{"status":"available","doknr":"OLD268662","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.8A1679.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"8 A 1679/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das auf die mündliche Verhandlung vom \n10. Februar 2004 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird mit der Maßgabe \nzurückgewiesen, dass der erstinstanzliche Tenor wie folgt neu gefasst wird:\n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger entsprechend \nseinem Antrag vom 16. Juli 2002 Zugang zu gewähren \n\na) zu der Matrix, die für sämtliche Wahlgruppen und Wahlbezirke den Anteil an der \nbezirklichen Wirtschaftskraft angibt, \n\nb) zu der zur Matrix gehörenden Liste mit der Zuordnung der kammerzugehörigen \nUnternehmen nach dem NACE-Code zu den einzelnen Wahlgruppen, \n\nc) zu den internen Vermerken zu Überlegungen zur Einrichtung neuer Wahlgruppen im \nZuge der Änderung der Wahlordnung\n\nd) zu den Berechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die Wahlgruppen, \n\ne) zu der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 5. Dezember 2000, in der die \nWahlordnung verabschiedet worden ist, \n\nf) zu dem Auszug der Niederschrift der Sitzung des Präsidiums vom 9. November 2000, in \nder die Verabschiedung der Wahlordnung vorbereitet worden ist, \n\ng) zu der mit \"Ergebnis der Wahl 2001 zur Vollversammlung der Kammer\" überschriebenen \nAnlage der Ergebnisniederschrift der 3. Sitzung des Wahlausschusses am 22. Oktober \n2001.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, \nwenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist Geschäftsführer der N. GmbH, die Mitglied der Beklagten ist. Bei der \nWahl zur Vollversammlung der Beklagten im Jahre 2001 wurde er als ordentliches Mitglied \nin die Vollversammlung gewählt.\n\n3\n\nIm November 2001 bat der Kläger im Namen der N. GmbH u.a. um Informationen zu \nder durchgeführten Wahl und um Vorlage im Einzelnen bezeichneter Unterlagen. Nachdem \ndie Beklagte dies im Wesentlichen abgelehnt hatte, erhob die N. GmbH, vertreten durch \nden Kläger als ihren Geschäftsführer, am 16. Januar 2002 Klage (VG Düsseldorf \n- 3 K 335/02 -), mit der sie zum einen die Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung \nüber die Anzahl der Wählerstimmen insgesamt, die Anzahl der abgegebenen Stimmen \ninsgesamt, die Wahlbeteiligung in Prozenten, die Aufgliederung der vorgenannten Daten nach \nWahlgruppen und die Anzahl der Stimmen pro Kandidat in absoluten Zahlen und in \nProzenten bezogen auf die jeweilige Gruppe sowie zum anderen die Verpflichtung der \nVollversammlung der Beklagten begehrte, die Wahl zur Vollversammlung im Jahr 2001 für \nungültig zu erklären und insoweit eine Wiederholungswahl anzuordnen.\n\n4\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 7. Mai 2002 wies der \nzum Einzelrichter bestellte Berichterstatter der Kammer daraufhin, dass das Vorliegen eines \nInformationszugangsanspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW fraglich sei, da \ndie N. GmbH keine natürliche Person sei.\n\n5\n\nMit Urteil vom 7. Mai 2002 - 3 K 335/02 - wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf die \nKlage der N. GmbH im vollen Umfang ab. \n\n6\n\nAuf eine Anfrage des Klägers teilte die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW unter \ndem 24. Juni 2002 diesem mit, sie habe sein Anliegen gegenüber der Beklagten aufgegriffen \nund empfohlen, ihm den beantragten Informationszugang zu den Wahlunterlagen zu \ngewähren.\n\n7\n\nMit Schreiben vom 16. Juli 2002 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis \nauf das Informationsfreiheitsgesetz NRW \"als Privatperson und Mitglied der \nVollversammlung\", ihm Zugang zu den Wahlunterlagen zu ermöglichen, aus denen \n\n8\n\ndie Kriterien für die Einteilung der Wahlgruppen für die Wahl zur Vollversammlung im \nJahre 2001 zu entnehmen seien und \n\n9\n\ndie Anzahl der Wahlberechtigten pro Wahlgruppe, die Anzahl der abgegebenen Stimmen \nund die Auszählungsergebnisse der Stimmzettel hervorgingen.\n\n10\n\nIn Beantwortung dieses Antrags verwies die Beklagte unter dem 5. August 2002 darauf, \ndass sie es aus verfahrensökonomischen Gründen für sinnvoll erachte, den Antrag erst dann \nweiter zu verfolgen, wenn das gerichtliche Verfahren der N. GmbH abgeschlossen \nsei.\n\n11\n\nAm 12. August 2002 bat der Kläger um Bescheidung seines Antrags unabhängig vom \nAusgang des beim Verwaltungsgericht anhängigen Verfahrens. Unter dem 3. Oktober 2002 \nerinnerte der Kläger an sein Bescheidungsbegehren.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 2. Oktober 2002 teilte die Landesbeauftragte für Datenschutz NRW \ndem Kläger mit, dass sie das Verhalten der Beklagten, dem Kläger den beantragten \nInformationszugang zu den Wahlunterlagen nicht zu gewähren, beanstandet habe, da die von \nder Beklagten für die Verweigerung des Informationszugangs genannten Gründe nicht \neingriffen.\n\n13\n\nAuf Antrag der N. GmbH ließ das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen mit Beschluss vom 21. November 2002 - 8 A 2398/02 - die Berufung gegen das \nUrteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 - 3 K 335/02 - zu.\n\n14\n\nAm 2. Januar 2003 hat der Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben, mit der er sein Begehren \nauf Informationszugang weiterverfolgt.\n\n15\n\nIn dem Berufungsverfahren der N. GmbH - 8 A 2398/02 - (OVG NRW) legte die \nBeklagte u.a. die Sitzungsprotokolle des Wahlausschusses, die Wahlniederschrift und die die \nWahlanfechtung betreffenden Verwaltungsvorgänge vor. \n\n16\n\nIn der am 12. März 2003 in dieser Sache durchgeführten mündlichen Verhandlung vor \ndem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen bot der Vorsitzende des \nSenats dem Kläger an, in die in dem Verfahren vorliegenden Beiakten Einsicht zu nehmen. \nDa dies mit dem Hinweis verbunden war, dass diese irrelevant seien, und der Kläger den \nweiteren Verlauf der mündlichen Verhandlung nicht verzögern wollte, nahm der Kläger von \neiner Einsichtnahme Abstand.\n\n17\n\nMit Urteil vom 12. März 2003 - 8 A 2398/02 - stellte das Oberverwaltungsgericht für das \nLand Nordrhein-Westfalen wegen übereinstimmender Erledigungserklärungen das \nBerufungsverfahren der N. GmbH ein, soweit diese einen Auskunftsanspruch begehrt \nhatte. Im Weiteren wurde die Vollversammlung der Beklagten verpflichtet, ihre Wahl 2001 \nfür ungültig zu erklären und eine Wiederholungswahl anzuordnen. Die Beschwerde der \nBeklagten gegen die Nichtzulassung der Revision wies das Bundesverwaltungsgericht mit \nBeschluss vom 25. August 2003 - 6 B 43.03 - zurück. \n\n18\n\nBei der daraufhin durchgeführten Wiederholungswahl wurde der Kläger erneut als \nordentliches Mitglied in die Vollversammlung gewählt.\n\n19\n\nIm vorliegenden Verfahren hat das Verwaltungsgericht mit dem auf die mündliche \nVerhandlung vom 10. Februar 2004 ergangenen Urteil dem Antrag des Klägers,\n\n20\n\n\"die Beklagte zu verurteilen, ihm entsprechend seinem Antrag vom 16. Juli 2002 Einsicht \nin die Wahlunterlagen zur IHK-Vollversammlung 2001 zu gewähren\",\n\n21\n\nstattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei als \nVerpflichtungsklage zulässig. Insbesondere fehle es dem Kläger nicht an dem erforderlichen \nRechtsschutzbedürfnis, da er die in Rede stehenden Unterlagen bisher tatsächlich nicht \neingesehen habe und die Ungültigkeitserklärung der Wahl, auf die sich diese Unterlagen \nbezögen, sein Interesse an einer Einsichtnahme nicht habe entfallen lassen. Auch das Fehlen \neines Vorverfahrens und eines ablehnenden Bescheids der Beklagten stehe der Zulässigkeit \nder Klage nicht entgegen, da die Beklagte über den Antrag des Klägers ohne zureichenden \nGrund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden habe. Die Klage sei auch begründet. \nEin Anspruch auf Einsicht in die Wahlunterlagen ergebe sich aus § 4 Abs. 1 des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW. Der Anwendbarkeit dieses Gesetzes stehe nicht \nentgegen, dass die Errichtung der Industrie- und Handelskammern sowie deren Aufgaben \nbundesrechtlich geregelt seien. Auch an § 14 Abs. 2 der Wahlordnung der Beklagten scheitere \nder geltend gemachte Anspruch nicht. Aus dieser Bestimmung ergebe sich zwar, dass die \nBeklagte im Hinblick auf das Wahlergebnis lediglich verpflichtet sei, die gewählten Bewerber \nallgemein bekannt zu machen. Diese beschränkte Bekanntmachungsverpflichtung schließe \naber einen weitergehenden individuellen Anspruch aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW \nnicht aus.