{"status":"available","doknr":"OLD268659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:1109.2A2663.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-11-09","aktenzeichen":"2 A 2663/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Beklagte in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie am 29. März 1946 in T. , Gebiet Q. , geborene Klägerin ist \nkasachische Staatsangehörige und wohnt heute im Gebiet B. in Kasachstan. Ihre \nMutter ist die verstorbene deutsche Volkszugehörige N. G. , geb. F. , ihr Vater \nist unbekannt. Der Ehemann der Klägerin, vormals Kläger zu 2., ist russischer \nVolkszugehöriger.\n\n3\n\nDie Klägerin, ihr Ehemann und ihre Kinder B1. und J. , letztere vormals \nKlägerin zu 3., stellten am 22. Juli 1998 bei der Beklagten einen Antrag auf \nAufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz; im weiteren Verfahrensverlauf \nwurde auch die Einbeziehung des Enkels der Klägerin W. , Sohn des B1. \nO. und vormals Kläger zu 4., in den Aufnahmebescheid der Klägerin beantragt. \nUnter dem 22. Juli 1998 stellten auch die weiteren Kinder der Klägerin O1. \nO2. und F1. O. einschließlich ihrer Familien Aufnahmeanträge. Die \nKlägerin legte in ihrem Verfahren einen 1997 ausgestellten Inlandspass mit \ndeutscher Nationalitätseintragung vor. Sie gab an, die Nationalität sei bei \nNeuausstellung ihres Passes nicht geändert worden. Ferner legte sie in den Jahren \n1975 bzw. 1987 ausgestellte Geburtsurkunden ihres Sohnes B1. und ihrer \nTochter J. vor, in denen die Nationalität der Klägerin mit \"Deutsche\" angegeben \nist. In ihrer 1968 ausgestellten Heiratsurkunde, die dem Bundesverwaltungsamt \nebenfalls im Original vorgelegt worden ist, ist sie ebenfalls mit deutscher Nationalität \nbezeichnet. Zu ihren Sprachkenntnissen erklärte die Klägerin im Aufnahmeantrag, \nsie habe von Kindheit an im Elternhaus Deutsch gesprochen und die deutsche \nSprache von der Mutter erlernt; sie spreche jetzt häufig Deutsch und selten Russisch, \nverstehe auf Deutsch fast alles und beherrsche die deutsche Sprache so, dass es für \nein einfaches Gespräch ausreiche.\n\n4\n\nAm 23. August 2001 wurde die Klägerin zu 1. vor der Botschaft der \nBundesrepublik Deutschland B. zu ihren Sprachkenntnissen angehört. Dabei gab \nsie an, bis 1966 mit ihrer Mutter zusammengelebt, diese dann aber nach deren \nWegzug seltener gesehen zu haben, sodass sie vieles von dem vergessen habe, \nwas sie von ihrer Mutter gelernt habe. Wegen des Ergebnisses der Anhörung zu \nihren Kenntnissen der deutschen Sprache wird auf das Anhörungsprotokoll, Beiakte \nHeft 1, Bl. 43 bis 45, Bezug genommen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 21. Mai 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Klägerin, ihres Ehemannes, ihrer Tochter J. und ihres Enkels \nW. ab, weil die Klägerin nur über unzureichende deutsche Sprachkenntnisse \nverfüge, die für ein einfaches Gespräch auf Deutsch nicht ausreichten. Da die \nKlägerin somit die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 des \nBundesvertriebenengesetzes nicht erfülle, komme auch eine Einbeziehung des \nEhemannes, der Tochter und des Enkels in den beantragten Aufnahmebescheid \nnicht in Betracht. Die Klägerin und die vormaligen Kläger zu 2. bis 4. erhoben, \nvertreten durch ihre Prozessbevollmächtigten, am 24. Juni 2002 Widerspruch mit der \nBegründung, der Klägerin sei es bis 1956 verboten gewesen, in dem Lager, in dem \nsie damals mit ihrer Mutter gelebt habe, Deutsch zu sprechen. Das \nBundesverwaltungsamt wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 2. Juli \n2003 unter Vertiefung der Ausführungen im Ausgangsbescheid als unbegründet \nzurück.