{"status":"available","doknr":"OLD268661","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.7B1667.06NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"7 B 1667/06.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,-- Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nden Bebauungsplans Nr. 179 \"Im S. - N.--------weg \" der Antragsgegnerin bis \nzur Entscheidung des Senats in dem Normenkontrollhauptsacheverfahren der \nAntragsteller 7 D 89/06.NE außer Vollzug zu setzen,\n\n4\n\nhat keinen Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag ist (jedenfalls) unbegründet. Aus der Antragsbegründung ergeben \nsich keine den Antragstellern drohenden schweren Nachteile oder andere \nentsprechend gewichtige Gründe, die es gebieten, den Bebauungsplan vorläufig \naußer Vollzug zu setzen.\n\n6\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die einstweilige Anordnung nimmt \njedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die \nstreitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der \nvon ihr Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders \ngelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, \ndie den Erlass einer einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar machen.\n\n7\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 - 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065; \nOVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 7 B 112/06.NE - und vom 22. August \n2006 - 7 B 1395/06.NE - jeweils m.w.N..\n\n8\n\nDie Gründe, die für die Ungültigkeit der Norm vorgebracht werden, werden im \nRegelfall nicht untersucht, weil die Prüfung der Norm nicht Gegenstand des \neinstweiligen Verfahrens ist, es sei denn, der Antrag in der Hauptsache würde sich \nbereits als offensichtlich erfolgreich oder nicht erfolgreich erweisen.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 7a B 2241/03.NE - und \nvom 22. August 2006 - 7 B 1395/06.NE - jeweils m.w.N..\n\n10\n\nSelbst wenn ein Bebauungsplan offensichtlich unwirksam sein sollte, hat ein \nAntrag auf Außervollzugsetzung nicht allein aus diesem Grunde Erfolg. Denn die \nAußervollzugsetzung muss zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten sein. Dies wird gewöhnlich nur dann \nangenommen werden können, wenn durch das Unterlassen der \nAußervollzugsetzung irreversible Fakten geschaffen werden, die unter \nBerücksichtigung aller durch die Planung betroffenen Interessen die \nAußervollzugsetzung gebieten.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 10. Dezember 2003 - 7a B 2241/03.NE - und \nvom 22. August 2006 - 7 B 1395/06.NE -; Schoch in: Schoch/Schmidt-\nAßmann/Pietzner, VwGO; Band I, Stand: Juli 2005, § 47 Rz. 167 ff..\n\n12\n\nDer bloße Vollzug eines Bebauungsplans stellt keinen schweren Nachteil in dem \ngenannten Sinne dar. Die Realisierung eines Bebauungsplans ist immer dessen vom \nGesetz unterstelltes Ziel. Wäre der Gesetzgeber davon ausgegangen, die zu \nerwartende Verwirklichung des Bebauungsplans gäbe als solche bereits Anlass, bei \neinem gegen den Bebauungsplan gerichteten - zumindest zulässigen - \nNormenkontrollantrag den Bebauungsplan zunächst nicht umzusetzen, hätte er eine \nentsprechende gleichsam automatisch wirkende Regelung getroffen. Das ist \nindessen nicht geschehen. Erforderlich für den Erfolg des Antrags auf Gewährung \neinstweiligen Rechtsschutzes ist vielmehr, dass die Umsetzung des Bebauungsplans \nfür den oder die Antragsteller konkret eine schwerwiegende Beeinträchtigung in \ntatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte eigene \nRechtspositionen erwarten lässt.