\n\n22\n\nAuf Antrag der Beklagten ist mit Beschluss vom 11. April 2005, der Beklagten zugestellt \nam 15. April 2005, die Berufung zugelassen worden. Am 6. Mai 2005 hat die Beklagte ihre \nBerufung begründet. \n\n23\n\nAm 26. April 2006 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter des Senats \nstattgefunden. In diesem Termin hat der Kläger erklärt, das im vorliegenden Verfahren \nverfolgte Begehren allein als Bürger (natürliche Person) und nicht aus seiner \nOrganwalterstellung geltend zu machen. Die Beklagte hat sich - ohne Anerkennung einer \nRechtspflicht - damit einverstanden erklärt, dass die Beiakten Hefte 2, 3 und 5 aus dem \nVerfahren 8 A 2398/02 (OVG NRW) dem Prozessbevollmächtigten des Klägers im Wege der \nAkteneinsicht zur Verfügung gestellt werden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat \nbeantragt, ihm die Beiakten zum Zwecke der Akteneinsicht in seine Büroräume zu \nübersenden.\n\n24\n\nMit Schriftsatz vom 10. Mai 2006 hat die Beklagte die Beiakten Hefte 2, 3 und 5 aus dem \nVerfahren 8 A 2398/02 (OVG NRW) zur Gerichtsakte gereicht. Die Beiakte Heft 2 jenes \nVerfahrens (nunmehr Beiakte Heft 4) beinhaltet u.a. eine von der Beklagten als Matrix \nbezeichnete Aufstellung über die Sitzverteilung in den einzelnen Wahlgruppen und eine \nzugehörige Liste mit der Zuordnung der kammerzugehörigen Unternehmen nach dem sog. \nNACE-Code zu den einzelnen Wahlgruppen. Bei der Beiakte Heft 5 jenes Verfahrens \n(nunmehr ebenfalls Beiakte Heft 5) handelt es sich um den Verwaltungsvorgang des \nWahlausschusses für die Wahl der Vollversammlung im Jahre 2001, in dem sich u.a. eine mit \n\"Ergebnis der Wahl 2001 zur Vollversammlung der Kammer\" überschriebene Anlage der \nErgebnisniederschrift der 3. Sitzung des Wahlausschusses am 22. Oktober 2001 befindet. Die \nBeiakten sind dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit gerichtlicher Verfügung vom \n16. Mai 2006 zur Akteneinsicht übersandt worden.\n\n25\n\nUnter dem 15. Mai 2006 hat die Beklagte die aus ihrer Sicht für die Einteilung der \nWahlgruppen relevanten Unterlagen zur Gerichtsakte gereicht. Dabei handelt es sich im \nWesentlichen um interne Vermerke vom 20. Juni 1996, 4. Februar 2000 und 21. Juli 2000, um \nBerechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die Wahlgruppen, um die Niederschrift der \nSitzung der Vollversammlung vom 5. Dezember 2000 und um einen Auszug aus der \nNiederschrift über die Präsidiumssitzung vom 9. November 2000. Diese Unterlagen sind dem \nProzessbevollmächtigten des Klägers auf einen am 31. Oktober 2006 gestellten Antrag mit \ngerichtlicher Verfügung vom selben Tag zur Akteneinsicht übersandt worden.\n\n26\n\nZur Begründung der Berufung führt die Beklagte an: Dem Kläger habe der getend \ngemachte Informationszugangsanspruch nicht zugestanden. Das Informationsfreiheitsgesetz \nNRW finde auf die Industrie- und Handelskammern keine Anwendung. Die \nkompetenzrechtliche Sperre des Art. 31 GG hindere den Landesgesetzgeber daran, auch die \nIndustrie- und Handelkammern in den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes \nNRW einzubeziehen. Die innere Organisation der Industrie- und Handelskammern sei durch \nden Bundesgesetzgeber in dem IHK-Gesetz abschließend geregelt und die nähere \nAusgestaltung sei allein den Industrie- und Handelskammern als \nSelbstverwaltungskörperschaften überlassen. Dies belege auch der Wortlaut und der Zweck \ndes § 12 Abs. 1 des IHK-Gesetzes, in dem die Landeszuständigkeiten abschließend aufgezählt \nseien. Zum Satzungsrecht der Industrie- und Handelskammern gehörten aber auch \nVorschriften über die Vertraulichkeit und über Auskunfts- und Einsichtsrechte. Das \nInformationsfreiheitsgesetz NRW sei nicht zum Verfahrensrecht nach Art. 84 GG zu rechnen, \nsondern sei eine materiellrechtliche Frage der Organisationsgewalt. Es sei nicht möglich, die \nverfahrensabhängigen Auskunfts- und Einsichtsrechte von einem selbständigen \nverfahrensunabhängigen Informationsanspruch zu trennen. Im Weiteren scheitere der vom \nKläger geltend gemachte Informationsanspruch auch an § 14 der Wahlordnung, wonach \nlediglich die Ergebnisse der Kammerwahl veröffentlicht würden, die Wahlniederschrift des \nWahlausschusses dagegen als vertraulich anzusehen sei. Bei dieser Vorschrift handele es sich \num eine abweichende Regelung im Sinne von § 4 Abs. 2 des Informationsfreiheitsgesetzes \nNRW. Die Matrix, die für die Wahlgruppen und Wahlbezirke den Anteil an der bezirklichen \nWirtschaftskraft angebe, und die dazu gehörende Liste der Zuordnung der \nkammerzugehörigen Unternehmen nach dem NACE-Code zu den einzelnen Gruppen stellten \nebenso der Willensbildung einer öffentlichen Stelle dienende Unterlagen dar wie die \nSitzungsprotokolle des Präsidiums und der Vollversammlung sowie die internen Vermerke. \nBei den von ihr mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 vorgelegten Statistiken handele es sich um \nAngaben aus einer amtlichen Quelle, die von jedermann im Internet abgerufen werden \nkönnten. Die Anlage zum Wahlprotokoll über die Zusammenfassung der Wahlergebnisse \nberühre den Datenschutz, da sie personenbezogene Daten beinhalte.\n\n27\n\nDer Kläger hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend umgestellt, dass er nunmehr \nbeantragt,\n\n28\n\nfestzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger entsprechend seinem \nAntrag vom 16. Juli 2002 Zugang zu gewähren \n\n29\n\nzu der Matrix, die für sämtliche Wahlgruppen und Wahlbezirke den Anteil an der \nbezirklichen Wirtschaftskraft angibt, \n\n30\n\nzu der zur Matrix gehörenden Liste mit der Zuordnung der kammerzugehörigen \nUnternehmen nach dem NACE-Code zu den einzelnen Wahlgruppen, \n\n31\n\nzu den internen Vermerken zu Überlegungen zur Einrichtung neuer Wahlgruppen im \nZuge der Änderung der Wahlordnung\n\n32\n\nzu den Berechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die Wahlgruppen, \n\n33\n\nzu der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 5. Dezember 2000, in der die \nWahlordnung verabschiedet worden ist, \n\n34\n\nzu dem Auszug der Niederschrift der Sitzung des Präsidiums vom 9. November 2000, in \nder die Verabschiedung der Wahlordnung vorbereitet worden ist, \n\n35\n\nzu der mit \"Ergebnis der Wahl 2001 zur Vollversammlung der Kammer\" überschriebenen \nAnlage der Ergebnisniederschrift der 3. Sitzung des Wahlausschusses am 22. Oktober \n2001.\n\n36\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n37\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage insgesamt abzuweisen.\n\n38\n\nDer Kläger beantragt,\n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n40\n\nZur Begründung beruft er sich auf das angefochtene Urteil und führt ergänzend an: Das \nInformationsfreiheitsgesetz NRW müsse auch auf die Industrie- und Handelskammern \nAnwendung finden. Er habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da ihm \ndie Beklagte die Unterlagen lediglich ohne Anerkennung einer Rechtspflicht überlassen habe \nund es zu befürchten sei, dass ihm in Zukunft erneut eine Einsichtnahme verwehrt werde. \nDies habe sich schon gezeigt, als er Einsicht in die Unterlagen über die Wahl zur \nVollversammlung 2004 habe nehmen wollen und ihm dies versagt worden sei.\n\n41\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf \nden Inhalt der Gerichtsakte zu diesem Verfahren und zum Verfahren 3 K 335/02 (VG \nDüsseldorf) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und die von den Beteiligten \nvorgelegten Unterlagen.