{"status":"available","doknr":"OLD268616","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1110.1A777.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-10","aktenzeichen":"1 A 777/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2003 und \ndes Widerspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 verpflichtet, den Kläger erneut \nin das Beamtenverhältnis zu berufen und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A \n12 BBesO einzuweisen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in \nentsprechender Höhe leisten. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 00.00.0000 geborene Kläger stand seit seiner Versetzung von der Stadt \nI. zum 00.00.0000 als Beamter des gehobenen nichttechnischen \nVerwaltungsdienstes, zuletzt seit dem 00.00.0000 als Stadtamtsrat (A 12 BBesO), \nim Dienst der Beklagten.\n\n3\n\nNach längeren krankheitsbedingten Ausfällen 1993 und 1994 / 1995 führte eine \nweitere langfristige Erkrankung im November 2000 erneut zu einer amtsärztlichen \nUntersuchung. Das Gutachten des Gesundheitsamtes des Kreises O. vom 2. März \n2001 kam zu dem Ergebnis:\n\n4\n\n„Zusammenfassend ist Herr M. aus psychischer Sicht nicht dienstfähig. \nErschwerend kommen hinzu die organischen Leiden.\n\n5\n\nEs bedarf sowohl von organischer Sicht durch den behandelnden Arzt der \nTherapie, als auch einer intensiven Psychotherapie von mindestens 1 Jahr Dauer. \nUnsererseits wird eine Nachuntersuchung in 1 1/2 Jahren empfohlen.\"\n\n6\n\nMit Ablauf des 30. April 2001 wurde der Kläger wegen Dienstunfähigkeit \n(vorzeitig) in den Ruhestand versetzt.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 22. Oktober 2002 bat die Beklagte das Gesundheitsamt des \nKreises O. um Nachuntersuchung des Klägers. In dem amtsärztlichen Gutachten \nvom 28. November 2002 wird ausgeführt:\n\n8\n\n„Aus Sicht des behandelnden Psychotherapeuten und aus amtsärztlicher Sicht \nist der Beamte wieder dienstfähig und aus amtsärztlicher Sicht kommt eine \nReaktivierung nach § 48 LBG in Betracht.\n\n9\n\nAus Sicht des behandelnden Psychotherapeuten und aus amtsärztlicher Sicht \nsollte eine stufenweise Wiedereingliederung mit zunächst 4 Stunden täglich über \neinen Monat, danach 6 Stunden täglich über einen Monat und danach vollzeitiger \nTätigkeit erfolgen.\n\n10\n\nDer Beamte gab an, dass der Einsatz an seiner vorherigen Arbeitsstelle zu \nseinen psychischen Problemen geführt habe.\n\n11\n\nAus Sicht des behandelnden Psychotherapeuten und aus amtsärztlicher Sicht ist \nder Einsatz in einer abwechslungsreichen Tätigkeit mit Publikumsverkehr, ohne \nschwerwiegende Problemsituationen der Personen des Publikumsverkehrs zu \nempfehlen.\n\n12\n\nDie Fortführung der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung wird für die \nZeit der Wiedereingliederung amtsärztlicherseits empfohlen.\"\n\n13\n\nUnter dem 10. Dezember 2002 bat die Beklagte um ergänzende Angaben. Mit \nBlick darauf, dass sich die Feststellungen in dem amtsärztlichen Gutachten \nhauptsächlich auf Angaben des Klägers stützen, regte sie u.a. eine (nochmalige) \npsychologische Zusatzbegutachtung an. Der Kläger wurde daraufhin am 28. März \n2003 einer psychologischen Zusatzuntersuchung unterzogen. In dem das darüber \nerstellte Zusatzgutachten des Psychologen berücksichtigenden amtsärztlichen \n(Abschluss-)Gutachten vom 5. Mai 2003 wird ausgeführt:\n\n14\n\n„Hinsichtlich des Anforderungsprofils eines Stadtamtsrates erscheint er in der \nLage, im gesamten Bereich des gehobenen nichttechnischen \nVerwaltungsdienstes eingesetzt zu werden. Körperliche oder psychische \nEinschränkungen sind derzeit nicht feststellbar. [...] Hinsichtlich des Einsatzortes \nsollte er in jedem Bereich eingesetzt werden können. [...] Die am Ende des \nGutachtens vom 28. November 2002 empfohlenen Einschränkungen [bezüglich des \nPublikumsverkehrs] müssen nicht aufrecht erhalten werden. Amtsärztlicherseits wird \neine stufenweise Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess gemäß dem \npsychologischen Zusatzgutachten [...] empfohlen. Die Fortführung der ambulanten \npsychotherapeutischen Behandlung wird für die Zeit der Wiedereingliederung \namtsärztlicherseits empfohlen.\"\n\n15\n\nDer Rat der Beklagten beschloss am 10. April 2003 für den Zeitraum bis 2009 ein \nHaushaltssicherungskonzept gemäß § 75 Abs. 4 der Gemeindeordnung NRW. Der \nLandrat des Rhein-Kreises O. erteilte am 31. Juli 2003 dem Konzept als \nAufsichtsbehörde seine Genehmigung.\n\n16\n\nNachdem ihm bereits zuvor in einem Gespräch mit Vertretern der Beklagten \nsignalisiert worden war, dass seine Reaktivierung nicht beabsichtigt sei, begehrte der \nKläger unter Hinweis auf seine uneingeschränkte Diensttauglichkeit mit Antrag vom \n30. Juli 2003, ihn erneut in das Beamtenverhältnis zu berufen und ihn in eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO einzuweisen. Mit Bescheid vom \n13. August 2003 lehnte die Beklagte eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis \nwegen entgegenstehender zwingender dienstlicher Gründe ab. Weder eine \nPlanstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO noch A 11 BBesO stehe zur \nVerfügung, ein freies Aufgabengebiet der Wertigkeit eines Stadtamtsrates gebe es \nnicht, eine einjährige Einstellungssperre sei wegen der angespannten \nHaushaltssituation verhängt, ein weiterer Stellenabbau im Beamtenbereich sei \nnotwendig und vorgesehen. Der Widerspruch des Klägers vom 3. September 2003 \nwurde mit Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13. Oktober 2003, dem Kläger \nam 17. Oktober 2003 zugestellt, unter Wiederholung und Vertiefung der Gründe des \nAusgangsbescheides zurückgewiesen.