{"status":"available","doknr":"OLD268592","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1113.6B2086.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-13","aktenzeichen":"6 B 2086/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist nicht begründet.\n\n3\n\nAus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 \nAbs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem \nerstinstanzlich gestellten Antrag, den der Antragsteller mit der Beschwerde präzisiert hat, \ndurch Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen.\n\n4\n\nEinen Anordnungsanspruch, der gegebenenfalls in der sich aus dem Antrag ergebenden \nForm zu sichern wäre, hat der Antragsteller auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft \ngemacht.\n\n5\n\nSoweit das Verwaltungsgericht die Grundvoraussetzung für die hier umstrittene \nEinleitung des Laufbahnwechsels bejaht und die Polizeidienstunfähigkeit des Antragstellers \nangenommen hat, benennt die Beschwerde keine Gründe, die die Richtigkeit dieser Annahme \nernstlich in Frage stellen könnten.\n\n6\n\nIn der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass Polizeidienstfähigkeit im Sinne des \n§ 194 Abs. 1 Halbsatz 1 LBG NRW die Einsetzbarkeit des Polizeibeamten zu jeder Zeit, an \njedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung voraussetzt. \nDie Polizeidienstfähigkeit orientiert sich an den besonderen gesundheitlichen Anforderungen \nfür sämtliche Ämter der Laufbahn \"Polizeivollzugsdienst\". Demgegenüber normiert § 194 \nAbs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW keine Tatbestandseinschränkung, sondern lediglich eine \nRechtsfolgenbeschränkung.\n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, IÖD 2005, 247; bestätigt \ndurch BVerwG, Urteil vom 3. März 2005 - 2 C 4.04 -, IÖD 2005, 206.\n\n8\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze ist auf der Grundlage der bei den \nVerwaltungsvorgängen befindlichen Zusammenfassung des polizeiärztlichen Gutachtens des \nOberregierungsmedizinalrates Dr. med. T. vom 7. November 2005 die \nPolizeidienstunfähigkeit des Antragstellers anzunehmen. Nach dieser zusammenfassenden \nDarstellung des Gutachtens ist das Leistungsvermögen des Antragstellers aus \ngesundheitlichen Gründen dahingehend vermindert, dass für ihn ein körperlicher Einsatz \ngegen Rechtsbrecher und die Anwendung unmittelbaren Zwangs nur eingeschränkt möglich \nist und ihm Tätigkeiten mit einseitiger Belastung in Zwangshaltung, langes Stehen sowie das \nHeben und Tragen schwerer Lasten nicht zugemutet werden können. Dementsprechend \ngelangt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller nicht mehr die \nuneingeschränkte, seinem Lebensalter entsprechende Verwendungsfähigkeit für den \nPolizeivollzugsdienst besitze, was insbesondere für die Funktion eines Wachdienstbeamten \ngelte. Es sei nicht zu erwarten, dass er im Verlauf der nächsten zwei Jahre die \nuneingeschränkte Polizeidienstfähigkeit wiedererlangen werde.\n\n9\n\nDie Beschwerde tritt den Feststellungen des Gutachters zur verminderten körperlichen \nLeistungsfähigkeit des Antragstellers nicht entgegen. Ebenso wenig legt sie dar, dass der \nAntragsteller trotz dieser verminderten körperlichen Leistungsfähigkeit zu jeder Zeit, an \njedem Ort und in jeder seinem statusrechtlichen Amt entsprechenden Stellung eingesetzt \nwerden könnte. Schließlich lassen sich der Beschwerde auch keine Anhaltspunkte dafür \nentnehmen, dass der Antragsteller seine volle körperliche Leistungsfähigkeit im Verlauf der \nnächsten zwei Jahre wiedererlangen wird.