\n\n42\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n43\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg.\n\n44\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig.\n\n45\n\nDie Umstellung von der ursprünglich erhobenen Verpflichtungsklage auf die nunmehr \nverfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch noch im Berufungsverfahren möglich und \nnicht an die Voraussetzungen des § 91 VwGO gebunden. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, 22. Januar 1998 - 2 C 4.97 -, NVwZ 1999, 404, m.w.N.; Wolff, in: \nSodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., 2006, § 113 Rn. 241 und 290; Kopp/Schenke, VwGO, 14. \nAufl., 2005, § 91 Rn. 9.\n\n47\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass auch bei \nErledigung eines Verpflichtungsbegehrens in entsprechender Anwendung von § 113 Abs. 1 \nSatz 4 VwGO eine Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig ist, wenn die ursprüngliche \nVerpflichtungsklage zulässig gewesen ist, ein erledigendes Ereignis eingetreten ist, ein \nklärungsfähiges Rechtsverhältnis besteht und ein Feststellungsinteresse vorliegt.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 24. Januar 1992 - 7 C 24.91 -, NVwZ 1992, 563, und vom \n27. März 1998 - 4 C 14.96 -, NVwZ 1998, 1295.\n\n49\n\nDiese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n\n50\n\nDie ursprünglich erhobene Verpflichtungsklage war zulässig.\n\n51\n\nDem steht nicht entgegen, dass vor Klageerhebung weder ein ablehnender Bescheid \nergangen noch ein Vorverfahren durchgeführt worden war. Denn für die vom Kläger \nerhobene Klage lagen die Voraussetzungen einer Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 VwGO \nvor. Nach Satz 1 dieser Bestimmung ist eine Klage abweichend von § 68 VwGO zulässig, \nwenn über einen Widerspruch oder einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne \nzureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist; nach Satz 2 \nkann die Klage regelmäßig nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des \nWiderspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden. \nVorliegend hatte der Kläger seinen Antrag auf Informationszugang mit Schreiben vom \n16. Juli 2002 gestellt. Im Zeitpunkt der Klagerhebung am 2. Januar 2003 war dieser Antrag \ndes Klägers schon mehr als drei Monate unbeschieden. Ein hinreichender Grund dafür war \nweder nach dem Vorbringen der Beklagten noch ansonsten ersichtlich. Insbesondere war dem \nHinweis der Beklagten auf ein Parallelverfahren vor dem Verwaltungsgericht ein solcher \nGrund nicht zu entnehmen, zumal der Kläger ausdrücklich um die Bescheidung seines \nAntrags gebeten hatte.\n\n52\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten fehlte es dem Kläger für die ursprünglich \nerhobene Verpflichtungsklage auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzinteresse. Weder \ndie ihm in dem Verfahren 8 A 2398/02 (OVG NRW) eingeräumte Möglichkeit zur \nEinsichtnahme in die dort beigezogenen Beiakten noch eine durch die Beklagte in dem \ngenannten Verfahren erfolgte Mitteilung über den Inhalt der Akten, in die der Kläger Einsicht \nbegehrte, vermochten das Rechtsschutzinteresse des Klägers entfallen zu lassen. Denn eine \ntatsächliche Einsichtnahme in die Unterlagen, wie sie Gegenstand der Verpflichtungsklage \nwar, war dem Kläger von der Beklagten noch nicht gewährt worden.\n\n53\n\nAuch die sonstigen Voraussetzungen für die Zulässigkeit der \nFortsetzungsfeststellungsklage liegen vor. Mit der - über die Akteneinsicht im Rahmen des \nBerufungsverfahrens erfolgte - Gewährung des vom Kläger beantragten Informationszugangs \nhat sich das mit der Verpflichtungsklage verfolgte Begehren erledigt. Die Frage, ob der \nKläger einen Anspruch auf Zugang zu den Informationen hatte, stellt ein klärungsfähiges \nRechtsverhältnis dar. Ein Feststellungsinteresse für den Kläger folgt aus der Gefahr, dass sich \nder Streit über das Bestehen eines Anspruchs auf Zugang zu Unterlagen der im Antrag \nbezeichneten Art wiederholen könnte, die sich im Übrigen bereits dadurch manifestiert hat, \ndass die Beklagte dem Kläger den Zugang zu den die Wahl der Vollversammlung im Jahre \n2004 betreffenden Unterlagen ebenfalls verwehrt hat.\n\n54\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n55\n\nDer Kläger hatte bis zum Eintritt der erledigenden Ereignisse einen Anspruch darauf, dass \nihm hinsichtlich des im Antrag vom 16. Juli 2002 unter 1. genannten Begehrens \n(Informationen über die Kriterien für die Einteilung der Wahlgruppen) Zugang gewährt \nwird\n\n56\n\nzu der Matrix, die für sämtliche Wahlgruppen und Wahlbezirke den Anteil an der \nbezirklichen Wirtschaftskraft angibt,\n\n57\n\nzu der zur Matrix gehörenden Liste mit der Zuordnung der kammerzugehörigen \nUnternehmen nach dem NACE-Code zu den einzelnen Wahlgruppen,\n\n58\n\nzu den internen Vermerken zu Überlegungen zur Einrichtung neuer Wahlgruppen im \nZuge der Änderung der Wahlordnung, \n\n59\n\nzu den Berechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die Wahlgruppen,\n\n60\n\nzu der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 5. Dezember 2000, in der die \nWahlordnung verabschiedet worden ist, und\n\n61\n\nzu dem Auszug der Niederschrift der Sitzung des Präsidiums vom 9. November 2000, in \nder die Verabschiedung der Wahlordnung vorbereitet worden ist,\n\n62\n\nsowie dass ihm hinsichtlich des im Antrag vom 16. Juli 2002 unter 2. genannten \nBegehrens (Informationen über die Anzahl der Wahlberechtigten pro Wahlgruppe, die Anzahl \nder abgegebenen Stimmen und die Auszählungsergebnisse der Stimmzettel) Zugang gewährt \nwird\n\n63\n\nzu der mit \"Ergebnis der Wahl 2001 zur Vollversammlung der Kammer\" überschriebenen \nAnlage der Ergebnisniederschrift der 3. Sitzung des Wahlausschusses am 22. Oktober \n2001.\n\n64\n\nDieser Anspruch ergab sich aus dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu \nInformationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-\nWestfalen - IFG NRW -) vom 27. November 2001 (GV. NRW. S. 806).\n\n65\n\n1. Das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen findet auf die Industrie- und \nHandelskammern Anwendung.\n\n66\n\nVgl. ebenso Axler, CR 2002, 847 (849); Innenministerium des Landes NRW, Das Recht \nauf freien Informationszugang (Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz NRW), S. 10.\n\n67\n\nDer Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes NRW ist in dessen § 2 im \nEinzelnen beschrieben. Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Bestimmung fallen darunter die Behörden, \nEinrichtungen und sonstigen öffentlichen Stellen des Landes, der Gemeinden, der \nGemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen \nPersonen des öffentlichen Rechts und deren Vereinigungen. Die Beklagte ist als Industrie- \nund Handelskammer eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (§ 3 Abs. 1 des Gesetzes zur \nvorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern - IHK-G -) und damit \neine juristische Person des öffentlichen Rechts. Sie unterliegt auch der Aufsicht des Landes \n(§ 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Industrie- und Handelskammern im Lande Nordrhein-\nWestfalen - IHKG -).\n\n68\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist § 2 Abs. 1 IFG NRW nicht einschränkend \ndahingehend auszulegen, dass die Industrie- und Handelskammern von der Anwendbarkeit \ndes Informationsfreiheitsgesetzes NRW ausgenommen sind. \n\n69\n\nZu Unrecht macht die Beklagte geltend, es fehle an einer Kompetenz des \nLandesgesetzgebers zur Regelung von Informationszugangsansprüchen gegenüber den \nIndustrie- und Handelskammern. Das Land NRW kann sich vielmehr auf eine, sich aus \nArt. 70 Abs. 1 des Grundgesetzes in der bis zum 31. August 2006 geltenden Fassung - GG - \nergebende Gesetzgebungskompetenz berufen. Nach dieser Bestimmung haben die Länder das \nRecht der Gesetzgebung, soweit das Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse \nverleiht. Diese Vorschrift greift vorliegend ein, da keine die Zuständigkeit der Länder \nverdrängende Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht.\n\n70\n\nDie Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Begründung eines \nInformationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern ist nicht nach \nArt. 84 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ausgeschlossen. \n\n71\n\nGemäß Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 1 GG regeln grundsätzlich die Länder die Einrichtung der \nBehörden und das Verwaltungsverfahren, wenn sie - wie im vorliegenden Zusammenhang die \nIndustrie- und Handelskammern als unter der Aufsicht des Landes stehende Körperschaften \ndes öffentlichen Rechts bei der Ausführung des IHK-Gesetzes - Bundesgesetze als eigene \nAngelegenheiten ausführen. Nach dem Halbsatz 2 des Art. 84 Abs. 1 GG gilt dies aber nur \ninsoweit, als nicht Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrates etwas anderes \nbestimmen. Nach Art. 84 Abs. 1 Halbsatz 2 GG besteht deshalb für die Länder in den \nBereichen keine Gesetzgebungskompetenz (mehr), in denen der Bund eine abschließende \nRegelung über das Verfahren erlassen hat. \n\n72\n\nEs ist schon fraglich, ob es sich bei den einen Anspruch auf Informationszugang \nbegründenden Regelungen des Informationsfreiheitsgesetzes NRW überhaupt um \nVorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG handelt.\n\n73\n\nAls Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne des Art. 84 Abs. 1 GG sind \ngesetzliche Bestimmungen anzusehen, die die Tätigkeit der Verwaltungsbehörden im Blick \nauf die Art und Weise der Ausführung des Gesetzes einschließlich ihrer Handlungsformen, \ndie Form der behördlichen Willensbildung, die Art der Prüfung und Vorbereitung der \nEntscheidung, deren Zustandekommen und Durchsetzung sowie verwaltungsinterne \nMitwirkungs- und Kontrollvorgänge in ihrem Ablauf regeln. Dabei kann ein materieller \nGesetzesbefehl eine Ausgestaltung erhalten, die auch das \"Wie\" des Verwaltungshandelns \nverfahrensmäßig bindend festlegt. Solche - möglicherweise verdeckten - Regelungen eines \n\"Wie\" des Verwaltungshandelns liegen dann vor, wenn die den Bürger betreffende \nmateriellrechtliche Vorschrift zugleich die zwangsläufige Festlegung eines \nkorrespondierenden verfahrensmäßigen Verhaltens der Verwaltung bewirkt. Festgelegt \nwerden muss danach nicht nur irgendein, sondern ein verfahrensmäßiges Verhalten der \nVerwaltung. Das ist nicht der Fall, wenn eine Norm einen materiell-rechtlichen Anspruch \ngewährt und damit zwar ein Handeln der Behörde erzwingt, aber das Verfahren hierfür - auch \nindirekt - nicht mit festlegt.\n\n74\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 17. Juli 2002 - 1 BvF 1/01 und 2/01 -, BVerfGE 105, 313 \n= DVBl. 2002, 1269 = NJW 2002, 2543, Beschluss vom 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 u.a. -, \nBVerfGE 75, 108 = DVBl. 1987, 941 = NJW 1987, 3115, Urteil vom 10. Dezember 1980 \n- 2 BvR 3/77 -, BVerfGE 55, 274 = DÖV 1981, 135 = NJW 1981, 329, sowie Beschluss vom \n25. Juni 1974 - 2 BvR 2/73 und 3/73 -, BVerfGE 37, 363 = DÖV 1975, 162 = DVBl. 1975, 96 \n= NJW 1974, 1165. \n\n75\n\nAusgehend davon kann nicht ohne Weiteres angenommen werden, dass die einen \nAnspruch auf Informationszugang begründenden Bestimmungen des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne \ndes Art. 84 Abs. 1 GG darstellen. Denn insoweit handelt es sich um Regelungen, die für den \nBürger einen verfahrensunabhängigen eigenständigen Informationsanspruch statuieren. \nAngesichts dessen könnte daran zu denken sein, dass es sich bei dem Informationsanspruch \num einen materiellrechtlichen Anspruch handelt, weil er nicht Teil der Ausgestaltung oder \neine Modalität eines materiellrechtlich auf ein anderes Ziel ausgerichteten Verfahrens ist, \nsondern weil er selbst der eigentliche Verfahrensgegenstand und das Verfahrensziel ist. \nAnders als etwa der Anspruch auf Akteneinsicht anlässlich eines laufenden \nVerwaltungsverfahrens besteht der Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW \nunabhängig davon, ob der um Zugang nachsuchende Antragsteller Beteiligter des \nVerwaltungsverfahrens ist oder ob überhaupt ein Verwaltungsverfahren eingeleitet ist. Der \nZugangsanspruch wird um seiner selbst willen eröffnet und nicht als Teil der Ausgestaltung \neines Verwaltungsverfahrens. \n\n76\n\nVgl. Röger, in: Kluth (Hrsg.), Jahrbuch des Kammerrechts 2002, S. 65 (111); Rickert, in: \nWirtschaft und Verwaltung (Vierteljahresbeilage zum Gewerbearchiv) 2004, S.153 ( 167 f.); \nRaabe/ Helle-Meyer, NVwZ 2004, 641 (644); Kopp/ Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 44 a \nRn. 4 a; Gesetzentwurf der Fraktion der SPD und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN \nvom 12. Juni 2001, LT-Drucks. 13/1311, S. 9; Innenministerium des Landes NRW, Das \nRecht auf freien Informationszugang (Leitfaden zum Informationsfreiheitsgesetz NRW), S. 7; \nfür das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes: Scheel, in: Berger/ Roth/Scheel, IFG, 2006, \n§ 1 Rn. 5.\n\n77\n\nGleichwohl wäre auch denkbar, den Informationszugangsanspruch als \"Verfahrensannex\" \nim Sinne von Art. 84 Abs. 1 GG zu verstehen.\n\n78\n\nVgl. Röger, a.a.O., S. 111; Rickert, a.a.O., S. 167 f.\n\n79\n\nDiese Frage bedarf jedoch keiner Entscheidung, da unabhängig von ihrer Beantwortung \neine Gesetzgebungskompetenz der Länder nicht ausgeschlossen ist. \n\n80\n\nSollten die einen Anspruch auf Informationszugang begründenden Regelungen des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW nicht als Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im \nSinne des Art. 84 Abs. 1 GG anzusehen sein, ist schon der Regelungsbereich des Art. 84 \nAbs. 1 GG nicht betroffen. \n\n81\n\nSieht man demgegenüber die in Rede stehenden Regelungen des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW als Vorschriften über das Verwaltungsverfahren im Sinne \ndes Art. 84 Abs. 1 GG an, fehlt es an einer die Zuständigkeit der Länder verdrängende \nGesetzgebung des Bundes. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Bund im Sinne des \nHalbsatzes 2 des Art. 84 Abs. 1 GG \"etwas anderes bestimmt\" hat. Die insofern allein in \nBetracht kommenden Vorschriften des - unter Zustimmung des Bundesrats erlassenen - IHK-\nGesetzes stellen für den Bereich der Gewährung eines Informationszugangs keine \nabschließenden Regelungen dar, die ein Tätigwerden des Landesgesetzgebers \nausschließen.\n\n82\n\nA.A. Rickert, a.a.O., S. 167; Röger, a.a.O., S. 108 f.\n\n83\n\nZwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass § 12 Abs. 1 IHK-G eine \nabschließende Aufzählung von Bereichen enthält, in denen durch Landesrecht ergänzende \nVorschriften erlassen werden können. Die in dieser Bestimmung liegende Beschränkung des \nLandesgesetzgebers ist aber allein relevant für landesgesetzliche Regelungen, die den Vollzug \ndes IHK-Gesetzes betreffen. Darum geht es bei der Gewährung eines \nInformationszugangsanspruchs aber nicht. Aufgrund seines eigenständigen Charakters betrifft \nder Informationszugangsanspruch nicht den Vollzug des IHK-Gesetzes. Die aus dem \nInformationsfreiheitsgesetz NRW folgenden Informationspflichten der Industrie- und \nHandelskammern werden vielmehr allenfalls gelegentlich des Vollzugs des IHK-Gesetzes \nrelevant. \n\n84\n\nVgl. Röger, a.a.O., S. 120.\n\n85\n\nAus demselben Grunde greift auch der Einwand der Beklagten nicht durch, mit § 12 \nAbs. 1 IHK-G habe der Gesetzgeber einer Zersplitterung des Rechts der Industrie- und \nHandelskammern entgegenwirken und ein einheitliches Recht für alle Industrie- und \nHandelskammern schaffen wollen. \n\n86\n\nEbenso wie die Beklagte: Grütters, GewArch 2002, 270 (273), und GewArch 2003, 271 \n(273); Rickert, a.a.O., S. 168; für Bekanntmachungsvorschriften OVG Rh.-Pf., Urteil vom \n11. Oktober 1988 - 6 A 9/88 -, GewArch 1981, 20.