{"status":"available","doknr":"OLD268594","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1113.7B2363.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-13","aktenzeichen":"7 B 2363/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer Senat sieht davon ab, den Ablauf der gesetzlichen Frist zur Begründung der \nBeschwerde abzuwarten, da der Bevollmächtigte der Antragsteller die Beschwerde \nmit Schriftsatz vom 7. November 2006 umfangreich begründet und ausdrücklich um \n\"eine schnelle Entscheidung\" gebeten hat.\n\n3\n\nSoweit die Antragsteller mit ihrer Beschwerde in der Hauptsache ihr bereits im \nVerfahren erster Instanz gestelltes Begehren weiterverfolgen, die sofortige \nVollziehung der vom Antragsgegner gegenüber den Beigeladenen erlassenen \nOrdnungsverfügung vom 18. Juli 2006 anzuordnen, ist die Beschwerde zwar \nzulässig, aber unbegründet. Die Beschwerdebegründung, auf deren Prüfung die \nEntscheidung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 VwGO beschränkt ist, gibt insoweit \nkeinen Anlass, den angefochtenen Beschluss zu ändern.\n\n4\n\nMit der Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2006 sind die Beigeladenen \naufgefordert worden, den näher umschriebenen überdachten Freisitz \n(Gartenpavillon) \"innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Bestandskraft \ndieser Ordnungsverfügung\" zu beseitigen. Dass der Antragsgegner es abgelehnt hat, \ndiese Ordnungsverfügung im Interesse der Antragsteller mit einer Anordnung der \nsofortigen Vollziehung zu versehen, grenzt keineswegs \"schon an Willkür\". Der \nAntragsgegner hat damit vielmehr der einschlägigen Rechtsprechung zur sofortigen \nVollziehung von Beseitigungsverfügungen Rechnung getragen.\n\n5\n\nOrdnungsverfügungen, die die Beseitigung von Bausubstanz fordern, sind \nangesichts der gewichtigen Auswirkungen eines solchen Eingriffs regelmäßig nur \ndann ermessensfehlerfrei, wenn dem Interesse des Ordnungspflichtigen an dem \nErhalt der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs Vorrang gegeben wird. Das \nhinter dieser Bewertung stehende Gebot effektiven Rechtsschutzes muss nur \ninsoweit zurücktreten, als es um die Abwendung schwerwiegender konkreter \nGefahren geht. Ein derartiger gewichtiger Gefahrentatbestand, der es rechtfertigen \nkönnte, eine Beseitigungsverfügung sofort zu vollziehen, die mit weitgehenden, nicht \noder nur schwer rückgängig zu machenden Schäden für den Ordnungspflichtigen \nverbunden ist, kann allein in dem Umstand, dass eine bauliche Anlage formell und \nmateriell illegal ist, in der Regel nicht erblickt werden. Zwar kann bei verhältnismäßig \ngeringfügigen Auswirkungen einer Beseitigungsverfügung - namentlich wenn eine \nbauliche Anlage ohne Substanzverlust beseitigt werden kann und keine erheblichen \nAufwendungen für die Entfernung und Lagerung der Anlage entstehen - auch die \nAnordnung ihrer sofortigen Vollziehung (ausnahmsweise) ermessensgerecht sein. \nAuch solche Gegebenheiten rechtfertigen ein Vorgehen gegen den \nOrdnungspflichtigen mit der Vollziehungsanordnung jedoch nicht, wenn die \nBeeinträchtigungen, deren Abwehr die Ordnungsverfügung dienen soll, ihrerseits \nnicht derart gewichtig sind, dass der Ausgang des Widerspruchs- und eines eventuell \nanschließenden Klageverfahrens nicht abgewartet werden kann.\n\n6\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2006 - 7 B 642/06 - \nm.w.N..