\n\n10\n\nSoweit die Beschwerde bemängelt, dass eine konkrete Untersuchung der \nEinsatzmöglichkeiten des Antragstellers nicht erfolgt sei, ist dies an dieser Stelle ohne \nBelang, da es - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - für die Feststellung der \nPolizeidienstunfähigkeit nicht darauf ankommt, ob der betreffende Polizeivollzugsbeamte in \neiner Funktion eingesetzt werden könnte, welche die besonderen gesundheitlichen \nAnforderungen des Polizeivollzugsdienstes nicht uneingeschränkt erfordert. Dass die \ngesundheitlichen Gründe, die zur Verminderung der körperlichen Leistungsfähigkeit des \nAntragstellers geführt haben, zugleich die Grundlage dafür bilden, dass er mit Bescheid des \nArbeitsamtes X. vom 16. Oktober 2002 gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX einem \nschwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden ist, ist für die Feststellung seiner \nPolizeidienstunfähigkeit bedeutungslos. Die Ausführungen der Beschwerde, wonach es \nunzulässig sei, aus der Schwerbehinderung eines Polizeivollzugsbeamten auf dessen \nPolizeidienstunfähigkeit zu schließen, liegen neben der Sache. Eine solche auf den \nAntragsteller bezogene Schlussfolgerung liegt weder der Einleitung des Laufbahnwechsels \ndurch den Antragsgegner noch der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu \nGrunde.\n\n11\n\nDie Beschwerde zeigt keine Gründe auf, aus denen die Entscheidung des Antragsgegners, \nden Antragsteller nicht weiter im Polizeivollzugsdienst zu verwenden, zu beanstanden \nwäre.\n\n12\n\nDer Dienstherr soll nach Maßgabe des § 194 Abs. 3 LBG NRW einem \npolizeidienstunfähigen Polizeivollzugsbeamten grundsätzlich den Laufbahnwechsel \nabverlangen. Verzichtet er bei Eintritt der Polizeidienstunfähigkeit zunächst darauf, den an \nsich gebotenen Laufbahnwechsel einzuleiten, weil er im Interesse des betroffenen Beamten \ndie mögliche Wiederherstellung der Polizeidienstfähigkeit abwarten will und er den Beamten \nfür den dafür erforderlichen Zeitraum in einer dem Polizeivollzugsdienst zugeordneten \nFunktion mit geringeren gesundheitlichen Anforderungen beschäftigen kann, ist dies \nunbedenklich. Wird in der Folgezeit die Polizeidienstfähigkeit des Beamten nicht \nwiederhergestellt oder fällt - bei fortbestehender Polizeidienstunfähigkeit - der Dienstposten, \nauf dem er vorübergehend eingesetzt war, weg, stellt sich als Alternative zur Zurruhesetzung \nnach § 47 LBG NRW die Frage des Laufbahnwechsels.\n\n13\n\nIn jedem Fall muss der Dienstherr allerdings zunächst prüfen, ob bei dem Beamten die \nVoraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW für eine Weiterverwendung im \nPolizeivollzugsdienst vorliegen. Dies erfordert eine Prognose über dessen dienstliche \nVerwendung bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand. Entscheidend ist dabei, ob die von \ndem Beamten auszuübende Funktion dessen Polizeidienstfähigkeit auf Dauer nicht mehr \nuneingeschränkt erfordert. Der Dienstherr darf in die Prognose weitreichende organisatorische \nund personalpolitische Erwägungen einstellen. Prüfungsmaßstab für die Fähigkeit eines \nPolizeibeamten, seine Dienstpflichten zu erfüllen, ist dabei nur im Ausgangspunkt sein \nabstrakt-funktionelles Amt; ergänzend treten dienstliche Gegebenheiten und Erfordernisse der \njeweiligen Dienstbehörde, die einzelfallbezogene Einschätzung der Verwendungsbreite des \nBeamten im polizeilichen Innendienst, grundsätzliche Erwägungen personalwirtschaftlicher \nArt für den gesamten Polizeidienst sowie personalpolitische Prioritäten hinzu, die der \nDienstherr im Rahmen seines Organisationsermessens setzen kann.\n\n14\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 1. August 2003 - 6 A 1579/02 -, a.a.O.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass die in den \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren zulässigerweise ergänzten Ermessenserwägungen die \nEntscheidung des Antragsgegners tragen, § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW nicht zu \nGunsten des Antragstellers anzuwenden.