\n\n87\n\nDenn durch die landesgesetzliche Einräumung eines eigenständigen \nInformationszugangsanspruchs wird der bundesweit einheitliche Vollzug des IHK-Gesetzes \ndurch die Industrie- und Handelskammern nicht in Frage gestellt. Ebenso wie die Industrie- \nund Handelskammern etwa bei Baumaßnahmen die jeweiligen landesrechtlichen \nBestimmungen des Bauordnungsrechts zu beachten haben, haben sie bei Bestehen eines \nlandesrechtlichen Informationsfreiheitsgesetzes auch dessen Vorschriften zu beachten. Der \nVollzug der Aufgaben nach dem IHK-Gesetz wird davon nicht berührt.\n\n88\n\nEin anderes Ergebnis lässt sich auch nicht mit dem Hinweis darauf rechtfertigen, dass die \nRegelung des § 9 Abs. 6 IHK-G, der die Datenschutzgesetze der Länder ausdrücklich für \nanwendbar erklärt, gerade wegen der Sperrwirkung des IHK-Gesetzes erforderlich gewesen \nsei. \n\n89\n\nSo aber Grütters, GewArch 2003, 271 (273); Rickert, a.a.O., S. 169.\n\n90\n\nZwar trifft es zu, dass die Landesdatenschutzgesetze verfahrensunabhängige Ansprüche \ndes Einzelnen gegenüber der Verwaltung begründen. Daraus lässt sich für die vorliegende \nFragestellung aber nichts herleiten. Denn der Einwand verkennt die Regelungswirkung des \n§ 9 Abs. 6 IHK-G. Diese Vorschrift ist im Zusammenhang mit den vorangehenden Absätzen \nzu sehen. In den Absätzen 1 bis 5 des § 9 IHK-G befinden sich gesonderte, von den \nallgemeinen datenschutzrechtlichen Bestimmungen abweichende Regelungen, die die \nErhebung, Speicherung und Nutzung von Daten sowie die Übermittlung von Daten an nicht-\nöffentliche Stellen durch die Industrie- und Handelskammern betreffen. In Abgrenzung dazu \nsieht der Absatz 6 des § 9 IHK-G lediglich vor, dass im Übrigen - nämlich für das Verändern, \nSperren und Löschen von Daten sowie die Übermittlung von Daten an öffentliche Stellen - für \ndie Industrie- und Handelskammern die allgemeinen landesrechtlichen Vorschriften der \nDatenschutzgesetze gelten. Der Regelungsgehalt des § 9 Abs. 6 IHK-G geht damit über eine \nklarstellende Wirkung nicht hinaus, da die Datenschutzgesetze der Länder für diese Bereiche \nmangels einer abweichenden Bestimmung im IHK-Gesetz ohnehin Anwendung finden.\n\n91\n\nSchließlich ist auch nicht mit der den Industrie- und Handelskammern eingeräumten \nSatzungsautonomie eine landesgesetzliche Regelung über einen \nInformationszugangsanspruch ausgeschlossen worden. Denn die mit der Satzungsautonomie \nverbundene Befugnis zur selbständigen Rechtssetzung bezieht sich allein auf Regelungen der \ninneren Ordnung. Nicht davon erfasst werden hingegen Regelungen der \nAußenrechtsbeziehungen, zu denen insbesondere auch die vorliegend in Rede stehenden \nInformationszugangsansprüche von außen stehenden Personen zu zählen sind.\n\n92\n\nDer Gesetzgebungskompetenz der Länder für die Begründung eines \nInformationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern steht auch \nkeine die Zuständigkeit der Länder verdrängende Gesetzgebungsbefugnis des Bundes aus den \nArt. 71 ff. GG entgegen.\n\n93\n\nEine ausdrückliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Bereich des \nInformationszugangsrechts findet sich in den Art. 71 ff. GG nicht. Keiner der dort im \nEinzelnen benannten Gegenstände der ausschließlichen, konkurrierenden und \nrahmensetzenden Gesetzgebung erfasst das Informationsfreiheitsrecht als eigenständige \nMaterie.\n\n94\n\nAllerdings stehen dem Bund in äußerst engen Grenzen auch ungeschriebene \nGesetzgebungskompetenzen zu. Solche bestehen zum einen, wenn nach der Natur der Sache \nallein eine Bundesregelung in Betracht kommt, zum anderen wenn der Bund von einer ihm \nausdrücklich eingeräumten Kompetenz nicht ohne Zugriff auf eine den Ländern zustehende \nMaterie sinnvoll Gebrauch machen kann (Annexkompetenz und Kompetenz kraft \nSachzusammenhangs). Das Bedürfnis nach einer bundeseinheitlichen Regelung reicht dafür \nnicht aus. Die Kompetenz kraft Sachzusammenhangs stützt und ergänzt vielmehr eine \nzugewiesene Zuständigkeit nur dann, wenn die entsprechende Materie verständigerweise \nnicht geregelt werden kann, ohne dass zugleich eine nicht ausdrücklich zugewiesene andere \nMaterie mitgeregelt wird, wenn also das Übergreifen unerlässliche Voraussetzung für die \nRegelung der zugewiesenen Materie ist.\n\n95\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998, - 1 BvR 2306/96 u.a. -, BVerfGE 98, 265 \n= NJW 1999, 841.\n\n96\n\nAusgehend davon könnte daran zu denken sein, dass die Regelung von \nInformationszugangsansprüchen gegenüber den Industrie- und Handelskammern infolge \nSachzusammenhangs dem Recht der Wirtschaft im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG \nzuzuordnen ist, für das eine konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes besteht. \nDies unterstellt, wäre nach Art. 72 Abs. 1 Halbsatz 2 GG eine Gesetzgebungskompetenz der \nLänder aber nur dann ausgeschlossen, wenn der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit \nin diesem Bereich bereits Gebrauch gemacht hätte. Dies ist aber nicht der Fall.\n\n97\n\nEine ausdrückliche gesetzliche Vorschrift über die Regelung eines \nInformationszugangsanspruchs gegenüber den Industrie- und Handelskammern existiert nicht. \nWeder im Informationsfreiheitsgesetz des Bundes, das nur für Bundesbehörden sowie \nsonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche \nVerwaltungsaufgaben wahrnehmen, gilt (§ 1 Abs. 1 IFG Bund), noch im IHK-Gesetz findet \nsich eine entsprechende Bestimmung. \n\n98\n\nEin \"Gebrauchmachen\" im Sinne von Art. 72 Abs. 1 Halbsatz 2 GG ist aber auch dann \nanzunehmen, wenn der Bund bewusst für einen bestimmten Bereich keine Regelung trifft. \nDer Bund kann also von einer Kompetenz kraft Sachzusammenhangs auch durch \nerkennbaren, absichtsvollen Regelungsverzicht mit Sperrwirkung gegenüber den Ländern \nGebrauch machen.\n\n99\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 27. Oktober 1998, - 1 BvR 2306/96 u.a. -, a.a.O.\n\n100\n\nEin solcher absichtsvoller Regelungsverzicht, dem eine Sperrwirkung gegenüber einer \nGesetzgebungskompetenz der Länder zukommen könnte, ist aber nicht festzustellen.\n\n101\n\nDass das Informationsfreiheitsgesetz des Bundes lediglich Bundesbehörden sowie \nsonstige Bundesorgane und -einrichtungen, soweit sie öffentlich-rechtliche \nVerwaltungsaufgaben wahrnehmen, erfasst, stellt keinen absichtsvollen Regelungsverzicht \nhinsichtlich eines Informationszugangsanspruchs gegenüber den Behörden des Landes dar. \nDie unterbliebene Einbeziehung der Landesbehörden beruhte vielmehr auf einem politischen \nKompromiss, weil der Bund wegen der verfahrensrechtlichen Ergänzungsvorschriften eines \nInformationsfreiheitsgesetzes auf die Zustimmung des Bundesrats angewiesen war und die \nLänder dem Bund kein umfassendes, auch die Landesverwaltungen einbeziehendes \nRegelungsrecht einräumen wollten. \n\n102\n\nVgl. dazu im Einzelnen Röger, a.a.O., S. 117.\n\n103\n\nEin absichtsvoller Regelungsverzicht kann auch nicht darin gesehen werden, dass das \nIHK-Gesetz keine Regelung über einen Informationszugangsanspruch enthält. Es besteht kein \nAnhalt dafür, dass der Bund bei Erlass des IHK-Gesetzes oder in der Zeit danach zu \nirgendeinem Zeitpunkt die Frage eines Informationszugangsanspruchs gegenüber den \nIndustrie- und Handelskammern überhaupt nur thematisiert hätte. Erst recht besteht deshalb \nkein Anhalt dafür, dass der Bund bewusst einen solchen Informationszugangsanspruch \nausschließen wollte.\n\n104\n\nDass aus § 12 Abs. 1 und § 9 Abs. 6 IHK-G und aus der den Industrie- und \nHandelskammern eingeräumten Satzungsautonomie nichts anderes folgt, ist bereits im \nEinzelnen dargelegt worden. \n\n105\n\n2. Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers war § 4 Abs. 1 IFG NRW. Danach \nhat jede natürliche Person nach Maßgabe des Informationsfreiheitsgesetzes gegenüber den in \n§ 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen \namtlichen Informationen. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung waren vorliegend \nerfüllt.