\n\n17\n\nSeine am 14. November 2003 erhobene Klage hat der Kläger damit begründet, \ndass die im März 2001 festgestellte vorübergehende Dienstunfähigkeit nunmehr \nbeseitigt sei, sodass er einen Anspruch auf Reaktivierung habe. Die Beklagte habe \nkeine sachgerechte Interessenabwägung vorgenommen. Weder die \npersonalwirtschaftliche noch die Stellenplansituation oder das bestehende \nHaushaltssicherungskonzept seien zwingende Gründe gegen seine \nWiedereinstellung. Kostenaspekte seien nicht geeignet, eine ablehnende \nEntscheidung zu begründen.\n\n18\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n19\n\ndie Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. August 2003 sowie des \nWiderspruchsbescheides vom 13. Oktober 2003 zu verpflichten, ihn erneut in das \nBeamtenverhältnis zu berufen und in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe \nA 12 BBesO einzuweisen.\n\n20\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\nZur Begründung hat sie auf die Ausführungen der Verwaltungsentscheidungen \nBezug genommen und ergänzend vorgetragen, dass haushaltsrechtliche sowie \npersonalwirtschaftliche Gründe zu den zwingenden Gründen im Sinne des § 48 \nAbs. 2 Satz 1 LBG a.F. (jetzt: § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG) zählten. Es sei auf absehbare \nZeit weder eine zu besetzende Planstelle vorhanden noch könne eine solche \ngeschaffen werden. Ferner stehe das Haushaltssicherungskonzept einer \nWiederberufung des Klägers in das Beamtenverhältnis entgegen. Der Kläger sei \nauch nicht vorübergehend, sondern dauerhaft in den Ruhestand versetzt worden, \nsodass sie eine Stelle für den Fall der eventuellen Rückkehr des Klägers in den \naktiven Dienst nicht habe freihalten müssen.\n\n23\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen \nwird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und im Kern ausgeführt: Der \nKläger habe keinen Anspruch auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis, da \nseinem Begehren zwingende dienstliche Gründe entgegenstünden. Die Beklagte \nhabe weder einen Bedarf für die Tätigkeit des Klägers, da im Bereich der A 12-\nStellen ein Personalüberhang bestehe, noch lägen die haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für die erneute Übernahme in das aktive Beamtenverhältnis vor. Es \nstehe keine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 BBesO zur Verfügung und \naufgrund des von der Beklagten verabschiedeten Haushaltssicherungskonzepts \nkönne auch durch Umwandlung einer freien Haushaltsstelle keine Planstelle für den \nKläger geschaffen werden.\n\n24\n\nHiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Zu \nderen Begründung rügt er, die Beklagte habe in rechtswidriger Weise selbst die \nVoraussetzungen geschaffen, welche nun das seiner Reaktivierung \nentgegenstehende zwingende dienstliche Bedürfnis begründeten. Sie habe bezogen \nauf die haushaltsrechtliche Lage keine Vorsorge ergriffen um die Interessen des \nKlägers zu schützen. Der fehlende Bedarf für seine Tätigkeit sei von der Beklagten \nlediglich behauptet, aber nicht belegt worden. Das Vorgehen der Beklagten stelle \nsich als widersprüchlich dar, da sie selbst seine erneute amtsärztliche Untersuchung \nveranlasst habe. Im Übrigen seien die Interessen und hier insbesondere die \nBedeutung einer aktiven Tätigkeit für sein Selbstwertgefühl zu berücksichtigen.\n\n25\n\nDer Kläger beantragt,\n\n26\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Antrag I. Instanz zu \nerkennen.\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n29\n\nSie bezieht sich zur Begründung auf die Gründe der angefochtenen \nEntscheidung. Ergänzend dazu führt sie aus, dass weder eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO für den Kläger vorhanden sei noch Aufgaben zu \nerledigen seien, welche eine Besoldung nach A 12 BBesO rechtfertigen würden. Im \nRahmen von Aufgabenkritik und interkommunaler Zusammenarbeit seien Aufgaben \noptimiert bzw. zum Teil in Verbindung mit einem Arbeitgeberwechsel des Personals \nverlagert worden. Die zum 1. Juli 2006 freigewordene Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO könne nicht besetzt werden, denn der mit dieser \nStelle ursprünglich verbundene Aufgabenkreis sei nach dem Wechsel des bisherigen \nStelleninhabers zum Kreis O. auf andere Mitarbeiter des technischen \nGebäudemanagements verteilt worden. Dadurch sei der Aufgabenbereich von der \nPlanstelle getrennt worden, so dass es sich bei der Planstelle um eine leere Hülle \nhandele. Dies gelte entsprechend auch für weitere freie Stellen (jeweils eine der \nBesoldungsgruppen A 12, A10 und A 9 BBesO sowie zwei Stellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO), die durch den Wechsel der ehemaligen \nStelleninhaber zum Kreis O. bzw. den Tod des Stelleninhabers freigeworden \nseien. Es sei auch kein Aufgabenbereich mehr vorhanden, mit dem diese \nfreigewordenen Planstellen sinnvoll funktional gefüllt werden könnten. Es gehe zu \nweit, wenn für diese freien Stellen ein neuer Aufgabenbereich geschaffen werden \nmüsse, nur um den Kläger reaktivieren zu können. In der mündlichen Verhandlung \nvor dem Senat haben die Vertreter der Beklagten zudem geltend gemacht, der \nKläger habe in einem Zeitraum von drei Jahren die Einnahmen aus seiner \nNebentätigkeit gegenüber der Versorgungskasse nicht angemeldet. Ferner bestehe \nin den Abteilungen, in denen der Kläger Verwendung finden könnte, ihm gegenüber \nein erhebliches Maß an Ablehnung, das in seiner Arbeitsweise und Arbeitseinstellung \ngründe.