\n\n16\n\nEntgegen der von der Beschwerde vertretenen Auffassung ist Nr. 15.3 der Richtlinie zur \nDurchführung der Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) im \nöffentlichen Dienst im Lande Nordrhein-Westfalen (Runderlass des Innenministeriums vom \n14. November 2003 - 25-5.35.005/03, SMBl.NRW.203030) - Richtlinie - hier nicht \neinschlägig. Die besagte Regelung gilt nur für den Fall, dass der weitere Einsatz eines \nschwerbehinderten Beamten auf dem bisherigen Dienstposten aus organisatorischen, \nstrukturellen oder betriebsbedingten Gründen nicht mehr möglich ist. Sie ist nicht anwendbar, \nwenn eine weitere, der Laufbahn des Beamten entsprechende Beschäftigung aus Gründen \nausscheidet, die in ihrem Ursprung aus der Dienstunfähigkeit des Beamten resultieren und \ndamit persönlicher Natur sind. Selbst wenn der konkrete Dienstposten des Beamten aus \norganisatorischen Gründen wegfällt, ändert dies nichts daran, dass der ursprüngliche und \ndamit eigentliche Hinderungsgrund für den weiteren Einsatz des Betroffenen aus dessen \npersönlichen Verhältnissen folgt. Für diese Fallkonstellation enthält Nr. 15.3 der Richtlinie \nkeine Regelung.\n\n17\n\nErst recht bindet Nr. 15.3 der Richtlinie den Antragsgegner bei der Ermessensausübung \nim Zusammenhang mit § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG NRW nicht in der Weise, dass - wie die \nBeschwerde zu meinen scheint - zu Gunsten des Antragstellers ein Dienstposten im \nPolizeivollzugsdienst geschaffen oder durch Umsetzung freigemacht werden muss, der die \nbesonderen gesundheitlichen Anforderungen des Polizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht \nuneingeschränkt erfordert. Ein gegenteiliges Verständnis der fraglichen Vorschriften würde \nden Entscheidungsspielraum des Dienstherrn bei der Anwendung des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 \nLBG NRW unangemessen einengen und dem Zweck der Vorschrift, ihm die Entscheidung \nüber die weitere Verwendung von polizeidienstunfähigen Beamten im Rahmen seines \nOrganisationsermessens zu überlassen, zuwiderlaufen. Es ist nämlich nicht auszuschließen, \ndass ein größerer Teil derjenigen Polizeivollzugsbeamten, die im Laufe ihres Dienstes \npolizeidienstunfähig werden, zugleich die Voraussetzungen für die Anerkennung als \nSchwerbehinderter oder einer entsprechenden Gleichstellung gemäß § 2 Abs. 3 SGB IX \nerfüllen. Eine unzulässige Benachteiligung gegenüber polizeidienstunfähigen \nPolizeivollzugsbeamten, die nicht zugleich schwerbehindert oder einem schwerbehinderten \nMenschen gleichgestellt sind, vermag der Senat insoweit nicht festzustellen. Auch diese \nsollen, sofern nicht im Einzelfall die Voraussetzungen des § 194 Abs. 1 Halbsatz 2 LBG \nNRW gegeben sind, den Laufbahnwechsel vollziehen. Dass der Antragsgegner diejenigen \nFunktionen im Polizeidienst, die die besonderen gesundheitlichen Anforderungen des \nPolizeivollzugsdienstes auf Dauer nicht uneingeschränkt erfordern, lebensälteren \nPolizeivollzugsbeamten vorbehalten will, denen aus Altersgründen ein Laufbahnwechsel nicht \nmehr zugemutet werden kann oder bei denen ein Laufbahnwechsel wegen der kurzen \nverbleibenden Restdienstzeit keinen Sinn ergeben würde, lässt ebenfalls keine unzulässige \nBenachteiligung schwerbehinderter Menschen oder der ihnen Gleichgestellten erkennen. Die \nWeiterbeschäftigung in derartigen Funktionen kommt grundsätzlich auch für lebensältere \nPolizeivollzugsbeamte in Betracht, die schwerbehindert oder schwerbehinderten Menschen \ngleichgestellt sind.\n\n18\n\nIm Übrigen ist gerade der hier angestrebte Laufbahnwechsel geeignet, dem Antragsteller \neinen anderen angemessenen und gleichwertigen Arbeitsplatz im Sinne von Nr. 15.3 der \nRichtlinie zu vermitteln und dabei seinen gesundheitlichen Einschränkungen Rechnung zu \ntragen.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \norientiert sich an den §§ 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG, wobei der sich daraus ergebende \nWert im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung zu halbieren \nist.\n\n20\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n21","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268592","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-13/6-b-2086-06","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268592","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268592","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-13/6-b-2086-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268592","retrieved":"2026-07-09 02:37:44.347856+00:00"}}