\n\n106\n\nBei dem Kläger handelt es sich um eine natürliche Person. Als solche hatte er auch den \nmit der vorliegenden Klage verfolgten Anspruch geltend gemacht. Dass er in seinem \nAntragsschreiben vom 16. Juli 2002 angegeben hatte, den Antrag \"als Privatperson und \nMitglied der Vollversammlung\" zu stellen, steht dem nicht entgegen, da er damit zum \nAusdruck gebracht hat, das Begehren jedenfalls auch als natürliche Person geltend zu \nmachen. \n\n107\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten war es dem Kläger auch möglich, sich trotz \nseiner organschaftlichen Stellung als Mitglied der Vollversammlung auf einen \nZugangsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW zu berufen. Die \norganschaftliche Stellung schränkt den Rechtskreis des Klägers als natürliche Person nicht \nein. Vielmehr stehen ihm sowohl die mit der Organwalterstellung verbundenen als auch die \nan seine Eigenschaft als natürliche Person anknüpfenden Rechte zu. Dass dies zur \nKonsequenz haben kann, dass der Kläger als natürliche Person über weitergehende \nZugangsrechte verfügt, als sie sich aus seiner Stellung als Vollversammlungsmitglied \nergeben, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Dieser Umstand ist vielmehr allein der Existenz \ndes Informationsfreiheitsgesetzes NRW und des mit diesem begründeten allgemeinen \nInformationszugangsanspruch sowie dem mit diesem Gesetz verfolgten Zweck der \nGewährleistung des freien Zugangs zu den bei den öffentlichen Stellen vorhandenen \nInformationen geschuldet. Etwaige Beschränkungen des Zugangsanspruchs aus dem \nInformationsfreiheitsgesetz NRW können sich allein aus den Ausschlussgründen dieses \nGesetzes ergeben. Dass die beiden Rechtskreise nebeneinander stehen, ist auch sachgerecht. \nEs ist kein Grund erkennbar, die dem Kläger aus dem Informationsfreiheitsgesetz NRW \nzustehenden Rechte nur deshalb einzuschränken, weil er zugleich auch eine \nOrganwalterstellung innehat. Vielmehr hat es die Beklagte hinzunehmen, dass sich ihre \nVollversammlungsmitglieder - bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen - sowohl \nauf die aus der organschaftlichen Stellung folgende Rechte als auch auf die Zugangsrechte aus \ndem Informationsfreiheitsgesetz NRW berufen können.\n\n108\n\nDie Unterlagen, in die der Kläger Einsicht begehrt hat, sind bei der Beklagten vorhandene \namtliche Informationen im Sinne von § 4 Abs. 1 IFG NRW.\n\n109\n\n3. Die Subsidiaritätsklausel aus § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW stand dem geltend \ngemachten Zugangsanspruch nicht entgegen. Nach dieser Bestimmung treten die Vorschriften \ndes Informationsfreiheitsgesetzes zurück, soweit besondere Rechtsvorschriften über den \nZugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von \nAkteneinsicht bestehen. \n\n110\n\nAls eine besondere, den Informationszugangsanspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW \nausschließende Rechtsvorschrift sieht die Beklagte vorliegend § 14 Abs. 2 der - auf § 5 Abs. 3 \nIHK-G gestützten - Wahlordnung in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom \n5. Dezember 2000 - WO 2000 - an. Nach dieser Bestimmung stellt der Wahlausschuss das \nWahlergebnis unverzüglich nach Abschluss der Wahl fest, fertigt über den Wahlablauf eine \nNiederschrift an und gibt die gewählten Bewerber bekannt. Ausgehend davon könnte eine \nAnwendung dieser Bestimmung allenfalls in Betracht kommen für die Frage eines \nZugangsanspruchs zu der mit \"Ergebnis der Wahl 2001 zur Vollversammlung der Kammer\" \nüberschriebenen Anlage der Ergebnisniederschrift der 3. Sitzung des Wahlausschusses am \n22. Oktober 2001. Bei § 14 Abs. 2 WO 2000 handelt es sich aber nicht um eine besondere \nRechtsvorschrift im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW.\n\n111\n\nSchon das Tatbestandsmerkmal \"soweit\" zeigt, dass jedenfalls nur solche Vorschriften als \nvorrangig in Betracht zu ziehen sind, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es \nidentisch, sei es abweichend - regeln.\n\n112\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Juni 2002 - 21 B 589/02 -, NVwZ-RR 2003, 800 \n= NWVBl. 2002, 441; Partsch/Schurig, DÖV 2003, 482 (485).\n\n113\n\nKonkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn \nund Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu \nklären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte \nuntereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien \nberücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort \nanzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische \nZielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 \nIFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht \nwegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, \nund/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf \nwelche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist.\n\n114\n\nVgl. Franßen, NWVBl. 2003, 252 (253 f.); Nordmann, RDV 2001, 71 (82). \n\n115\n\nWenn spezialgesetzliche Regelung für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte \nPersonengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall \nzu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend \nsind. Das ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des \nSpezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der \nAnspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.\n\n116\n\nVgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 21 E 1487/04 -, DÖV \n2005, 832 = NJW 2005, 2028 = NWVBl. 2006, 296.\n\n117\n\nAusgehend davon kann entgegen der Auffassung der Beklagten die Bestimmung des § 14 \nAbs. 2 WO 2000 nicht als eine besondere Rechtsvorschrift im Sinne von § 4 Abs. 2 Satz 1 \nIFG NRW angesehen werden.\n\n118\n\nWie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, ergibt sich aus § 14 Abs. 2 WO \n2000 zwar, dass die Beklagte im Hinblick auf das Wahlergebnis verpflichtet ist, die gewählten \nBewerber allgemein bekannt zu machen. \n\n119\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch Nds. OVG, Urteil vom 15. Juni 1992 - 8 L 43/90 -, \nGewArch 1992, 420; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. April 2002 - 9 K 778/01 -, juris.\n\n120\n\nDamit stellt die Wahlordnung aber lediglich Mindestanforderungen für eine \nordnungsgemäße Bekanntgabe des Wahlergebnisses auf. Ein weitergehender Regelungsgehalt \nkommt § 14 Abs. 2 WO 2000 nicht zu. Insbesondere lässt sich der Bestimmung nicht \nentnehmen, dass auch ein allgemeiner Informationszugangsanspruch auf der Grundlage des \nInformationsfreiheitsgesetzes NRW ausgeschlossen sein soll.\n\n121\n\n4. Dem geltend gemachten Informationszugangsanspruch stand auch keine der \neinschränkenden Regelungen aus §§ 6 ff. IFG NRW entgegen. Bei der Prüfung der sich aus \ndiesen Vorschriften ergebenden Ausschlussgründe ist nach den einzelnen Unterlagen zu \ndifferenzieren, aus denen sich die vom Kläger begehrten Informationen ergeben.\n\n122\n\n(a) Hinsichtlich der Matrix, die für sämtliche Wahlgruppen und Wahlbezirke den Anteil \nan der bezirklichen Wirtschaftskraft angibt, wäre denkbar, diese Unterlage als Arbeit zur \nunmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung anzusehen, für die nach § 7 Abs. 1 \nFallvariante 2 IFG NRW der Antrag auf Informationszugang abzulehnen ist. Die Frage, ob es \nsich tatsächlich um eine von § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW erfasste Vorbereitungsarbeit \nhandelte, bedarf indessen keiner Vertiefung. Denn für den Fall, dass dies zu bejahen wäre, \nkäme die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW zur Anwendung. Nach dieser \nVorschrift sind Informationen, die nach § 7 Abs. 1 IFG NRW vorenthalten worden sind, nach \nAbschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Diese Voraussetzungen waren \nvorliegend gegeben, da das Verfahren zur Änderung der Wahlornung der Beklagten mit dem \nErlass der WO 2000 seinen Abschluss gefunden hatte.