\n\n6\n\nMit Bescheiden vom 21. Mai 2002 lehnte das Bundesverwaltungsamt auch die \nAufnahmeanträge von O1. O2. und F1. O. und ihrer Familien sowie \nden Antrag von B1. O. ab. O1. O2. und F1. O. sowie ihre \nFamilien haben kein Rechtsmittel eingelegt; Widerspruch, Klage und Antrag auf \nZulassung der Berufung von B1. O. blieben ohne Erfolg (VG Minden, Urteil \nvom 14. April 2004 - 11 K 5240/03 -; OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 2005 \n- 2 A 2664/04 -).\n\n7\n\nDie Klägerin und die vormaligen Kläger zu 2. bis 4. haben am 4. August 2003 \nKlage erhoben. Sie haben vorgetragen, die Klägerin sei in der Lage, ein einfaches \nGespräch auf Deutsch zu führen. Sie habe mit ihrer Mutter von Kindheit an Deutsch \ngesprochen, allerdings aufgrund der Deportation und der dadurch bedingten \nLebenssituation in der Sonderansiedlung nur in eingeschränktem Umfang. Sollten \ndie Sprachkenntnisse der Klägerin zur Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen \nnicht ausreichen, so beruhe dies auf den Verhältnissen im Vertreibungsgebiet \nwährend der Kommandanturzeit. Die Klägerin habe mindestens die Hälfte des \nPrägungszeitraumes in einem Gebiet gelebt, in dem keine Kontaktmöglichkeit zu \nanderen Deutschen bestanden habe. Der Sprachtest, an dem die Klägerin \nteilgenommen habe, sei zur Feststellung ihrer Sprachkenntnisse ungeeignet, weil er \nzu einem Zeitpunkt stattgefunden habe, zu dem andere Maßstäbe für die Bewertung \nder Sprachkenntnisse gegolten hätten, und weil er nicht zu dem gesetzlich \nvorgesehenen Zeitpunkt der Aussiedlung stattgefunden habe; es entspreche \npolitischem Willen, zukünftigen Spätaussiedlern die Auffrischung und Vertiefung ihrer \nfamiliär erworbenen Sprachkenntnisse in Sprachkursen bis zur Aussiedlung zu \nermöglichen.\n\n8\n\nDie Klägerin und die vormaligen Kläger zu 2. bis 4. haben beantragt,\n\n9\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes \nvom 21. Mai 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 zu \nverpflichten, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nSie hat darauf hingewiesen, dass der Sohn F1. O. im Rahmen seiner \npersönlichen Anhörung während des Verwaltungsverfahrens angegeben habe, im \nOriginal seiner Geburtsurkunde aus dem Jahr 1972 sei seine Mutter, die Klägerin, mit \nrussischer Nationalität geführt worden.\n\n13\n\nDas beigeladene Land hat keinen Antrag gestellt.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, als unbegründet abgewiesen.\n\n15\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 7. Februar 2006 \nzugelassenen Berufung beziehen sich die Klägerin und die vormaligen Kläger zu 2. \nbis 4. auf ihren Vortrag in erster Instanz und im Zulassungsverfahren. Sie machen \ngeltend: Die Klägerin habe bei ihrer persönlichen Anhörung im Verwaltungsverfahren \neinen regen Dialog auf Deutsch geführt und nicht nur erlernte Antworten gegeben. \nSie sei trotz der deportationsbedingt eingeschränkten Möglichkeit, in ihren ersten \nLebensjahren Deutsch zu sprechen, auch heute noch in der Lage, sich über Dinge \ndes Alltags auf Deutsch zu unterhalten. Die Klägerin habe sich auch immer zum \ndeutschen Volkstum bekannt und sei in ihren Inlandspässen stets mit deutscher \nNationalität geführt worden. Die Angaben des Sohnes F1. in seinem Verfahren \nzur Nationalitätsangabe seiner Mutter in seiner Geburtsurkunde beruhten nicht auf \neiner damaligen Erklärung der Klägerin, sondern auf einem Fehler des seinerzeit \ntätig gewordenen Standesbeamten. \n\n16\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nProzessbevollmächtigte der Klägerin und der vormaligen Kläger zu 2. bis 4. erklärt, \ndie Klägerin betreibe neben ihrem Anspruch auf Aufnahme nunmehr auch das \nVerfahren der bisherigen Kläger zu 2. bis 4. auf Einbeziehung im eigenen Namen \nweiter. Die Beklagte hat der Klageänderung zugestimmt.