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge - 3 Bände - \nergänzend Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe\n\n32\n\nDie (form- und fristgerecht begründete) Berufung hat Erfolg.\n\n33\n\nDie zulässige Klage ist begründet, denn der Kläger hat einen Anspruch auf die \nerneute Berufung in das Beamtenverhältnis und auf Einweisung in eine Planstelle \nder Besoldungsgruppe A 12 BBesO durch die Beklagte. \n\n34\n\nAusgangspunkt der rechtlichen Beurteilung ist § 48 Abs. 3 LBG in der aufgrund \ndes Art. 1 des 10. Gesetzes zur Ändeurng dienstrechtlicher Vorschriften vom \n17. Dezember 2003 (GV NRW S. 814) bis heute geltenden Fassung dieser Vorschrift \n- früher: § 48 Abs. 2 LBG. Nach deren Satz 1 ist ein wegen Dienstunfähigkeit in den \nvorzeitigen Ruhestand versetzter Beamter auf Antrag erneut in das \nBeamtenverhältnis zu berufen, wenn seine Dienstfähigkeit wiederhergestellt ist und \nzwingende dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Nach dem Satz 2 muss der \nAntrag vor Ablauf von fünf Jahren seit dem Eintritt in den Ruhestand und spätestens \nzwei Jahre vor Beginn der Altersgrenze gestellt werden. Sind diese \nTatbestandsvoraussetzungen erfüllt, hat der Beamte einen Rechtsanspruch auf \nReaktivierung.\n\n35\n\nDer Kläger hat den erforderlichen Antrag innerhalb der gesetzlich normierten \nFristen gestellt. Nach den von den Beteiligten auch für den Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat nicht in Zweifel gezogenen amtsärztlichen \nFeststellungen in dem Gutachten vom 5. Mai 2003 ist der Kläger wieder \nuneingeschränkt dienstfähig.\n\n36\n\nDie Beklagte kann dem Begehren des Klägers einen zwingenden dienstlichen \nGrund im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW nicht entgegenhalten. Hierfür \nmaßgebend sind die folgenden, die Anwendung des Gesetzes auf den gegebenen \nFall (2.) steuernden Grundsätze (1.). \n\n37\n\n1. Die in § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG erwähnten zwingenden dienstlichen Gründe \nbetreffen ein sogenanntes negatives Tatbestandsmerkmal, welches prinzipiell keine \nBeurteilungsermächtigung enthält und der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle \nunterliegt.\n\n38\n\nVgl. für den Anwendungsfall des § 6 c Abs. 3 RiG NRW: OVG NRW, Urteil vom \n17. Februar 2005 \n\n39\n\n- 1 A 3893/03 -, NWVBl 2005, 375; ferner Schütz / Maiwald, Beamtenrecht des \nBundes und der Länder, Kommentar, § 48 Rn. 28; Fürst u.a., GKÖD, BBG § 45 Rn. \n10.\n\n40\n\nDas negative Tatbestandsmerkmal der zwingenden dienstlichen Gründe hindert \ngegebenenfalls das Entstehen des Anspruchs in der Art einer Einwendung. Soweit \neinschlägige Umstände in Rede stehen, hat es seine Grundlagen regelmäßig in der \nSphäre des Dienstherrn. Deswegen trifft diesen die Darlegungs- und gegebenenfalls \nBeweislast für das Vorliegen solcher Umstände. Das gilt auch hinsichtlich derjenigen \nEinwendungen, die sich auf die Eignung des Beamten beziehen. \n\n41\n\nWann zwingende dienstliche Gründe vorliegen, kann dem Gesetz nicht ohne \nweiteres entnommen werden. Es ergibt sich aus der insoweit erforderlichen \nAuslegung des Gesetzes, die vor allem an dem Wortlaut, der Zweckbestimmung und \nZielsetzung der gesetzlichen Regelung und an deren systematischen \nZusammenhang ausgerichtet ist.\n\n42\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. März 2006 - 2 C 23.05 -, ZBR 2006, 349 und vom \n29. April 2004 - 2 C 21.03 -, BVerwGE 120, 382; OVG NRW, Urteil vom 17. Februar \n2005 - 1 A 3893/03 -, a.a.O.\n\n43\n\nAls zwingende dienstliche Gründe kommen im gegebenen Zusammenhang \nneben solchen, die in der Person des Beamten - subjektiv - begründet sind, auch \nsolche - objektiven - aus dem Bereich der Verwaltung des Dienstherrn in Betracht. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1996 - 1 A 5669/94 -, NWVBl 1997, 142, OVG \nRheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 1988 - 2 A 17/87 -, ZBR 1989, 85, (in Bezug \nauf eine freie Planstelle aber offenlassend); Schütz / Maiwald, a.a.O., § 48 Rn. 29; \nFürst u.a., GKÖD, BBG § 45 Rn. 8, Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, Kommentar \nzum Bundesbeamtengesetz, BBG § 45 Rn. 14.\n\n45\n\nWegen des sich aus dem Wortlaut und aus dem systematischen Zusammenhang \nder normierten Einschränkung ergebenden Ausnahmecharakters ist das Merkmal \n„zwingender dienstlicher Grund\" eher eng, d.h. einschränkend zu Lasten des \nDienstherrn auszulegen.\n\n46\n\nVgl. Plog / Wiedow / Lemhöfer / Bayer, a.a.O.\n\n47\n\nEinen gegenüber den in anderweitigen Vorschriften verwendeten Rechtsbegriffen \nder \"dienstlichen Belange\" (vgl. § 78 b Abs. 1 LBG, § 72 a Abs. 1 BBG; \nTeilzeitbeschäftigung), der \"dringenden dienstlichen Belange\" (vgl. § 78 d Abs. 1 \nSatz 1 Nr. 3 LBG, § 72 b Abs. 1 Satz 1 BBG; Altersteilzeit), der \"dienstlichen Gründe\" \n(vgl. §§ 28 Abs. 2 Satz 1, 29 Abs. 2 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 2 Satz 1, 27 Abs. 2 Satz \n1 BBG; Versetzung / Abordnung), des \"dienstlichen Bedürfnisses\" (§§ 28 Abs. 1 Satz \n1, 29 Abs. 1 Satz 1 LBG, §§ 26 Abs. 1 Satz 1, 27 Abs. 1 Satz 1 BBG; Versetzung / \nAbordnung) oder des \"dringenden öffentlichen Interesses\" (vgl. § 78 e Abs. 1 LBG, § \n72 e Abs. 1 BBG; Urlaub aus arbeitsmarktpolitischen Gründen) abweichenden \nBedeutungsgehalt legt bereits der Wortlaut des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG nahe. Die \ngenannten Begriffe bezeichnen verschiedene