\n\n123\n\nDer im Weiteren in Betracht zu ziehende Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG \nNRW war ebenfalls nicht einschlägig. Nach dieser Vorschrift soll ein Antrag auf \nInformationszugang abgelehnt werden, wenn sich der Inhalt der Information auf den Prozess \nder Willensbildung innerhalb von und zwischen öffentlichen Stellen bezieht. \n\n124\n\nZweck der Bestimmung ist es, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde \nnicht dadurch angreifbar zu machen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder \nunterschiedliche Auffassungen zwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden. \nDas Prinzip der Einheit der Verwaltung soll dazu führen, dass staatliche Maßnahmen nicht als \nEntscheidung einer bestimmten Person oder einer Organisationseinheit, sondern als solche des \nVerwaltungsträgers wahrgenommen werden. Aufgrund dessen ist zwischen den Grundlagen \nund Ergebnissen der Willensbildung auf der einen Seite und dem eigentlichen Prozess der \nWillensbildung zu unterscheiden. Der Ausschlussgrund greift deshalb nur für Anordnungen, \nÄußerungen und Hinweise ein, die die Willensbildung steuern sollen. Soweit hingegen der \nInhalt der Entscheidung betroffen ist, wie etwa bei der Mitteilung von Tatsachen oder \nHinweisen auf die Rechtslage, ist dies nicht als ein Teil des Willensbildungsprozesses \nanzusehen mit der Folge, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nicht \nvorliegen.\n\n125\n\nVgl. Haurand/Stollmann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Gesetz über die Freiheit \ndes Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Stand: April \n2003, § 7 Anm. 3.\n\n126\n\nAusgehend davon fiel die Matrix nicht unter den Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 2 \nBuchst. a IFG NRW. Sie betraf nicht den eigentlichen Prozess der Willensbildung innerhalb \nder Beklagten, weil sie nicht auf eine Steuerung der Willensbildung angelegt war. Vielmehr \ngibt sie lediglich das Ergebnis wieder, das aus der - vorgegebenen - Anwendung und \ninsbesondere Gewichtung der Kriterien für die Einteilung der Wahlgruppen folgt. \n\n127\n\n(b) Hinsichtlich der der Matrix zugehörigen Liste lag ebenfalls kein Ausschlussgrund aus \n§§ 6 ff. IFG NRW vor. \n\n128\n\nSoweit diese als Arbeit zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne von \n§ 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW anzusehen gewesen wäre, wäre die Ausnahmeregelung \ndes § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW zur Anwendung gekommen.\n\n129\n\nDer weiter in Betracht kommende Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW \nstand dem Zugangsanspruch nicht entgegen, weil die der Matrix zugehörige Liste bloße \nSachinformationen über die Zuordnung und Anzahl der kammerzugehörigen Unternehmen \nnach dem NACE-Code zu den einzelnen Wahlgruppen und die Anzahl der in den \nUnternehmen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten enthielt.\n\n130\n\n(c) Hinsichtlich der internen Vermerke, die Überlegungen zur Einrichtung neuer \nWahlgruppen im Zuge der Änderung der Wahlordnung enthalten, war ebenfalls kein \nAusschlussgrund aus §§ 6 ff. IFG NRW einschlägig. \n\n131\n\nDer Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW scheiterte ebenfalls an der \nAusnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW.\n\n132\n\nDer weiterhin in Betracht kommende Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG \nNRW griff ebenfalls nicht ein. Die Vermerke dienten nicht der Willensbildung innerhalb des \nBeklagten im Sinne dieser Bestimmung. \n\n133\n\nDer an den Hauptgeschäftsführer S. gerichtete interne Vermerk vom 20. Juni 1996 \ndiente allein als Grundlage für die Willensbildung und war deshalb nicht dem eigentlichen \nProzess der Willensbildung zuzurechnen. In ihm waren die in dessen Anlage \nwiedergegebenen tabellarischen Darstellungen der Beschäftigungsentwicklung der \nDienstleistungsbranchen im Zeitraum von 1980 bis 1995 ausgewertet worden. Es handelte \nsich um eine bloße Zusammenfassung der Ergebnisse aus den tabellarischen Darstellungen. \n\n134\n\nGleiches gilt für den an Herrn H. gerichteten Vermerk vom 4. Februar 2000. In ihm \nwaren die Größen der Wahlgruppen angegeben, wie sie sich auf der Grundlage einer \nvorgegebenen neuen Konzeption darstellen würden. Angesichts dessen diente der Vermerk \nlediglich als Grundlage für die Willensbildung und gehörte nicht zum eigentlichen Prozess \nder Willensbildung.\n\n135\n\nBei dem Vermerk vom 21. Juli 2000, der von Herrn H. erstellt und an den \nHauptgeschäftsführer S. gerichtet war, handelte es sich um einen Vorschlag für die \nEinteilung der Wahlgruppen für eine anstehende Vollversammlungswahl. Bei einer allein auf \nden Wortlaut abstellenden Auslegung des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW könnte daran zu \ndenken sein, dass dieser Ausschlussgrund eingreift, weil es sich um den Vorschlag eines \nnachgeordneten Bediensteten handelt, der darauf gerichtet ist, auf die Willensbildung seines \nVorgesetzten einzuwirken. Ein derart weitgehendes Verständnis des Ausschlussgrundes hätte \nallerdings zur Folge, dass zu sämtlichen internen Vorbereitungsmaßnahmen innerhalb einer \ngestuften Verwaltung, wie sie regelmäßig vorzufinden ist, kein Informationszugangsanspruch \nbestünde. Damit käme aber dem Ausschlussgrund des § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW, \nder einen Zugangsanspruch nur für Arbeiten und Beschlüsse zur unmittelbaren Vorbereitung \nvon Entscheidungen ausschließt, nahezu keine eigenständige Bedeutung mehr zu. Angesichts \ndessen bedarf der Ausschlussgrund aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW einer an dessen \nSchutzzweck orientierten einschränkenden Auslegung. Da dieser Ausschlussgrund den Zweck \nverfolgt, die nach außen vertretene Entscheidung einer Behörde nicht dadurch angreifbar zu \nmachen, dass interne Meinungsverschiedenheiten oder unterschiedliche Auffassungen \nzwischen mehreren beteiligten Stellen veröffentlicht werden, ist jedenfalls für solche \nUnterlagen ein Zugangsanspruch in der Regel nicht ausgeschlossen, die weder interne \nMeinungsverschiedenheiten noch unterschiedliche Auffassungen innerhalb einer Behörde \noder zwischen verschiedenen Behörden erkennen lassen. Bei einem derartigen Verständnis \nbleibt einerseits genügend Raum für eine selbständige Bedeutung des Ausschlussgrundes aus \n§ 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW und andererseits wird dem Schutzzweck des \nAusschlussgrundes aus § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW hinreichend Rechnung getragen. \nAusgehend von diesen Erwägungen stand § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW einem \nZugangsanspruch zu dem Vermerk vom 21. Juli 2000 nicht entgegen; diesem ließen sich \nkeine unterschiedlichen Meinungen oder Auffassungen innerhalb der Beklagten \nentnehmen.\n\n136\n\n(d) Auch hinsichtlich der Berechnungsschemata zur Verteilung der Sitze auf die \nWahlgruppen lag kein Ausschlussgrund aus §§ 6 ff. IFG NRW vor. \n\n137\n\nSoweit diese als Arbeiten zur unmittelbaren Vorbereitung einer Entscheidung im Sinne \nvon § 7 Abs. 1 Fallvariante 2 IFG NRW anzusehen gewesen wären, hätte wiederum die \nAusnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 1 IFG NRW eingegriffen.\n\n138\n\nDer Ausschlussgrund des § 7 Abs. 2 Buchst. a IFG NRW war ebenfalls nicht einschlägig. \nAuch die Berechnungsschemata waren nicht auf eine Steuerung der Willensbildung angelegt, \nsondern gaben lediglich Sachinformationen wieder.