\n\n17\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 21. Mai 2002 und des \nWiderspruchsbescheides vom 2. Juli 2003 zu verpflichten, der Klägerin einen \nAufnahmebescheid zu erteilen und in diesen Bescheid ihren Ehemann H. O. , \nihre Tochter J. O2. und ihren Enkel W. O. einzubeziehen.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nSie macht aufgrund der Angaben des Sohnes F1. in seinem Verfahren zur \nNationalitäteneintragung seiner Mutter in seiner Geburtsurkunde Zweifel an einem \nBekenntnis der Klägerin nur zum deutschen Volkstum geltend und äußert hinsichtlich \nder Deutschkenntnisse der Klägerin die Auffassung, letzte Klärung könne nur die \npersönliche Anhörung herbeiführen.\n\n22\n\nDas beigeladene Land stellt keinen Antrag.\n\n23\n\nZum Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist die Klägerin, deren \nErscheinen der Senat in der Ladung der Prozessbevollmächtigten unter Hinweis auf \neine mögliche Entscheidung zum Nachteil der Klägerin als ratsam bezeichnet hat, \nohne Angabe von Gründen nicht erschienen.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der \nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten \nvorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet. Die Klage hat keinen Erfolg.\n\n27\n\nDer Senat erachtet die in der mündlichen Verhandlung vorgenommene \nsubjektive Klageänderung nach §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 91 Abs. 1 VwGO für \nsachdienlich, denn der Anspruch auf Einbeziehung kann nach § 27 Abs. 1 Satz 2 des \nGesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge \n(Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. \nJuni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Steuerung und \nBegrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthaltes und der \nIntegration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli \n2004, BGBl. I 1950, seit dem 1. Januar 2005 nur noch von der Klägerin als \nBezugsperson der vormaligen Kläger zu 2. bis 4. geltend gemacht werden.\n\n28\n\nDie geänderte Klage ist zulässig, aber unbegründet. Die Klägerin hat keinen \nAnspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides und Einbeziehung ihres \nEhemannes, ihrer Tochter und ihres Enkels in einen solchen Bescheid; Ausgangs- \nund Widerspruchsbescheid des Bundesverwaltungsamtes sind rechtmäßig, § 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO.\n\n29\n\nRechtsgrundlage für den begehrten Aufnahme- bzw. die \nEinbeziehungsbescheide können nur die Vorschriften der §§ 26, 27 BVFG sein. \nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen mit \nWohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Begründung des ständigen \nAufenthalts im Geltungsbereich des Gesetzes die Voraussetzungen als \nSpätaussiedler erfüllen. \n\n30\n\nDiese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin nicht. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 \nAbs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach \ndem 31. Dezember 1923 geboren ist, kann sie nur unter den Voraussetzungen des \n§ 6 Abs. 2 BVFG deutsche Volkszugehörige sein. Dazu muss sie nach Satz 1 der \nVorschrift von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen \nVolkszugehörigen abstammen und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes \ndurch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur \nzum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur \ndeutschen Nationalität gehört haben; weitere Voraussetzung ist gemäß § 6 Abs. 2 \nSatz 2 BVFG, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche \nZuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt wird durch die familiäre Vermittlung \nder deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der \nAussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch führen kann, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG.\n\n31\n\nDie Klägerin ist nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 BVFG. \nSie stammt zwar von einer deutschen Volkszugehörigen ab und hat sich zur \nÜberzeugung des Senats auch durch Nationalitätenerklärung bis zum beabsichtigten \nVerlassen der Aussiedlungsgebiete nur zum deutschen Volkstum bekannt. In Bezug \nauf dieses Bekenntnis teilt der Senat die Zweifel der Beklagten nicht. Die Klägerin ist \nin den Geburtsurkunden ihrer Kinder O1. , B1. und J. aus den Jahren 1986, \n1975 und 1987 sowie in ihrer Heiratsurkunde von 1968, die im Verwaltungsverfahren \nim Original vorgelegen haben und sich in Kopie bei den Akten befinden, jeweils mit \ndeutscher Nationalität eingetragen. Hierauf stützt der Senat seine Überzeugung, \ndass die Klägerin in ihrem Inlandspass auch in der Zeit bis 1997 mit deutscher \nNationalität eingetragen war. Die Angabe des Sohnes F1. im Rahmen seines \nAufnahmeverfahrens, er habe seine Geburtsurkunde 1997 neu ausstellen lassen, \nweil seine Mutter in seiner 1972 ausgestellten Geburtsurkunde mit russischer \nNationalität geführt worden sei, ist nicht geeignet, diese zu erschüttern. Die Klägerin \nhat diese Eintragung angesichts der vier aus den Jahren vor und nach 1972 \nstammenden Originalurkunden plausibel mit einem Fehler des damaligen \nStandesbeamten erklärt. Die Geburtsurkunde von F1. aus dem Jahr 1972 hat \nzudem im Verwaltungsverfahren nicht vorgelegen. Die Zweifel der Beklagten, die \nsich allein auf die einmalige Angabe des Sohnes F1. stützen, sind vor diesem \nHintergrund nicht substanziell.\n\n32\n\nDie Klägerin ist aber deswegen keine deutsche Volkszugehörige im Rechtssinne, \nweil ihr Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht durch die familiäre Vermittlung der \ndeutschen Sprache bestätigt wird, § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG. Denn der Senat hat nach \ndem Gesamtergebnis des Verfahrens (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht feststellen \nkönnen, dass die Klägerin gegenwärtig in der Lage ist, ein einfaches Gespräch auf \nDeutsch zu führen, § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG.\n\n33\n\nFür die Fähigkeit, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen, muss sich der \nAntragsteller über einfache Lebenssachverhalte aus dem familiären Bereich (z.B. \nKindheit, Schule, Sitten und Gebräuche), über alltägliche Situationen und \nBedürfnisse (Wohnverhältnisse, Einkauf, Freizeit, Reisen, Wetter u.ä.) oder die \nAusübung eines Berufs oder einer Beschäftigung - ohne dass es dabei auf exakte \nFachbegriffe ankäme - unterhalten, d.h. sprachlich verständigen können. Dabei reicht \nein nur punktuelles Sich-verständlich-Machen nicht aus, sondern erforderlich ist ein, \nwenn auch einfacher und begrenzter, Gedankenaustausch mit dem \nGesprächspartner zu bestimmten Themen. In formeller Hinsicht genügt den \nAnforderungen des Gesetzes eine einfache Gesprächsform. Erforderlich ist zum \nEinen die Fähigkeit zu einem sprachlichen Austausch über die oben genannten \nSachverhalte in grundsätzlich ganzen Sätzen, wobei begrenzter Wortschatz und \neinfacher Satzbau genügen und Fehler in Satzbau, Wortwahl und Aussprache nicht \nschädlich sind, wenn sie nach Art oder Zahl dem richtigen Verstehen nicht \nentgegenstehen. Erforderlich ist zum Anderen ein einigermaßen flüssiger Austausch \nin Rede und Gegenrede. Ein durch Nichtverstehen bedingtes Nachfragen, Suchen \nnach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres Verstehen und \nReden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht dem erst \nentgegen, wenn Rede und Gegenrede so weit oder so oft auseinander liegen, dass \nvon einem Gespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann. \nNicht ausreichend sind demgemäß Aneinanderreihungen einzelner Worte ohne \nSatzstruktur oder insgesamt nur stockende Äußerungen. Der Antragsteller muss aber \nweder über einen umfassenden deutschen Wortschatz verfügen noch in \ngrammatikalisch korrekter Form bzw. ohne gravierende grammatikalische Fehler \nsprechen können noch eine deutlich über fremdsprachlich erworbene Kenntnisse \nhinausgehende Sprachfähigkeit besitzen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6, \nund - 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448.\n\n35\n\nDiese Anforderungen erfüllt die Klägerin zur Überzeugung des Senats nicht. Dies \nfolgt aus dem Ergebnis des \"Sprachtests\" in der Anhörung der Klägerin am \n23. August 2001 vor der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland B. . Danach \nwar sie zum damaligen Zeitpunkt zu einem einfachen Gespräch auf Deutsch nicht in \nder Lage. \n\n36\n\nDer Sprachtest stellt dabei eine geeignete tatsächliche Grundlage für die \nBewertung der damals gezeigten deutschen Sprachkenntnisse der Klägerin dar. Die \nEinwände der Klägerseite gegen die Verwertbarkeit des Sprachtests greifen nicht \ndurch. Es bestehen weder grundsätzliche Bedenken, zur Bewertung des \nSprachvermögens auf in der jeweiligen Niederschrift über den Sprachtest enthaltene \ntatsächliche Feststellungen zurückzugreifen,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 - 5 B 225.02 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 18. Juni 2003 - 2 A 2487/02 -,\n\n38\n\nnoch ist der Auffassung der Klägerin zu folgen, der Sprachtest könne zur \nBewertung ihres Sprachvermögens nicht herangezogen werden, weil zum Zeitpunkt \ndes Tests andere Maßstäbe für seine Durchführung gegolten hätten als heute. \nSoweit die Klägerin mit dem zuletzt wiedergegebenen Vortrag darauf verweisen will, \nder Sprachtest habe vor Inkrafttreten des § 6 Abs. 2 BVFG in der Fassung des \nSpätaussiedlerstatusgesetzes vom 30. August 2001 (BGBl. I, S. 2266) stattgefunden, \nsteht dies der Verwertung der Niederschrift über die gestellten Fragen und \ngegebenen Antworten am Maßstab dieser Regelung nicht entgegen. § 6 Abs. 2 Satz \n3 BVFG gebietet eine bestimmte rechtliche Würdigung tatsächlich gezeigter \nSprachfähigkeiten, verbietet jedoch nicht, auch vor seinem Inkrafttreten gezeigte \ntatsächliche Sprachkenntnisse einer rechtlichen Würdigung zu unterziehen.\n\n39\n\nDer Verwertbarkeit des Sprachtests steht auch der weitere Einwand der \nKlägerseite nicht entgegen, der Test sei nicht erst im Zeitpunkt der beabsichtigten \nAussiedlung, sondern schon im Jahr 2001 durchgeführt worden, sodass die Klägerin \nihre Sprachkenntnisse nicht noch bis zur Aussiedlung in Sprachkursen habe \nauffrischen und vertiefen können. Abgesehen davon, dass derartige \n\"Vorbereitungszeiten\" vom Gesetz nicht vorgesehen sind, hatte die Klägerin nach \neigenen Angaben unmittelbar vor dem Zeitpunkt, als sie den Sprachtest ablegte, \neinen achtmonatigen und einen viermonatigen deutschen Sprachkurs absolviert. \nZudem stand es der Klägerin frei und hätte ihr oblegen, durch weitere Auffrischung \nvertiefte und damit bessere als im Sprachtest zutage getretene Kenntnisse der \ndeutschen Sprache im weiteren Verfahrensverlauf substantiiert geltend zu machen. \nDass dies unterblieben ist, führt nicht zu einer geringeren Aussagekraft des \nSprachtests.