Stufen auf einer Prioritätsskala \ndienstlicher bzw. öffentlicher Erfordernisse oder Bedürfnisse. Sie unterscheiden sich \ndaher (lediglich) graduell voneinander. Demgegenüber lässt die Verwendung des \nBegriffs \"zwingend\" auf eine andere inhaltliche/qualitative Kategorie aus dem \nDienstbetrieb resultierender Erfordernisse schließen. Hinsichtlich der zuvor \ngenannten dienstlichen Interessen wird nämlich dem Dienstherrn regelmäßig ein \nverwaltungspolitischer und aus dem Organisationsrecht folgender \nGewichtungsspielraum zugestanden, innerhalb dessen er die dienstlichen Aufgaben \nund Erfordernisse der Verwaltung nach Art und Umfang in Umsetzung gesetzlicher \nund politischer Ziele unter Berücksichtigung finanzieller Ressourcen frei festlegen \nund mit einer ihm angemessen erscheinenden Dringlichkeitsstufenfolge unterlegen \nkann.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 2 C 21.03 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil \nvom 10. November 2004 - 1 A 3477/03 - zu § 78d Abs. 3 Satz 1 LBG NRW \n(Altersteilzeit), Juris.\n\n49\n\nDemgegenüber legt die hier in Rede stehende gesetzliche Maßgabe eines \nzwingenden dienstlichen Grundes nahe, dass ein solches organisatorisches \nGestaltungspotential dem Dienstherrn in den betreffenden Fällen grundsätzlich nicht \noder jedenfalls nur in vergleichsweise eingeschränktem Maße überantwortet werden \nsoll. Desgleichen spricht die Verwendung des Begriffs der \"dienstlichen Gründe\" \nanstatt der ansonsten vielfach nur erforderlichen \"dienstlichen Belange\" oder \n\"dienstlichen Interessen\" dafür, dass ein Antrag eines Beamten auf Reaktivierung bei \nVorliegen der übrigen Tatbestandsvoraussetzungen nur aufgrund von solchen \ndienstlichen Gründen abgelehnt werden darf, denen bezogen auf die \nAufrechterhaltung und / oder Ordnung des Dienstbetriebs ein erheblich gesteigertes \nGewicht zukommt.\n\n50\n\nNeben dem Wortlaut der Regelung spricht auch ihr Zweck für eine enge \nAuslegung des Begriffs der zwingenden dienstlichen Gründe. Der Anspruch aus § 48 \nAbs. 3 LBG zielt namentlich auf den Ausgleich dafür ab, dass die bei der \nZurruhesetzung vorgenommene Prognose über die künftige Wiederherstellung der \nDienstfähigkeit von vornherein mit einem gewissen Unsicherheitsfaktor behaftet ist. \nDies soll sich nach dem Willen des Gesetzgebers nicht zu Lasten des Beamten \nauswirken, sofern seine Dienstfähigkeit innerhalb der Frist von fünf Jahren wieder \neintritt und er danach wieder Dienst verrichten möchte. Für diesen Zeitraum geht der \nGesetzgeber daher - im Unterschied zu der Zeit danach - davon aus, dass es dem \nDienstherrn grundsätzlich ohne weiteres zugemutet werden kann, den Beamten \nerneut einzustellen.\n\n51\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 3. August 1988 - 2 A 17/87 -, a.a.O.\n\n52\n\nDiese Interessenbewertung des Gesetzes erfährt im Lichte des seit dem \n1. August 1993 auch im nordrhein - westfälischen Beamtenrecht verankerten \nGrundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung\",\n\n53\n\nvgl. die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zur Reform des \nöffentlichen Dienstrechts, BT-Drucks 13/3994, A. zur Zielsetzung und B. zur Lösung \nsowie zu Art. 1 Nr. 12 (§ 29 Abs. 2 BRRG), sowie die Begründung des \nGesetzesentwurfs der Landesregierung für das achte Gesetz zur Änderung \ndienstrechtlicher Vorschriften, LT-Drucks. 12/2124 zu Art. 1 Nr. 11 (§ 48 LBG) und \nNr. 10 (§ 45 LBG),\n\n54\n\neine besondere Verstärkung. Jener Grundsatz hat sowohl rahmengesetzlich als \nauch im Landesbeamtengesetz zu zahlreichen Erweiterungen der Möglichkeiten \ngeführt, einen wieder dienstfähig gewordenen Beamten zu reaktivieren. Durch diesen \nGrundsatz erfährt der Zweck des (heutigen) § 48 Abs. 3 LBG in gleicher Weise eine \nErweiterung dahin, dass neben dem Schutz des Beamten auch das öffentliche \nInteresse an vorrangiger Rehabilitation Bedeutung erlangt. Der Zweck dieser \nneueren beamtenrechtlichen Regelungen, zur Senkung der Versorgungslasten \nbeizutragen, wird nicht nur durch die von der Behörde veranlasste Reaktivierung der \nwegen Dienstunfähigkeit vorzeitig pensionierten Beamten gefördert, sondern auch \ndurch die von dem Beamten selbst verfolgte erneute Berufung in das \nBeamtenverhältnis.\n\n55\n\nAuch aus systematischen Erwägungen ist eine enge Auslegung des Begriffs der \nzwingenden dienstlichen Gründe geboten. Die Regelung des § 48 Abs. 3 LBG setzt \ndie bundesrechtliche Rahmenbestimmung des § 29 Abs. 1 BRRG in Landesrecht um \nund entspricht zahlreichen ähnlichen Regelungen in den Landesbeamtengesetzen \nund im Bundesrecht, sowie den im nordrhein-westfälischen Landesrecht geltenden \nVorgängerbestimmungen; sämtliche haben/hatten einen vergleichbar restriktiven \nGesetzeswortlaut.\n\n56\n\nVgl. zu den Parallelvorschriften die Aufstellung bei Schütz / Maiwald, a.a.O., § 48 \nAbs. 3; zu den Vorgängerregelungen § 54 Abs. 3 LBG in der Fassung vom 15. Juni \n1954, GV NRW, S. 237.\n\n57\n\nDer bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen des § 48 Abs. 3 LBG \nbestehende Anspruch des (wieder) dienstfähigen Beamten auf erneute Übernahme \nin das Beamtenverhältnis stellt hiervon ausgehend einen allgemeinen \nbeamtenrechtlichen Grundsatz dar. Er findet seine Grundlage in dem gegenseitigen \nTreue- und Fürsorgeverhältnis zwischen Dienstherrn und Beamten, dessen Kern das \nDienstverhältnis auf Lebenszeit und der Anspruch des Beamten auf \namtsangemessene Beschäftigung sind; bei diesen handelt es sich um -\n verfassungsrechtlich abgesicherte - hergebrachte Grundsätze des \nBerufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG.\n\n58\n\nUnter dem Gesichtspunkt des systematischen Zusammenhangs der Norm spricht \ndes weiteren die zeitliche Begrenzung des Anspruchs in § 48 Abs. 3 Satz 2 LBG für \neine enge Auslegung des Begriffs der einer Ernennung im Wege der Wiederberufung \nin das (aktive) Beamtenverhältnis entgegenstehenden zwingenden dienstlichen \nGründe. Durch diese zeitliche Begrenzung wird nämlich dem allgemeinen \nöffentlichen Interesse an einer geordneten Personalplanung bereits weitgehend \nRechnung getragen. Daraus ist zu schließen, dass zwingende dienstliche Gründe, \ndie einer erneuten Ernennung entgegen stehen, über dieses allgemeine öffentliche \nInteresse an einer vernünftigen, d.h. vor allem sparsamen Personalplanung im \nEinzelfall hinausgehen müssen.\n\n59\n\nAus alle dem folgt, dass der Anspruch des wieder dienstfähig gewordenen \nBeamten auf erneute Berufung in das Beamtenverhältnis nach § 48 Abs. 3 LBG nicht \ndurch eine zu weite Handhabung des Begriffs der entgegenstehenden dienstlichen \nGründe unterlaufen werden darf. Somit stehen der Reaktivierung -\n zumindest den Bereich der Verwaltung betreffend - nur dann zwingende dienstliche \nGründe entgegen, wenn in den Erfordernissen des Dienstbetriebs liegende Gründe, \nderen Beachtung wegen ihrer besonderen Bedeutung für die Aufrechterhaltung \nund/oder Ordnung des Dienstbetriebes alternativlos ist, die Wiederberufung des \nBeamten ausschließen.\n\n60\n\nVgl. in anderem Zusammenhang auch Senatsurteil vom 17. Februar 2005 - 1 A \n3893/05 -, a.a.O. („Sabbatjahr\").\n\n61\n\nSo ist z.B. der Umstand, dass es im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt an \neiner für den Beamten passenden Planstelle fehlt, jedenfalls für sich genommen \nnoch kein Grund, der sich gemessen an diesem Maßstab als „zwingend\" erweisen \nwürde.\n\n62\n\nZusammenfassend ist deswegen davon auszugehen, dass die Beklagte lediglich \nsolche Sachzwänge als i.S.d. Gesetzes „zwingend\" mit Erfolg ins Feld führen kann, \nwelchen sie aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen folgen muss. Ist der \nSachzwang - hier: die Befolgung der Grundsätze einer sparsamen \nHaushaltsführung - von ihr dem Grunde nach steuerbar, so hat das von den positiven \nTatbestandsmerkmalen des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG gestützte \nReaktivierungsverlangen regelmäßig Vorrang.\n\n63\n\n2. In Anwendung dieser Grundsätze begründen die Behauptungen der Beklagten \nbetreffend angeblich fehlende oder zu streichende Planstellen, ihre Darlegungen zu \nfehlenden Verwendungsmöglichkeiten und zu den Zweifeln an der subjektiven \nEignung des Klägers nicht die Annahme eines zwingenden dienstlichen Grundes im \ndargelegten Sinne.\n\n64\n\nZur Bedeutung der angeblich fehlenden Planstelle und der übrigen \nhaushaltsrechtlichen Belange, auf die die Beklagte sich berufen hat, ist im Einzelnen \nfolgendes entscheidend: Zwar steht die Zuweisung eines Dienstpostens, sei es durch \nBeförderung, im Wege der Umsetzung, oder durch Ernennung, grundsätzlich unter \ndem haushaltsrechtlichen Vorbehalt (hier aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Gemeindeordnung \ni.V.m. § 8 Gemeindehaushaltsverordnung NRW), dass eine besetzungsfähige \nPlanstelle zur Verfügung steht.\n\n65\n\nVgl. Bay VGH, Urteil vom 4. April 1990 - 3 B 89.02984 -, NVwZ-RR 1991, 33 \nm.w.N. für den Fall der Beförderung: BVerwG, Gerichtsbescheid vom 21. September \n2005 - 2 A 5.04 -, Juris, m.w.N.\n\n66\n\nDaraus folgt für die gerichtliche Kontrolle des von der Beklagten geltend \ngemachten zwingenden dienstlichen Grundes der fehlenden haushaltsrechtlichen \nVoraussetzungen für eine erneute Ernennung des Klägers zunächst nur, dass es der \nvollen Überprüfung durch das Gericht unterliegt, ob in dem Stellenplan der Beklagten \ntatsächlich keine freien Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 vorhanden sind \n(bzw. waren) oder in absehbarer Zeit frei werden. Ob der von der Beklagten \nbeschlossene Stellenplan dagegen selbst inhaltlich rechtmäßig in dem Sinne ist, \ndass er fehlerfrei zustande gekommen und inhaltlich den rechtlichen Anforderungen \nentspricht, ist aufgrund des Organisationsermessens der Beklagten nur \neingeschränkt daraufhin zu überprüfen, ob sie den ihr zur Ausgestaltung des \nStellenplans eingeräumten rechtlichen Rahmen eingehalten hat; dieser Rahmen wird \naber nach dem Vorstehenden auch durch die - enge - Auslegung des Merkmals der \n„zwingenden Gründe\" in § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG selbst mit bestimmt.\n\n67\n\nNach den zum Zeitpunkt des klägerischen Antrags auf Reaktivierung \nmaßgeblichen Stellenplänen für die Jahre 2003 und 2004 stand eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO auf absehbare Zeit nicht zur Verfügung. Durch \nUmstrukturierungen in verschiedenen Arbeitsbereichen und damit verbundene \nPersonalwechsel und Aufgabenverlagerungen - etwa an den Kreis O. - hat sich \ndie Situation zum hier entscheidungserheblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung aber grundlegend geändert. Nunmehr sind im Stellenplan unter \nanderen zwei Planstellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO und zwei Stellen der \nBesoldungsgruppe A 11 BBesO enthalten. Diese sind derzeit nicht besetzt und auch \nnicht einem speziellen Aufgabenkreis, der besondere Anforderungen an den \nStelleninhaber stellen würde, (fest) zugeordnet.