{"status":"available","doknr":"OLD268596","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1113.14A267.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-13","aktenzeichen":"14 A 267/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 12. September 2002 und ihr \nWiderspruchsbescheid vom 19. Dezember 2002 werden aufgehoben. Die Beklagte \nwird verpflichtet, die Ärztliche Vorprüfung der Klägerin vom Herbst 2002 mit der Note \n\"ausreichend\" für bestanden zu erklären und der Klägerin ein entsprechendes \nZeugnis auszuhändigen.\n\nDie Beklagte und das beigeladene Institut tragen die Kosten des Verfahrens \nbeider Rechtszüge je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Studierende der Humanmedizin. Im Herbst 2002 unterzog sie \nsich in der ersten Wiederholungsprüfung der Ärztlichen Vorprüfung. Dabei erzielte sie \nim schriftlichen Teil der Prüfung die Note \"mangelhaft\" und im mündlichen Teil die \nNote \"ausreichend\".\n\n3\n\nMit Bescheid vom 12. September 2002 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass \nsie die Ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe. Zur Begründung führte sie unter \nanderem aus: Von den in der schriftlichen Prüfung gestellten 320 Fragen gälten 4 \nFragen als nicht gestellt. Von den verbleibenden 316 Fragen habe die Klägerin 169 \nund damit weniger als 60 v.H. zutreffend beantwortet. Die Zahl der zutreffend \nbeantworteten Fragen liege auch um mehr als 22 v.H. unter dem \nDurchschnittsergebnis der Prüflinge mit Mindeststudienzeit von 217,9 richtigen \nAntworten.\n\n4\n\nHiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein und wandte sich gegen die \nBewertung der Fragen 62 des ersten Tages (Auflage B) und 12, 50 und 84 des \nzweiten Tages (Auflage B). Auf die Widerspruchsbegründung einschließlich der dazu \nvorgelegten Unterlagen wird Bezug genommen.\n\n5\n\nDie Beklagte holte Stellungnahmen des beigeladenen Instituts ein, auf die \nebenfalls Bezug genommen wird.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 19. Dezember 2002 wies die Beklagte den Widerspruch der \nKlägerin als unbegründet zurück.\n\n7\n\nMit ihrer Klage hat die Klägerin verfassungsrechtliche Zweifel gegen die \nPrüfungspraxis bei der Durchführung des Antwort-Wahl-Verfahrens nach der \närztlichen Approbationsordnung geltend gemacht und außerdem gerügt, dass die \nBeklagte für die Falscheinstufung ihrer von den Antwortvorgaben des beigeladenen \nInstituts abweichenden Antworten keine Begründung abgegeben habe. Im Übrigen \nhat sie die Einwendungen gegen die bereits im Vorverfahren gerügten Fragen \nwiederholt und vertieft. Zur Frage 50 des zweiten Tages (Auflage B) hat sie die \nAuffassung vertreten, dass die von ihr gewählte Antwort B allein richtig oder \njedenfalls neben der Antwortvorgabe E des beigeladenen Instituts vertretbar sei. Sie \nhat außerdem ihre Rügen auf die Frage 53 des zweiten Tages (Auflage B) erweitert. \nAuch insoweit hat sie vorgetragen, dass die von ihr gewählte Antwort A allein richtig \noder jedenfalls neben der Antwortvorgabe E des beigeladenen Instituts vertretbar \nsei.\n\n8\n\nDie Klägerin hat den Antrag gestellt, \n\n9\n\ndie Beklagte - unter Aufhebung des Prüfungsbescheides vom 12.9.2002 sowie \ndes Widerspruchsbescheides vom 19.12.2002 - zu verpflichten, die Ärztliche \nVorprüfung der Klägerin vom Herbst 2002 mit der Note \"ausreichend\" für bestanden \nzu erklären und der Klägerin ein entsprechendes Zeugnis auszuhändigen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide sowie die Stellungnahmen \ndes beigeladenen Instituts im Klageverfahren Bezug genommen.\n\n13\n\nDas beigeladene Institut hat beantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n15\n\nEs ist den Rügen der Klägerin im Einzelnen entgegen getreten und hat dargelegt, \ndass außer im Falle der Frage Nummer 12 des zweiten Tages bei Annahme der \nDoppellösbarkeit einer jeden der von der Klägerin gerügten übrigen 4 Fragen die \nBestehensgrenze im Wege des Nachteilsausgleiches erreicht würde.