\n\n7\n\nGemessen an diesen Maßstäben gibt das Beschwerdevorbringen nichts dafür \nher, dass nur eine Entscheidung, die strittige Ordnungsverfügung im Interesse der \nAntragsteller mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu versehen, \nermessensgerecht wäre. Dass das Vorhandensein der zu beseitigenden Anlage \neinen zu Lasten der Antragsteller gewichtigen Gefahrentatbestand im dargelegten \nSinne darstellen würde, ist auch nicht ansatzweise dargetan. Soweit sich die \nAntragsteller durch die konkrete Nutzung der Anlage beeinträchtigt fühlen, wird der \nAntragsgegner unabhängig von der Weiterführung des Verfahrens bezüglich der hier \nstrittigen Beseitigungsverfügung zu prüfen haben, ob und ggf. in welchem Umfang \nden Beigeladenen die Nutzung der Anlage zu untersagen und eine solche \nNutzungsuntersagung ggf. im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden \nInteresse eines Beteiligten mit einer Anordnung der sofortigen Vollziehung zu \nversehen ist. Den Antragstellern ist es unbenommen, gegenüber diesbezüglichen \nEntscheidungen des Antragsgegners die ihnen hierfür gegebenen \nRechtsschutzmöglichkeiten - ggf. auch des einstweiligen Rechtsschutzes - zu \nergreifen.\n\n8\n\nSoweit die Antragsteller mit ihrem nach Ablauf der Beschwerdefrist beim \nOberverwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 7. November 2006 erstmals \nhilfsweise begehren, den Beigeladenen bis zur Entscheidung in der Hauptsache die \nNutzung des \"Pavillons\" zu untersagen, ist dieses Begehren unzulässig.\n\n9\n\nGemäß § 146 Abs. 4 Sätze 3 und 4 VwGO ist eine Beschwerde nur zulässig, \nwenn sie die Gründe darlegt, aus denen die Entscheidung abzuändern oder \naufzuheben ist. Angesichts dessen ist im Beschwerdeverfahren für einen in erster \nInstanz nicht gestellten, allein im Wege einer Antragsänderung zu verfolgenden \nAntrag auf einstweiligen Rechtsschutz grundsätzlich kein Raum, denn das \nBeschwerdeverfahren dient ausschließlich der rechtlichen Überprüfung der auf die \nGewährung einstweiligen Rechtsschutzes gerichteten erstinstanzlichen \nEntscheidung.\n\n10\n\nSo: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juli 2002 - 18 B 1136/02 -, NVwZ-RR 2003, \n72 und OVG Berlin, Beschlüsse vom 26. November 2003 - 6 S 343.03 -, JURIS-\nDokumentation und vom 8. April 2004 - 8 S 37.04 -, JURIS-Dokumentation; vgl. auch \nHamb. OVG, Beschlüsse vom 2. Oktober 2002 - 4 Bs 257/02 -, NVwZ 2003, 1529 \nund vom 22. August 2003 - 4 Bs 278/03 -, NVwZ-RR 2004, 621.\n\n11\n\nOb ausnahmsweise die Zulässigkeit einer Antragsänderung im \nBeschwerdeverfahren zu erwägen ist, wenn auf andere Weise kein effektiver \nRechtsschutz erlangt werden kann\n\n12\n\n- vgl hierzu die vorgenannten Entscheidungen des Hamb. OVG -,\n\n13\n\nbedarf aus Anlass des vorliegenden Verfahrens keiner weiteren Erörterung. Den \nAntragstellern ist, soweit es um die von ihnen beanstandete Nutzung der strittigen \nAnlage geht, effektiver Rechtsschutz nicht verwehrt, denn sie können - wie dargelegt \n- um auf die Nutzung bezogenen (einstweiligen) Rechtsschutz nachsuchen.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 \nVwGO.\n\n15\n\nBei der auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG beruhenden \nStreitwertfestsetzung hat der Senat berücksichtigt, dass bei objektiver Betrachtung \nvon gravierenden Beeinträchtigungen der Antragsteller infolge des Vorhandensein \nder strittigen Anlage keine Rede sein kann.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n17","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268594","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-13/7-b-2363-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268594","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268594","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-13/7-b-2363-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268594","retrieved":"2026-07-09 02:37:44.503320+00:00"}}