\n\n139\n\n(e) Hinsichtlich der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung vom 5. Dezember \n2000 lagen auch nicht die Voraussetzungen eines Ausschlussgrundes aus §§ 6 ff. IFG NRW \nvor. \n\n140\n\nAls Ausschlussgrund kam zunächst § 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG NRW in Betracht. \nDanach ist der Antrag auf Informationszugang für Protokolle vertraulicher Beratungen \nabzulehnen. \n\n141\n\nBei einer Sitzung der Vollversammlung der Beklagten handelt es sich aber nicht um eine \nvertrauliche Beratung im Sinne von § 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG. Zwar sieht die am \n2. Dezember 1999 von der Vollversammlung beschlossene Satzung der Beklagten in § 4 \nAbs. 8 Satz 1 vor, dass die Sitzungen der Vollversammlung - nur - für Kammerzugehörige \nund Personen, die unmittelbar von Beschlüssen der Vollversammlung betroffen sein können, \nöffentlich sind. Der in dieser Regelung liegende Ausschluss der allgemeinen Öffentlichkeit, \nvon der der Kläger im Übrigen als Kammermitglied gar nicht betroffen ist, rechtfertigt es aber \nnicht, die Sitzungen der Vollversammlung als vertrauliche Beratungen einzustufen. \nErforderlich für die Annahme einer vertraulichen Beratung ist, dass die Beratung aus \nbestimmten Gründen eine gewisse Vertraulichkeit genießt. Diese Gründe haben sich an dem \nSchutzzweck der Norm zu orientieren, der darin liegt, dass eine offene Meinungsbildung und \nein freier Meinungsaustausch geschützt werden soll, um eine effektive, funktionsfähige und \nneutrale Entscheidungsfindung zu gewährleisten.\n\n142\n\nVgl. Haurand/Stollmann, a.a.O., § 7 Anm. 2.2.\n\n143\n\nAusgehend davon ist weder für die Sitzungen der Vollversammlung allgemein noch für \ndie vorliegend in Rede stehende Sitzung vom 5. Dezember 2000 ersichtlich, dass besondere \nGründe vorliegen könnten, aus denen eine gewisse Vertraulichkeit besteht.\n\n144\n\nIm Weiteren könnte daran zu denken sein, dass die Voraussetzungen des Ausschlussgrund \naus § 9 Abs. 1 IFG NRW vorgelegen haben, weil in der Sitzungsniederschrift die einzelnen \nRedebeiträge unter Angabe des Namens des jeweiligen Vollversammlungsmitglieds \nniedergelegt sind. Nach dieser Vorschrift ist ein Antrag auf Informationszugang abzulehnen, \nsoweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, \nes sei denn eine der unter den Buchstaben a bis e genannten Ausnahmen liegt vor. \n\n145\n\nInsofern ist zwar festzustellen, dass es sich bei den in der Niederschrift enthaltenen \nAngaben der Namen der Vollversammlungsmitglieder um personenbezogene Daten handelt, \ndie bei der Gewährung eines Informationszugangs offenbart würden. Vorliegend kam aber die \nAusnahmeregelung des § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW (zumindest analog) zur \nAnwendung.\n\n146\n\nNach dieser Bestimmung soll dem Antrag auf Informationszugang in der Regel \nstattgegeben werden, soweit sich die Angaben auf u.a. Name, Titel, akademischen Grad sowie \nBerufs- und Funktionsbezeichnung beschränken und die betroffene Person als Amtsträger an \ndem jeweiligen Vorgang mitgewirkt hat, es sei denn, der Offenbarung stehen schutzwürdige \nBelange der betroffenen Person entgegen. \n\n147\n\nDie Angaben in der Niederschrift der Sitzung der Vollversammlung beschränken sich auf \ndie Wiedergabe der Namen der Vollversammlungsmitglieder. Eine Mitwirkung \"an dem \njeweiligen Vorgang\" ist darin zu sehen, dass die benannten Personen an den Sitzungen der \nVollversammlung in ihrer Eigenschaft als deren Mitglied teilnehmen. Zwar sind sie damit \nnoch nicht zu Amtsträgern im eigentlichen Sinne des Begriffs geworden. Mit der Verwendung \ndes Begriffs des Amtsträgers soll aber lediglich auf die Verbindung zwischen der amtlichen \nFunktion und den personenbezogenen Daten abgestellt werden. Dabei geht der Gesetzgeber \ndavon aus, dass die in § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG NRW beschriebenen Angaben regelmäßig \nunbedenklich offenbart werden können und daher ein Geheimhaltungsinteresse der \nbetroffenen Person nicht besteht.\n\n148\n\nVgl. Haurand/Stollmann, a.a.O., § 9 Anm. 5.\n\n149\n\nAusgehend davon besteht keine Veranlassung, die Angaben der Namen der \nVollversammlungsmitglieder in der Sitzungsniederschrift weitergehend gegenüber \nInformationszugangsansprüchen zu schützen als die Angabe des Namens eines \nSachbearbeiters - und damit eines Amtsträgers in eigentlichen Sinne des Begriffs - in einem \nVerwaltungsvorgang, zu dem Zugang begehrt wird.\n\n150\n\nEin Anhalt dafür, dass schutzwürdige Belange der Vollversammlungsmitglieder einer \nOffenbarung dieser Angaben entgegenstünden, ist nicht ersichtlich.\n\n151\n\n(f) Hinsichtlich des Auszugs aus der Niederschrift der Sitzung des Präsidiums vom \n9. November 2000 griff ebenfalls kein Ausschlussgrund aus §§ 6 ff. IFG NRW ein. \n\n152\n\nAls Ausschlussgrund kam auch insofern allein § 7 Abs. 1 Fallvariante 3 IFG NRW in \nBetracht. Dabei kann allerdings dahinstehen, ob es sich bei der Niederschrift der Sitzung des \nPräsidiums um das Protokoll einer vertraulichen Beratung im Sinne der vorgenannten \nBestimmung handelt. Denn selbst wenn dies anzunehmen gewesen wäre, würde der \nAusschlussgrund nicht durchgreifen, da die Ausnahmeregelung des § 7 Abs. 3 Satz 2 IFG \nNRW Anwendung fand. Danach sind die im Protokoll festgehaltenen Ergebnisse vertraulicher \nBeratungen nach Abschluss des jeweiligen Vorgangs zugänglich zu machen. Diese \nVoraussetzungen lagen hier vor, da das Verfahren zur Änderung der Wahlordnung des \nBeklagten mit dem Erlass der WO 2000 seinen Abschluss gefunden hatte und der vorliegend \nin Rede stehende Auszug der Niederschrift der Sitzung des Präsidiums lediglich einen \nErgebnisvermerk beinhaltet.\n\n153\n\n(g) Schließlich kam auch hinsichtlich der mit \"Ergebnis der Wahl 2001 zur \nVollversammlung der Kammer\" überschriebenen Anlage der Ergebnisniederschrift der 3. \nSitzung des Wahlausschusses am 22. Oktober 2001 kein Ausschlussgrund aus §§ 6 ff. IFG \nNRW zur Anwendung. \n\n154\n\nDenkbar könnte allenfalls ein Eingreifen des Ausschlussgrundes aus § 9 Abs. 1 IFG NRW \nsein. \n\n155\n\nInsofern weist die Beklagte zwar zutreffend darauf hin, dass es sich bei den in der Anlage \nder Niederschrift enthaltenen Angaben zu den Namen der gewählten und nicht gewählten \nKandidaten um personenbezogene Daten handelt, die bei der Gewährung eines \nInformationszugangs offenbart würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die \nKandidaten allein aufgrund der Tatsache ihrer Kandidatur sich im Sinne der unter Buchstabe a \ngenannten Ausnahme mit der Offenbarung dieser personenbezogenen Daten einverstanden \nerklärt haben. Jedoch kam wiederum die Ausnahmeregelung des § 9 Abs. 3 Buchst. a IFG \nNRW (zumindest analog) zur Anwendung.\n\n156\n\nDie Angaben in der Anlage zur Ergebnisniederschrift der Sitzung des Wahlausschusses \nbeschränken sich auf die Wiedergabe der Namen der gewählten und nicht gewählten \nKandidaten. Eine Mitwirkung \"an dem jeweiligen Vorgang\" ist darin zu sehen, dass die \nbenannten Personen sich mit ihrer Kandidatur für die Mitgliedschaft in der Vollversammlung \nan dem Wahlvorgang beteiligt haben. Zwar sind auch sie damit noch nicht zu Amtsträgern im \neigentlichen Sinne des Begriffs geworden. Da mit der Verwendung des Begriffs des \nAmtsträgers aber lediglich auf die Verbindung zwischen der amtlichen Funktion und den \npersonenbezogenen Daten abgestellt werden soll, stellt sich die Angabe der Namen der \ngewählten und nicht gewählten Kandidaten in der Anlage zur Wahlniederschrift ebenfalls \nnicht anders dar als die Angabe des Namens eines Sachbearbeiters in einem \nVerwaltungsvorgang. \n\n157\n\nEiner Offenbarung entgegenstehende schutzwürdige Belange der Kandidaten sind auch \nhier nicht ersichtlich.\n\n158\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n159\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen \nnicht vor.\n\n160","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268662","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/8-a-1679-04","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 84","ref_norm":"84","n":13},{"jurabk":"BetrVGDV1WO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 71","ref_norm":"71","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 72","ref_norm":"72","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 74","ref_norm":"74","n":1},{"jurabk":"IFG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268662","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268662","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/8-a-1679-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268662","retrieved":"2026-07-09 02:37:50.073957+00:00"}}