\n\n16\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen mit der Begründung, dass es \nauf die Einwände der Klägerin gegen die Frage Nummer 12 des zweiten Tages nicht \nankomme und die Einwände gegen die übrigen 4 Fragen nicht durchgriffen. Wegen \nder weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen \nUrteils verwiesen.\n\n17\n\nDer Senat hat mit Beschluss vom 11. Juli 2006 die Berufung wegen ernstlicher \nZweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils in Bezug auf die von \nder Klägerin behauptete Doppellösbarkeit der Frage 53 des zweiten Tages \nzugelassen.\n\n18\n\nZur Begründung ihrer Berufung wiederholt und vertieft die Klägerin ihr Vorbringen \nzur Doppellösbarkeit sowohl der Frage 53 als auch der Frage 50 vom zweiten Tage \nunter Bezugnahme bzw. Vorlage von gutachtlichen Stellungnahmen von Professor \nemer. Dr. Dr. M. aus L. vom 10. 1. 2005 und 23. 10. 2006, von Professorin Dr. \nG. aus N. vom 21. 1. 2005 und 23. 10. 2006 und von Dr. L1. aus F. vom \n20. 1. 2005.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu \nerkennen.\n\n21\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen, \n\n23\n\nund bezieht sich zur Begründung auf die Berufungserwiderung des beigeladenen \nInstituts.\n\n24\n\nDas beigeladene Institut beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEs wiederholt und vertieft unter Beifügung von Auszügen aus Fachliteratur seine \nAuffassung dazu, dass nur die von ihr vorgegebenen Antworten zu den von der \nKlägerin noch gerügten Fragen 50 und 53 des zweiten Tages als zutreffend \nanzuerkennen seien.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der \nBeklagten und die von der Klägerin und vom beigeladenen Institut vorgelegten \nAuszüge aus der Fachliteratur Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht \nabgewiesen. Die Bescheide der Beklagten vom 12. September und 19. Dezember \n2002 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat in der \nschriftlichen Prüfung von Herbst 2002 die relative Bestehensgrenze des § 14 Abs. 6 \nder Approbationsordnung für Ärzte in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli \n1987, BGBl. I S. 1593, zuletzt geändert durch Art. 8 des Gesetzes vom 27. April \n2002, BGBl. I S. 1467, (ÄAppO a.F.) erreicht. Ihre schriftliche Prüfung ist gemäß § 14 \nAbs. 7 Satz 1 ÄAppO a.F. mit \"ausreichend\" zu bewerten. Da ihre mündliche Prüfung \nebenfalls mit \"ausreichend\" benotet worden ist, hat sie die Ärztliche Vorprüfung \ngemäß §§ 13 Abs. 3, 23b ÄAppO a.F. mit \"ausreichend\" bestanden. Die Beklagte hat \nihr gemäß §§ 21 Abs. 1, 24 ÄAppO a.F. darüber ein Zeugnis auszustellen.\n\n30\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten und des beigeladenen Instituts ist die \nFrage 53 des zweiten Tages (Auflage B) sowohl mit der vorgegebenen als auch mit \nder von der Klägerin gewählten Antwort zutreffend beantwortbar. Das hat zur Folge, \ndass die Klägerin entsprechend den Angaben des beigeladenen Instituts im Wege \ndes Nachteilsausgleichs die relative Bestehensgrenze erreicht.\n\n31\n\nFrage 53 lautete: \n\n32\n\nDer französische König Ludwig XIII. ließ seinen Leibarzt Moreau ans Krankenbett \nkommen und befahl diesem: \"Sie werden mich nicht wie einen gewöhnlichen \nPatienten behandeln!\" \"Sire\", antwortete Moreau, \"da mache ich keinen Unterschied; \nich behandele alle meine Patienten wie Könige.