\n\n68\n\nWeder das Fehlen einer freien Planstelle zum Zeitpunkt der Antragstellung noch \ndie personalpolitische Entscheidung des Rates der Beklagten, die nunmehr \nfreigewordenen Stellen nicht wieder zu besetzen, sondern zur \nHaushaltskonsolidierung im Haushaltsplan für 2007 entfallen zu lassen, können der \nerneuten Übernahme des Klägers in das Beamtenverhältnis als zwingender \ndienstlicher Grund im Sinne des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG entgegengehalten werden. \nSolches ausreichen zu lassen, würde den oben dargelegten Anforderungen an das \nVorliegen zwingender dienstlicher Gründe nicht gerecht. Zwar wird in der Literatur \nund auch in der Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass personalpolitische \nund -wirtschaftliche (z.B. besondere Anforderungen an die Dienstausübung, \nBehördenabbau, Neustrukturierung, Notwendigkeit umfangreicher \nPersonaleinsparungen, Einstellungssperre) sowie haushaltsrechtliche Gründe (z.B. \neine auf absehbare Zeit fehlende passende Planstelle), dem Anspruch auf \nReaktivierung als zwingende dienstliche Gründe entgegen gehalten werden \nkönnen.\n\n69\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1996 - 1 A 5669/94 -, a.a.O., OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 3. August 1988 a.a.O. (offenlassend); Schütz / Maiwald, a.a.O., § 48 \nRn. 29; Fürst u.a., GKÖD BBG § 45 Rnr. 8, zweifelnd Plog / Wiedow / Lemhöfer / \nBayer, a.a.O., BBG § 45 Rn. 14.\n\n70\n\nDiese Auffassung entbehrt jedoch einer näheren, an der Auslegung des \nGesetzes anknüpfenden Begründung. Was dabei die haushaltsrechtlichen Gründe \nbetrifft, können diese nach dem Vorstehenden nur dann als „zwingende\" im Sinne \ndes § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG anerkannt werden, wenn der als Teil des Haushaltsplans \nverabschiedete Stellenplan sich inhaltlich im Rahmen des dem Dienstherrn \neingeräumten Organisationsermessens hält. Grundsätzlich eröffnet das \nOrganisationsermessen der Beklagten als Dienstherrin die Möglichkeit, den \nStellenplan im Rahmen der haushaltsrechtsrechtlichen Vorgaben der \nGemeindeordnung, der Gemeindehaushaltsverordnung und der \nStellenobergrenzenverordnung - StOV-Gem - (GV NRW 2005, S. 536), den \nsachlichen Notwendigkeiten und den politischen Vorgaben des Rates folgend, frei zu \ngestalten. Hierbei können auch allgemeine haushaltspolitische Ziele wie die \nHaushaltskonsolidierung maßgebend berücksichtigt werden. In diesem \nZusammenhang ist allerdings zu beachten, dass der Gesetzgeber den Anspruch aus \n§ 48 Abs. 3 Satz 1 LBG in Kenntnis der Notwendigkeiten einer Personalplanung und \nder haushaltsrechtlichen Grundsätze für die Stellenbewirtschaftung geschaffen hat. \nDer oben dargelegte Zweck des Reaktivierungsanspruchs sowie der systematische \nZusammenhang des § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG und das allgemeine öffentliche \nInteresse an der auch von dem Landesgesetzgeber verfolgten Umsetzung des \nGrundsatzes „Rehabilitation vor Versorgung\" gebieten es daher, dass der Dienstherr \n- will er sich innerhalb der Grenzen seines Organisationsermessens halten - in seiner \nHaushalts- und Personalplanung innerhalb der Fünfjahresfrist des § 48 Abs. 3 Satz 2 \nLBG die mögliche Rückkehr des Beamten in das aktive Dienstverhältnis in \nirgendeiner Weise berücksichtigt. Ob, in welcher Weise und in welchem Umfang der \nDienstherr konkrete „Vorsorge\" für die mögliche Rückkehr trifft, ist allerdings seinem \nOrganisationsermessen überlassen. Dem gesetzlich vorgesehenen Erfordernis, der \nmöglichen Rückkehr des dienstunfähig zur Ruhe gesetzten Beamten Rechnung zu \ntragen, folgt insbesondere nicht etwa die Pflicht, die Stelle des dienstunfähig \ngewordenen Beamten für fünf Jahre freizuhalten. Ob der Dienstherr stattdessen für \nden hier in Rede stehenden Zeitraum eine Leerstelle im Haushalt führt,\n\n71\n\nvgl. Hess. VGH, Urteil vom 28. Juni 1989 - 1 UE 3076/84 -, NVwZ-RR 1990, 318, \nm.w.N.,\n\n72\n\noder erst im Fall der Reaktivierung eine zusätzliche Stelle im Haushaltsplan \neinrichtet, ist vielmehr seinem Ermessen überlassen. Denn konkrete Vorgaben sind \ndem geltenden Recht insoweit nicht zu entnehmen. Jedenfalls wäre die etwa \nerforderliche Einrichtung einer neuen Planstelle vor allem dem Umstand geschuldet, \ndass anderenfalls die - in Kenntnis des Haushaltsvorbehalts geschaffene - \ngesetzliche Regelung des § 48 Abs. 3 LBG weitgehend ins Leere liefe. Die \nVerwirklichung des dem Beamten eingeräumten Anspruchs würde nur noch von \nZufälligkeiten abhängen. Die durch das Ausscheiden aus dem Dienst freigewordene \nStelle dürfte nämlich regelmäßig entweder neu besetzt worden oder im Zuge von \nEinsparungen weggefallen sein. Der Anspruch auf Reaktivierung ließe sich daher nur \ndann realisieren, wenn zufällig genau dann, wenn der Beamte einen Antrag auf \nReaktivierung stellt, oder zumindest in zeitlicher Nähe dazu, eine passende \nPlanstelle freigeworden und nicht durch eine Stellenbesetzungssperre oder \nStellenkürzung gesperrt wäre. Das bezeichnet aber einen eher theoretischen Fall, \nder praktisch kaum vorkommen dürfte.