\n\n13\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 7. März 2006 - 7 B 112/06.NE - und vom \n22. August 2006 - 7 B 1395/06.NE - jeweils m.w.N.\n\n14\n\nAus der von den Antragstellern angesprochenen Rechtsprechung des 10. Senats \ndes beschließenden Gerichts folgt nichts Gegenteiliges. Es entspricht vielmehr \nständiger Rechtsprechung beider mit Bausachen befasster Senate des OVG NRW, \ndass die mögliche Verwirklichung eines mit der Normenkontrolle angegriffenen \nBebauungsplans vor dem rechtskräftigen Abschluss des \nNormenkontrollhauptsacheverfahrens nur dann einen die Aussetzung seiner \nVollziehung rechtfertigenden schweren Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 6 VwGO \ndarstellt, wenn sie in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des jeweiligen Antragstellers \nkonkret erwarten lässt.\n\n15\n\nSo ausdrücklich etwa auch: OVG NRW, Beschlüsse vom 24. März 2005 - \n10 B 2003/04.NE - JURIS-Dokumentation und vom 21. September 2005 \n- 10 B 9/05.NE - BauR 2006, 1091 = ZfBR 2006, 59.\n\n16\n\nDemgegenüber lag der von den Antragstellern ausdrücklich angeführten \nEntscheidung\n\n17\n\n- OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2005 - 10 B 2280/04.NE - JURIS-\nDokumentation -\n\n18\n\ndie besondere Fallgestaltung zugrunde, dass in jenem Fall die näher begründete \nGefahr bestand, dass ohne die einstweilige Anordnung die Freizeitanlage der dort \nbetroffenen Antragstellerin bei Errichtung der zahlreichen vom Bebauungsplan \nermöglichten Wohnhäuser betrieblichen Einschränkungen unterworfen würde, die \nden Fortbestand der Freizeitanlage in Frage stellen könnten.\n\n19\n\nGemessen an den dargelegten Maßstäben scheidet eine Außervollzugsetzung \ndes hier strittigen Bebauungsplans aus. Der Vortrag der Antragsteller gibt nichts \ndafür her, dass sie einen schweren Nachteil im dargelegten Sinne zu gewärtigen \nhätten, wenn der angegriffene Bebauungsplan nicht vorläufig außer Vollzug gesetzt \nwürde.\n\n20\n\nDie Antragsteller machen geltend, dass \"wegen der Topografie des Geländes \nlangfristig\" auf sie erhebliche Folgekosten für die im Bebauungsplan vorgesehene \n\"aufwendige Straße\" - gemeint ist die durch die Festsetzungen des Bebauungsplans \nermöglichte Verbreiterung der Straße Im S. in Richtung Süden - zukommen \nwerden. Des Weiteren meinen sie, dass \"die planbedingte Erhöhung des \nVerkehrslärms in unmittelbarer Nähe zur Wohnbebauung\" den Rückschluss zulasse, \ndass \"sogar die Anforderungen an gesunde Wohnverhältnisse nicht gewahrt\" \nwürden. Schließlich rügen sie diverse ihrer Ansicht nach gegebene materielle Mängel \ndes angegriffenen Bebauungsplans. Damit wird ein schwerwiegender Nachteil im \noben genannten Sinne nicht dargelegt.\n\n21\n\nBei dem durch den Plan ermöglichten Ausbau der Straße Im S. geht es nach \nden Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung darum, dass die Straße \"u.a. mit \neinem baumbestandenen Längsparkstreifen und einem Gehweg verbreitert wird\". \nDen Antragstellern nachteilige Auswirkungen durch einen solchen Ausbau, der im \nÜbrigen auch ohne die Ausweisung zusätzlicher Bauflächen südlich der Straße in \nBetracht zu ziehen wäre, sind nicht erkennbar. Soweit die Antragsteller ggf. künftig \nmit Erschließungsbeiträgen oder anderen ausbaubedingten Kosten zu rechnen \nhaben, ist anzumerken, dass der Entstehung einer Erschließungsbeitragspflicht als \nmittelbarer Folge der Festsetzungen eines Bebauungsplans für die Abwägung, wenn \nüberhaupt, nur geringe Bedeutung zukommt.