\"\n\n33\n\nNach Parsons hebt der Arzt mit dieser Erwiderung in erster Linie auf Folgendes \nab:\n\n34\n\naffektive Neutralität\n\n35\n\niatrogene Fixierung\n\n36\n\nfunktionale Spezifität\n\n37\n\ntechnische Kompetenz\n\n38\n\nuniversalistische Orientierung\n\n39\n\nAnknüpfungspunkt für die Frage sind die Verhaltenserwartungen an den Arzt \n\"nach Parsons\". Der amerikanische Soziologe Talcott Parsons hat nach Angaben der \nBeteiligten im vergangenen Jahrhundert in zahlreichen Werken menschliches \nSozialverhalten analysiert und u. a. Orientierungserwartungen für den Arztberuf \nbeschrieben. Nach den Angaben der Beklagten und des beigeladenen Instituts \nwurde das ins Deutsche übertragene Kapital 10 seines 1951 erschienenen Werkes \n\"The Social System\" unter dem Titel \"Struktur und Funktion der Modernen Medizin\" \n1958 in der Kölner Zeitschrift für Soziologie und Sozialpsychologie, Sonderheft 3 S. \n11ff, veröffentlicht und ist zur Grundlage der Rezeption der Parsons'schen Ansätze in \nder deutschen Medizinsoziologie geworden. Gefragt ist nach dem Antwortinhalt \"in \nerster Linie\", d. h. welche der Antwortvorgaben gegenüber den anderen überwiegend \nzutrifft.\n\n40\n\nDie Beteiligten sind sich darüber einig, dass allenfalls Antwort A oder E oder aber \nbeide in Betracht kommen. Auch über den Inhalt der jeweils benannten \nVerhaltenserwartungen bestehen keine hier bedeutenden Auffassungsunterschiede. \nZum Teil zitieren die Beteiligten wortähnliche Fachliteratur. Auf die \nAntwortmöglichkeit (C) weist Professor emer. Dr. Dr. M. in seiner von der Klägerin \nvorgelegten gutachtlichen Stellungnahme vom 23. 10. 2006 nur beiläufig und am \nRande hin, ohne dass dies von den Beteiligten aufgegriffen worden ist.\n\n41\n\nUnterschiede bestehen allerdings in der Auffassung, ob die Frage eindeutig \nformuliert ist oder ob das anekdotische Fallbeispiel Interpretationen zulässt, die sich \nauf die Antwortmöglichkeiten auswirken. Nach der Überzeugung des Senats ist \nentgegen der Auffassung der Beklagten und des beigeladenen Instituts das \nanekdotische Fallbeispiel nicht ausschließlich so zu verstehen, dass die handelnden \nPersonen in einer typisierten Rollensituation dargestellt und zu sehen sind. Vielmehr \nist die Ansicht der Klägerin vertretbar, in der anekdotischen Einkleidung der Arzt-\nPatienten-Beziehung auch die Beschreibung einer affektbeladenen Situation zu \nsehen, in der eine emotionale Involviertheit des Arztes erkennbar wird. Daraus folgt, \ndass die Antwort des Arztes im Aufgabenstamm nicht nur als \"in erster Linie\" auf die \nAntwortvorgabe (E) zielend bewertet werden kann, sondern auch die Antwortvorgabe \n(A) als im Antwortspielraum der Klägerin liegend gewählt werden durfte.\n\n42\n\nDas ergibt sich aus folgenden Überlegungen:\n\n43\n\nIn dem vom beigeladenen Institut vorgelegten grundlegenden Aufsatz von \nParsons, S. 32ff, werden die \"Orientierungsalternativen des (professionellen \närztlichen) Verhaltens und deren besondere Kombination\" analysiert. Danach ist die \nfunktionale Bedeutung des Universalismus der ärztlichen Rolle in bestimmten \nAspekten eng verknüpft mit den Konsequenzen von u. a. affektiver Neutralität. Ein \nsolcher Aspekt ist die von Parsons beschriebene Tendenz von Patienten, den Arzt \njenseits der spezifischen fachlichen Aufgaben in den Kreis der persönlichen \nBeziehungen, in eine affektive Sonderbeziehung, hinein zu ziehen. Der Senat teilt \nnicht die Auffassung des beigeladenen Instituts, dass etwas in die Anekdote \"hinein \ninterpretiert\" wird, wenn die Klägerin der Auffassung ist, dass das Ansinnen des \nKönigs auch diese Dimension berührt. Die historische Einbettung der Anekdote lässt \nden Eindruck zu, dass der König versucht, über die bereits bestehende \nSonderbeziehung \"Leibarzt\" hinaus die absolutistische Machtstruktur zu \ninstrumentalisieren, um eine besondere Behandlung zu erreichen. Das deutet in der \nanekdotisch verkürzten und zugespitzten Situation auf Bestrebungen des Königs, zur \nErreichung seines Ziels bei dem Arzt auch Emotionen hervorzurufen, z.B. \nexistentielle Befürchtungen oder die Erwartung von besonderer Gunst. Da die \nAntwort des Arztes im Zusammenhang mit der vorhergehenden Anekdote zu \nverstehen ist, hebt sie nicht nur auf den universalistischen Pol der \nOrientierungserwartung Universalismus vs. Partikularismus ab, sondern auch auf die \nOrientierungserwartung der affektiven oder emotionalen Neutralität. Der Arzt weist \nmit seiner Antwort einerseits