\n\n73\n\nDie Berücksichtigung der möglichen Rückkehr eines zur Ruhe gesetzten \nBeamten innerhalb des überschaubaren Zeitraums von fünf Jahren ist dem \nDienstherrn grundsätzlich möglich und auch zuzumuten. Die Situation, dass ein \nBeamter aus dem aktiven Dienst für bestimmte bzw. in ihrer Zeitdauer maximal \nbegrenzte Zeiträume ausscheidet und anschließend wieder in eine - nötigenfalls neu \nzu schaffende - Planstelle einzuweisen ist, ist in der täglichen Verwaltungspraxis \nnicht ungewöhnlich, sondern ergibt sich z.B. bei Beurlaubungen aus arbeitsmarkt- \noder familienpolitischen Gründen bzw. im Fall der Elternzeit. \n\n74\n\nGegen den Anspruch des Klägers auf erneute Berufung in das \nBeamtenverhältnis nach § 48 Abs. 3 LBG sprechen - sowohl bezogen auf den \nZeitpunkt der Antragstellung als auch auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen \nVerhandlung -keine von der Beklagten nicht zu beeinflussende und als zwingend \nanzusehende gesetzliche Handlungsvorgaben, wie etwa kommunalrechtliche oder \nhaushaltsrechtliche Gesichtspunkte. Zu diesen zählen etwa die \nStellenobergrenzenverordnung oder die haushaltsrechtlichen Vorschriften der \nGemeindeordnung. Allein die mit der Reaktivierung des Klägers verbundenen \nhaushaltsrechtlichen Planungsnotwendigkeiten stellen sich nicht als derartige \nzwingende Gründe dar. Bei Personalkosten, die bei vorzeitiger Rückkehr des \nBeamten aus seiner Beurlaubung - oder wie hier im Fall seiner Reaktivierung - auf \neine vorgehaltene oder andernfalls neu zu schaffende Planstelle im laufenden \nHaushaltsjahr zu zahlen sind, handelt es sich um unabweisbare überplanmäßige \nAusgaben im Sinne des § 83 Abs. 1 Satz 1 GO NRW, für die gegebenenfalls eine \nNachtragshaushaltssatzung zu erlassen ist. Hieran ändert auch der Umstand nichts, \ndass die Beklagte zur Sicherung ihrer dauerhaften Leistungsfähigkeit ein \nHaushaltssicherungskonzept gemäß § 76 GO NRW aufzustellen hat. Denn auch das \nHaushaltssicherungskonzept steht unter dem allgemeinen Vorbehalt der Gesetze, \nsodass Ausgaben, zu denen die Gemeinde - hier aufgrund des Anspruchs aus § 48 \nAbs. 3 Satz 1 LBG - rechtlich verpflichtet ist, nicht nur deshalb eingespart werden \nkönnen, weil die Gemeinde ihre dauerhafte Leistung sicherzustellen hat und deshalb \nim Rahmen des ihr eingeräumten Organisationsermessens plant, die Personalkosten \nzu reduzieren. Die Besoldung durch die Bereitstellung über- und außerplanmäßiger \nHaushaltsmittel zu erfüllen, mag zwar die von der Beklagten zu gewährleistende \nHaushaltskonsolidierung erschweren und möglicherweise sogar verzögern. In \ndiesem Zusammenhang darf aber nicht unberücksichtigt bleiben, dass der \n(dienstfähige) Beamte Versorgungsbezüge aus öffentlichen Mitteln erhält, ohne dass \nseine Arbeitskraft dem Dienstherrn zur Verfügung stünde. Die von der Beklagten im \nRahmen der Klageerwiderung dieser Erwägung entgegengestellte Argumentation, \ndass die Versorgungsbezüge niedriger seien als die Dienstbezüge und darüber \nhinaus nicht durch sie, sondern die Rheinische Versorgungskasse erbracht würden, \nist vordergründig. Sie blendet den Umstand aus, dass \n\n75\n\n- sofern die Aufgaben des Beamten nicht vollständig entfallen sind - diese nun \ndurch andere Bedienstete zu erledigen sind, und beachtet darüber hinaus weder den \nsystematischen Zusammenhang noch den Zweck des § 48 Abs. 3 LBG. \n\n76\n\nDie Sichtweise, wonach die durch die erneute Ernennung eines wieder \ndienstfähigen Beamten bedingte personelle Umstrukturierung im Bereich der \nVerwaltung dem Dienstherrn generell nicht abverlangt werden kann, ist mit dem oben \ndargestellten, auf Art. 33 Abs. 5 GG zurückzuführenden gesetzlichen Anspruch des \nwieder dienstfähigen Beamten auf Reaktivierung nicht vereinbar. \n\n77\n\nA.A. aber wohl Bay VGH, Urteil vom 4. April 1990 - 3 B 89.02984 -, a.a.O.,\n\n78\n\nSie würde nämlich ohne wirklich zwingenden dienstlichen Belang dazu führen, \ndass der Anspruch des Beamten aus § 48 Abs. 3 LBG vereitelt würde. Zudem \nwürden die wirtschaftlichen Lasten der nicht mehr gerechtfertigten Pensionierung auf \nden öffentlichen Versorgungsträger und den Beamten selbst verlagert. Damit würde \ndie unter dem gesetzlichen Vorbehalt der Reaktivierung nach § 48 Abs. 3 LBG \nstehende Zurruhesetzung des Beamten zu einem Instrument der \nHaushaltskonsolidierung durch Personalabbau. Dies widerspräche jedoch dem \nverfassungsrechtlich gewährleisteten Lebenszeitprinzip. Der Dienstherr wäre \nschließlich auch nicht in der Lage, den Beamten aus dem (aktiven) \nBeamtenverhältnis zu „entlassen\", nur um die mit seiner Stelle verbundenen \nPersonalkosten einzusparen.\n\n79\n\nDer Reaktivierung des Klägers steht als zwingender dienstlicher Grund ferner \nnicht entgegen, dass trotz der im Haushaltsplan vorhandenen Planstellen seine \namtsangemessene Beschäftigung nicht möglich wäre, weil kein Bedarf für eine \nentsprechende beamtete Arbeitskraft bestünde. Dies hat die Beklagte weder \nsubstantiiert geltend gemacht, noch erscheint diese Möglichkeit plausibel. Die \nvorgetragene Personalreduzierung im Rahmen der Haushaltskonsolidierung beruht \nnicht ausschließlich auf einem Rückgang des Personalbedarfs durch Verlagerung \nvon Aufgaben auf den Kreis oder durch den Wegfall weiter Teile der \nSozialverwaltung, sondern ist - nach dem Vortrag der Beklagten sowohl in der \nBerufungserwiderung als auch in der mündlichen Verhandlung - wesentlich durch \ndas Ziel der Ausgabenbeschränkung haushaltspolitisch geprägt und, auch \nangesichts der Anhebung der Arbeitszeit auf 41 Wochenstunden, mit einer \numfangreichen Arbeitsverdichtung der verbleibenden Bediensteten verbunden. Dafür \nspricht neben dem Vortrag der Beklagten auch der Umstand, dass die Obergrenze \ndes § 2 Abs. 1 StOV-Gem nicht ausgeschöpft wird. Die Stadt Dormagen ist eine \ngroße kreisangehörige Stadt (§ 1 der Verordnung zur Bestimmung der Großen \nkreisangehörigen Städte und der Mittleren kreisangehörigen Städte nach § 4 GO \nNRW) mit etwa 62.000 Einwohnern.