\n\n22\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 2. Dezember 2002 - 7a D 96/01.NE - und Beschluss \nvom 5. Juni 2001 - 10a D 213/96.NE - BRS 64 Nr. 38.\n\n23\n\nEin schwerer Nachteil im Sinne von § 47 Abs. 6 VwGO liegt in einer solchen \neventuellen mittelbaren Folge der Bebauungsplanung nicht.\n\n24\n\nHinsichtlich der planbedingten Erhöhung des Verkehrslärms ist zu \nberücksichtigen, dass die Straße Im S. nach den Ausführungen auf Seite 6 der \nPlanbegründung oberhalb des Baugebiets in Höhe des N1.--------wegs endet, so \ndass die Möglichkeit von Durchgangsverkehr ausgeschlossen ist. Zu gewärtigen \nhaben die Antragsteller allenfalls den zusätzlich Zu- und Abgangsverkehr von ca. 30 \nbis 35 neuen Wohneinheiten (Seite 5 der Planbegründung). Bei einer solch geringen \nZusatzbelastung ist ein schwerer Nachteil nicht erkennbar.\n\n25\n\nDass die von den Antragstellern gerügten Mängel des Plans offensichtlich wären \nund wegen der nachteiligen Folgen des Plans dessen Außervollsetzung im Interesse \nder Antragsteller gebieten würden, ist ebenso wenig erkennbar. Das Plangebiet ist \nmit einer Signatur gemäß Nr. 15.13 des Anhangs zur Planzeichenverordnung \nhinreichend bestimmt abgegrenzt. Ob die textliche Festsetzung I¤ zur \nausnahmsweisen Zulässigkeit von zwei Vollgeschossen wirksam ist oder nicht, \nbedarf unter Berücksichtigung der Grundsätze zur Auslegung von Festsetzungen in \nBebauungsplänen\n\n26\n\n- zum Erfordernis einer bundesrechtskonformen bzw. verfassungskonformen \nAuslegung von Festsetzungen in Bebauungsplänen vgl.: BVerwG, Beschluss vom \n21. November 2005 - 4 BN 36.05 - BauR 2006, 491 .\n\n27\n\nnäherer Prüfung. Gewisse Unsicherheiten bei lärmtechnischen Prognosen sind - \nwie bei jeder in die Zukunft gerichteten prognostischen Abschätzung - unvermeidbar. \nDie Mutmaßungen der Antragsteller hinsichtlich einer \"Verstärkung der durch \nFernwirkungen verursachten Immissionen\" sowie ihre Annahme, die Neubebauung \nwürde \"die Höhe eines dem Wind vorgelagerten Hochhauses\" erreichen, sind mehr \noder weniger spekulativ. Die Ausweisung eines - eingeschränkten - allgemeinen \nWohngebiets, die nach den Ausführungen auf Seite 4 der Planbegründung \nsicherstellen soll, dass die allgemein zulässigen wohnfremden Nutzungen nur \nausnahmsweise zulässig sind, lässt bewusst ein weiteres Spektrum an Nutzungen zu \nals dies bei einer Ausweisung als reines Wohngebiet der Fall wäre. Schließlich kann \nkeine Rede davon sein, dass der Planung die erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung nach § 1 Abs. 3 BauGB fehlen würde. Diese ergibt sich vielmehr aus \nden Ausführungen zum Erfordernis der Planaufstellung auf Seite 1 der \nPlanbegründung, nach der die Antragsgegnerin - auch - einem Bedarf an größeren \nBaugrundstücken für höherwertigem Einfamilienhausbau Rechnung tragen will. \nDemgegenüber können die Antragsteller nicht erwarten, dass sie auf Dauer \nuneingeschränkt den Vorteil einer Randlage zu dem nach Südosten abfallenden \nunbebauten Außenbereich genießen können.\n\n28\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 \nVwGO i.V.m. § 100 ZPO.\n\n29\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n30\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n31","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268661","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/7-b-1667-06-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268661","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268661","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/7-b-1667-06-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268661","retrieved":"2026-07-09 02:37:49.988964+00:00"}}