\n\n40\n\nDie Protokollierung des Sprachtests belegt, dass die Deutschkenntnisse der \nKlägerin für ein einfaches Gespräch auf Deutsch im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG nicht ausreichen. Zwar hat sie die ihr gestellten Fragen überwiegend ihrem \nSinn nach verstanden und konnte großteils Antworten darauf geben. Schon diese \nAntworten zeigen jedoch, dass die Klägerin nicht zu einem Dialog mit freier Rede und \nGegenrede auf Deutsch fähig ist, sondern sie durchgängig auf zu \nVorbereitungszwecken auswendig gelernte Satzmuster und Inhalte zurückgreifen \nmusste, um antworten zu können. So hat sie auf die Aufforderung \"Erzählen Sie mir \netwas von dem Land, in dem Sie leben\" und die Fragen \"Können Sie mir etwas über \nIhre Schulzeit erzählen?\" sowie \"Was haben Sie am letzten Wochenende gemacht?\" \nnur mit einfachsten Sätzen geantwortet, die, sofern es mehrere Sätze als Antwort auf \neine Frage waren, großteils beziehungslos aneinander gereiht waren ( z.B.: \"Das ist \ngroße Dorf. Dort ist große Werk. Das ist große Land. Schönsten Land.\"). Dass die \nKlägerin bei den ihr gestellten Fragen weitgehend auf Formulierungen \nzurückgegriffen hat, die offensichtlich im Sprachkurs erlernt worden waren, zeigt \nsinnfällig ihre Antwort auf die Frage \"Was wissen Sie über Deutschland?\": Die \nKlägerin schildert in ihrer Antwort nicht eigene Erkenntnisse oder Vorstellungen, \nBerichte von Verwandten und Bekannten oder Medieninformationen, was angesichts \nihres Aussiedlungswunsches nahegelegen hätte, sondern nennt die Anzahl der \nBundesländer, die Hauptstadt und die Namen großer Flüsse. Des Weiteren \nvermochte die Klägerin teilweise auf die Fragen nur unzureichend zu antworten, oder \nsie verstand den Sinn der Frage nicht: Bei der Antwort auf die Frage \"Wie haben Sie \nIhre Hochzeit gefeiert?\" verfiel die Klägerin nach Nennung nur substantivischer \nStichwörter ins Russische; die Aufforderung \"Erzählen Sie mir etwas aus Ihrer \nKindheit.\" beantwortete sie mit einer Aufzählung ihrer Kinder, und die auf individuelle \nVorstellungen zielenden Fragen \"Wie stellen Sie sich Ihre Zukunft in Deutschland \nvor?\" und \"Wie bereiten Sie sich auf Ihre Ausreise nach Deutschland vor?\" \nvermochte die Klägerin lediglich in je einem einfachsten Satz zu beantworten, ohne \nirgendwelche konkreten Handlungen, Pläne und Wünsche schildern zu können. Ihr \nUnvermögen, sich zusammenhängend über einfache innere Vorgänge oder \nHandlungen zu äußern, zeigte sich in den Schlussfloskeln \"und was noch\" und \"weiß \nnich\" und insgesamt an dem äußerst begrenzten Wortschatz. Zu einem nach den \noben genannten Maßstäben des Bundesverwaltungsgerichts erforderlichen, \neinigermaßen flüssigen Gedankenaustausch über einfache Sachverhalte war die \nKlägerin daher nicht in der Lage.\n\n41\n\nHat die Klägerin damit im Sprachtest ein den Anforderungen des § 6 Abs. 2 Satz \n3 BVFG genügendes Sprachvermögen nicht gezeigt, geht auch aus ihrem Vortrag im \nWiderspruchs- und Gerichtsverfahren nicht mit der erforderlichen Substanz hervor, \ndass sie über bessere Sprachkenntnisse verfügt als im Sprachtest zutage getreten. \nDer Senat konnte seine Entscheidung deswegen ohne weitere \nSachverhaltsermittlungen und ohne persönliche Anhörung der Klägerin allein auf das \nhinreichend aussagefähige Ergebnis des Sprachtests stützen. \n\n42\n\nDer Vortrag der Klägerseite zu den derzeitigen deutschen Sprachkenntnissen der \nKlägerin stellt sich insgesamt wie folgt dar: Im Verwaltungsverfahren hatte die \nKlägerin bei ihrer persönlichen Anhörung angegeben, sie habe nach dem Wegzug \nihrer Mutter 1966 Vieles von dem verlernt, was diese ihr beigebracht habe. Nachdem \ndie Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Widerspruchsverfahren sodann \nvorgetragen hatten, die Klägerin habe bis zu ihrem zehnten Lebensjahr aufgrund \nihres Lebens in einer Sonderansiedlung nicht Deutsch