, 441, \n\n34\n\nführt dies nicht dazu, dass die Bekanntmachung nicht zumindest den \nnotwendigen Anforderungen des § 2 Abs. 3 GO NW genügen muss.\n\n35\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n36\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. \n§§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n37\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n38","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268595","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-13/7-d-74-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 144","ref_norm":"144","n":7},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 156a","ref_norm":"156a","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 215","ref_norm":"215","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 143","ref_norm":"143","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268595","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268595","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-13/7-d-74-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268595","retrieved":"2026-07-09 02:37:44.582482+00:00"}}