auf seine universale Hilfsbereitschaft und andererseits \ndarauf hin, dass er in Bezug auf seine Berufsausübung durch die aus der \nMachtposition des Königs ableitbaren individuellen Versprechungen und Drohungen \nnicht beeindruckbar ist. Einen Schwerpunkt vermag der Senat auf der Grundlage des \nVorbringens der Beteiligten nicht zu erkennen. Zwar verdeckt die Antwort in \ngewissem Sinne die Abwehr des Angriffs auf die affektive Neutralität, indem sie \ndiplomatisch geschickt das in der gegebenen Situation unverfänglicher erscheinende \nPrinzip des Universalismus in den Vordergrund rückt. Damit wird jedoch der \nAntwortgehalt hinsichtlich der anderen Orientierungsalternative nicht vermindert.\n\n44\n\nBei Parsons, S. 37, findet sich ausdrücklich die Erkenntnis, dass die Kombination \nvon universalistischer Orientierung und affektiver Neutralität funktional die Bedeutung \nhat, es dem Arzt zu ermöglichen, sowohl ohne Herstellung einer affektiven \nSonderbeziehung als auch geschützt vor einer solchen \"in die Privatsphäre oder die \npersönlichen Beziehungen des Patienten ‚einzudringen'\", und zwar soweit, wie es die \nwissenschaftlich orientierte Berufsausübung erfordert. Darauf weist in gewissem Sinn \nauch Professor emer. Dr. Dr. M. in seiner von der Klägerin vorgelegten \ngutachtlichen Stellungnahme vom 23. 10. 2006 hin, dass nämlich nach der \nAnmerkung des Übersetzers des Aufsatzes von Parsons jede Orientierung durch \neine Kombination von Wahlen aus den Parsons'schen Orientierungsalternativen \ngekennzeichnet ist. Dem widerspricht nicht, wenn das beigeladene Institut die \nAuffassung vertritt, dass eine vorgegebene Situation auch in Bezug auf ihre \neinzelnen Komponenten (\"Orientierungswahlen\") analysierbar sein muss. Denn hier \ngeht es um die Frage, wie die zu analysierende Situation in der Prüfungsfrage \nformuliert war, d. h. ob sie nur eine Komponente darstellte oder auch die von der \nKlägerin in Anspruch genommene weitere. \n\n45\n\nDer Einwand des beigeladenen Instituts in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat, dass von den Prüflingen die differenzierte Kenntnis des Parsons'schen \nAufsatzes nicht erwartet werde und aus der einschlägigen Lehr- und Lernliteratur nur \nder Bezug der Antwort auf die universalistische Orientierung herleitbar sei, führt nicht \nweiter. Eine auf der Grundlage in der Frage angesprochenen Primärliteratur richtige, \nweil vertretbare Antwort darf nicht deshalb als falsch gewertet werden, weil sich ihre \nVertretbarkeit nicht aus der Sekundärliteratur ergibt.\n\n46\n\nAuf die auf Grund des Vorbringens der Klägerin vom Senat im Beschluss über \ndie Zulassung der Berufung zugrunde gelegte Differenzierung nach dem \"Ob\" und \ndem \"Wie\" der ärztlichen Behandlung kommt es nicht an. Auf der Grundlage des \nBerufungsverfahrens ist der Senat davon überzeugt, dass die in Frage stehenden \nOrientierungsalternativen jeweils beide Aspekte der ärztlichen Berufsausübung \nbetreffen können. Deshalb kommt es auch nicht darauf an, dass es nach Auffassung \ndes beigeladenen Instituts nicht sicher ist, ob es im historisch-anekdotischen \nZusammenhang zu einer Behandlung gekommen ist.\n\n47\n\nAuf die Beurteilung der Einwände der Klägerin gegen die Bewertung der Frage \n50 des gleichen Prüfungstages kommt es danach nicht an.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 VwGO, § 100 \nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 und 713 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, \n137 VwGO nicht vorliegen. \n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268596","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-13/14-a-267-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268596","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268596","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-13/14-a-267-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268596","retrieved":"2026-07-09 02:37:44.666153+00:00"}}