\n\n80\n\nVgl. www.Dormagen.de / Stadtportät.\n\n81\n\nFür sie gilt daher gemäß § 2 Abs. 1 StOV-Gem eine Obergrenze von bis zu 24 \nStellen der Besoldungsgruppe A 12 BBesO. Die nach § 2 Abs. 1 StOV-Gem \nmögliche Stellenobergrenze des § 26 Abs. 1 BBesG (hier 16 v.H. der ausgebrachten \nStellen) ist vorliegend nicht günstiger, sodass es bei der Obergrenze des § 2 Abs. 1 \nStOV-Gem verbleibt, welche die Beklagte mit 21 im Stellenplan ausgewiesenen \nStellen nicht erreicht. Die entgegenstehende Behauptung in der Klageerwiderung, \ndass bereits 2004 ein Stellenüberhang bestand, hat die Beklagte nicht weiter \nerläutert, der dort erwähnte Überhang von acht Stellen bezieht sich auf den \ngesamten Stellenplan, nicht jedoch auf die Stellen nach A 12 BBesO. \n\n82\n\nAngesichts der von der Beklagten selbst vorgetragenen umfangreichen \nMaßnahmen zur Arbeitsverdichtung ist kein zwingender Grund im Sinne des oben \ndargestellten Verständnisses dafür ersichtlich, dass die auf andere Beamte \nverlagerten Aufgaben nicht wieder so umstrukturiert werden könnten, dass dem \nKläger neben einer der beiden im Haushaltsplan vorhandenen Stellen der \nBesoldungsgruppe A 12 BBesO ein amtsangemessener Aufgabenbereich \nzugewiesen werden könnte. Die Beklagte hat derartige Gründe, etwa dass die \nvorhandenen Beamten trotz der erfolgten Arbeitsverdichtung dauerhaft \nunterbeschäftigt wären, nicht substantiiert vorgetragen, sondern lediglich behauptet, \ndass keine Beschäftigung für den Kläger vorhanden sei.\n\n83\n\nSchließlich gibt es auch keinen greifbaren Anhalt dafür, dass in der Person des \nKlägers begründete zwingende dienstliche Gründe einer erneuten Ernennung \nentgegenstehen. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn mit hinreichender \nSicherheit von einer mangelnden Eignung des Beamten auszugehen wäre. \n\n84\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Mai 1996 - 1 A 5669/94 -, a.a.O., m.w.N.\n\n85\n\nDer Begriff der Eignung umfasst neben der gesundheitlichen Eignung und der \nuneingeschränkten Verwendungsfähigkeit für das vorgesehene Amt auch die \ncharakterliche Eignung des Beamten. Der erstmals in der mündlichen Verhandlung \nerhobene Vorwurf, das Vertrauen in eine Zusammenarbeit mit dem Kläger sei nicht \nmehr vorhanden, weil dieser über einen Zeitraum von drei Jahren seine \nNebeneinkünfte nicht bei der Versorgungskasse angezeigt habe, zielt auf das \nMerkmal der charakterlichen Eignung. Er wurde von der Beklagten aber nicht \nsubstantiiert. Es ist weder zu erkennen, welche Nebeneinkünfte betroffen sein sollen \nnoch welchen Umfang diese Einkünfte gehabt haben sollen, so dass der allgemein \ngehaltene Vorwurf den Bereich einer vagen Spekulation nicht verlässt und damit \nkeinen geeigneten Ansatz enthält, ein zwingendes dienstliches Bedürfnis zu \nbegründen. Auch die pauschale Aussage der Beklagten, der Kläger stoße in allen für \nseine Beschäftigung in Frage kommenden Abteilungen auf Ablehnung, vermag keine \nhinreichende Grundlage zur Annahme zwingender dienstlicher Gründe abzugeben. \nSoweit die Beklagte vorträgt, diese Ablehnung sei in seiner Person und auch seinem \npersönlichen Verhalten in der Vergangenheit begründet, sodass zu befürchten sei, \nder Kläger werde nach seiner Rückkehr „keinen Spaß an seiner Arbeit haben\", \nergeben sich weder daraus noch aus der Personalakte des Klägers irgendwelche \ngreifbaren Anhaltspunkte für ein gravierendes Fehlverhalten des Klägers, welches \nseiner Reaktivierung als Eignungsmangel aus dienstlichen Gründen zwingend \nentgegenstünde. Sofern es zwischen Bediensteten zu Animositäten oder \nAuseinandersetzungen bis hin zum sogenannten „Mobbing\" kommen sollte, ist es \ngrundsätzlich Aufgabe des Dienstherrn, im Rahmen seiner Fürsorgepflicht solchen \nFehlentwicklungen entgegenzutreten. Ein zwingender dienstlicher Grund im Sinne \ndes § 48 Abs. 3 Satz 1 LBG könnte aus derartigen Verhaltensweisen allenfalls dann \nfolgen, wenn sie ganz überwiegend dem zu reaktivierenden Beamten zuzurechnen \nwären, sodass der Dienstbetrieb durch seine erneute Berufung in das \nBeamtenverhältnis so erheblich beeinträchtigt würde, dass eine ordnungsgemäße \nVerwaltungstätigkeit nicht mehr gewährleistet wäre. Anhaltspunkte dafür sind \nvorliegend jedoch weder vorgetragen noch anderweitig zu erkennen. \n\n86\n\nEine weitere Sachaufklärung durch den Senat bezüglich der Einwände der \nBeklagten gegen die Reaktivierung und die Person des Klägers ist wegen der \ninsoweit fehlenden Substanz dieser Einwände nicht erforderlich.\n\n87\n\nDem Kläger steht daher ein Anspruch auf erneute Ernennung und Einweisung in \neine der vorhandenen Planstellen inklusive eines amtsangemessenen funktionellen \nAmtes zu.\n\n88\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO.\n\n89\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 Zivilprozessordnung.\n\n90\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 \nVwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind. \n\n91","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268616","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-10/1-a-777-05","cited_norms":[{"jurabk":"LBG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":29},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":2},{"jurabk":"BBG 2009","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268616","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268616","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-10/1-a-777-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268616","retrieved":"2026-07-09 02:37:46.235475+00:00"}}