sprechen dürfen, haben sie \ndiesen Vortrag im Klageverfahren dahin abgeschwächt, die Vermittlung deutscher \nSprachkenntnisse an die Klägerin sei zu jener Zeit nur eingeschränkt möglich \ngewesen. Darüber hinaus ist sowohl vor dem Verwaltungsgericht als auch im \nBerufungsverfahren lediglich pauschal und ohne jede Substanz behauptet worden, \ndie Klägerin spreche dennoch gegenwärtig so gut Deutsch, dass es für ein einfaches \nGespräch ausreiche. Dieser Vortrag gab dem Senat keinen Anlass, davon \nauszugehen, dass die Sprachkenntnisse der Klägerin tatsächlich besser sein \nkönnten, als es der Sprachtest gezeigt hat. Zwar hat der Senat der Klägerin - ebenso \nwie bereits das Verwaltungsgericht - unter anderem durch den Hinweis auf die \nRatsamkeit ihres persönlichen Erscheinens die Gelegenheit gegeben, aus Anlass \nder mündlichen Verhandlung ihre - vom bisherigen Erkenntnisstand möglicherweise \nabweichenden - deutschen Sprachkenntnisse noch einmal persönlich darzustellen. \nDiese Gelegenheit hat die Klägerin jedoch ohne Angabe von Gründen, warum sie \nzum Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist oder erscheinen \nkonnte, nicht wahrgenommen, sodass weitergehende Feststellungen im \nBerufungsverfahren nicht getroffen werden konnten. Die fehlende Mitwirkung der \nKlägerin geht insoweit zur ihren Lasten. Vor diesem Hintergrund bestand auch für \neine Vertagung des Rechtsstreits kein Anlass, zumal in der Ladung ausdrücklich \ndarauf hingewiesen worden war, dass ein Nichterscheinen gegebenenfalls auch zum \nNachteil der Klägerin gewertet werden kann. Hat die Klägerin damit ihren Vortrag zu \nden Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG durch eine erneute Darstellung \nihrer gegenwärtigen deutschen Sprachkenntnisse nicht substantiieren können oder \nwollen, konnte der Senat auf der Grundlage des sich aus den Akten ergebenden und \nhinreichend umfänglichen und aussagekräftigen Tatsachenmaterials entscheiden, \nohne dass es weiterer Sachverhaltsermittlungen bedurft hätte.\n\n43\n\nDie Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG liegen nicht vor. Der nicht \nweiter substantiierte Vortrag, die Vermittlung der deutschen Sprache sei nur \neingeschränkt möglich gewesen, rechtfertigt es nicht, die Feststellung deutscher \nSprachkenntnisse als entbehrlich anzusehen. Der insoweit variierende Vortrag des \nKlägervertreters wird im Übrigen durch die persönlichen Angaben der Klägerin im \nVerwaltungsverfahren nicht gestützt. Die Klägerin hat ihr Vorbringen, sie habe als \nKind Deutsch von der Mutter gelernt, nämlich selbst an keiner Stelle mit \nentsprechenden Einschränkungen versehen.\n\n44\n\nIst die Klägerin damit nicht deutsche Volkszugehörige im Sinne des § 6 Abs. 2 \nBVFG und hat sie deswegen keinen Anspruch auf Erteilung eines \nAufnahmebescheides, fehlt es ungeachtet weiterer Erfordernisse schon aus diesem \nGrund auch an den Voraussetzungen für die Einbeziehung ihres Ehemannes, ihrer \nTochter und ihres Enkels in einen solchen Bescheid, § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG.\n\n45\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht billigem Ermessen, die Kosten der Beigeladenen für nicht erstattungsfähig \nzu erklären, denn der Beigeladene hat keinen Sachantrag gestellt und sich damit \nauch selbst einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/2-a-2663-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":13},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/268659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/268659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-11-09/2-a-2663-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/268659","retrieved":"2026-07-09 02:37:49.813810+00:00"}}